Deutscher Bundestag Drucksache 21/6233
21. Wahlperiode 02.06.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kathrin Gebel, Luke Hoss, Doris
Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/5867 –
Chemische Unterwerfung als spezifische Form sexualisierter Gewalt
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit Gisèle Pelicot 2024 im Strafprozess gegen ihren geschiedenen Ehemann
und 50 weitere Täter internationale Bekanntheit erlangte, kommen im
europäischen und deutschen Kontext immer mehr ähnliche Fälle ans Licht.
Dominique Pelicot und die anderen Täter hatten Gisèle Pelicot über Jahre
systematisch betäubt und schwer vergewaltigt. Kennzeichnend für das Vorgehen ist
die gezielte Verabreichung von Substanzen, wobei die betroffene Person in
einen Zustand der Bewusst- und damit Wehrlosigkeit versetzt werden soll. In
Frankreich wird das Phänomen der gezielten Betäubung durch Verabreichung
von Medikamenten oder anderen Substanzen, insbesondere zum Zweck
sexualisierter Gewalt, als „soumission chimique“ (chemische Unterwerfung)
bezeichnet.
Die weitaus meisten sexuellen Übergriffe werden im nahen sozialen Umfeld
begangen (260210_LeSuBiA_Ergebnisse_I.pdf), die Anzeigenquote bei
sexuellen Übergriffen bei weiblichen Betroffenen liegt bei unter 3 Prozent (26021
0_LeSuBiA_Ergebnisse_I.pdf), sodass davon auszugehen ist, dass der oft als
„monströs“ und außergewöhnlich beschriebene Fall Gisèle Pelicots
erschreckend normal daherkommt (Fall Pelicot: Das Gerede von „Monstern“ bringt
gar nichts, im Gegenteil – Meinung – SZ.de;
www.sueddeutsche.de/meinung/
pelicot-prozess-monster-videos-kommentar-lux.YUYtzaABF7aWyhdN63AY
xt?reduced=true). Während häufig vom „Deutschen Pelicot-Fall“ die Rede ist,
weisen die vielen unterschiedlichen Sachverhalte darauf hin, dass es sich um
strukturell organisierte, professionalisierte Netzwerke handelt.
Beispielhaft für das innereuropäische Ausland sollen hier zwei Fälle erwähnt
werden. In Großbritannien stehen derzeit sechs Männer zwischen 31 und
61 Jahren vor Gericht (Vergewaltigung in der Ehe: Britischer Gerichtsprozess
erinnert an Fall Pelicot | DIE ZEIT;
www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2
026-01/england-vergewaltigung-ehe-fall-pelicot). Einer gab bereits zu, seine
Ehefrau im Lauf von 13 Jahren immer wieder betäubt und vergewaltigt zu
haben. Die übrigen sind ebenfalls wegen Vergewaltigung und weiteren
Sexualdelikten gegen die inzwischen geschiedene Frau angeklagt.
In der Schweiz steht derzeit ein 39-jähriger Mann wegen schwerer
Missbrauchsfälle gegen Kinder, Jugendliche und Frauen vor Gericht (Frauenfeld:
Vergewaltigungsprozess erinnert an Gisèle Pelicot;
www.tagesanzeiger.ch/fra
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 2. Juni 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
uenfeld-vergewaltigungsprozess-erinnert-an-gisele-pelicot-459525378058). Er
soll seit 2016 mindestens 14 Kinder und Frauen im Alter von 4 bis 57 Jahren
betäubt, sexuell missbraucht und dabei seine Übergriffe mit dem Handy
gefilmt haben. Dazu beschaffte er im Internet das synthetische Narkosemittel
Ketamin, das er laut Anklage verwendete, um seine Opfer bewusstlos zu
machen.
Diese Form des sexualisierten Missbrauchs findet auch in queeren Dating-
und Chemsex-Kontexten statt. So wurde 2016 ein Brite wegen mehrfachen
Mordes, Vergewaltigung, sexuellen Übergriffen und der vorsätzlichen
Verabreichung von Substanzen wie Gamma-Hydroxybuttersäure (GHB) an Männer
verurteilt. Der Mann hatte verschiedene schwule Dating-Apps genutzt, um
Opfer ausfindig zu machen (The Guardian: Stephen Port convicted of murder
of four men;
www.theguardian.com/uk-news/2016/nov/23/stephen-port-convi
cted-of-of-four-men).
Zwei Journalistinnen deckten ein Vergewaltigernetzwerk in Deutschland auf
(Frauen betäubt und gefilmt: Das Netzwerk der Vergewaltiger | ndr.de;
www.n
dr.de/fernsehen/sendungen/panorama/archiv/2025/frauen-betaeubt-und-gefilm
t-das-netzwerk-der-vergewaltiger,panoramamanuskript-106.html).
