Deutsch-Vietnamesisches Rückübernahmeabkommen II
der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Gruppe der PDS
Vorbemerkung
Am 23. Juli 1995 unterzeichneten der Bundesminister des Innern, Manfred Kanther, und der Vizeaußenminister der Sozialistischen Republik Vietnam, Nguyen Dy Nien, das „Deutsch-Vietnamesische Rückübernahmeabkommen" (DVRückAbk).
In Artikel 4 des DVRückAbk wird von deutscher Seite aus erneut die Zahl von „ca. 40 000 bereits ausreisepflichtigen Vietnamesen und Vietnamesinnen" angegeben. Sie sollen bis zum Jahr 2000 sämtlich nach Vietnam abgeschoben werden.
Bereits in unserer ersten Anfrage zum geplanten DVRückAbk (Drucksache 13/857) hatten wir die Bundesregierung gefragt, wie sich die Zahl von 40 000 derzeit ausreisepflichtigen vietnamesischen Staatsangehörigen zusammensetzen würde. Die Bundesregierung antwortete, daß diese Zahl „erheblich höher" als die in der Öffentlichkeit genannten 40 000 liege:
- 33 600 Vietnamesinnen und Vietnamesen besäßen weder ein Recht auf Aufenthalt noch eine Aufenthaltsgestattung;
- 5 000 Personen umfasse die diesbezügliche Dunkelziffer (Mindestangabe);
- 13 900 vietnamesische Staatsangehörige befänden sich derzeit in einem bundesdeutschen Asylverfahren.
Bei gleichbleibend niedriger Anerkennungsquote ist davon auszugehen, daß hiervon mehr als 13 000 ebenfalls unter die Bestimmungen des Abschiebeabkommens fallen werden.
Aus diesen Angaben der Bundesregierung ergibt sich bereits eine Zahl von 51 600 derzeit bzw. absehbar ausreisepflichtiger vietnamesischer Staatsangehöriger.
Zu diesen 51 600 sind vietnamesische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger hinzuzuzählen, die sich derzeit illegal in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten (sei es, daß sie untergetaucht oder illegal eingereist sind). Schließlich werden auch die noch zukünftig illegal in die Bundesrepublik Deutschland einreisenden vietnamesischen Staatsangehörigen von den Bestimmungen des DVRückAbk erfaßt werden.
Über die tatsächliche Zahl der vom DVRückAbk betroffenen Personen hat die Bundesregierung nicht nur die Öffentlichkeit, sondern auch ihre vietnamesische Vertragspartnerin bewußt im Unklaren gelassen.
Vorsorglich fordert Artikel 4 DVRückAbk aber die Regierung der SR Vietnam auf, die Jahresquoten abzuschiebender vietnamesischer Staatsangehöriger „entsprechend ihren Möglichkeiten zu erhöhen" .
In einer offiziellen Note teilte der Bundesminister des Innern, Manfred Kanther, dem vietnamesischen Vizeaußenminister Dy Nien am 21. Juli 1995 mit, daß die deutsche Seite sich bemühen werde, „ausreispflichtige vietnamesische Staatsangehörige, die aus den angrenzenden Staaten in die Bundesrepublik Deutschland gekommen sind und mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Rücknahmeabkommen abgeschlossen hat, in diese Staaten zurückzuführen, soweit diese zur Aufnahme verpflichtet sind".
Artikel 3 DVRückAbk sieht vor, daß „Straftäter und Beschuldigte möglichst rasch zurückzuführen (sind), insbesondere bei schweren Straftaten.
Artikel 9 DVRückAbk regelt die Datenübermittlung der zur Durchführung des Abkommens angeblich erforderlichen personenbezogenen Daten.
Artikel 9 Nr. 3 legt fest, daß auch „sonstige zur Identifizierung der Person (...) erforderlichen Angaben" den vietnamesischen Behörden zu übermitteln sind.
