Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
13. Wahlperiode
Drucksache 13/1227
28. 04. 95
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Heidi Knake-Werner, Petra Bläss,
Dr. Gregor Gysi und der Gruppe der PDS
— Drucksache 13/1034 —
Umsetzung der Pflegeversicherung
In den Medien wird wenige Tage vor Beginn der Leistungserbringung
durch die Pflegeversicherung auf vielfältige, gravierende Probleme und
Unzulänglichkeiten bei der Umsetzung des
Pflegeversicherungsgesetzes hingewiesen. So ist absehbar, daß ein Großteil der Antragsteller zum
1. April 1995 keine Leistungen der Pflegeversicherung erhalten wird,
weil der Antrag noch nicht bearbeitet werden konnte. Hinzu kommen
ungelöste Abgrenzungsfragen zum Bundessozialhilfegesetz sowie eine
vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, Dr. Norbert Blüm,
geforderte restriktive Begutachtungspraxis. Behinderten- und
Sozialverbände haben bereits angekündigt, wegen der Ausgrenzung behinderter
Menschen aus dem Leistungsspektrum der Pflegeversicherung sowie
der häufig strittigen Einordnung in die Pflegestufen vor Gericht zu
klagen. Bei über 20 Prozent abgelehnter Anträge ist mit einer Prozeßflut
zu rechnen.
Wir fragen deshalb die Bundesregierung:
1. Wie viele Anträge auf Leistungen nach der Pflegeversicherung sind
bisher gestellt und bearbeitet worden, und wie gestaltet sich die
Einordnung der Antragstellerinnen und Antragsteller in die
Pflegestufen? (Bitte differenziert nach Monaten, Ländern und gesamt)
Die Zahl der Anträge auf Leistungen der Pflegeversicherung lag
Ende März bei rund 994 000 (Neuanträge und Umstufungsanträge
aus dem Bestand der Leistungsempfänger nach dem SGB V). Von
dieser Gesamtzahl der Anträge wurden bis Ende März rd. 384 000
durch die Medizinischen Dienste der Krankenkassen begutachtet.
Die Antragssituation und die Zuordnung zu den einzelnen
Pflegestufen in den Monaten Januar, Februar und März 1995 sieht wie
folgt aus:
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und
Sozialordnung vom 26. April 1995 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich — in kleinerer Schrifttype — den Fragetext.
Begutachtungen - Stand: 31. Januar 1995
Anträge
insgesamt
davon
bearbeitet
Einstufung
Stufe I Stufe II Stufe III abgelehnt
502 522 125 785 27 937 31 406 13 619 18 539
Begutachtungen - Stand: 28. Februar 1995
Anträge
insgesamt
davon
bearbeitet
Einstufung
Stufe I Stufe II Stufe III abgelehnt
767 820 229 948 72 108 72 282 33 716 51 842
Begutachtungen - Stand: 31. März 1995
Anträge
insgesamt
davon
bearbeitet
Einstufung
Stufe I Stufe II Stufe III abgelehnt
994 127 383 929 118 743 114 009 52 702 96 411
Die Zahl der bearbeiteten Anträge liegt teilweise über der Zahl
der Einstufungen und Ablehnungen. Ursache dafür sind teilweise
unvollständige Meldungen.
Die Zahl der Anträge bei den Medizinischen Diensten der
Krankenkassen verteilt sich wie folgt:
Eingegangene Anträge bis 31. März 1995
Baden-Württemberg 110 083
Bayern 128 065
Berlin 48 779
Brandenburg 30 601
Bremen 8 632
Hamburg 22 633
Hessen 61 880
Mecklenburg- Vorpommern 28 918
Niedersachsen 90 220
Nordrhein 88 127
Rheinland-Pfalz 39 458
Saarland 10 752
Sachsen 67 307
Sachsen-Anhalt 36 851
Schleswig-Holstein 19 372
Thüringen 32 547
Westfalen-Lippe 97 523
Bundesknappschaft 59 775
Seekasse 852
Bundesbahn 11 752
Gesamt 994 127
2. Wie vielen Anträgen wurde entsprochen, wie viele wurden mit
Rückstufungen genehmigt, und wie viele wurden aus welchen
Gründen (bitte nach Hauptgruppen konkret) abgelehnt?