Beispielsweise hatte ein Mann mehr als 15 Jahre lang seine Frau betäubt, vergewaltigt
und im Internet anderen Usern zur Verfügung gestellt. Laut Pressebericht
sollen sich Nutzer auf Plattformen wie motherless.com ungehindert darüber
austauschen, wie sie Frauen betäuben und vergewaltigen können. Seit 2024
werden zudem in mehreren Bundesländern Prozesse gegen Mitglieder des
Netzwerks geführt, die sich in geschlossenen Telegram-Chatgruppen über die
Betäubung und Vergewaltigung von Frauen austauschten, einander Medikamente
und Dosierungsanleitungen lieferten und ihre Taten filmten und teilten.
Mutmaßliche Vergewaltiger, darunter viele Deutsche, konnten sich dort
vernetzen, Anleitungen teilen, darüber an K.o.‑Mittel kommen, Vergewaltigungen
planen und Videos der Taten hochladen. Zum Teil wurden Vergewaltigungen
dort offenbar live unter der Anweisung anderer Netzwerkmitglieder begangen
und übertragen. Das Netzwerk ist deutschen Ermittlungsbehörden seit
zweieinhalb Jahren bekannt. Dennoch gibt es in Deutschland bis heute keine
zentrale Stelle zur Bekämpfung solcher Täterstrukturen (Frauen betäubt und
gefilmt: Das Netzwerk der Vergewaltiger | ndr.de;
www.ndr.de/fernsehen/sendun
gen/panorama/archiv/2025/frauen-betaeubt-und-gefilmt-das-netzwerk-der-ver
gewaltiger,panoramamanuskript-106.html).
Inzwischen warnt das Bundeskriminalamt (BKA) selbst vor den Gefahren, die
von derartigen Täterstrukturen ausgehen – in einer am 12. Juni 2025 auf der
BKA-Homepage veröffentlichten, ursprünglich genannten
Sensibilisierungskampagne, die nun unter „Sexualisierte Straftaten an sedierten Personen“
(
www.bka.de/DE/Landingpages/SexualstraftatenSedierteFrauen/Sexualstraftat
enSedierteFrauen_node.html) aufzurufen ist. Dort wird das Vorgehen der
Täter als „potenziell lebensbedrohlich für die Opfer“ beschrieben. Obwohl die
Täter ihre Taten öffentlich auf Pornoseiten dokumentieren, schreibt das BKA
darin, man könne nur ermitteln, wenn man von Straftaten erfahre. Man bitte
Opfer, sich eigenständig zu melden. Dabei stellt das BKA zugleich selbst fest:
„Die zugeführten Betäubungs- und Schmerzmittel verhindern, dass sich die
Opfer an die Tat erinnern können oder unmittelbar körperliche Folgen der
Vergewaltigung spüren.“
Ein Mann aus Aachen wurde zudem im Dezember 2025 zu achteinhalb Jahren
Gefängnis verurteilt, weil er seine Ehefrau zwischen 2018 und 2024 immer
wieder betäubte, vergewaltigte und Bildmaterial davon im Internet teilte
(Schwere Vergewaltigung der Ehefrau: Aachener verurteilt – Nachrichten –
WDR; www1.wdr.de/nachrichten/schwere-vergewaltigung--mann-aus-aache
n-zu-achteinhalb-jahren-haft-verurteilt-100.html). Im Februar 2026 wurde ein
Mann vor dem Landgericht Frankfurt am Main zu 14 Jahren Haft mit
anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt. Er hatte mehrere Frauen über
Jahre hinweg lebensgefährlich betäubt, vergewaltigt und die Taten gefilmt
(Frankfurt: 14 Jahre Haft und Sicherungsverwahrung für Serienvergewaltiger |
hessenschau.de;
www.hessenschau.de/panorama/frankfurt-14-jahre-haft-und-s
icherungsverwahrung-fuer-serienvergewaltiger-v1,urteil-frankfurt-serienverge
waltiger-100.html).
Erst kürzlich, am 14. April 2026, fiel ein Urteil gegen einen Angeklagten vor
dem Landgericht München, der seine Nachbarin monatelang immer wieder
betäubte und vergewaltigte. Wenn er mit Gleichgesinnten in Chatgruppen
Tipps für brutale Verbrechen an betäubten Frauen austauschte, nannte er die
Frauen „Autos“ oder „tote Schweine“ (Schwere Vergewaltigung, versuchter
Mord: Elf Jahre Haft für frauenverachtende Taten | taz.de;
https://taz.de/Schwe
re-Vergewaltigung-versuchter-Mord/!6170926/). Der Richter beschrieb die
Taten des Mannes als „hochprofessionell, menschen- und frauenverachtend“.