Artikel 9 Nr. 4 (sowie das Durchführungsprotokoll zum DVRückAbk) sehen zusätzlich vor, daß abzuschiebende Vietnamesinnen und Vietnamesen Angaben zu ihrem Reiseweg in die Bundesrepublik Deutschland („Durchreise durch welche Länder") und dem Grund ihrer Einreise machen müssen. Diese zum Teil hochsensiblen personenbezogenen Daten (viele der abzuschiebenden Vietnamesinnen und Vietnamesen hatten zuvor erfolglos einen Antrag auf politisches Asyl gestellt) werden ebenfalls der vietnamesischen Vertragspartnerin zur Verfügung gestellt.
Hinsichtlich einer Weiterleitung der aus der Bundesrepublik Deutschland übermittelten personenbezogenen Daten abzuschiebender Vietnamesinnen und Vietnamesen hat die SR Vietnam die Zustimmung der bundesdeutschen übermittelnden Behörde sowie das sich aus ihrem innerstaatlichen Recht ergebende Übermittlungsverbot zu beachten (Artikel 5 Nr. 3 und 4. Durchführungsprotokoll zum DVRückAbk).
Abzuschiebenden vietnamesischen Staatsangehörigen kann die Auskunft über an die SR Vietnam übermittelte Daten verweigert werden, „soweit eine Abwägung ergibt, daß das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung überwiegt" (Artikel 5 Nr. 5 des Durchführungsprotokolls zum DVRückAbk).
Die Bonner Vertretung des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) hat bereits am 23. Mai 1995 bezüglich des damals noch bevorstehenden Abschlusses eines DVRückAbk folgende Anmerkungen niedergelegt:
- Die SR Vietnam sei „kein Rechtsstaat nach hiesigem Verständnis" : „Vereinzelt" komme es zu „Willkürmaßnahmen gerade auch durch untergeordnete staatliche Behörden". Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Artikel I A Nr. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention „können in Einzelfällen nicht ausgeschlossen werden". Vietnam könne „derzeit nicht als sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 29 a AsylVfG eingestuft werden".
- Die Tatsache, daß der UNHCR „keine Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Rückkehrern festgestellt (habe), folglich droht Rückkehrern generell kein Risiko — (sei) eine unzulässige Vereinfachung. Es muß in Erinnerung gerufen werden, daß für die vom UNHCR betreuten Rückkehrer klare Amnestieregelungen und Kompetenzen des UNHCR zu Kontrollmaßnahmen in Vietnam gelten (...). Entsprechende Sicherungsmaßnahmen (...) sollten aus Sicht des UNHCR auch Eckpfeiler des deutschvietnamesischen Rückführungsabkommens sein" .
- „Eine geordnete stufenweise Rückführung ausreisepflichtiger vietnamesischer Staatsangehöriger erfordert auch eine gerechte Regelung des Status derjenigen Personen, die im Rahmen dieses Rückkehrprogramms erst zu einem späteren Zeitpunkt in ihre Heimat zurückkehren sollen. Die gegenwärtige Praxis der Erteilung einer Duldung (...) wird den berechtigten Interessen der Beteiligten nicht gerecht. Für jene Personen, die erst zu einem späteren Zeitpunkt repatriiert werden sollen, sollte die Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis (...) wohlwollend in Erwägung gezogen werden. "
Die Konferenz der Ausländerbeauftragten von Bund, Ländern und Gemeinden stellte auf ihrer Sitzung am 24. Mai 1995 folgende Forderungen auf:
- Die Konferenzteilnehmer forderten hinsichtlich der ehemaligen vietnamesischen DDR-Vertragsarbeiterinnen und -arbeiter eine „erweiterte Bleiberechtsregelung". Damit war u. a. „die Erarbeitung einer ,Altfallregelung' für Vertragsarbeiter" gemeint, „die sich acht und mehr Jahre in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben".
- Einig waren sich die Ausländerbeauftragten, daß den von dem geplanten DVRückAbk betroffenen DDR-Vertragsarbeiterinnen und -arbeitern „eine berechenbare Perspektive für ein Leben in Deutschland" eröffnet werden müßte.
- Die „faktisch stattgefundene Integration" müsse „auf einen verläßlichen rechtlichen Boden" gestellt werden.
- „Uneingeschränkte Zustimmung" fand bei den Ausländerbeauftragten die Forderung des UNHCR, die Abschiebung von vietnamesischen Staatsangehörigen mit einer Art „Monitoring - System" zu begleiten.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen17
Wie setzt sich die von der Bundesregierung im DVRückAbk genannte Zahl von ca. 40 000 abzuschiebenden vietnamesischen Staatsangehörigen zusammen?