Ab dem 1. April 1995 erhalten rd. 1 Million Pflegebedürftige
Leistungen aus der Pflegeversicherung. Dabei handelt es sich um
Pflegebedürftige, die entweder höhere Leistungen als bisher oder
erstmals Leistungen überhaupt erhalten.
Rund 700 000 Schwerpflegebedürftige, die bisher nach den
Regelungen des SGB V von den Krankenkassen 400 DM oder
Sachleistungen bis zu 750 DM monatlich erhalten haben, wurden ohne
Antrag und ohne Begutachtung in die Pflegestufe II übernommen
und beziehen nun ab 1. April 1995 800 DM Pflegegeld oder
Sachleistungen bis zu 1 800 DM. Rund 300 000 neue Antragsteller
beziehen erstmals Pflegeleistungen.
Die vorläufige Statistik der Medizinischen Dienste sieht bisher
keine Differenzierung nach Ablehnungsgründen vor, da allein das
Fehlen von mindestens erheblicher Pflegebedürftigkeit
Grundlage der Ablehnung ist. Festzustellen ist, daß in den Monaten
Februar und März 1995 zunehmend Anträge gestellt wurden,
obwohl nur ein Bedarf an hauswirtschaftlicher Versorgung besteht,
der keinen Leistungsanspruch gegenüber der Pflegeversicherung
auslöst.
Die gegenwärtige Ablehnungsquote bei Anträgen beträgt im
(Bundes-)Mittel ca. 25 %. Es ist davon auszugehen, daß die
Ablehnungsquote bei den erst in den Monaten Februar und März 1995
gestellten Anträgen deutlich höher liegen wird.
3. Wie gestaltet sich die Alters- und Geschlechtsstruktur der
Antragstellerinnen und Antragsteller der Pflegepersonen sowie der
Ablehnungen?
Der Bundesregierung liegen gegenwärtig keine Angaben zum
Alter und Geschlecht der Antragsteller, der Pflegepersonen sowie
der abgelehnten Antragsteller vor.
4. Wie ist der Stand der Einnahmen der Pflegekassen im Monat, und
welche Summen stehen für die konkrete Pflege, das heißt abzüglich
der Verwaltungs- und Organistionskosten, zur Verfügung?
Den Pflegekassen stehen monatlich 1,45 Mrd. DM Einnahmen zur
Verfügung, im Jahr 1995 insgesamt 17,45 Mrd. DM.
Zugrundegelegt wird hier — mit geringfügigen Abweichungen — die Summe
der beitragspflichtigen Einnahmen der gesetzlichen
Krankenversicherung multipliziert mit dem Beitragssatz von 1 %. Da die
Pflegekassen einen reibungslosen Beitragseinzug sichergestellt
haben, steht fest, daß diese Einnahmen den Pflegekassen auch
tatsächlich zufließen. Die Einnahmesituation wird regelmäßig von
den Kassen im Rahmen des Finanzausgleichsverfahrens an das
Bundesversicherungsamt gemeldet; das Ergebnis der ersten
Meldung wird Ende April vorliegen.
Die Pflegeversicherung unterhält keinen eigenen aufwendigen
Verwaltungsapparat, es werden vielmehr die Organisations- und
Verwaltungsstrukturen der gesetzlichen Krankenversicherung
genutzt. Dafür zahlt die Pflegeversicherung der gesetzlichen
Krankenversicherung eine Verwaltungskostenpauschale und
beteiligt sich zu 50% an den Kosten des Medizinischen Dienstes. Im
Jahre 1995 werden dafür insgesamt 0,83 Mrd. DM aufgewendet,
also 0,07 Mrd. DM pro Monat.
