Bio-Medizin-Konvention und fremdnützige Eingriffe an einwilligungsunfähigen Menschen
der Abgeordneten Petra Bläss, Dr. Ruth Fuchs, Heidemarie Lüth und der Gruppe der PDS
Vorbemerkung
Die europäische Konvention zur Bio-Medizin des Europarates (Bioethik-Konvention) ist als europaweites Völkerrecht gebilligt, nachdem sie im April 1997 von 21 Mitgliedstaaten des Europarates unterzeichnet worden ist. Vor allem in der Bundesrepublik Deutschland, aber auch in anderen Staaten, haben sich Vertreterinnen und Vertreter verschiedener Sozial- und Menschenrechtsorganisationen sowie der Nationale Behindertenrat der Bundesrepublik Deutschland (in Gründung) gegen diese Konvention ausgesprochen und wesentliche Bedenken geäußert.
Hauptkritikpunkt neben anderen ist, daß mit der Bio-Medizin-Konvention fremdnützige Eingriffe an einwilligungsunfähigen Menschen erlaubt werden.
Fast zeitgleich zur Unterzeichnung der Konvention gab die Zentrale Ethikkommission bei der Bundesärztekammer eine Stellungnahme „Zum Schutz nicht-einwilligungsfähiger Personen in der medizinischen Forschung " heraus, in der - zwar verklausuliert - für die Zulassung fremdnütziger Forschung an einwilligungsunfähigen Personen in der Bundesrepublik Deutschland plädiert wird.
In diesem Zusammenhang werden verschiedene unbestimmte Rechtsbegriffe wie „mittelbarer Nutzen", „objektives Interesse der in die Forschung Einbezogenen", „Wohl der Allgemeinheit", „geringfügiges Risiko", „vertretbares Risiko", „minimales Risiko" verwendet. Mehr oder weniger unverhohlen wird eine Novellierung entsprechender gesetzlicher Regelungen in der Bundesrepublik Deutschland in Richtung der Zulassung fremdnütziger Forschung an nichteinwilligungsfähigen Personen gefordert. Ein wirksamer Schutz kann jedoch nur realisiert werden, wenn fremdnützige Forschung an Einwilligungsunfähigen unterbleibt.
Der 100. Deutsche Ärztetag hat im Mai 1997 in seinen Beschlüssen (Punkte 8, 9 und 10) erhebliche Bedenken gegen die Bio-Medizin-Konvention geltend gemacht. Er verweist vor allem darauf, daß durch unklare Formulierungen eine mißbräuchliche Auslegung (Artikel 13/14 der Konvention) möglich ist, daß fremdnützige Forschung an nichteinwilligungsfähigen Personen zugelassen wird und bei nichteinwilligungsfähigen Personen bei Organ- und Gewebeentnahmen von einer Bringeschuld ausgegangen wird.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen14
Wie bewertet die Bundesregierung das Votum des 100. Deutschen Ärztetages in Eisenach zur Bio-Medizin-Konvention, und welche Schlußfolgerungen leitet sie daraus ab?
In welcher Form, mit welchem Mitteleinsatz und in welchem Umfang hat die Bundesregierung die Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland über die europäische Bio-Medizin-Konvention informiert?
Wann und wie will die Bundesregierung ihr mehrfach geäußertes Versprechen, eine breite öffentliche Diskussion zu den mit der Bio-Medizin-Konvention verbundenen grundsätzlichen Fragen in Gang zu setzen, einlösen?
Wie bewertet die Bundesrepublik Deutschland die Stellungnahme der Zentralen Ethikkommission bei der Bundesärztekammer „Zum Schutz nicht-einwilligungsfähiger Personen in der medizinischen Forschung" insgesamt, insbesondere jedoch die im Abschnitt ethische und rechtliche Probleme unter den Punkten 2 und 3 formulierten Positionen, hier vor allem die Darstellung, daß
— die Forschungsmaßnahmen nicht ausschließlich und konkret auf die Interessen nichteinwilligungsfähiger Personen ausgerichtet sind und deshalb besondere Schutzkriterien erforderlich seien,
— bei diesen Forschungen ein ethisches Dilemma auftritt, da nicht der Betroffene selbst, immerhin aber andere Personen (im gleichen Alter!), von den gewonnenen Erkenntnissen Nutzen haben könnten?