Müssen ehemalige vietnamesische DDR-Vertragsarbeiterinnen und -arbeiter im Falle einer Kündigung und nach zwei Monaten vergeblicher Arbeitsplatzsuche bzw. bei dem Bezug von Sozialhilfe (und damit nicht verlängerbarer Aufenthaltsbefugnis) damit rechnen, ebenfalls im Rahmen des DVRückAbk abgeschoben zu werden?
Wie prognostiziert die Bundesregierung die Entwicklung der Zahl der zwar nicht derzeit, jedoch absehbar ausreisepflichtigen vietnamesischen Staatsangehörigen bis zum Jahr 2000?
Wie viele vietnamesische Staatsangehörige plant die Bundesregierung entsprechend der Note des Bundesministers des Innern, Manfred Kanther, vom 21. Juli 1995 nicht nach Vietnam, jedoch in die Drittstaaten abzuschieben, von denen aus sie in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und mit denen entsprechende Rückkehrabkommen bestehen?
Kann die Bundesregierung bestätigen, daß von dieser Variante der Abschiebung weder vietnamesische Asylbewerberinnen und -bewerber noch ehemalige vietnamesische DDR-Vertragsarbeiterinnen und -arbeiter betroffen sein werden?
Wie hat sich die Zahl der von deutschen Behörden aufgegriffenen „illegal eingereisten" bzw. „untergetauchten" vietnamesischen Staatsangehörigen in den Jahren 1991 bis 1995 entwickelt?
Welche Prognosen hat die Bundesregierung hinsichtlich des bis zum Jahr 2000 zu erwartenden Aufkommens „illegal eingereister" bzw. „untergetauchter" vietnamesischer Staatsangehöriger?
Ist die SR Vietnam ein sicheres Herkunftsland im Sinne von § 29 a AsylVfG, das Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und die Einhaltung der Menschenrechte garantieren kann?
Wenn nein, welche Auswirkungen hat dies hinsichtlich des Abschlusses bzw. der Durchführung des DVRückAbk?
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung hinsichtlich der vom UNHCR angeführten Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Artikel I A Nr. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention durch staatliche Behörden der SR Vietnam?
Warum soll gemäß Artikel 3 DVRückAbk bei strafrechtlich beschuldigten vietnamesischen Staatsangehörigen ein beschleunigtes Abschiebeverfahren durchgeführt werden, obwohl es sich hierbei um nicht rechtskräftig verurteilte Personen handelt?
a) Ist eine beschleunigte Abschiebung einer/eines Beschuldigten noch vor Anklageerhebung — also lediglich aufgrund eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens — möglich?
b) Ist eine beschleunigte Abschiebung einer/eines Angeklagten noch vor dem Abschluß des Strafverfahrens — also ohne eine rechtskräftige Verurteilung — möglich?
c) Wenn nein, worauf begründet sich dann die im DVRückAbk ausgedrückte Hoffnung, „möglichst rasch" schwere Straftäter abschieben zu wollen, wenn in der Bundesrepublik Deutschland wegen schwerer Verbrechen verurteilte Ausländerinnen und Ausländer mindestens die Hälfte ihrer Strafe auch hierzulande verbüßen müssen („Halbstrafenregelung")?
d) Was sind „schwere Strafen" im Sinne von Artikel 3 DVRückAbk? Gibt es hierfür einen Straftatenkatalog, dem beide Vertragsparteien zugestimmt haben? Wenn ja, welchen? Oder ist hierfür eine angedrohte Mindeststrafe maßgeblich? Wenn ja, welche Mindeststrafe?
Was ist bei der Übermittlung personenbezogener Daten, abzuschiebender vietnamesischer Staatsangehöriger unter „sonstigen zur Identifizierung einer Person erforderlichen Angaben" im Sinne von Artikel 9 Nr. 3 DVRückAbk zu verstehen?
