Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
13. Wahlperiode
Drucksache 13/10412
15. 04. 98
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Hofmann (Volkach), Dr. Ingomar
Hauchler, Hermann Bachmaier, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD
— Drucksache 13/10248 —
Administrative Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption
Die SPD hat immer betont, daß das Schwergewicht bei der
Korruptionsbekämpfung auf der Prävention liegen soll. Diese Überzeugung wird
durch die OECD-Konvention zur Bekämpfung der internationalen
Korruption, die am 21. November 1997 auch von der Bundesregierung
unterzeichnet wurde, bekräftigt. Die vorgelegten Fragen beziehen sich
vornehmlich auf den Maßnahmenkatalog des Bundesministeriums des
Innern und des Bundesministeriums der Justiz zur
Korruptionsbekämpfung, der der Öffentlichkeit am 20. März 1996, also vor zwei
Jahren, vorgestellt wurde. Wir halten diesen Zeitraum für mehr als
ausreichend, um diese Maßnahmen, die unterhalb des gesetzlichen
Regelungsbedarfs liegen, auch umzusetzen.
Vorbemerkung
Bei der Diskussion über Maßnahmen zur Bekämpfung von
Korruption ist zu beachten, daß die deutsche Verwaltung ganz
überwiegend integer ist. Die allermeisten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter erfüllen ihre dienstlichen Aufgaben mit großem
Pflichtbewußtsein und hohem persönlichen Einsatz. Um die
immer wieder unter Beweis gestellte Leistungskraft des deutschen
öffentlichen Dienstes und sein Ansehen zu erhalten, muß jedoch
allen Anfängen von Korruption energisch und mit den geeigneten
Maßnahmen entgegengetreten werden.
Der Maßnahmenkatalog der Bundesministerien des Innern und
der Justiz sieht ein Bündel von präventiven und repressiven
Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung vor. Die Bundesregierung
hat die gesetzgeberische und verwaltungsmäßige Umsetzung
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 15. April
1998 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich - in kleinerer Schrifttype - den Fragetext.
dieser Maßnahmen mit dem der besonderen Bedeutung der
Korruptionsbekämpfung angemessenen Nachdruck bet rieben.
Die erforderlichen gesetzgeberischen Maßnahmen sind durch
— das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom
24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322),
— das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 13. August
1997 (BGBl. I S. 2038) und
— das Zweite Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetz vom 9.
September 1997 (BGBl. I S. 2294)
getroffen worden.
Mit dem am 1. Juli 1997 in Kraft getretenen
Dienstrechtsreformgesetz ist die Bundesdisziplinarordnung in der Weise geändert
worden, daß bei jedem nicht ausgeräumten Verdacht eines
Verstoßes gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen und
Geschenken zwingend ein förmliches Disziplinarverfahren
einzuleiten ist. Dem Dienstvorgesetzten ist damit in diesen Fällen die
Möglichkeit genommen worden, das Verfahren einzustellen oder
durch Erlaß einer Disziplinarverfügung zu beenden.
Mit dem am 20. August 1997 in Kraft getretenen Gesetz zur
Bekämpfung der Korruption ist durch eine Erweiterung und
Verschärfung der einschlägigen Strafvorschriften vor allem die
generalpräventive Wirkung des Strafrechts gegen eine korruptive
Einflußnahme auf Angehörige des öffentlichen Dienstes erhöht
worden. U. a. erfaßt das Gesetz daneben auch die
praxisrelevanten Fälle der Begünstigung Dritter durch unerlaubte
Vorteile und das sog. „Anfüttern” von Amtsträgern.
