Vorbemerkung der Fragesteller
Zum 2. Januar 2001 ist die Rente wegen Berufsunfähigkeit weggefallen und an ihre Stelle die Erwerbsminderungsrente getreten. Für die nach dem 1. Januar 1961 Geborenen bedeutet diese Veränderung, dass sie im Falle von Berufsunfähigkeit durch den Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung einer Versorgungslücke entgehen können. Nach ersten Erfahrungen gestaltet es sich allerdings in der Praxis offensichtlich schwierig, eine private Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen. Gerade bei der Personengruppe mit qualifizierter Berufsausbildung ist die Sorge besonders groß, bei Berufsunfähigkeit ins soziale Abseits zu geraten.
Vorbemerkung der Bundesregierung
Es ist richtig, dass die bisherige Rente wegen Berufsunfähigkeit für jüngere Versicherte weggefallen ist. Allerdings ist diese Veränderung vor dem Hintergrund zu sehen, dass in dem mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP verabschiedeten Rentenreformgesetz 1999 (RRG 1999) ein Wegfall der Berufsunfähigkeitsrente für alle Versicherten vorgesehen war – und dies übergangslos bereits zum 1. Januar 2000. Nach den von den Fraktionen der CDU/CSU und der FDP verabschiedeten Regelungen hätte also bei Eintritt von Berufsunfähigkeit ab Jahresbeginn 2000 generell kein Versicherter mehr Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit gehabt.
Mit der in der Fragestellung angesprochenen Regelung wurde folglich ein fallbeilartiger, unsozialer Einschnitt der früheren Regierungskoalition aus CDU/CSU und FDP in die Leistungen bei verminderter Erwerbsfähigkeit korrigiert, nachdem zunächst das Inkrafttreten der Neuregelung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bis zum 31. Dezember 2000 ausgesetzt worden war – mit der Folge, dass im Jahr 2000 die Rente wegen Berufsunfähigkeit noch unverändert in Anspruch genommen werden konnte.
Bei der im Dezember 2000 verabschiedeten und zum 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Neuregelung wurde zwar die Einführung einer zweistufigen Erwerbsminderungsrente aus dem RRG 1999 übernommen, damit einhergehend werden aber die unsozialen Maßnahmen in diesem Leistungsbereich korrigiert. So wurden u. a. die im RRG 1999 von CDU/CSU und FDP vorgesehene Abschaffung der arbeitsmarktbedingten Erwerbsminderungsrenten verhindert und eine als Übergangsregelung ausgestaltete Teilrente bei Berufsunfähigkeit für über 40-Jährige in das neue System der zweistufigen Erwerbsminderungsrente integriert. Damit wird ein Berufsschutz für Versicherte, die bis zum 1. Januar 1961 geboren sind, beibehalten.
Der Wegfall des Berufsschutzes zum 1. Januar 2001 betrifft also im Unterschied zu den Regelungen im RRG 1999 nur jüngere Versicherte, für die das Risiko des Eintritts von Berufsunfähigkeit statistisch gesehen geringer ist als für ältere Versicherte und die sich deshalb auf eine Veränderung der Rechtslage besser einstellen können. Damit wird das berechtigte Vertrauen der Versicherten in angemessener Weise geschützt. Denn eine Rentenart, auf die sich alle Versicherten seit Jahrzehnten eingestellt hatten, kann nicht fallbeilartig ohne jede Übergangsregelung vollständig abgeschafft werden. Die sich daraus ergebende Stichtagsproblematik für die Abgrenzung des vom Vertrauensschutz erfassten Personenkreises musste dabei in Kauf genommen werden. Sie hätte sich nach den Regelungen im RRG 1999 in weitaus schärferer Form gestellt.
Die Gewährung eines über die jetzige Regelung hinausgehenden Vertrauensschutzes scheidet jedoch aus. Die Berufsunfähigkeitsrente behandelte die Versicherten ungleich und widersprach damit dem Grundsatz „gleiche Beiträge für gleiche Leistungen“. Begünstigt wurden Versicherte mit besonderen Qualifikationen und entsprechender beruflicher Position, denn nur diese erhielten eine Berufsunfähigkeitsrente, weil sie ihren bisherigen oder einen zumutbaren anderen Beruf nur noch eingeschränkt ausüben konnten, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aber noch voll einsetzbar waren. Versicherte ohne besondere berufliche Qualifikationen mussten die Rente wegen Berufsunfähigkeit mit ihren Beiträgen mitfinanzieren, erhielten aber – da für sie jede Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar war – bei gleicher gesundheitlicher Leistungseinschränkung keine Berufsunfähigkeitrente.
Die auch vor diesem Hintergrund von der gesetzlichen Rentenversicherung allein zu übernehmende Sicherungsfunktion bei vorzeitigem Verlust der Erwerbsfähigkeit bleibt in Form der Renten wegen Erwerbsminderung uneingeschränkt aufrechterhalten. Auf diese Renten haben im Unterschied zur Berufsunfähigkeitsrente alle Versicherten unter gleichen Voraussetzungen und damit unabhängig von ihrer Ausbildung und beruflichen Tätigkeit Anspruch.