5. Welche Konsequenzen ergeben sich aus der Gegenüberstellung
der Einnahmesituation der Pflegekassen und der beantragten
Leistungen für die Leistungserbringung nach dem
Pflegeversicherungsgesetz?
Die zu erwartenden Ausgaben der Pflegekassen halten sich im
Rahmen der im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens
vorgenommenen Schätzungen. Es ergeben sich also z. Zt. keine
Konsequenzen für die Leistungserbringung.
6. Wie begründet die Bundesregierung, daß wichtige Verordnungen
zur Umsetzung der Pflegeversicherung, zum Beispiel die
Pflegebedürftigkeitsrichtlinie, erst im Januar 1995 vom Bundesminister für
Arbeit und Sozialordnung endgültig beschlossen worden sind?
Bei den Pflegebedürftigkeits-Richtlinien handelt es sich nicht um
eine Rechtsverordnung der Bundesregierung, sondern um eine
Verwaltungsrichtlinie der Spitzenverbände der Pflegekassen, die
der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und
Sozialordnung bedarf.
Die Genehmigung der von den Spitzenverbänden der
Pflegekassen beschlossenen „Pflegebedürftigkeitsrichtlinien" durch das
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung ist nach Recht
und Gesetz erfolgt. Die gesetzmäßigen Voraussetzungen für die
Durchführung des Genehmigungsverfahrens lagen erst mit dem
Inkrafttreten der Regelung des § 17 Abs. 2 SGB XI am 1. Januar
1995 und dem Schreiben der Spitzenverbände der Pflegekassen
vom 9. Januar 1995, mit dem der Antrag auf Genehmigung der
Pflegebedürftigkeitsrichtlinie in der Fassung vom 7. November
1994 gestellt wurde, vor. Die Genehmigung durch das
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wurde am 10. Januar
1995 erteilt, also neun Tage nach dem Inkrafttreten der
gesetzlichen Grundlage und einen Tag nach Eingang des Antrags der
Spitzenverbände.
Unabhängig von dem am 10. Januar 1995 abgeschlossenen
Genehmigungsverfahren sind die
„Pflegebedürftigkeitsrichtlinien" in der genehmigten Fassung bereits seit Ende November
1994 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung Grundlage für die Begutachtung von
Pflegebedürftigkeit nach dem Pflege-Versicherungsgesetz durch die
Medizinischen Dienste der Krankenversicherungen in den
Bundesländern gewesen.
7. Welche Ursachen sieht die Bundesregierung in der hohen Zahl
nicht rechtzeitig bearbeiteter Anträge auf Pflegeleistungen nach
dem Pflegeversicherungsgesetz?
Wie bereits zur Frage 2 ausgeführt, haben rd. 1 Million
Pflegebedürftige pünktlich am 1. April 1995 ihre Leistungen von der
Pflegeversicherung erhalten.
Bei Beginn der ambulanten Leistungen der Pflegeversicherung
am 1. April 1995 standen noch rd. 600 000 Neu- und
Umstufungsanträge zur Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der
Krankenversicherung an. Hauptursache hierfür ist, daß allein in
den Monaten Februar und März 1995 über 400 000 Anträge
gestellt worden sind, obwohl bereits Mitte 1994 sowohl von seiten
des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung als auch
von seiten der Krankenkassen und anderer Institutionen immer
wieder auf eine frühzeitige Antragstellung (noch im Jahr 1994)
hingewiesen worden ist. Wer trotz dieser Hinweise seinen Antrag
erst im Februar oder März 1995 gestellt hat, der mußte damit
rechnen, daß er nicht zu den ersten gehören konnte, die
Leistungsbescheide nach dem Pflege-Versicherungsgesetz erhielten.