Mit dem am 18. September 1997 in Kraft getretenen Zweiten
Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetz ist die Ausübung von
Nebentätigkeiten eingeschränkt und stärkeren Kontrollen unterworfen
worden. Die Neuregelungen tragen vor allem den Interessen des
Dienstherrn und der Allgemeinheit an dem ganzen Einsatz des
Beamten für seinen Beruf und daran, daß der Beamte sein Amt
pflichtgemäß, unparteiisch sowie unbefangen wahrnimmt und
schon den Anschein möglicher Interessen- und
Loyalitätskonflikten durch eine Zweitbeschäftigung vermeidet, noch besser
Rechnung. Mit der Neuregelung des Nebentätigkeitsrechts wird
das Vertrauen der Bürger in die Integ rität des Staates und seiner
Beschäftigten weiter gestärkt.
Auch das von den Ausschüssen des Deutschen Bundestages
bereits beschlossene Vergaberechtsänderungsgesetz (VgRÄG) wird
einen wesentlichen Beitrag zur Bekämpfung der Korruption
leisten. Es führt zu mehr Transparenz bei der Vergabe öffentlicher
Aufträge und stärkt die Rechtsstellung der Bieter. Insbesondere
die gerichtliche Nachprüfbarkeit sorgt für eine genauere
Einhaltung der Vergaberegeln.
Gleichzeitig mit den Gesetzgebungsverfahren haben die
Bundesressorts in eigener Verantwortung eine ganze Reihe von
administrativen Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Korruption in
den Dienststellen der Bundesverwaltung verwirklicht (vgl. die
Antworten auf die Einzelfragen). Nach Inkrafttreten der o. g. drei
Gesetze hat zudem das Bundesministerium des Innern den
Entwurf einer „Richtlinie der Bundesregierung zur
Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung" den Obersten
Bundesbehörden zur Abstimmung übersandt. Mit dieser Richtlinie sollen
alle administrativen Vorsorgemaßnahmen gebündelt und
formalisiert werden. Das Einvernehmen über die Richtlinie ist noch im
April 1998 zu erwarten. Nach Unterrichtung der Länder mit dem
Ziel eines möglichst einheitlichen Vorgehens bei der
Korruptionsprävention soll der Richtlinienentwurf dem Bundeskabinett für
eine Beschlußfassung im Frühsommer vorgelegt werden.
Auf der Grundlage der Richtlinie werden die Bundesressorts die
bereits getroffenen Maßnahmen prüfen und in eigener
Verantwortung alle Dienststellen des Bundes verpflichten, etwa noch
erforderliche und den Einzelumständen entsprechende
Präventivmaßnahmen zu ergreifen. Da die grundlegenden Pflichten
gesetzlich geregelt sind, werden dabei Kontroll- und
Sicherungsmaßnahmen zur Beachtung dieser Pflichten sowie die Stärkung des
Problembewußtseins für korrupte Verhaltensweisen und des
Pflichtbewußtseins der Beschäftigten, ihre weitere
Sensibilisierung, im Vordergrund stehen.
1. Durch welche organisatorischen Maßnahmen, sowohl bei der
Struktur in den Ministe rien wie in den nachgeordneten Behörden
als auch bei den Verfahren, sind korruptionshemmende
Arbeitsabläufe geschaffen worden?
Im Vorgriff auf die „Richtlinie der Bundesregierung zur
Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung" (vgl. Vorbemerkung)
sind von den Bundesministerien für die Dienststellen ihres
Verantwortungsbereiches bereits jetzt entsprechende
organisatorische Maßnahmen eingeleitet worden oder in Vorbereitung.
Beispielsweise hat ein Resso rt eine „Innenprüfung" eingerichtet,
die den gesamten Geschäftsbereich umfaßt und Einzelfall- sowie
Systemprüfungen mit dem Ziel der ordnungsgemäßen und
wirtschaftlichen Aufgabendurchführung insbesondere in sensiblen
Bereichen leistet.
Das Inkrafttreten der genannten Richtlinie wird zu weiteren
Prüfungen und Maßnahmen führen.
2. Werden in der Bundesverwaltung Planung, Vergabe und
Abrechnung der öffentlichen Aufträge getrennt durchgeführt, und ggf. seit
wann?