Er muss elf Jahre und drei Monate in Haft. Eine anschließende
Sicherungsverwahrung behielt sich das Gericht vor.
1. Über welche Erkenntnisse verfügt die Bundesregierung in Bezug auf die
Verbreitung des Phänomens der chemischen Unterwerfung in
Deutschland?
Die Bezeichnung „chemische Unterwerfung“ ist nicht im Strafgesetzbuch
(StGB) enthalten. Es wird davon ausgegangen, dass seitens der Fragesteller auf
die Straftaten Bezug genommen wird, die von den Strafverfolgungsbehörden in
Deutschland als „Sexualisierte Straftaten an sedierten Personen“ bezeichnet
werden.
Dies umfasst die folgenden Straftaten:
– Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung gemäß § 177 StGB
– Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge
gemäß § 178 StGB
– Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen gemäß § 184k StGB
– Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von
Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen gemäß § 201a StGB
– Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte gemäß § 184a StGB.
Der Einsatz von K.-o.-Tropfen oder anderen Substanzen zur Betäubung von
Personen bei einer Straftat werden nicht in der Polizeilichen Kriminalstatistik
(PKS) erfasst. Der Bundesregierung liegen daher keine statistischen Daten im
Sinne der Fragestellung vor.
Laut Erkenntnissen der Dunkelfeldstudie „Lebenssituation, Sicherheit und
Belastung im Alltag“ (LeSuBiA) beläuft sich die Lebenszeitprävalenz einer
unfreiwilligen Untermischung von K.-o.-Tropfen bei Frauen auf 6,7 Prozent, bei
Männern auf 3,7 Prozent. Die 5-Jahresprävalenz liegt bei Frauen bei 1,8
Prozent und bei Männern bei 0,7 Prozent. Prävalenzen bezeichnen den Anteil von
Personen in der Bevölkerung, die innerhalb eines festgelegten Zeitraums (z. B.
in den letzten fünf Jahren oder im gesamten Leben) mindestens einmal eine
bestimmte Gewaltform erlebt haben.
2. Was versteht die Bundesregierung unter dem Phänomen chemische
Unterwerfung?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
3. In welcher Form und seit wann befasst sich die Bundesregierung mit
dem Phänomen und der Bekämpfung chemischer Unterwerfung?
4. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung bislang zur
Bekämpfung unternommen, und welche Kenntnis hat die Bundesregierung
zur Wirksamkeit dieser Maßnahmen?
Die Fragen 3 und 4 werden zusammen beantwortet.
Um sexualisierte Straftaten an sedierten Personen aufzuklären und Täter und
Opfer zu identifizieren, arbeiten das Bundeskriminalamt und die Polizeien der
Länder eng zusammen. Beim Bundeskriminalamt (BKA) eingehende Hinweise
werden im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung als Zentralstelle der deutschen
Kriminalpolizei bewertet und anschließend an die zuständige
Strafverfolgungsbehörde weitergeleitet. Die betreffenden Ermittlungsverfahren werden
grundsätzlich in den jeweiligen Bundesländern geführt. Beim Bundeskriminalamt
sowie in den Bundesländern wurden spezielle Kontaktstellen zur Koordination
der jeweiligen Bearbeitung von sexualisierten Straftaten an sedierten Personen
eingerichtet.
Das BKA führt die bundesweiten Erkenntnisse als nationale und internationale
kriminalpolizeiliche Zentralstelle zusammen und steht mit anderen zuständigen
Behörden im In- und Ausland im Austausch, insbesondere mit der Agentur der
Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Strafverfolgung (EUROPOL).
Zudem hat das BKA Maßnahmen zur weiteren Sensibilisierung unternommen,
beispielsweise mit einem Informationsangebot an Ärzte als mögliche
Anlaufstellen, um auf sexualisierte Straftaten an sedierten Personen bzw. mögliche
Indikatoren zur Erkennung einer Straftat aufmerksam zu machen.
5. Wie viele Fälle, in denen Betäubungsmittel zum Zweck der Begehung
von Sexualstraftaten eingesetzt wurden, sind nach Kenntnis der
Bundesregierung den Strafverfolgungsbehörden in den Jahren von 2020 bis
2025 bekannt geworden (bitte nach Bundesland und Jahr aufschlüsseln)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
6. Über welche Erkenntnisse verfügt die Bundesregierung hinsichtlich der
Existenz und des Ausmaßes von Netzwerken auf Messenger-Diensten
wie Telegram, in denen sich Männer über die Betäubung und
Vergewaltigung von Frauen austauschen, Betäubungsmittel und
Dosierungsanleitungen weitergeben sowie Bild- und Videoaufnahmen der Taten teilen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
7. Wie viele solcher Gruppen und Mitglieder sind den
Strafverfolgungsbehörden des Bundes derzeit bekannt?