Nur zu einem geringen Teil sind die bis zum 1. April 1995 noch
nicht durchgeführten Begutachtungen auf organisatorische
Defizite und personelle Engpässe bei den Medizinischen Diensten der
Krankenversicherung in den Bundesländern zurückzuführen.
Diese Anlaufschwierigkeiten sind aber angesichts der Dimension
der zu bewältigenden Aufgabe, nämlich eine neue Versicherung
für die rd. 81 Millionen Einwohner der Bundesrepublik
Deutschland durchzuführen und Leistungen für rd. 1,2 Millionen zu Hause
versorgte Pflegebedürftige zu erbringen, nicht überraschend. Die
Mitarbeiter der Medizinischen Dienste haben es geschafft,
innernalb von dreieinhalb Monaten einen Personenkreis von der Größe
einer Großstadt wie Wuppertal zu begutachten. Dies ist eine große
Leistung, die gewürdigt und anerkannt werden muß.
Da die Medizinischen Dienste ab April 1995 rd. 150 000
Begutachtungen pro Monat vornehmen können, wird der Abbau des
Begutachtungsstaus von rd. 530 000 Anträgen noch etwa drei Monate in
Anspruch nehmen. Diese Verzögerung ist jedoch für die
Pflegebedürftigen wegen der Möglichkeit der Pflegekassen,
Geldleistungen rückwirkend zu zahlen, finanziell nicht von Schaden.
8. Wie gestaltete sich in den vergangenen Jahren die Antragstellung
und Antraggewährung auf Pflegeleistung nach den §§ 53 bis 57
SGB V? (Bitte die Antragstellungen und -gewährungen 1994 im
monatlichen Verlauf, nach Ländern und nach Leistungsumfang
darstellen.)
Die Statistik der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung
liefert keine Daten über Antragstellung und
Antragsgewährungen im Monatsverlauf bei Leistungen nach §§ 53 bis 57 SGB V;
damit liegen der Bundesregierung zur Zeit keine entsprechenden
amtlichen Daten vor.
9. Wie viele Anspruchsberechtigte nach der Pflegeversicherung
gehen einer Erwerbsarbeit nach und sind aufgrund der
Rechtsauffassung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung
gezwungen, sich zwischen Pflegeleistung oder Erwerbstätigkeit zu
entscheiden?
Die Erwerbstätigkeit eines Pflegebedürftigen i. S. des Elften
Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) läßt den Anspruch auf
Leistungen der Pflegeversicherung unberührt. Der Pflegebedürftige muß
sich deshalb nicht zwischen seiner Erwerbstätigkeit oder der
Inanspruchnahme von Sach- oder Geldleistungen der
Pflegeversicherung entscheiden. Zahlen, wieviele Pflegebedürftige einer
Erwerbstätigkeit nachgehen, liegen der Bundesregierung nicht
vor; solche Erhebungen sind auch von den Pflegekassen nicht
beabsichtigt.
10. Wie bewertet die Bundesregierung angesichts der
überdurchschnittlich hohen Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter die Tatsache,
daß das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung bei
behinderten Menschen, die einer Erwerbsarbeit nachgehen,
„Zweifel am Hilfebedarf im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes"
geltend macht?
Die Arbeitslosenquote bei Behinderten steht in keinem
Zusammenhang mit der Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem
Pflege-Versicherungsgesetz. Die Leistungen der
Pflegeversicherung setzen einen Hilfebedarf auf Dauer bei den täglich
anfallenden Verrichtungen in den Bereichen Körperpflege, Ernährung
oder Mobilität und zusätzlich mehrfach Hilfe in der Woche bei
hauswirtschaftlicher Versorgung voraus. Der Hilfebedarf muß in
erheblichem oder höherem Maße bestehen. Die Ausübung einer
Erwerbstätigkeit kann ein Indiz dafür sein, daß ein Hilfebedarf,
wie er für Leistungen der Pflegeversicherung vorauszusetzen ist,
nicht vorliegt. Im Rahmen der Begutachtung des Medizinischen
Dienstes zur Feststellung der Voraussetzungen der
Pflegebedürftigkeit und zur Zuordnung zu einer der drei Pflegestufen kommt
es allein auf den individuellen Hilfebedarf bei den gewöhnlich
und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des
täglichen Lebens an. Die gutachterlichen Feststellungen sind
folglich unabhängig davon zu treffen, ob eine Erwerbstätigkeit
ausgeübt wird oder nicht. Mit der Arbeitslosigkeit des
Schwerbehinderten hat die Frage der Pflegebedürftigkeit überhaupt nichts zu tun.