Diese grundsätzliche Trennung ist bei einer Reihe von Resso rts
bereits jetzt verwirklicht. Die Richtlinie (vgl. Vorbemerkung) wird
die grundsätzliche Pflicht zur Trennung von Bedarfsbeschreibung
und Vergabeverfahren bekräftigen.
3. Wie wird sichergestellt, daß die vergaberechtlichen Vorschriften,
insbesondere die Verdingungsordnungen und die
haushaltsrechtlichen Vorschriften, eingehalten werden?
Die in der öffentlichen Verwaltung eingeführten Kontroll- und
Prüfinstrumente (z. B. der Bundesrechnungshof oder die
Beauftragten für den Haushalt, aber ebenso die Dienst- und
Fachaufsicht) stellen die Einhaltung der vergaberechtlichen Vorschriften
sicher. Soweit bereits Organisationseinheiten mit Aufgaben der
Innenrevision beauftragt sind, haben sie ebenfa lls auf die
Einhaltung vergaberechtlicher Vorschriften zu achten und
hinzuwirken. Die genannte Richtlinie hat zum Ziel, die Sensibilität für
die Bedeutung der Vergabevorschriften auch für die
Korruptionsprävention zu erhöhen.
4. Ist die öffentliche Ausschreibung bei jeder Vergabe die Regel, ggf.
in welchem Umfang wird von ihr abgewichen?
Nach den geltenden Vergaberegeln VOB und VOL hat die
Öffentliche Ausschreibung bei der Vergabe von Bau-, Liefer- und
Dienstleistungen durch öffentliche Auftraggeber Vorrang, soweit
es sich nicht um sog. privatrechtlich organisierte
Versorgungsunternehmen handelt. Für freiberufliche Leistungen oberhalb des
EG-Schwellenwertes von 200 000 ECU ist grundsätzlich das
Verhandlungsverfahren mit vorheriger Vergabebekanntmachung
anzuwenden. Dadurch wird ebenfalls Transparenz erreicht.
Konkrete Ausnahmetatbestände für die Beschränkte
Ausschreibung und die Freihändige Vergabe sind in der VOL und
der VOB erschöpfend beschrieben (§ 3 Nr. 3 und 4 VOL/A und
VOB/A).
Über das Vorliegen dieser Ausnahmetatbestände entscheiden die
öffentlichen Auftraggeber in jedem Einzelfall selbst.
Der Bundesregierung stehen keine konkreten Zahlen über den
Umfang der Abweichungen von der öffentlichen Ausschreibung
zur Verfügung.
5. Haben öffentliche Beschaffungsstellen das Abweichen von der
öffentlichen Ausschreibung aktenkundig zu machen und ggf. zu
begründen?
Die öffentlichen Auftraggeber haben nach den Bestimmungen
von der VOL, VOB und VOF die Gründe für das Abweichen von
der öffentlichen Ausschreibung in jedem Einzelfall aktenkundig
zu machen (§§ 3, 3a VOB/A und VOL/A sowie § 18 VOF).
Darüber hinaus ist bestimmt, daß über die Vergabe stets ein
Vermerk zu fertigen ist, der die einzelnen Stufen des Verfahrens, die
Maßnahmen, die Feststellung sowie die Begründung der
einzelnen Entscheidungen enthalten muß (§ 30 VOL/A und VOB/A).
6. Ist bei anderen Vergabearten, wie z. B. bei der Beschränkten
Ausschreibung oder bei der Freihändigen Vergabe, dies gesondert zu
begründen?
Beschränkte Ausschreibung und Freihändige Vergabe. sind als
Abweichungen vom Prinzip ebenfalls gesondert zu begründen
(siehe Beantwortung zu Frage 5).
Die Ausnahmetatbestände für die Freihändige Vergabe sind
erschöpfend in der VOL und der VOB aufgeführt (§ 3 Nr. 4 VOL/A
und VOB/A). Der jeweilige Sachverhalt muß auf sie zutreffen.
