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Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

Abkommen zur polizeilichen Zusammenarbeit zwischen Bundesländern und ausländischen Staaten (G-SIG: 13012727)

Rechtliche Problematik derartiger Abkommen

Fraktion

PDS

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

22.08.1997

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 13/837906. 08.97

Abkommen zur polizeilichen Zusammenarbeit zwischen Bundesländern und ausländischen Staaten

der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Gruppe der PDS

Vorbemerkung

Immer häufiger schließen Bundesländer eigenständig Verträge mit ausländischen Staaten zur Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit. Derartige Abkommen wurden nicht nur mit den Staaten Mittel- und Osteuropas (den sog. MOE-Staaten) unterzeichnet, die an das jeweilige Bundesland angrenzen, vielmehr vereinbarte z. B. der Freistaat Bayern im März 1997 mit Argentinien ein Abkommen, das zu einem „Nukleus für Deutschland" im bilateralen Kampf gegen illegale Drogen werden soll (FR, 10. März 1997).

Derartige zwischen einzelnen Bundesländern und ausländischen Staaten geschlossene Verträge sind aus drei Gründen rechtlich und polizeipraktisch fragwürdig:

  • Aus völkerrechtlichen Erwägungen bedürfen von Bundesländern geschlossene internationale Verträge nach Artikel 24 Abs. 1 a und Artikel 32 Abs. 3 GG der Zustimmung der Bundesregierung.
  • Durch diese Entwicklung wird möglicherweise die Zuständigkeit des Bundeskriminalamtes (BKA) als Zentralstelle für polizeiliche Kontakte mit dem Ausland (vgl. § 3 Abs. 2 und 3 BKAG [BGBl. I 1997, S. 1650 ff.]) unterlaufen. Das BKA läuft so Gefahr, die Übersicht über die internationale Zusammenarbeit deutscher Länderpolizeien zu verlieren.
  • Derartige Verträge sind im Hinblick auf das Bundesdatenschutzgesetz höchst problematisch, weil die ausländischen Vertragspartner z. T. kein oder - wie im Falle einzelner MOE-Staaten - nur ein unzureichendes Datenschutzrecht kennen oder in der Praxis die Einhaltung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung nicht gewährleisten können (vgl. Drucksache 13/5044).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen9

1

Welche Bundesländer haben - nach Kenntnis der Bundesregierung - mit welchen ausländischen Staaten wann Polizeioder Rechtshilfeabkommen geschlossen (bitte aufschlüsseln)?

2

Dem Abschluß welcher dieser Abkommen hat die Bundesregierung zugestimmt (bitte aufschlüsseln)?

3

Welchen dieser Abkommen hat die Bundesregierung aus welchen Gründen ihre Zustimmung versagt (bitte aufschlüsseln)?

4

Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß der Abschluß derartiger internationaler Polizei- oder Rechtshilfeabkommen von Bundesländern ohne die Zustimmung des Bundes mit dem Grundgesetz oder dem Völkerrecht vereinbar ist?

a) Wenn ja, warum?

b) Wenn nein, welche rechtlichen bzw. politischen Schritte gedenkt die Bundesregierung gegen die dann aus ihrer Sicht verfassungswidrigen Aktivitäten der Bundesländer zu unternehmen?

5

Inwiefern ist der Abschluß internationaler Polizei- bzw. Rechtshilfeabkommen durch ein Bundesland ohne Zustimmung der Bundesregierung mit dem BKA-Gesetz vereinbar?

6

Welche der Staaten, mit denen einzelne Bundesländer Polizeibzw. Rechtshilfeabkommen unterzeichnet haben, verfügen (insbesondere im Bereich der Polizei bzw. der Geheimdienste) über ein nationales Datenschutzrecht, das dem Anspruch der Gewährleistung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung genügt?

Bei welchen Staaten ist dies nicht der Fall (bitte aufschlüsseln), und welche rechtlichen und politischen Konsequenzen ergeben sich für die Bundesregierung aus dieser Feststellung?

7

In welchen der Staaten, mit denen einzelne Bundesländer Polizei- oder Rechtshilfeabkommen unterzeichnet haben, ist eine Trennung von Polizei und Nachrichtendiensten rechtlich nicht vorgeschrieben (bitte aufschlüsseln)?

8

In welchen der von einzelnen Bundesländern unterzeichneten internationalen Polizei- oder Rechtshilfeabkommen wurde eine Datenschutzklausel aufgenommen (vgl. Drucksache 13/5044, S. 2 f.)?

a) Zu welchem Ergebnis ist die Bundesregierung bei ihrer Prüfung der Zulässigkeit einer Weitergabe deutscher Daten an Staaten gekommen, in denen eine Trennung von Polizei und Nachrichtendiensten nicht gewährleistet ist (vgl. Drucksache 13/5044, S. 3)?

b) Welche Konsequenzen ergeben sich hieraus im Hinblick auf die internationalen Polizei- oder Rechtshilfeabkommen der Länder?

9

Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, daß parteinahe Stiftungen - wie z. B. die Hanns-Seidel-Stiftung der CSU - an der Erarbeitung dera rtiger Abkommen beteiligt waren und an den Verhandlungen der Bundesländer mit den ausländischen Regierungen teilgenommen haben (vgl. FR, 13. Dezember 1996)?

a) Welche anderen parteinahen Stiftungen sind - nach Kenntnis der Bundesregierung - entsprechend aktiv geworden?

b) Sind Aktivitäten dieser Art mit dem Satzungsauftrag parteinaher Stiftungen vereinbar?

Wenn nein, welche Konsequenzen gedenkt die Bundesregierung hieraus zu ziehen?

Bonn, den 22. Juli 1997

Ulla Jelpke Dr. Gregor Gysi und Gruppe

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