Funktionsverlagerung und Verständigungsverfahren
der Abgeordneten Dr. Hermann Otto Solms, Frank Schäffler, Carl-Ludwig Thiele, Dr. Volker Wissing, Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt, Uwe Barth, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Jörg van Essen, Otto Fricke, Paul K. Friedhoff, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Hans-Michael Goldmann, Miriam Gruß, Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Michael Link (Heilbronn), Markus Löning, Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Jörg Rohde, Marina Schuster, Dr. Max Stadler, Florian Toncar, Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde die Besteuerung der sogenannten Funktionsverlagerung im Außensteuergesetz festgelegt. Nach der Gesetzesbegründung sollen die Regelungen dazu beitragen, die Besteuerung in Deutschland geschaffener Werte sicherzustellen, wenn immaterielle Wirtschaftsgüter und Vorteile ins Ausland verlagert werden. Dies soll im internationalen Vergleich wettbewerbsneutral geschehen und sich an international üblichen Maßstäben orientieren. Die Gesetzesbegründung führt weiter aus, dass die angemessene Besteuerung der Verlagerung immaterieller Wirtschaftsgüter und von Funktionsverlagerungen in Übereinstimmung mit dem international anerkannten Fremdvergleichsgrundsatz (OECD) steht, der seit langem in Deutschland geltendes Recht ist. Insofern habe die Gesetzesänderung vor allem klarstellende und präzisierende Wirkung (vgl. Bundestagsdrucksache 16/4841). Die neuen Regelungen des Außensteuergesetzes räumen dem Bundesministerium der Finanzen die Ermächtigung ein, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Einzelheiten zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes zu bestimmen. Das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Die Einzelheiten regelnde Verordnung gibt es nicht.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen32
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die gesetzlichen Vorschriften zur Funktionsverlagerung nicht angewendet werden können, solange die Verordnung nicht vorliegt?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass das für die betroffene Wirtschaft eine erhebliche Rechtsunsicherheit bedeutet?
Wie soll sich nach Auffassung der Bundesregierung ein Unternehmen verhalten, das Investitionen plant, die möglicherweise von den Vorschriften zur Funktionsverlagerung betroffen sind?
Wie beurteilt die Bundesregierung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten, dass geltendes Recht wegen einer fehlenden Verordnung nicht angewendet werden kann?
Wie definiert die Bundesregierung den Begriff „Funktion“?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Verlagerung einer Funktion vom Inland ins Ausland voraussetzt, dass diese Funktion im Inland existiert?
Falls ja, teilt die Bundesregierung dann auch die Auffassung, dass die Ausübung einer Funktion, die sich nie im Inland befunden hat, bereits nach allgemeinem Verständnis nicht unter dem Begriff „Funktionsverlagerung“ zu fassen ist?
Ist die Verlagerung eines Geschäftswertes ins Ausland nach Auffassung der Bundesregierung als Funktionsverlagerung nach § 1 des Außensteuergesetzes oder als Entstrickung nach § 12 des Körperschaftsteuergesetzes zu versteuern (vgl. Bericht des Finanzausschusses zur Unternehmensteuerreform auf Bundestagsdrucksache 16/5491)?
Wie definiert die Bundesregierung den Begriff der „Funktionsverdoppelung“?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass eine Verdoppelung nicht vom Begriff Verlagerung umfasst wird?
Welche volkswirtschaftlichen Folgen ergeben sich bei einer Besteuerung von Funktionsverdoppelungen für den Forschungs- und Entwicklungsstandort Deutschland?
Welche Mitgliedstaaten der OECD besteuern Funktionsverlagerungen in gleicher oder ähnlicher Form wie in § 1 des Außensteuergesetzes?
Ist die Vorschrift mit EU-Recht vereinbar?
Auf welchen international anerkannten Besteuerungsprinzipien beruhen die neuen deutschen Regelungen zur Funktionsverlagerung konkret?
Welche Aufgabe hat die von der OECD eingesetzte Arbeitsgruppe zu Fragen der „Transfer Pricing Consequences of Restructurings“?
Wann wird diese Arbeitsgruppe voraussichtlich ihren Bericht abgeben?
In welcher Form befasst sich diese Arbeitsgruppe mit Fragen der Funktionsverlagerung oder der Funktionsverdoppelung?
Sind die Ergebnisse dieser Arbeitsgruppe bzw. die daraus von OECD zu ziehenden Schlussfolgerungen maßgeblich für die deutschen Regelungen zur Funktionsverlagerung?
Falls ja, aus welchem Grund hat die Bundesregierung den Bericht und damit international abgestimmte Grundsätze nicht abgewartet?
Kann es infolge der Regelungen zur Funktionsverlagerung zu Doppelbesteuerungen kommen?
Falls ja, ist die Vermeidung dieser Doppelbesteuerungen in den wichtigsten Doppelbesteuerungsabkommen berücksichtigt?
Falls nein, auf welche Weise können diese Doppelbesteuerungen für die Unternehmen vermieden werden?
Welche Entwicklung haben die unerledigten Verständigungsverfahren mit den Mitgliedstaaten der OECD in den Jahren 2002 bis 2005 genommen?
Wie alt ist das letzte unerledigte Verständigungsverfahren?
Welcher Staat ist beteiligt?
Wie wird die Doppelbesteuerung beseitigt, wenn ein Verständigungsverfahren endgültig ohne Ergebnis beendet wird?
Wie viele Verständigungsverfahren sind in den letzten drei Jahren gelöst worden?
Wie oft ist in Verständigungsverfahren mit Mitgliedstaaten der OECD in den letzten drei Jahren die deutsche Position endgültig durchgesetzt worden, und wie oft nicht?
Wie oft ist die Bundesregierung mit ihren Positionen in den letzten drei Jahren in Verständigungsverfahren mit welchen Staaten gescheitert?
Wie viel zusätzliches Personal war seit 2002 erforderlich bzw. wird künftig erforderlich sein, um dem (vermuteten) Anstieg von Verständigungsverfahren Rechnung zu tragen?
Wie wird insoweit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit Rechnung getragen?
In welchen Mitgliedstaaten der OECD existiert eine Anpassungsklausel wie in § 1 Abs. 3 Satz 11 des Außensteuergesetzes?
Gibt es im deutschen Recht einen vergleichbaren Tatbestand in dem Sinne, dass eine einvernehmlich als korrekt angesehene Bewertung noch nach zehn Jahren korrigiert werden kann?