Der Bundesregierung liegen keine statistischen Daten im Sinne der
Fragestellung vor.
8. Wann, und in welcher Form hat das Bundeskriminalamt den im Juli 2023
vom Rechercheteam STRG F übermittelten Hinweis auf einen auf mo-
therless.com aktiven mutmaßlichen Täter an die zuständigen
Landesbehörden weitergeleitet und die Bearbeitung dieses Hinweises
nachgehalten?
Der genannte Vorgang wurde durch das Bundeskriminalamt am 17. Juli 2023
unter Nutzung der Systeme für den polizeilichen Dienstverkehr an das
zuständige Landeskriminalamt weitergeleitet.
9. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus
dokumentierten Fällen, in denen Hinweise auf schwere sexualisierte Gewalt gegen
Intimpartnerinnen trotz Weiterleitung durch Bundesbehörden über einen
längeren Zeitraum nicht zu Ermittlungen führten?
Die Bundesregierung nimmt aufgrund der vom Grundgesetz festgelegten
Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern zu Sachverhalten, die die Länder
betreffen, keine Stellung.
10. Über welche Erkenntnisse verfügt die Bundesregierung hinsichtlich der
etwaigen Nutzung einer Plattform wie motherless.com als mögliche
Infrastruktur für Vergewaltigernetzwerke, auf der Nutzer Anleitungen zur
Betäubung von Frauen austauschen und Aufnahmen realer
Vergewaltigungen teilen?
Die Bundesregierung hat Kenntnis über die Nutzung der Plattform mother-
less.com im Kontext von sexualisierten Straftaten an sedierten Personen.
11. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung seit Bekanntwerden der
Recherchen des NDR-Formats STRG F unternommen, um gegen die auf
dieser Plattform aktiven Täter mit Bezug zu Deutschland vorzugehen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
12. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass es weiter keine
zentrale Stelle zur Bekämpfung von Täterstrukturen gibt?
Die Zuständigkeit des BKA zur Aufgabenwahrnehmung im föderalen Verbund
der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich bei den betreffenden Delikten aus
§ 2 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des
Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (BKAG).
Das BKA ist im Bereich der Bekämpfung sexualisierter Straftaten an sedierten
Personen in seiner Zentralstellenfunktion tätig. Nach der föderalen
Kompetenzverteilung des Grundgesetzes sind jedoch die Länder für die Strafverfolgung
originär zuständig.
13. Wie reagiert die Bundesregierung auf die Kritik seitens des Bundes
Deutscher Kriminalbeamter, dass es keine solche zentrale Stelle gibt, und
hat die Bundesregierung vor, eine solche Stelle einzurichten?
a) Wenn ja, wie, mit welchen finanziellen Ressourcen, und in welchem
Zeitrahmen?
b) Wenn nein, warum nicht (bitte begründen)?
Die Fragen 13 bis 13b werden zusammen beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen.
14. Welche weiteren konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung
darüber hinaus, um gegen chemische Unterwerfung vorzugehen?
Mit dem am 13. Mai 2026 im Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf zur
Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-o.-Tropfen sollen
künftig in § 177 Absatz 8 Nummer 1 StGB und § 250 Absatz 2 Nummer 1
StGB klarstellend die „gefährlichen Werkzeuge“ und „Mittel“ gleichermaßen
aufgeführt werden. Damit wird der Einsatz von K.-o.-Tropfen und anderen
gefährlichen Mitteln, die der Täter bei der Tat verwendet, von den
Qualifikationstatbeständen als besonders schwere Form des sexuellen Übergriffs oder des
Raubes erfasst. In diesen Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren zu
erkennen.
15. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass eine geschlossene
Telegram-Chatgruppe mit über 4 500 Mitgliedern, in der
Vergewaltigungen koordiniert und dokumentiert worden sein sollen, über einen
längeren Zeitraum unentdeckt blieb und erst durch Anzeigen von Betroffenen
aufflog?
Die polizeilich verwertbare Feststellung entsprechender strafrechtlich
relevanter Sachverhalte ist durch die Nutzung nicht öffentlicher sowie
verschlüsselter Chatgruppen erschwert. Die Durchführung präventiver und repressiver
Maßnahmen durch die Strafverfolgungsbehörden führt zu einer weiteren
Aufklärung über sexualisierte Straftaten an sedierten Personen. Im Übrigen wird
auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
16. Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung, um
Strafverfolgungsbehörden und Justiz konkret in sogenannten Drug&Rape-Fällen
zu sensibilisieren und fortzubilden?