Können ärztliche Unterlagen über den Gesundheitszustand abzuschiebender Vietnamesinnen und Vietnamesen auch gegen den Willen der oder des Betroffenen an vietnamesische Behörden übermittelt werden?
a) Warum müssen abzuschiebende vietnamesische Staatsangehörige vor ihrer Abschiebung Auskünfte über ihren Reiseweg in die Bundesrepublik Deutschland geben?
b) Warum müssen abzuschiebende vietnamesische Staatsangehörige vor ihrer Abschiebung Auskünfte über die Gründe ihrer Flucht bzw. Einreise in die Bundesrepublik Deutschland geben? Wie will die Bundesregierung verhindern, daß hierbei nicht auch asylrechtliche Informationen offengelegt werden?
Ist es — aufgrund einer ggf. fehlenden organisatorischen Trennung von Polizei und Geheimdiensten in der SR Vietnam — möglich, daß Daten, die an die für die Rückübernahme zuständigen vietnamesischen Behörden übermittelt worden sind, an den Geheimdienst weitergeleitet werden könnten, ohne daß es einer — gemäß Artikel 5 Nr. 3 und 4 des Durchführungsprotokolls zum DVRückAbk vertragswidrigen — „Übermittlung an andere Behörden" bedarf?
Warum wird gemäß Artikel 5 Nr. 5 des Durchführungsprotokolls zum DVRückAbk abzuschiebenden vietnamesischen Staatsangehörigen die Auskunft über ihre an die SR Vietnam übermittelten personenbezogenen Daten verweigert, „soweit eine Abwägung ergibt, daß das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung überwiegt"?
a) Bei welcher Art von Daten könnte das öffentliche Interesse das Interesse der/des Betroffenen an einer Auskunftserteilung überwiegen?
b) Welche Kategorien gibt es hinsichtlich der Bestimmung des hier maßgeblichen Begriffs des „öffentlichen Interesses"?
Das „öffentliche Interesse" welchen Landes ist hinsichtlich der Auskunft über personenbezogene Daten maßgeblich? Inwiefern kann ein „öffentliches Interesse" eines nicht rechtsstaatlich regierten Landes das Auskunftsrecht einer dorthin abzuschiebenden Person überwiegen?
Aus welchem Grund wurde in der Note von Bundesminister Manfred Kanther (vom 21. Juli 1995) die vorgesehene Amnestieregelung für abzuschiebende Vietnamesinnen und Vietnamesen auf „ihre unerlaubte Ausreise und ihren Aufenthalt in Deutschland" begrenzt?
a) Warum wurden andere Staatsschutzgesetze des vietnamesischen Strafgesetzbuches von dieser Amnestieregelung ausgespart?
b) Warum wurde diese Amnestieregelung in dem Notenwechsel, nicht jedoch in dem DVRückAbk selbst festgeschrieben?
Warum hat die Bundesregierung — entgegen dem dringenden Rat des UNHCR sowie der Bundeskonferenz der Ausländerbeauftragten vom 24. Mai 1995 — eine Regelung hinsichtlich der Überwachung ( „monitoring") der Einhaltung der Vertragsverpflichtungen seitens der SR Vietnam durch den UNHCR bzw. eine andere „Nicht-Regierungs-Organisation" nicht in das DVRückAbk aufgenommen?
Warum erteilt die Bundesregierung vietnamesischen Staatsangehörigen, die erst zu einem späteren Zeitpunkt abgeschoben werden sollen, nicht befristete Aufenthaltsbefugnisse (zum Zwecke des Verbleibs in Rechtssicherheit und zur Arbeitstätigkeit)?
Aus welchen Gründen setzt sich die Bundesregierung überhaupt derart engagiert für die Abschiebung speziell auch der ehemaligen vietnamesischen DDR-Vertragsarbeiterinnen und -arbeiter ein?
Inwiefern fühlt sich die Bundesregierung durch den Aufenthalt dieser Menschen, die zum großen Teil bereits seit Jahren in der Bundesrepublik Deutschland leben, gestört oder beeinträchtigt?
Geht sie davon aus, daß bestimmte Gruppen der Einwohner der Bundesrepublik Deutschland nicht mit Vietnamesinnen und Vietnamesen zusammenleben möchten?
Wenn ja, welche Gruppen, und aus welchen Gründen?