11. Wie bewertet die Bundesregierung unter Berücksichtigung des
Grundsatzes Rehabilitation vor Pflege die Ankündigung der
Bundesvereinigung der AOK, die Gewährung von
Rehabilitationsleistungen eher restriktiv zu entscheiden?
Eine Ankündigung des AOK Bundesverbandes, die Gewährung
von Rehabilitationsleistungen eher restriktiv zu entscheiden, ist
der Bundesregierung nicht bekannt und ist auch auf Rückfrage
vom AOK Bundesverband nicht bestätigt worden.
Eine solche Haltung wäre auch angesichts der Tatsache, daß auf
die Leistungen zur ambulanten medizinischen Rehabilitation jetzt
ein Rechtsanspruch besteht (vgl. Artikel 4 Nr. 1 PflegeVG) nicht
zu rechtfertigen.
12. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Problematik der
Abgrenzung der Eingliederungshilfe (nach dem BSHG) von den
Pflegeleistungen nach der Pflegeversicherung?
Welche Vorstellungen hat die Bundesregierung zur machbaren
Aufteilung der Kosten zwischen den Pflegekassen und den
Sozialhilfeträgern, und auf welche Modelle und Vereinbarungen
zwischen Pflegekassen und Sozialhilfeträger ist zu verweisen?
Leistungen der Eingliederungshilfe für Behinderte nach dem
BSHG und Leistungen der Pflegeversicherung können
zusammentreffen, wenn Behinderte Hilfen zur medizinischen,
beruflichen sowie insbesondere zur sozialen Eingliederung erhalten
und dabei auch Pflegeleistungen benötigen.
Eingliederungsmaßnahmen sind häufig die umfassenderen Leistungen, sie können
auch pflegerische Maßnahmen enthalten.
Die Eingliederungshilfe für Behinderte ist durch das PflegeVG
weder in ihrer Qualität noch in ihren finanziellen
Rahmenbedingungen verändert worden. Behinderte, die auf
Eingliederungshilfe angewiesen sind, haben Anspruch auf diese Leistungen in
dem bisherigen Umfang. Wegen der von unterschiedlichen
Trägern wahrzunehmenden Aufgabenverantwortung und
Kostenzuständigkeit ist aber eine klare Abgrenzung zwischen den
Leistungen der Pflegeversicherung und den Leistungen der
Eingliederungshilfe für Behinderte zwingend erforderlich und
grundsätzlich auch möglich. Dem steht die aus der Sicht des Behinderten
grundsätzlich ganzheitlich zu erbringende Leistung zur
Eingliederung nicht entgegen.
In jedem Einzelfall muß der Medizinische Dienst feststellen,
welche pflegerischen Hilfen der pflegebedürftige Behinderte
benötigt. Für die Zuständigkeit der Pflegeversicherung ist allein
entscheidend der Hilfebedarf bei den wiederkehrenden
Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens i. S. des § 14 SGB XI.
Leistungen der Pflegeversicherung können nur in Anspruch
genommen werden, wenn im Einzelfall festgestellt ist,
— daß Pflegebedürftigkeit i. S. der PflegeVG vorliegt und welche
Pflegestufe gegeben ist, und
- in welchem Umfang neben der Eingliederungshilfe für
Behinderte auch eigenständige Pflegeleistungen i. S. der PflegeVG
erforderlich sind. Die Begutachtung erfolgt mit
Bindungswirkung für den Träger der Sozialhilfe.