Die Fortbildung von Richtern sowie Staatsanwälten einschließlich der Inhalte
der Fortbildungsveranstaltungen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der
jeweiligen Länder. Die Bundesregierung wird prüfen, ob und inwieweit die
Beurteilung von „Drug & Rape-Fällen“ in das darüberhinausgehende Angebot der
von Bund und Ländern gemeinsam getragenen Deutschen Richterakademie
integriert werden kann. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
17. Über welche Kenntnisse verfügt die Bundesregierung bezüglich der
Verbreitung des Phänomens chemischer Unterwerfung in schwulen bzw.
queeren Dating- und Chemsex-Kontexten?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
18. Wann plant die Bundesregierung, ein Konzept zur Weiterführung des
Fonds Sexueller Missbrauch vorzulegen?
Das vom Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages angeforderte
Konzept zur Weiterführung von Hilfeleistungen an Menschen, die als Kinder oder
Jugendliche sexualisierte Gewalt im familiären Bereich erlebt haben, wird
derzeit innerhalb der Bundesregierung abgestimmt. Zum Zeitpunkt, wann die
Prüfung abgeschlossen sein wird, kann derzeit keine Einschätzung abgegeben
werden.
19. Wann plant die Bundesregierung, ein Konzept zur bundesweiten
Finanzierung sogenannter Childhood-Häuser, wie im Koalitionsvertrag
zwischen CDU, CSU und SPD angekündigt, vorzulegen?
Zur Förderung interdisziplinärer Zusammenarbeit im Kinderschutz wurde in
einem ersten Schritt ein E-Learning-Pilotprojekt zum medizinischen und
interdisziplinären Kinderschutz konzeptioniert. Das Projekt hat am 1. April 2026
begonnen und wird bis Ende 2029 umgesetzt. Mögliche weitere Schritte im
Rahmen der verfassungsrechtlichen Kompetenz des Bundes werden aktuell
geprüft.
20. Welche Fälle hat die Bundesregierung seit dem Beschluss der
Gleichstellungs- und Frauenministerkonferenz (GFMK) im Juni 2025, stärker
gegen online organisierten oder online verfügbar gemachten sexuellen
Missbrauch vorzugehen, in den Blick genommen?
a) Ist die Prüfung der Bundesregierung erfolgt, ob gesetzgeberischer
Handlungsbedarf besteht?
b) Wenn ja, welche Maßnahmen sind geplant?
c) Wenn nein, wann ist die Prüfung geplant?
Die Fragen 20 bis 20c werden gemeinsam beantwortet.
Insoweit wird auf den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen
und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt des Bundesministeriums der
Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) Bezug genommen (insbesondere
S. 11 ff., S. 22 ff. und S. 64 ff.; abrufbar unter:
www.bmjv.de/SharedDocs/Gese
tzgebungsverfahren/DE/2026_Gesetz_gegen_digitale_Gewalt.html).
21. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der fragestellenden Fraktion,
dass der am 24. November 2025 vorgelegte Gesetzentwurf zur
Einführung eines „gefährlichen Mittels“ in § 177 Absatz 8 Nummer 1 des
Strafgesetzbuchs (StGB) den Prüfauftrag der GFMK zu der Frage, ob das
Phänomen der chemischen Unterwerfung vom geltenden Recht
ausreichend erfasst wird, nicht vollständig erfüllt, weil der Entwurf
ausschließlich den Strafrahmen bei bereits nach § 177 StGB strafbaren Taten
anhebt, ohne die Verabreichung von Betäubungsmitteln ohne Wissen und
Einwilligung als eigenständigen Straftatbestand zu erfassen?
Die Auffassung wird nicht geteilt. Das hier als „chemische Unterwerfung“
bezeichnete Verhalten des Verwendens narkotisierender Mittel bei der
Vergewaltigung ist bereits nach geltendem Recht strafbar. Mit dem in der Antwort zu
Frage 14 genannten Entwurf wird lediglich klargestellt, dass die
Mindeststrafandrohung regelmäßig fünf und nicht drei Jahre Freiheitsstrafe betragen soll.
22. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die
Beschaffungswege vor, über die Täter in Deutschland an verschreibungspflichtige
Narkosemittel und Benzodiazepine gelangen, und welche Maßnahmen
ergreift oder plant sie, um den illegalen Handel über Messenger-Dienste
und ausländische Online-Plattformen zu unterbinden?
