Ausweisung von besonderen Schutzgebieten gemäß Richtlinie 79/409/EWG (Vogelschutzrichtlinie)
des Abgeordneten Rainder Steenblock und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen7
Trifft es zu, daß die Europäische Kommission sich im Rahmen eines Verfahrens gemäß Artikel 169 EWGV („Vertragsverletzungsverfahren") mit einem Abmahnschreiben an die Deutsche Bundesregierung gewandt hat, weil nach Auffassung der Europäischen Kommission die Bundesrepublik Deutschland nicht in zureichendem Maße seiner Verpflichtung nachgekommen ist, besondere Schutzgebiete gemäß Artikel 4 der Vogelschutzrichtlinie 79/409/EWG auszuweisen?
Trifft es zu, daß die Europäische Kommission in ihrem Schreiben auf die vom Internationalen Rat für Vogelschutz veröffentlichte „Schattenliste von Vogelschutzgebieten", vgl. z. B. R.F.A. Grimmit and T.A. Jones, „Important Bird Areas in Europe", International Council for Bird Preservation (ICBP), Technical Publication Number 9, Cambridge 1989, abstellt?
Welche anderen Gebiete als die unter Frage 2 genannten will die Europäische Kommission von der Bundesrepublik Deutschland als Vogelschutzgebiete ausgewiesen haben?
Welche Bundesländer sind von dem Verfahren (gegebenenfalls) besonders betroffen und/oder von der Bundesregierung im Rahmen des unter Frage 1 genannten Verfahrens zu einer Stellungnahme aufgefordert worden?
Ist die Antwort der Bundesregierung auf das unter Frage 1 genannte Abmahnschreiben der Europäischen Kommission inzwischen erfolgt, und wenn ja, in welchem Sinne hat die Bundesregierung geantwortet?
Sind im Rahmen des unter Frage 1 genannten Verfahrens inzwischen seitens der Europäischen Kommission weitere Verfahrensschritte erfolgt (mit Gründen versehene Stellungnahme, Klageerhebung)?
Welche anderen Mitgliedstaaten der EU sind nach Kenntnis der Bundesregierung bisher wegen Nichtausweisung von Vogelschutzgebieten von der Europäischen Kommission abgemahnt worden? In welchen Fällen ist Klage erhoben worden? (Die Bundesregierung wird gebeten, in den zuletzt genannten Fällen die Aktenzeichen und gegebenenfalls die Fundstellen der Urteile des EuGH zu nennen.)