Die Abrechnung von Pflegeleistungen im Rahmen des Besuchs
von oder des Aufenthaltes in Einrichtungen der
Eingliederungshilfe gegenüber der Pflegeversicherung muß den gesetzlichen
Vorgaben des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI)
Rechnung tragen. Beim Besuch einer nicht durch Versorgungsvertrag
zugelassenen Einrichtung oder bei Fehlen einer
Vergütungsvereinbarung zwischen den Pflegekassen und dieser Einrichtung ist
eine Abrechnung der tatsächlich erbrachten Pflegeleistungen als
Sachleistung nicht möglich. In diesen Fällen ist allein die Zahlung
von Pflegegeld zulässig. Das erscheint auch sachgerecht. Denn in
einem solchen Fall können pflegebedürftige Behinderte die
notwendigen Pflegeleistungen in der Einrichtung ggf. mit einem Teil
des von der Pflegekasse gezahlten Pflegegeldes finanzieren.
Bisher haben die Sozialhilfeträger das dem Pflegebedürftigen von
ihnen gewährte Pflegegeld im Hinblick auf den Aufenthalt in der
Einrichtung um 20% gekürzt. Diese Praxis könnte auch zukünftig
als Grundlage für die Beteiligung des Pflegebedürftigen an den
Pflegekosten in der Einrichtung gelten, wobei der Prozentsatz
entsprechend dem individuellen Pflegebedarf bis zu 20%
betragen könnte. Dann wäre gewährleistet, daß zur Sicherstellung der
Pflege zu Hause ein angemessener Teil der Leistungen der
Pflegeversicherung zur Verfügung steht.
Wird die Pflege in einer Einrichtung, die als ambulanter
Pflegedienst oder als teilstationäre Pflegeeinrichtung im Sinne des
SGB XI zugelassen ist, erbracht, dann kann die Leistung im
Rahmen einer Vergütungsvereinbarung mit den Pflegekassen als
Sachleistung abgerechnet werden.
Soweit es um die Abrechnung von teilstationären Sachleistungen
geht, kann dies grundsätzlich durch eine Vereinbarung nach § 13
Abs. 4 SGB XI zwischen den Pflegekassen und dem Träger der
Eingliederungshilfe erreicht werden. Bevor es zum Abschluß
solcher Vereinbarungen kommt, sollten jedoch zunächst die ersten
Erfahrungen mit den im Einzelfall in einer Einrichtung
notwendigen Pflegeleistungen im Sinne des SGB XI abgewartet werden,
um entsprechende Vereinbarungen sachgerecht ausgestalten zu
können.
13. Wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung, daß es sich
„bei dem Hilfebedarf ,Rund um die Uhr', der die Beschäftigung
mehrerer Pflegekräfte erfordert, nicht um Pflege im
pflegeversicherungsrechtlichen Sinne" handelt? (Nach einem Schreiben des BMA
vom 17. November 1994)
Das Zitat aus einem Positionspapier des Bundesministeriums für
Arbeit und Sozialordnung vom 17. November 1994 ist nicht
vollständig und im übrigen sinnentstellend, da es aus dem
Zusammenhang gerissen ist.
Die Textstelle lautet richtig: „Der Hilfebedarf ,rund um die Uhr,
der die Beschäftigung mehrerer Pflegekräfte erfordert, hat meist
mit der Pflege im pflegeversicherungsrechtlichen Sinne nichts zu
tun. " Sie steht im Zusammenhang mit Ausführungen über die
Auswirkungen des Zusammentreffens von Eingliederungshilfe
mit Pflege und betrifft Pflegebedürftige, die als Arbeitgeber
auftreten und zur Deckung ihres Hilfe- und Betreuungsbedarfs
mehrere Hilfs- bzw. Pflegekräfte beschäftigen.