Der Bundesregierung liegen Erkenntnisse vor, wonach verschreibungspflichtige
Narkosemittel und Benzodiazepine über unterschiedliche legale und illegale
Beschaffungswege in den illegalen Markt gelangen. Hierzu zählen
insbesondere Rezeptfälschungen, Rezeptdiebstähle, missbräuchliche Verschreibungen,
Diebstähle aus medizinischen Einrichtungen oder Lieferketten, die
Abzweigung unter Ausnutzung legaler Distributionskanäle und Vertriebsstrukturen von
Pharmaunternehmen, die missbräuchliche Verwendung legal bezogener
Arzneimittel sowie der Erwerb über in- und ausländische Onlineplattformen und
Messengerdienste. Gemäß den vorliegenden Erkenntnissen erfolgt der illegale
Handel verstärkt über verschlüsselte Kommunikationsdienste, soziale Medien
sowie internationale Onlineplattformen.
Zur Bekämpfung dieser Kriminalitätsphänomene verfolgt die Bundesregierung
einen behördenübergreifenden Ansatz. Hierzu zählen insbesondere die
Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungsbehörden, Zoll-,
Arzneimittelüberwachungs- und Gesundheitsbehörden, die verstärkte Analyse
digitaler Vertriebswege und Handelsstrukturen, die internationale Zusammenarbeit
mit europäischen und internationalen Partnerbehörden, die Sensibilisierung von
Pharmaunternehmen, Großhändlern sowie Apotheken hinsichtlich
missbräuchlicher Beschaffungsversuche, sowie die Prüfung regulatorischer und operativer
Maßnahmen zur Verbesserung der Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten.
Darüber hinaus stehen die zuständigen Bundesbehörden im regelmäßigen
Austausch mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM),
den Ländern sowie weiteren nationalen und internationalen Partnern, um neue
Entwicklungen frühzeitig zu erkennen und geeignete Gegenmaßnahmen zu
prüfen.
23. Wie will die Bundesregierung soziale Medien im Rahmen des Digital
Services Act (DSA) angesichts der sich häufenden Fälle von chemischer
Unterwerfung wirksam regulieren?
24. Hat die Bundesregierung vor, Plattformbetreiber stärker zur Bekämpfung
illegaler Inhalte zu verpflichten?
a) Wenn ja, in welcher Form?
b) Wenn nein, weshalb nicht?
Die Fragen 23 bis 24b werden zusammen beantwortet.
Beim Digital Services Act (DSA) handelt es sich bereits um eine horizontale
Regulierung von Vermittlungsdiensten, zu denen auch soziale Medien gehören
können. Danach haften Anbieter von Vermittlungsdiensten zunächst
grundsätzlich nicht für Inhalte, die von Nutzern über ihr Netzwerk verbreitet werden.
Allerdings kann die Haftungsbefreiung entfallen, wenn die Anbieter von
rechtwidrigen Inhalten Kenntnis erlangen und nicht zügig tätig werden, um den
Zugang zu den rechtswidrigen Inhalten zu sperren oder diese zu entfernen. Der
DSA normiert darüber hinaus, dass die Anbieter von Vermittlungsdiensten
grundsätzlich nicht verpflichtet sind, die gespeicherten oder veröffentlichten
Informationen zu überwachen.
Der DSA enthält jedoch auch Pflichten der Anbieter von Online-Plattformen in
Bezug auf rechtswidrige Inhalte, die zu einem sicheren Online-Umfeld
beitragen: So müssen die Anbieter
– auf Anordnungen nationaler Verwaltungs- und Justizbehörden zum
Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte reagieren (Artikel 9),
– Melde- und Abhilfeverfahren für rechtswidrige Inhalte und ein internes
Beschwerdemanagement einrichten (Artikel 16),
– den Verdacht auf Straftaten, die eine Gefahr für das Leben oder die
Sicherheit von Personen darstellen, an die zuständigen Strafverfolgungs- oder
Justizbehörden melden (Artikel 18),
– ihren Dienst für Nutzer vorübergehend aussetzen, die häufig und
offensichtlich rechtswidrige Inhalte bereitstellen (Artikel 23) und
– ihre Online-Schnittstellen so konzipieren, organisieren oder betreiben, dass
Nutzer nicht getäuscht, manipuliert oder anderweitig in ihrer Fähigkeit,
freie und informierte Entscheidungen zu treffen, maßgeblich beeinträchtigt
oder behindert werden (Artikel 25).
Eine Meldung eines rechtswidrigen Inhalts löst Kenntnis des Anbieters aus und
lässt die Haftungsprivilegierung entfallen.
Anbieter sehr großer Online-Plattformen und Online-Suchmaschinen sind
zudem verpflichtet, systemische Risiken wie „alle tatsächlichen oder absehbaren
nachteiligen Auswirkungen auf die gesellschaftliche Debatte und auf
Wahlprozesse und die öffentliche Sicherheit“ zu mindern.
Der DSA reguliert die Haftung von Vermittlungsdiensten vollharmonisierend.
Das bedeutet, dass nationale Sonderregelungen auf diesem Gebiet nicht
zulässig sind. Die Bundesregierung setzt sich für seine konsequente Durchsetzung
ein.
