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Kleine AnfrageWahlperiode 14Beantwortet

Durchführung eines registergestützten Zensus (G-SIG: 14013000)

Kosten, Auswahl von Stichprobenbefragungen (Begriffserklärung, vgl. Drs 14/5736, S. 11), Verweigerung von Antworten auf Befragung, Stellung des Datenschutzes, Nutzer der Daten des registergestützten Zensus

Fraktion

PDS

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

31.07.2002

Aktualisiert

19.01.2023

Deutscher BundestagDrucksache 14/980408. 07. 2002

Durchführung eines registergestützten Zensus

der Abgeordneten Petra Pau und der Fraktion der PDS

Vorbemerkung

Ende Juli 2001 verabschiedete der Deutsche Bundestag ein Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus. Der registergestützte Zensus sieht u. a. vor

  • auf flächendeckende Begehungen wie in früheren Volkszählungen zu verzichten und stattdessen die Daten der Einwohnermelderegister auszuwerten
  • diese Daten vor der statistischen Verwendung auf Fehler zu untersuchen und durch Nachfragen bei den Betroffenen statistikintern zu bereinigen
  • verschiedene Dateien – so auch die der Bundesanstalt für Arbeit (BA) – zur Erwerbstätigkeit mit den Daten aus den Einwohnerregistern zu verknüpfen
  • eine postalische Gebäude- und Wohnungszählung bei den Gebäudeeigentümern durchzuführen und auch Wohnungsinhabern (ca. ein Prozent der Bevölkerung) mit etwa 120 Einzelfragen zu befragen
  • durch die Kombination der verschiedenen Dateien Inplausibilitäten einzelner Datenbestände aufzudecken.

Der Stichtag für die Testuntersuchungen zur Erprobung des Zensusverfahrens war der 5. Dezember 2001.

In einer Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes vom 3. August 2001 heißt es zum Datenschutz beim registergestützten Zensus: „Alle für die Testuntersuchungen erforderlichen personenbezogenen Daten werden von den – auf das Statistikgeheimnis verpflichteten – statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt erhoben und verarbeitet. Alle Einzeldaten verbleiben ausschließlich in besonders geschützten Bereichen der statistischen Ämter und fallen unter die statistische Geheimhaltung. Dort werden die Hilfsmerkmale, wie beispielsweise Name und Anschrift, so bald wie möglich wieder gelöscht. Die Datenüberprüfungen und -berichtigungen im Rahmen der methodischen Untersuchungen erfolgen ebenfalls ausschließlich in den statistischen Ämtern. Rückmeldungen von den Statistischen Ämtern an die registerführenden Verwaltungsbehörden, welche die Daten geliefert haben, erfolgen nicht und sind nicht zulässig.“

Datenschutzbeauftragte der Länder haben schon in der Diskussion des Zensusvorbereitungsgesetzes dieses Verfahren kritisch hinterfragt und gerügt. Vor dem Hintergrund des Volkszählungsurteils sah der Berliner Datenschutzbeauftragte Prof. Dr. Hansjürgen Garstka erhebliche Bedenken gegen diese Volkszählung „hinter dem Rücken der Bürger“. Er warnte vor „Missbrauch“ dieser Daten. Es würden „Methoden getestet, die es erlauben, flächendeckend auch außerhalb der Statistik den einzelnen Bürger in weiten Bereichen seiner Persönlichkeit zu registrieren und zu katalogisieren“ (Berliner Zeitung 20. April 2001).

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Brandenburg, Dr. Alexander Dix, schrieb zum damaligen Gesetzesentwurf: „Datenschutzrechtlich ist die Übernahme und Verknüpfung von Daten unterschiedlicher Verwaltungsregister nicht das mildere Eingriffsmittel, sondern stellt vielmehr einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen dar, hinter deren Rücken die Daten zusammengeführt werden“ (Tätigkeitsbericht 2000; 4.6. Statistik, 4.6.1. Testgesetz zur Volkszählung).

In seinem Jahresbericht 2000 ging der Berliner Beauftragte für Datenschutz noch genauer auf die Gefahren des registergestützten Zensus ein, bei der die Dateien des Meldeamtes und der BA sowie eine stichprobenhafte Ergänzung durch Einwohnerbefragung zusammengeführt werden. Der Berliner Datenschutzbeauftragte bilanziert, dass hier so viele verschiedene Hilfsmerkmale über die Betroffenen erhoben und verarbeitet werden, dass sie „in ihrer Gesamtheit wie ein Substitut eines Personenkennzeichens wirken“ können.

Der Berliner Datenschutzbeauftragte forderte in dem Jahresbericht 2000 ebenfalls, „nicht nur das technische Instrumentarium der Registerzusammenführung und intelligenten Registerauswertung zu testen, sondern zugleich auch Pseudonymisierungsverfahren zu erproben, die die Eingriffstiefe vermindern“ könnten.