Leistungen der Pflegeversicherung setzen voraus, daß
Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI vorliegt. Es muß ein Hilfebedarf
bei bestimmten Verrichtungen des täglichen Lebens in den
Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität sowie zusätzlich bei
der hauswirtschaftlichen Versorgung gegeben sein (vgl. §§ 14, 15
SGB XI). Hilfebedarf bei anderen als den in § 14 Abs. 4 SGB XI
genannten Verrichtungen begründet keine Pflegebedürftigkeit
im Sinne des Pflege-Versicherungsgesetzes. Die Sozialhilfeträger
können jedoch nach §§ 68 ff. BSHG Aufwendungen für
Pflegebedürftige übernehmen, die einen geringeren oder anderen Hilfe
-
bedarf als nach SGB XI haben.
In einem Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und So
zialordnung an die Interessenvertretung „Selbstbestimmtes
Leben" Deutschland e. V. — ISL — vom 25. Januar 1995 ist darauf
hingewiesen worden, daß im Hinblick auf das breite Spektrum der
von individuellen Schwerstbehinderten benötigten Hilfen bei
weitem nicht alle Hilfen der Pflegeversicherung zuzurechnen
sind. In der Zwischenzeit sind Einwände hiergegen von der ISL
nicht erhoben worden. Das Schreiben vom 25. Januar 1995 hat
folgenden Wortlaut:
„Interessenvertretung ,Selbstbestimmtes Leben, Deutschland
e. V. — ISL, Kurt-Schumacher-Str. 2, 34117 Kassel.
Sehr geehrter Herr Frehse,
ich komme zurück auf das mit Bundesminister Dr. Norbert Blüm
geführte Gespräch zu Fragen der Auswirkungen des Pflege-
Versicherungsgesetzes auf Behinderte.
Sie haben in diesem Gespräch nochmals Ihre Sorgen und
Befürchtungen über negative Auswirkungen für Behinderte dargelegt.
Diese Sorgen beziehen sich in der Hauptsache auf die
Behindertenbetreuung in Form der persönlichen Assistenz, bei der der
Behinderte als Arbeitgeber zumeist mehrerer ,Assistenten' seine
Pflege selbst organisiert und verantwortet.
Aus der Sicht der Pflegeversicherung handelt es sich dabei um
einen Fall der selbst sichergestellten Pflege i. S. des § 37 Abs. 1
SGB XI, so daß hier das für die jeweilige Pflegestufe, der der
Behinderte zuzuordnen ist, festgelegte Pflegegeld zur (Mit-)
Finanzierung der Assistenz zur Verfügung steht.
Ein Anspruch auf Sachleistung besteht bei dieser Form der Pflege
und Betreuung nicht.
Im Sachleistungssystem der Pflegeversicherung (ebenso wie in
der GKV) werden die Leistungen durch Pflegedienste und andere
Pflegeeinrichtungen erbracht, die mit der Pflegekasse einen
Versorgungsvertrag i. S. des § 72 SGB XI über die Zulassung zur
Leistungserbringung und in der Regel auch einen
Vergütungsvertrag abgeschlossen haben. Die Pflegebedürftigen rufen die
benötigten Pflegeleistungen bei dem zugelassenen Pflegedienst ab,
der Pflegedienst rechnet die erbrachten Leistungen mit der
Pflegekasse ab. Die Leistungen werden unter der ständigen
Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft erbracht, die die
Verantwortung für die Qualität und die Organisation der
Leistungserbringung trägt.
In dieses bewährte System der Sachleistungen läßt sich das
Pflege-Assistenz-Modell nicht einordnen. Weder kann der
Pflegebedürftige selbst als Pflegeeinrichtung zugelassen werden, noch
kann mit einer oder mehreren bei ihm angestellten Personen ein
Einzelvertrag nach § 77 SGB XI geschlossen werden.