25. Plant die Bundesregierung, die Plattformbetreiber zur proaktiven
Erkennung und Unterbindung von Chatgruppen zu verpflichten, in denen
Anleitungen zur Betäubung und Vergewaltigung von Personen ausgetauscht
werden?
Die Bundesregierung plant nicht, Plattformbetreiber zur proaktiven Erkennung
und Unterbindung von Chatgruppen zu verpflichten, in denen Anleitungen zur
Betäubung und Vergewaltigung von Personen ausgetauscht werden. Dies würde
auch Artikel 8 DSA widersprechen, nachdem Anbietern von
Vermittlungsdiensten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt wird, die von ihnen
übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach
Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten.
26. Wie viele Ersuchen haben Bundesbehörden in den Jahren von 2023 bis
2025 an den Betreiber von Telegram gerichtet, die die Löschung von
Inhalten mit Bezug zur sexualisierten Gewalt oder die Herausgabe von
Bestandsdaten bestrafen, und in wie vielen Fällen hat Telegram diesen
Ersuchen entsprochen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine statistischen Daten im Sinne der
Fragestellung vor.
27. Wie ist der aktuelle Stand des im November 2025 angekündigten
Gesetzentwurfs zur Gleichstellung der Verabreichung betäubender Mittel mit
dem Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 177 Absatz 8
StGB, und bis wann ist mit einer Zuleitung an den Deutschen Bundestag
zu rechnen?
Der Entwurf zur Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-o.-
Tropfen wurde am 13. Mai 2026 vom Bundeskabinett beschlossen und dem
Bundesrat zugeleitet. Nach Befassung des Bundesrats und ggf. einer
Gegenäußerung der Bundesregierung zu dessen Stellungnahme wird der Entwurf in den
Deutschen Bundestag eingebracht.
28. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der fragestellenden Fraktion,
dass das geltende „Nein heißt Nein“-Modell des § 177 StGB in Fällen
der chemischen Unterwerfung zwar einschlägig ist, die Beweislast aber
bei den Opfern verbleibt, die sich aufgrund der amnestischen Wirkung
der Betäubungsmittel an die Tat nicht erinnern können?
Die Auffassung wird nicht geteilt. Die Problematik der Nachweisbarkeit von
sog. K.-o.-Tropfen stellt sich unabhängig von der dogmatischen Ausgestaltung
des § 177 StGB. Problematisch ist insoweit vor allem die kurze
Nachweisbarkeit derartiger Substanzen im Blut bzw. Urin des Opfers.
29. Sieht die Bundesregierung in der geltenden Konstruktion des § 177 StGB
auch jenseits der chemischen Unterwerfung ein Schutzdefizit in
Konstellationen, in denen Betroffene aus Angst, Schock, Dissoziation,
Überrumpelung oder aufgrund eines Machtgefälles keinen Widerstand leisten und
kein „Nein“ äußern, und wenn ja, wie gedenkt sie, dieses Defizit zu
beheben?
Das deutsche Recht geht schon jetzt über eine reine „Nein heißt nein“-Lösung
hinaus. Neben der Nichteinverständnislösung in § 177 Absatz 1 StGB stellt
§ 177 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 StGB die Vornahme sexueller Handlungen
unter Ausnutzung bestimmter Umstände unter Strafe. Von § 177 Absatz 2 StGB
sollen gerade auch solche Fälle erfasst werden, in denen ein entgegenstehender
Wille des Opfers nicht erkennbar ist und dem Opfer die Kundgabe seines
entgegenstehenden Willens objektiv nicht möglich oder zumutbar ist, so dass auch
eine erteilte Zustimmung aufgrund bestimmter Umstände nicht tragfähig wäre.
Dies gilt etwa in Fällen, in denen das Opfer nicht in der Lage ist, einen
entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern (Nummer 1), in
Überraschungsmomenten (Nummer 3) oder vorhandenen Bedrohungslagen (Nummer 4).
Schließlich wurde in Nummer 2 für bestimmte Fälle auch die „Nur-ja-heißt-ja“-
Lösung eingeführt, indem sexuelle Handlungen auch dann strafbar sind, wenn
der Täter es ausnutzt, dass das Opfer aufgrund seines körperlichen oder
psychischen Zustands in der Bildung seines Willens erheblich eingeschränkt, und er
sich der Zustimmung des Opfers zur Vornahme sexueller Handlungen nicht
zuvor versichert hat. Nach Nummer 5 macht sich zudem strafbar, wer das Opfer
zur Vornahme sexueller Handlungen durch Drohung mit einem empfindlichen
Übel nötigt.
Inwiefern diese Regelungen Schutzlücken offenbaren und einer Änderung
bedürfen, wird von der Bundesregierung fortlaufend geprüft.
