BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

Zur Situation im asylrechtlichen "Flughafenverfahren" (G-SIG: 13012722)

Aufenthaltsdauer im Flughafentransitbereich, Anordnung von Abschiebehaft, Haftfolgen, evtl. Zurückweisungshaft für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, Zielländer bei Abschiebungen, Asylrechtsberatung im Flughafentransit

Fraktion

PDS

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

11.08.1997

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 13/829123.07.97

Zur Situation im asylrechtlichen „Flughafenverfahren"

der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Gruppe der PDS

Vorbemerkung

Bei auf dem Luftweg ankommenden Asylsuchenden, die aus einem „sicheren Herkunftsland" stammen oder sich nicht mit einem gültigen Paß ausweisen können, wird das Asylverfahren vor der Einreise durchgeführt. Hierfür werden die einreisenden Asylsuchenden auf den Flughäfen Frankfurt/M., Berlin-Schönefeld, Hamburg, Düsseldorf und München im Transitbereich untergebracht.

Für die Dauer einer Vorprüfung ihres Asylersuchens wird diesen Personen durch den Bundesgrenzschutz (BGS) die Einreise verweigert. Derweil werden diese Personen nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/M. (vom 5. November 1996) im Flughafen-Transit in Räumen festgehalten, „die als Hafträume anzusehen sind" (Informationsbrief Ausländerrecht 1997, S. 47).

Aus Verzweiflung haben 1995 sich allein in der psychisch extrem belastenden Situation im Transitbereich des Frankfurter Flughafens zehn dieser Menschen selber schwere Verletzungen zugefügt (vgl. Drucksache 13/3769).

Die sanitären Einrichtungen des Transitbereichs sind - nach einem Bericht des Kirchlichen Sozialdienstes am Frankfurter Flughafen vom 20. November 1995 zufolge - „vollkommen unzureichend". Er berichtete überdies, daß unstrittig sein dürfte, „daß sich die Unterbringungssituation - zumal bei steigender Verweildauer der Flüchtlinge - auf die psychische Verfassung der Betroffenen auswirkt und zu Reaktionen, wie Apathie, Depressionen, Aggressivität (auch gegen sich selbst) bis hin zu Suizidversuchen beiträgt".

Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 14. Mai 1996 ist gemäß § 18 a AsylVerfG eine Dauer von höchstens 23 Tagen im Flughafentransit zulässig. In dem o. g. Urteil des OLG Frankfurt wurde zudem entschieden, daß die Inhaftierung von abgelehnten Asylbewerberinnen und -bewerbern die Dauer von 19 Tagen nicht überschreiten darf - ansonsten handele es sich um eine rechtswidrige Freiheitsentziehung. Die Wirklichkeit sieht jedoch anders aus. So wurden - nach einem Bericht des Kirchlichen Sozialdienstes am Frankfurter Flughafen vom 24. April 1997 - im vergangenen Jahr 102 Personen länger als 25 Tage im Transitbereich des Flughafens festgehalten. Die längste Verweildauer betrug 1996 268 Tage.

Der längste Aufenthalt überhaupt dauerte nicht weniger als 396 Tage (davon acht Monate in der Psychiatrie).

Der BGS am Frankfurter Flughafen soll nach Berichten aus dem Bereich des Flughafens seit dem Urteil des OLG Frankfurt vom November 1996 damit begonnen haben, Personen im Flughafen-transit - unter Hinweis auf eine ansonsten drohende „Abschiebehaft zur Sicherung einer Zurückweisung" - Erklärungen unterschreiben zu lassen, demzufolge sie sich fortan „freiwillig" im Transitbereich aufhalten würden. Die Fristenregelungen des OLG könnten so umgangen werden.

In einer neuerlichen Entscheidung hat das OLG Frankfurt im Februar 1997 die Auffassung vertreten, daß eine Verpflichtung, abgelehnte Asylsuchende zum Zwecke der sog. Zurückweisungshaft in besondere Haftzellen oder Justizvollzugsanstalten (JVA) verbringen zu müssen, einer gesetzlichen Grundlage entbehre (Informationsbrief Ausländerrecht 1997, S. 226).