Welche Position vertritt die Bundesregierung zur Auffassung in der o. g. Stellungnahme, daß „Forschung, durch die voraussichtlich nicht der Betroffene selbst, immerhin aber andere Personen, die sich in der gleichen Altersgruppe befinden oder von der gleichen Krankheit oder Störung betroffen sind, von den gewonnenen Erkenntnissen Nutzen haben" , legalisiert werden soll?
Hat die Bundesregierung die Absicht, mit Bezug auf europäische Regelungen auf eine Änderung der bisher gesetzlich garantierten Schutzstandards in der Bundesrepublik Deutschland hinzuwirken, welche konkreten Fragen werden damit berührt, und welche Vorarbeiten wurden bisher in den entsprechenden Ministerien bzw. in ihrem Auftrag durchgeführt?
Wie will die Bundesregierung ausschließen, daß in der Bundesrepublik Deutschland „solche Forschungsvorhaben, (die) unter strenger Beachtung der Schutzkriterien des Konventionsentwurfes auch in Deutschland, insbesondere im Bereich der Kinderkrankheiten, zur Entwicklung neuer Heilungschancen bereits durchgeführt werden" (aus: Internes BMJ-Papier vom 25. Oktober 1996, zitiert nach einer Stellungnahme der Bundesvereinigung Lebenshilfe vom Juli 1997) nachträglich mit der Änderung bestehender Schutzregelungen legalisiert werden?
Welche Position vertritt die Bundesregierung zu der in Punkt III der Stellungnahme der Zentralen Ethikkommission vorgetragenen Argumentation zur Rechtfertigung der Forschung an nichteinwilligungsfähigen Personen? Was sind nach Auffassung der Bundesregierung in diesem Zusammenhang „wesentliche Aufschlüsse zur Erkennung, Aufklärung, Vermeidung oder Behandlung", und wer (oder welche Institution) soll diese definieren?
Ist es nach Auffassung der Bundesregierung möglich, wissenschaftliche Erkenntnisse (bzw. den Zuwachs an Erkenntnissen) gegenüber der Integrität eines einzelnen Menschen aufzuwiegen und Prioritäten zu bestimmen? Wenn ja, auf welcher juristischen und ethischen Grundlage?
Wer kann und sollte aus der Sicht der Bundesregierung legitimiert sein, das sog. „vertretbare Risiko" für einwilligungsunfähige Menchen zu definieren und ins Verhältnis zum „erwarteten Nutzen" für die Forschung zu setzen?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu Ethikkommissionen in der Bundesrepublik Deutschland, zu ihrer personellen, fachlichen und gesellschaftspolitischen Zusammensetzung sowie zur rechtlichen Haftung für ihre Stellungnahmen bei der Beurteilung (Ablehnung oder Befürwortung) der Forschung an einwilligungsunfähigen Personen?
Wie beurteilt die Bundesregierung Aufgabenstellung, Interessenorientierung, Kompetenz und Zusammensetzung der bestehenden Ethikkommissionen unter dem Aspekt, daß fremdnützige Forschung an einwilligungsunfähigen Personen dann zulässig sein soll, wenn die „zuständige Ethikkommission das Forschungsvorhaben zustimmend beurteilt hat"?
Welche Institutionen, Organisationen, Verbände und Personen werden an der Erarbeitung der Protokolle zur genetischen Forschung, zur Embryonenforschung sowie zur Transplantation beteiligt, und welchen Verbindlichkeitsgrad haben diese Protokolle?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zum Stand der Arbeiten der Bioethik-Konvention der UNESCO, wer hat im Auftrag der Bundesregierung mit welchen inhaltlichen Orientierungen mitgearbeitet, und wie bewertet die Bundesregierung den erreichten Arbeitsstand?