Im übrigen gelten auch hier die gleichen Anforderungen an den
Vergabevermerk, wie in der Antwort zu Frage 5 dargestellt.
Nach dem o. g. Richtlinienentwurf ist eine stärkere Kontrolle zur
Einhaltung dieser Regeln vorgesehen. In einigen Bereichen ist sie
bereits eingeführt.
7. Werden Antikorruptionsklauseln bei den Vertragsabschlüssen
aufgenommen, die für den Fall von korruptiven Verhaltensweisen
einen in der Höhe angemessenen pauschalierten Schadensersatz
durch den Auftragnehmer vorsehen?
Der Richtlinienentwurf sieht eine solche Regelung in geeigneten
Fällen vor und berücksichtigt dabei unter bestimmten
Voraussetzungen die Zahlung einer in der Höhe angemessenen
Vertragsstrafe gemäß § 11 VOL/A und VOB/A durch den
Auftragnehmer. In bestimmten Bereichen der Bundesverwaltung
werden solche Klauseln seit Jahren in die Vertragsbedingungen
aufgenommen.
Im Rahmen der deutschen Entwicklungszusammenarbeit wird seit
August 1997 eine Antikorruptionsklausel in die Protokolle der
bilateralen entwicklungspolitischen Regierungsverhandlungen
aufgenommen, die die bestehenden Schutzmechanismen auf
Vertragsebene ergänzt.
8. In welchem Umfang wurde bei wichtigen Vergaben durch
personelle und/oder organisatorische Maßnahmen die Anwendung des
Mehr-Augen-Prinzips sichergestellt?
Auch soweit das Mehr-Augen-Prinzip nicht ohnehin durch
die Trennung von Bedarfsbeschreibung und Vergabeverfahren
sichergestellt ist, wird dieses Prinzip weithin praktiziert, und zwar
sowohl bei der Vergabe von Bau- oder Dienstleistungen wie bei
der Beschaffung von Waren. Für die Bundesregierung kann davon
ausgegangen werden, daß insbesondere bei größeren Behörden
schon aus organisatorischen Gründen dieses Prinzip Anwendung
findet.
Zudem enthalten die VOL, VOB und VOF Regelungen, die das
Mehr-Augen-Prinzip begünstigen.
So ist
— die Mitwirkung von Sachverständigen, die weder unmittelbar
noch mittelbar an der betreffenden Vergabe beteiligt sein
dürfen, zur Klärung rein fachlicher Fragen vorgesehen, wenn dies
für zweckmäßig gehalten wird (§ 6 VOL/A und VOF, § 7 VOB),
sowie
— das Anbringen des Eingangsvermerks auf dem ungeöffneten
Umschlag des im Rahmen von Ausschreibungen eingereichten
Angebotes durch einen an der Vergabe nicht Beteiligten
möglich (§ 22 VOL/A).
9. Gibt es bereits das im Maßnahmenkatalog aus dem Jahre 1996
angekündigte Korruptionsregister, damit Firmen, die im
Zusammenhang mit nationaler oder internationaler Korruption auffällig
geworden sind, sich nicht ungehindert weiter am Wettbewerb um
öffentliche Aufträge beteiligen können, und wie werden ggf.
Ausschlußentscheidungen durch die betroffene Vergabestelle
vorgenommen?
Die Bundesregierung erarbeitet zur Zeit einen „Beschluß über die
einheitliche Anwendung der Regeln zum Ausschluß von
unzuverlässigen Unternehmen bei Aufträgen des Bundes sowie über
die Einrichtung eines Registers für Unternehmen, die sich als
unzuverlässig erwiesen haben" .
Der Beschluß-Entwurf befindet sich in der Ressortabstimmung.
Geltendes Recht wird dadurch nicht verändert werden.
Nach den Bestimmungen der VOL, VOB und VOF können
Ausschlußentscheidungen im Einzelfall vorgenommen werden.