Der Pflegebedürftige erfüllt selbst nicht die Voraussetzungen des
§ 71 SGB XI. Die von ihm beschäftigten Assistenten sind keine
'ausgebildeten Pflegefachkräfte.
Aber auch individuelle Betreuungsverträge nach § 77 SGB XI mit
angestellten Pflegekräften müssen als Lösungsmöglichkeit
ausscheiden, weil Kräfte, die bereits in einem Arbeitsverhältnis zu
Dritten (hier zum Behinderten) stehen, nicht als Vertragskräfte
i. S. des § 77 Abs. 1 SGB XI in Betracht kommen. § 77 SGB XI ist
grundsätzlich eng auszulegen, diese Vorschrift kann und darf
nicht umfunktioniert werden in eine ,Auffangregelung', die
immer dann herangezogen werden könnte, wenn die fachlichen
Voraussetzungen für eine Zulassung durch Versorgungsvertrag
nicht erfüllt sind; § 77 soll nur dann zum Zuge kommen, wenn in
einer abgelegenen Gegend eine Sozialstation nicht vorhanden ist.
Es besteht bei dieser klaren Rechtslage keine Möglichkeit, das
Sachleistungssystem durch Auslegung für die etwa 200 bis 500
von Ihnen genannten Schwerstbehinderten, die ihre Pflege im
Rahmen des Pflege-Assistenz-Modells selbst organisieren, zu
öffnen. Die ,Aufweichung' des Sachleistungsprinzips unter Aufgabe
der vom Gesetz dafür festgelegten Bedingungen hätte zur Folge,
daß jeder Pflegebedürftige, der zu Hause durch eine
Pflegeperson, seiner Ehefrau, Tochter o. ä. gepflegt wird, ebenfalls nur
,Sachleistungen' abriefe und so die für die Sachleistung zur
Verfügung stehende wesentlich höhere Leistung beanspruchen
könnte. Das Sachleistungsprinzip wäre am Ende, weil sich kein
Pflegedienst mehr den Bedingungen für die Leistungserbringung
unterordnen müßte. Zudem würden die Finanzierungsgrundlagen
der Pflegeversicherung gesprengt, der im Gesetz vorgegebene
Beitragssatz würde nicht mehr ausreichen.
Dies bedeutet dennoch nicht, daß Ihr Modell der Pflegeassistenz,
das heute in der Regel vom Sozialhilfeträger finanziert wird, nicht
weitergeführt werden könnte. Mit der Geldleistung nach § 37
SGB XI steht ein Betrag bis zu 1 300 DM je nach Pflegestufe zur
Verfügung, der den Sozialhilfeträger entlastet. Es besteht deshalb
für ihn kein Anlaß, das bisher von ihm akzeptierte und finanzierte
Pflege-Assistenz-Modell wegen des Hinzutretens einer weiteren
Finanzierungsquelle dadurch zu behindern oder gar zu
beseitigen, daß der Behinderte entgegen seinem Recht auf Wahl der
Geldleistung gezwungen wird, die mit diesem Modell nicht
kompatible Sachleistung der Pflegeversicherung in Anspruch zu
nehmen. Im Hinblick auf das breite Spektrum der von
individuellen Schwerstbehinderten benötigten Hilfen, die bei weitem nicht
alle der Pflege zuzurechnen sind, kann keineswegs davon
ausgegangen werden, daß immer Sachleistungen im Wert von
2 800 DM zu erbringen wären. In Anbetracht der großen Differenz
zwischen den möglichen Leistungen der Pflegeversicherung und
den bisher vom Sozialhilfeträger übernommenen Kosten der
Pflegeassistenz wäre dies völlig unverständlich.
Ich gehe deshalb davon aus, daß die Pflegeversicherung das
Pflege-Assistenz-Modell nicht behindert. Der Sozialhilfeträger
wird in Höhe der jeweiligen Geldleistung entlastet.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. Karl Jung"]