30. Hält die Bundesregierung es für mit dem Schutzversprechen der
sexuellen Selbstbestimmung vereinbar, dass das geltende Strafrecht eine
sexuelle Handlung erst dann als Übergriff wertet, wenn Widerstand erkennbar
war, und nicht bereits dann, wenn eine frei erteilte Zustimmung fehlte?
Der § 177 Absatz 1 StGB setzt keinen Widerstand des Opfers voraus.
Ausreichend ist der erkennbar entgegenstehende Wille des Opfers. Im Übrigen wird
auf die Antwort zu Frage 29 verwiesen.
31. Welche spezifischen Hilfeangebote bestehen nach Kenntnis der
Bundesregierung für Opfer chemischer Unterwerfung, die – anders als bei
anderen Gewaltdelikten – häufig erst Monate oder Jahre nach den Taten durch
polizeiliche Ermittlungen von ihrem Opferstatus erfahren, und hält die
Bundesregierung diese für ausreichend?
Das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ berät seit 2013 unter der Rufnummer
116 016 Betroffene, ihr soziales Umfeld und Fachkräfte bei allen Formen von
Gewalt, darunter auch sexualisierte Gewalt. Die Beratung erfolgt anonym,
kostenlos, rund um die Uhr und bei Bedarf in 18 Fremdsprachen und in deutscher
Gebärdensprache oder leichter Sprache.
Von sexualisierter Gewalt betroffenen Frauen stehen zudem die Schutz- und
Beratungsangebote nach dem Gewalthilfegesetz zur Verfügung. Die Umsetzung
des Gewalthilfegesetzes erfolgt gemäß dem grundgesetzlichen
Kompetenzgefüge durch die Länder. Bundesweit bieten Frauenberatungsstellen und
Frauennotrufe des Bundesverbands der Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe, bff
e. V., vor Ort persönliche und telefonische Beratung für alle Frauen, die
sexualisierte Gewalt erleben oder erlebt haben.
32. Wie wird aus Sicht der Bundesregierung sichergestellt, dass Opfer, die
erst im Zuge polizeilicher Ermittlungen von den an ihnen begangenen
Taten erfahren, unverzüglich Zugang zu psychologischer Betreuung und
psychosozialer Prozessbegleitung erhalten?
Das Gesundheitswesen hat die Aufgabe, die medizinische Versorgung
sicherzustellen. Grundsätzlich besteht gemäß § 27 Absatz 1 des Fünften
Sozialgesetzbuches (SGB V) für betroffene Versicherte gegenüber der gesetzlichen
Krankenversicherung ein Anspruch auf Krankenbehandlung, der die ärztliche
Versorgung sowie die Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln umfasst.
Ebenso umfasst ist die psychotherapeutische oder psychiatrische Behandlung
nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (Näheres unter:
www.g-ba.de/themen/psychotherapie/). Die in Ermittlungsverfahren des BKA
eingesetzten Kräfte sind entsprechend sensibilisiert, um die Inanspruchnahme
von Opferrechten zu ermöglichen. Da die Ermittlungsverfahren bei
sexualisierten Straftaten an sedierten Personen grundsätzlich in den Ländern geführt
werden, obliegt es der dortigen Zuständigkeit, diesen Zugang für Opfer
sicherzustellen.
Durch den von der Bundesregierung am 25. März 2026 beschlossenen
Gesetzentwurf zur Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere schwerer Gewalt-
und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung (
www.bmjv.de/Share
dDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_Psychosoziale_Prozessbegleitun
g.html) soll zudem der Zugang zu psychosozialer Prozessbegleitung erleichtert
werden. Künftig sollen Verletzte auf die Möglichkeit der Beiordnung einer
psychosozialen Prozessbegleitung hingewiesen werden müssen, wenn bei
Vornahme einer den Verletzten betreffenden Vernehmung, Verhandlung oder sonstigen
Untersuchungshandlung Anhaltspunkte für einen Anspruch auf Beiordnung
nach § 406g Absatz 3 der Strafprozessordnung vorliegen. Dies gilt auch für
Vernehmungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren.
33. Plant die Bundesregierung eine gezielte Aufklärungskampagne über
Anzeichen chemischer Unterwerfung, die sich sowohl an potenzielle
Betroffene als auch an medizinisches Fachpersonal in Notaufnahmen und
Beratungsstellen richtet?
a) Wenn ja, welche?
b) Wenn nein, wieso nicht?
Die Fragen 33 bis 33b werden zusammen beantwortet.
Hierzu wird auf die in der Antwort zu Frage 4 bereits umgesetzte
Sensibilisierungsmaßnahme hingewiesen.
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ISSN 0722-8333