Der Berliner Datenschutzbeauftragte weiter: „Es wäre sehr bedauerlich, wenn das Zensus-Testgesetz auf die Erprobung datenschutzfreundlicher Technologien verzichten und nur die unmittelbare Zusammenführung der verschiedenen Datenbestände zum Ersatz einer klassischen Volkszählung erlauben würde. Einmal entwickelt, können solche Instrumente, die für ,harmlose‘ Zwecke wie die Statistik entwickelt wurden, die Nutzungsbegehrlichkeiten anderer öffentlicher oder privater Stellen hervorrufen.“ (Jahresbericht 2000, Berliner Beauftragter für Datenschutz und Akteneinsicht, 4.5.3. Statistik, Statt Volkszählung: rechnergestützter Zensus).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen17

1

Wie hoch waren die tatsächlichen Kosten des registergestützten Zensus des Jahres 2001 für den Bund, die Länder und die Kommunen?

2

Wie hoch waren die tatsächlichen Kosten dieses registergestützten Zensus für die BA?

3

Wie viele Zähler und Zählerinnen waren mit der Erhebung der Stichproben beauftragt?

4

Wurden Beschäftigte aus dem öffentlichen Dienst mit der Erhebung beauftragt oder wurden private Firmen mit dieser Aufgabe betraut?

5

Wie wurden sie auf die Erhebung der Daten vorbereitet und wie wurde ihre Tätigkeit vergütet?

6

Wie wurde die Auswahl von Stichprobenbefragungen vorgenommen und was wurde unter unplausiblen Relationen von Personen und Wohnungen verstanden, die durch Nachfrage vor Ort berichtigt werden sollten (vgl. Bundestagsdrucksache 14/5736, S. 11)?

7

Wie viele Personen haben nach Kenntnis der Bundesregierung die stichprobenartige Befragung verweigert und mit welchen rechtlichen Sanktionen müssen diese Personen rechnen?

8

In welchen anderen Ländern der Europäischen Union werden die Daten der Stichprobenbefragung des Zensus rechtlich verpflichtend mit der Möglichkeit von Sanktionen erhoben und welche Mittel werden dort dafür angewendet?

9

Wann wurden bzw. wann werden bei den statistischen Ämtern die Hilfsmerkmale – wie beispielsweise Name und Anschrift – der beim Zensus erhobenen Daten gelöscht?

10

Weshalb mussten bei den stichprobenartigen Befragungen von Personen ca. 120 Sachverhalte erfragt werden wie u. a. Datum der letzten Eheschließung, Datum der Beendigung der letzten Ehe, nach Wohn- und Lebensgemeinschaft etc.?

11

Womit begründet die Bundesregierung die rechtliche Zulässigkeit, dass bei einem Prozent der Bevölkerung durch die stichprobenartige Erhebung in das informationelle Selbstbestimmungsrecht eingegriffen worden ist?

12

Hat die Bundesregierung Maßnahmen ergriffen, um bei dem registergestützten Zensus Pseudonymisierungsverfahren zu erproben?

Wenn ja, welche Maßnahmen wurden ergriffen?

Wenn nein, warum unterblieb dies und besteht nicht durch den § 3a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) im Rahmen des technisch Möglichen bereits eine Verpflichtung zur Pseudonymisierung?

13

Unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form kann die private Wirtschaft, die einer der Nutzer der Daten des registergestützten Zensus ist, die erhobenen Daten für Standortentscheidungen und Bewertungen ihrer Absatzmärkte nutzen (Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes vom 3. August 2001)?

14

Wurden die Daten des registergestützten Zensus nach Kenntnis der Bundesregierung für Rasterfahndungen im Zusammenhang mit den Anschlägen des 11. September 2001 genutzt?

15

Wurden die Daten des registergestützten Zensus nach Kenntnis der Bundesregierung von anderen Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder in anderen Zusammenhängen genutzt?

16

Mit welchen Sicherheitsprogrammen sind die Computersysteme und Programme der statistischen Ämter vor unbefugtem Zugriff gesichert, und ist der Datenaustausch zwischen den einzelnen Ämtern und den Behörden besonders gegen Lauschangriffe abgesichert?

17

Warum war es notwendig die Dateien der BA zum registergestützten Zensus hinzuzuziehen?

Und verfügt die BA nicht über umfassendes und stets aktuelles Datenmaterial, welches die Entscheidungsträger jederzeit – auch ohne Zensus – in die Lage versetzen würde, gegen die Arbeitslosigkeit vorzugehen?

Berlin, den 1. Juli 2002

Petra Pau Roland Claus und Fraktion

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