Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 13/2508
13. Wahlperiode
02. 10. 95
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Marieluise Beck (Bremen) und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
— Drucksache 13/2289 —
Aufnahme und Status von Kriegsflüchtlingen aus Bosnien-Herzegowina
1. Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl hat sich öffentlich dafür
ausgesprochen, die Türen Deutschlands weiterhin für Kriegsflüchtlinge
aus Bosnien-Herzegowina offenzuhalten.
Wie stimmt diese Haltung mit der Tatsache überein, daß Menschen
aus Bosnien-Herzegowina die Grenze nach Kroatien erst dann
überqueren dürfen, wenn sie ein deutsches Visum vorweisen,
dieses Visum aber nur dann erteilt wird, wenn eine unbefristete
Bürgschaft einer Privatperson aus Deutschland vorliegt?
Voraussetzung für die Aufnahme von Bürgerkriegsflüchtlingen ist
ein einvernehmlicher Beschluß von Bund und Ländern. Die nach
wie vor geltenden Aufnahmevoraussetzungen hat die
Innenministerkonferenz am 22. Mai 1992 beschlossen. Danach werden
außer Verwundeten und Kranken, deren medizinische Betreuung
vor Ort nicht möglich ist, und außerhalb von Kontingenten, die
gesondert von Bund und Länder vereinbart werden,
Bürgerkriegsflüchtlinge aufgenommen, wenn sich Verwandte oder
Bekannte, Kirchen oder Wohlfahrtsverbände verpflichten, für
Lebensunterhalt und Unterkunft zu sorgen.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, daß
Personen, die aus Bosnien-Herzegowina kommen, die Grenze nach
Kroatien erst dann überqueren dürfen, wenn sie ein deutsches
Visum vorweisen.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom
27. September 1995 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich — in kleinerer Schrifttype — den Fragetext.
2. Wie erklärt sich in diesem Zusammenhang die Tatsache, daß zwar
nach wie vor Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina, denen es
gelungen ist, illegal die Grenzen zu überschreiten, in der
Bundesrepublik Deutschland eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt
wird, gleichzeitig aber ein legaler Einlaß an der Grenze nicht
ermöglicht wird?
Ob die geltenden Aufnahmevoraussetzungen erfüllt sind, ist im
Visumverfahren festzustellen. Wer illegal ohne Visum einreist,
erhält im Bundesgebiet keine Aufenthaltsgenehmigung. Soweit
eine Zurückschiebung in den Staat, aus dem der Ausländer
eingereist ist, nicht möglich ist, wird aufgrund des von Bund und
Ländern einvernehmlich beschlossenen Abschiebestopps nach
§ 54 des Ausländergesetzes für bosnische Bürgerkriegsflüchtlinge
eine Duldung erteilt.
3. Wie soll eine legale Zuflucht nach Ansicht des Bundeskanzlers vor
sich gehen, wenn ein formelles Aufnahmeverfahren für
Kriegsflüchtlinge nach wie vor — trotz der Zusagen zum Asylkompromiß —
nicht existiert, ein Asylantrag aber faktisch deswegen aussichtslos
ist, weil den Betroffenen der Zugang nach Deutschland nur über ein
sogenanntes sicheres Drittland möglich ist, in das sie dann
zurückverwiesen werden?
Mit dem Visumverfahren steht ein formelles Aufnahmeverfahren
auch für Bürgerkriegsflüchtlinge zur Verfügung. In diesem
Verfahren wird geprüft, ob im Einzelfall die von Bund und Ländern
einvernehmlich beschlossenen Aufnahmevoraussetzungen
vorliegen. Die bisherige Praxis zeigt, daß damit dem begünstigten
Personenkreis eine legale Zuflucht in das Bundesgebiet möglich
ist.
4. Welche praktischen Vorstellungen hat die Bundesregierung, um
diese oben beschriebene „Quadratur des Kreises" in der Aufnahme
von Kriegsflüchtlingen aufzulösen?
Eine „Quadratur des Kreises" besteht nicht. Das Visumverfahren
gewährleistet, daß alle, aber auch nur diejenigen, die die
geltenden Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, im Bundesgebiet
aufgenommen werden.
5. In ihrer Sitzung vom 6. Mai 1994 hat die Innenministerkonferenz
der Länder den Bund dazu aufgefordert, sich mit 50 % an den
Kosten für den Unterhalt der Kriegsflüchtlinge zu beteiligen, und
festgestellt, eine Fortsetzung „der Weigerung des Bundes stellt eine
ernsthafte Gefahr für eine sachgerechte Verteilung dar" (aus
Beschlußniederschrift über die Sitzung der Ständigen Konferenz
der Innenminister und -senatoren der Länder am 6. Mai 1994 auf
Usedom). Ist der Bund dieser Aufforderung zwischenzeitlich
nachgekommen, und wenn nein, warum nicht?
Eine Anwendung der in § 32 a Abs. 11 des Ausländergesetzes
vorgesehenen Verteilungsregelung für Bürgerkriegsflüchtlinge
scheitert nicht an der Haltung des Bundes, sondern bisher daran,
daß ein Teil der Länder sich weigert, einer Aufnahmeregelung für
Deutscher Bundestag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/ 2508
bosnische Bürgerkriegsflüchtlinge nach § 32 a des
Ausländergesetzes zuzustimmen, wenn der Bund nicht bereit ist, die Hälfte
der Aufnahmekosten zu tragen. Diesem Wunsch vermag der Bund
nicht zu entsprechen, nachdem er im Rahmen des föderalen
Konsolidierungsprogramms den Ländern bereits bis an die
Grenze des für ihn Möglichen entgegengekommen ist.
6. Ist der Bundesregierung bekannt, daß die Kommunen
ankommende Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina mit. sanftem Druck
ins Asylverfahren drängen, damit den örtlichen Sozialkassen
Kosten erspart bleiben, und teilt die Bundesregierung die
Auffassung, daß es für Kriegsflüchtlinge einen eigenständigen Status
geben sollte?
Der Bundesregierung liegen keine Angaben vor, ob und in
welchem Umfang Kommunen Bürgerkriegsflüchtlinge in das
Asylverfahren drängen. Die Bundesregierung tritt nach wie vor dafür ein,
auf die bosnischen Bürgerkriegsflüchtlinge die
Aufnahmeregelung des § 32 a des Ausländergesetzes anzuwenden.
7. Ist die Bundesregierung bereit, ähnlich wie Dänemark, einen
dauerhaften Bleibestatus für die Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina
zu schaffen, da deren Rückkehr angesichts der Tatsache, daß die
internationale Kontaktgruppe, deren Mitglied die Bundesregierung
ist, von einer Teilung Bosniens ausgeht, faktisch ausgeschlossen
wird?
Auch nach § 32 a des Ausländergesetzes werden
Bürgerkriegsflüchtlinge nur vorübergehend aufgenommen. Für die Annahme,
eine Rückkehr der bosnischen Bürgerkriegsflüchtlinge sei auf
Dauer faktisch ausgeschlossen, besteht kein Anlaß.
8. Treffen Berichte zu, daß die Bundesregierung im Rahmen einer
Reform des Asylbewerberleistungsgesetzes eine Verringerung der
Sozialhilfeansprüche von Kriegsflüchtlingen plant?
Die Bundesregierung hat ihre abschließende Haltung zu einer
Reform des Asylbewerberleistungsgesetzes noch nicht festgelegt.]