Danach können bei Unzuverlässigkeit aufgrund schwerer
Verfehlungen sowohl Bewerber von der Teilnahme am Wettbewerb
(§ 7 VOL/A, § 8 VOB/A, § 11 VOF) als auch Angebote von der
Wertung ausgeschlossen werden (§ 25 VOL/A und VOB/A). Dies
geschieht zur Zeit in der eigenen Verantwortung der einzelnen
Vergabestellen. Unzuverlässige Unternehmen sollen nach dem
Beschlußentwurf künftig zusätzlich in einem
„Korruptionsregister" erfaßt werden, bei dem jede Vergabestelle vor
Zuschlagsentscheidung nachzufragen hat.
10. Werden kontinuierliche Risikoanalysen bei korruptionsgefährdeten
Arbeitsgebieten durchgeführt?
Der Richtlinienentwurf enthält die Maßnahme „Risikoanalyse für
die besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsbereiche" .
Teilweise haben vorbereitende Abfragen begonnen, teilweise wird
die Aufgabe der Innenrevision übertragen.
11. Gibt es zentrale Kontaktstellen, bei denen sich Bedienstete und
Bürger informieren können?
Nach dem Richtlinienentwurf sind Ansprechpartner für Korrup
-
tionsvorsorge zu bestellen. Im Vorgriff hierauf ist dies zum Teil
schon geschehen. Dabei werden dem Ansprechpartner z. B.
folgende Aufgaben übertragen:
— Information und Beratung von Beschäftigten, Bürgern und
Dienststellenleitungen, auch ohne Einhaltung des
Dienstweges,
— Beratung der Dienststellenleitung sowie Beratung und
Aufklärung der Bediensteten (z. B. durch
Informationsveranstaltungen),
— Beobachtung von Korruptionsanzeichen,
— Erarbeitung von Vorschlägen an die Dienststellenleitung zu
internen Ermittlungen, zu Maßnahmen gegen Verschleierung
und zur Unterrichtung der Staatsanwaltschaft bei einem durch
Tatsachen gerechtfertigten Korruptionsverdacht,
— Beratung bei der Öffentlichkeitsarbeit durch Veröffentlichung
dienst- und strafrechtlicher Sanktionen unter Beachtung der
Persönlichkeitsrechte der Betroffenen (Präventionsaspekt).
12. Welche Organisationseinheiten sind in den Ministerien und den
nachgeordneten Behörden mit der Innenrevision beauftragt
worden, die stichprobenartige Prüfung von Vorgängen, die aktuell
bearbeitet werden, sowie die Prüfung von bereits getroffenen
Vergabe-, Zuwendungs- und Genehmigungsentscheidungen zur
Aufgabe haben?
Nach dem Wegfall der Vorprüfungsstellen prüfen die Resso rts
derzeit die Einrichtung des Aufgabengebietes „Innenrevision"
oder haben bereits eine entsprechende Organisationseinheit mit
der Wahrnehmung dieser neuen Aufgabe betraut. Einer der
Aufgabenschwerpunkte dieser Arbeitseinheiten werden konkrete
Einzelmaßnahmen zur Korruptionsprävention und
stichprobenartige Prüfungen von aktuellen und bereits bearbeiteten
Vorgängen sein.
13. Wie werden die vorhandenen Instrumente der äußeren Revision
genutzt, z. B. Kontrollen durch den Beauftragten, für die
Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung?
Der Bundesrechnungshof geht davon aus, daß er insbesondere
durch die Reform der externen Finanzkontrolle zu Beginn dieses
Jahres, noch effektiver prüfen und auf die Einhaltung aller die
Korruption verhindernden Vorschriften hinwirken kann.
Zudem ist zu erwarten, daß die o. g. Richtlinie das
Problembewußtsein in starkem Maß erhöht und zu einem effektiveren
Zusammenspiel der Kräfte von äußerer und der neuen inneren
Revision führt.