Das BVerfG hat in seiner Entscheidung zum asylrechtlichen Flughafenverfahren entschieden, daß der Bund zu gewährleisten habe, daß asylantragstellende Personen zu jeder Zeit eine kostenlose asylrechtskundige Beratung in Anspruch nehmen könnten. Nach dem o. g. Bericht des Kirchlichen Sozialdienstes am Frankfurter Flughafen (vom 24. April 1997) erweist sich diese Rechtsschutzgarantie in der Praxis des Kirchlichen Dienstes als „faktisch wertlos". Nicht nur die rechtlich vorgeschriebenen „extrem kurzen Fristen" im Asylverfahren, sondern auch die mangelhafte Ausstattung mit Telefonapparaten und (aufgrund des enormen Zeitdrucks) unabdingbarer Faxgeräte, einer „de facto unbrauchbaren" unspezifizierten Liste von über 2 000 in Frankfurt/M. zugelassenen Anwältinnen und Anwälten sehen sich die kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchlichen Sozialdienstes am Frankfurter Flughafen allein gelassen: „Auch ein Jahr nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts gibt es de facto überhaupt keinen Rechtsschutz am Flughafen Frankfurt/M. Die in diesem Urteil geforderte ,asylrechtskundige Beratung' ist nach wie vor nicht realisiert."

Statt dessen müssen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchlichen Sozialdienstes am Frankfurter Flughafen immer wieder entscheiden, in welchen Fällen sie verstärkte rechtliche Vermittlungsbemühungen unternehmen - und wo nicht. Damit würden sie zu einem selektiven Verhalten gezwungen, „zu dem sich Kirche weder berufen fühlt, noch sich als kompetent ansieht" .

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen15

1

Wie viele Personen sind 1996 in das Transitverfahren an den fünf bundesdeutschen Flughäfen (Frankfurt , Düsseldorf, Hamburg, Berlin-Schönefeld und München) aufgenommen worden (bitte aufschlüsseln)?

Wie viele hiervon waren Kinder, und bei wie vielen handelte es sich um sog. minderjährige unbegleitete Flüchtlinge?

2

Wie viele der um Asyl nachsuchenden Personen befanden sich 1996 während ihres Asylverfahrens nach § 18 a AsylVerfG länger als 23 Tage im Flughafentransit (bitte auch nach Flughäfen aufschlüsseln)?

Wie viele hiervon waren Knder, und bei wie vielen handelte es sich um minderjährige unbegleitete Flüchtlinge?

3

Wie viele in einem Verfahren nach § 18 a AsylVerfG abgelehnte Asylbewerberinnen und -bewerber befanden sich 1996 länger als 19 Tage im Flughafentransit (bitte auch nach Flughäfen aufschlüsseln)?

Wie viele hiervon waren Kinder, und bei wie vielen handelte es sich um minderjährige unbegleitete Flüchtlinge?

4

Geht die Bundesregierung mit dem OLG Frankfurt davon aus, daß ein zwangsweiser Aufenthalt im Flughafentransit nach Ablauf von 23 bzw. 19 Tagen (für abgelehnte Asylsuchende) eine freiheitsentziehende bzw. -beschränkende Maßnahme darstellen würde; wenn nein, warum nicht?

5

Hat die Bundesregierung ungeachtet ihrer kritischen Sicht bzw. haben die zuständigen Landesregierungen - nach Kenntnis der Bundesregierung - dennoch Konsequenzen aus der inzwischen verfestigten Rechtsprechung des OLG Frankfurt gezogen, und wenn ja, welche?

a) Ist es zutreffend, daß der BGS am Frankfurter Flughafen spätestens seit dem Urteil des OLG Frankfurt vom November 1996 damit begonnen hat, Personen im Flughafentransit Erklärungen unterschreiben zu lassen, demzufolge sie sich fortan „freiwillig" im Transitbereich aufhalten würden?

b) Wie viele derartige „Freiwilligkeitserklärungen" wurden seither von Personen im Flughafentransit abgegeben?

c) In wie vielen Fällen überschritt die Dauer des nunmehr „freiwilligen" Aufenthaltes im Flughafentransit — 10 Tage, — 20 Tage, — 1 Monat, — 2 Monate, — 3 Monate?

6

In wie vielen Fällen wurde in Fällen einer verzögerten Zurückweisung von (abgelehnten) Asylsuchenden im Flughafentransit, die sog. Abschiebehaft zur Sicherung der Zurückweisung angeordnet?

