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Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

Einschaltung von Interpol in laufenden Asylverfahren (G-SIG: 13010120)

Anzahl der Fälle, Folgen für die Betroffenen

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

08.02.1995

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 13/28924. 01.95

Einschaltung von Interpol in laufende Asylverfahren

der Abgeordneten Amke Dietert-Scheuer und der Fraktion BÜNDNIS 9O/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Im Rahmen der Beratung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern mußte festgestellt werden, daß in vielen Fällen seitens der zuständigen Ausländerbehörden vorgelegte Ausweisdokumente als angeblich gefälscht angesehen und der Polizei übergeben werden. In diversen Fällen schaltete die Polizei sodann über das Bundeskriminalamt Interpol ein mit dem Ermittlungsersuchen, bei der Polizei des Heimatlandes der Asylbewerberin oder des Asylbewerbers festzustellen, ob es diese Person gibt oder nicht, oder ob das Geburtsdatum gefälscht sein könnte. Dies geschieht während des laufenden Asylverfahrens.

Dieses vorausgeschickt, fragen wir die Bundesregierung:

Fragen5

1

In wie vielen Fällen ist im Jahre 1994 bezüglich der Ausweisdokumente von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern mit laufenden Asylverfahren eine Interpolanfrage bei der Polizei des Heimatlandes der Asylbewerberin oder des Asylbewerbers erfolgt?

2

Ist bezüglich anderer Identitäts- und Tätigkeitsmerkmale von Asylbewerberinnen oder Asylbewerbern im laufenden Asylverfahren ebenfalls die Polizéi des Heimatstaates über Interpol in Anspruch genommen worden?

3

Wenn ja,

a) aus welchen Gründen,

b) in wie vielen Fällen?

4

Wie bewertet die Bundesregierung die Gefährdung von Asylbewerbern für den Fall ihrer erzwungenen Rückkehr in ihr Heimatland, wenn bei den dortigen Behörden durch polizeiliche Nachforschungen auf ihre Person und die Tatsache ihres Asylersuchens aufmerksam gemacht wurde?

5

Hält die Bundesregierung das Grundrecht auf Asyl im Zusammenhang mit dem Grundrecht auf Schutz der Menschenwürde aus Artikel 1 Abs. 1 GG noch für gegeben, wenn über politisch Verfolgte, deren Anerkennung als Asylberechtigte noch aussteht, während des Anerkennungsverfahrens bei den Behörden ihres Heimatlandes Informationen in der oben beschriebenen Weise weitergegeben werden?

Bonn, den 9. Januar 1995

Amke Dietert-Scheuer Joseph Fischer (Frankfurt), Kerstin Müller (Köln) und Fraktion

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