14. Was hat die Bundesregierung getan, um entsprechend der
Ankündigung im Maßnahmenkatalog das Problembewußtsein der
Bediensteten für korruptives Verhalten und ihre Widerstandsfähigkeit
zu stärken
a) durch obligatorische Belehrungen bei der Ablegung des
Diensteides bzw. bei der Verpflichtung?
b) bei der Personalauswahl für korruptionsgefährdete
Organisationseinheiten?
c) im Rahmen der Aus- und Fortbildung?
d) Sind regelmäßig Informationsveranstaltungen für die
Beschäftigten durchgeführt worden?
e) Ist das Rotationsprinzip in besonders gefährdeten Bereichen und
deren Kontrollinstanzen durchgehend umgesetzt?
f) Sind die Vorgesetzten und Behördenleiter über die
Möglichkeiten im Hinblick auf Kontrollen und Aufsichtsfunktion
geschult worden?
g) Ist ihnen ein Leitfaden als konkrete Handlungshilfe angeboten
worden, damit sie einzelfallbezogen und kompetent reagieren
können?
In der Erkenntnis, daß insbesondere die Sensibilität aller
Beschäftigten für Korruptionsgefahren ein starkes Bollwerk darstellt,
sieht die o. g. Richtlinie einen „Verhaltenskodex gegen
Korruption" für alle Beschäftigten der Bundesverwaltung vor und ebenso
einen Leitfaden für Vorgesetzte und Behördenleiter. Aber auch die
anderen in der Frage aufgeführten Elemente der
Korruptionsprävention sind nach der Richtlinie vorgesehen. Eine Reihe dieser
Instrumente wird bereits in erheblichem Umfang eingesetzt; so
werden z. B. regelmäßig Belehrungshinweise zum Verhalten im
Verkehr mit der Wirtschaft veröffentlicht, die Bundesakademie für
öffentliche Verwaltung geht im Rahmen geeigneter Seminare zum
Teil schwerpunktmäßig auf die Korruptionsprävention ein, in
besonders gefährdeten Bereichen ist die Personalrotation als
personalwirtschaftliches Inst rument vorgesehen, soweit sie nicht
ohnehin praktiziert wird.
15. Wie sind die dienstrechtlichen Vorschriften (u. a. § 70 BBG)
bezüglich der Annahme von Belohnungen und Geschenken und des
Nebentätigkeitsrechts (§ 42 BRRG, §§ 65, 66 BBG, § 11 BAT/BAT-O)
innerdienstlich umgesetzt worden?
Mit Rundschreiben vom 3. September 1997 sind den Obersten
Bundesbehörden umfängliche Einführungshinweise zu den mit
dem Zweiten Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetz am 18.
September in Kraft getretenen Neuregelungen im
Nebentätigkeitsrecht gegeben worden.
Durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption ist in der
Gesetzesformulierung des § 70 des Bundesbeamtengesetzes (BBG)
deutlicher als bisher klargestellt worden, daß das Verbot,
Geschenke und Belohnungen anzunehmen, die Regel und eine
Zustimmung zur Annahme nur in Ausnahmefällen möglich ist. Eine
materielle Änderung ist dabei nicht erfolgt, so daß die geltenden
Verwaltungsvorschriften weiter Anwendung finden können.
Gleichwohl ist beabsichtigt, eine Allgemeine
Verwaltungsvorschrift zu § 70 BBG zu erlassen, um innerhalb der
Bundesverwaltung ein einheitliches Verfahren sicherzustellen. Die
Allgemeine Verwaltungsvorschrift bedarf nicht nur der vorherigen
Ressortabstimmung, sondern auch der Beteiligung der
Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften gemäß § 94 BBG.
Zahlreiche Dienststellen haben ihren Beschäftigten durch interne
Mitteilungen Hinweise zu diesen gesetzlichen Regelungen
gegeben.]