Wie viele hiervon waren Kinder, und bei wie vielen handelte es sich um minderjährige unbegleitete Flüchtlinge?

7

In wie vielen Fällen dauerte die Zurückweisungshaft länger als — 10 Tage, — 20 Tage, — 1 Monat, — 2 Monate, — 3 Monate?

8

Bei wie vielen Kindern bzw. minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen dauerte die Zurückweisungshaft länger als — 10 Tage, — 20 Tage, — 1 Monat, — 2 Monate, — 3 Monate?

9

Wo werden diese Personen in Zurückweisungshaft genommen (bitte nach Flughäfen aufschlüsseln)?

a) Inwiefern werden Personen in Zurückweisungshaft in gesonderten Haftzellen bzw. in JVA inhaftiert?

b) Stimmt die Bundesregierung mit dem OLG Frankfurt überein, daß eine Verpflichtung, abgelehnte Asylsuchende zum Zwecke der sog. Zurückweisungshaft in besondere Haftzellen oder JVA verbringen zu müssen, einer gesetzlichen Grundlage entbehrt, und welche Konsequenzen gedenkt die Bundesregierung hieraus zu ziehen?

10

Werden auch Kinder und minderjährige unbegleitete Flüchtlinge in Zurückweisungshaft genommen?

Wenn ja, — welche Altersgrenzen sind hierbei zu beachten und — wie kann eine kindgerechte Unterbringung und Betreuung in der Zurückweisungshaft gewährleistet werden?

11

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Verletzungen, die sich Personen im Zuge der psychischen Extremsituation im Transitbereich des Frankfurter Flughafens 1996 selber zugefügt haben (bitte mit Namensinitialen, Alter, Herkunftsland, Ort und Datum der selbstverletzenden Handlung angeben)?

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung, in welchen Fällen 1996 Personen aus dem Transitbereich des Flughafens in psychiatrische Krankenhausabteilungen eingewiesen worden sind (bitte mit Namensinitialen, Alter, Herkunftsland, sowie die Dauer des Krankenhausaufenthaltes angeben)?

12

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Verletzungen, die sich Personen im Zuge der psychischen Extremsituation in den Transitbereichen der vier anderen hierfür vorgesehenen bundesdeutschen Flughäfen 1996 selber zugefügt haben (bitte mit Namensinitialen, Alter, Herkunftsland, Ort und Datum der selbstverletzenden Handlung angeben)?

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung, in welchen Fällen 1996 Personen aus den Transitbereichen dieser Flughäfen in psychiatrische Krankenhausabteilungen eingewiesen worden sind (bitte mit Namensinitialen, Alter, Herkunftsland, sowie die Dauer des Krankenhausaufenthaltes angeben)?

13

Welche der Personen, die sich in einer der Flughafenverfahrens-Unterkünfte derart igartige Verletzungen zugefügt hat bzw. psychisch erkrankte, ist anschließend zurückgeschoben worden?

a) Nach welchen Fristen sind diese Rückschiebungen jeweils vorgenommen worden?

b) Welche dieser Personen ist in den angeblich „sicheren Drittstaat" abgeschoben worden?

c) Welche dieser Personen ist in ihr/sein Herkunftsland ausgeflogen worden?

d) Von welchem Personal (BGS, ärztliche Betreuung) wurde der Vollzug der Zurückweisung begleitet?

e) In wie vielen Fällen wurden Personen 1996 hierbei welche Beruhigungsmittel in welchen Dosen verabreicht?

14

Welche Schritte hat die Bundesregierung unternommen, um den Auftrag des BVerfG (von Mai 1996) umzusetzen, asylantragstellenden Personen im Flughafentransit zu jeder Zeit eine kostenlose asylrechtskundige Beratung anbieten zu können?

Welche diesbezüglichen Maßnahmen gedenkt die Bundesregierung in Zukunft zu ergreifen?

15

Durch wen soll diese asylrechtskundige Beratung erfolgen, und wie soll diese Beratung personell und materiell ausgestattet werden?

Bonn, 16. Juli 1997

Ulla Jelpke, Dr. Gregor Gysi und Gruppe

Ähnliche Kleine Anfragen