Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 16/8092
16. Wahlperiode 14. 02. 2008 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Josef Philip Winkler, Volker Beck (Köln),
Monika Lazar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 16/7933 –
Auswirkungen der staatsangehörigkeitsrechtlichen Optionsregelung
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit Beginn dieses Jahres werden die ersten jungen Deutschen volljährig, die
nach dem im Jahr 2000 reformierten Staatsangehörigkeitsrecht der so
genannten Optionsregelung des § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG)
unterworfen sind.
Jedes in der Bundesrepublik Deutschland geborene Kind wird seit der
damaligen Staatsangehörigkeitsrechtsreform – unabhängig von der ausländischen
Staatsangehörigkeit der Eltern – nach § 4 Abs. 3 StAG automatisch Deutsche
oder Deutscher, wenn wenigstens ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig in
der Bundesrepublik Deutschland lebt und eine Niederlassungserlaubnis besitzt
(Geburtsrecht). Wie bei den Kindern aus binationalen Ehen hindert der
gleichzeitige gesetzliche Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit nach dem Recht
eines anderen Staates diesen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht.
Im Zuge einer Übergangsregelung wurde zudem ermöglicht, dass auch solche
Kinder, die vor dem Inkrafttreten des Geburtsrechtes geboren waren, die aber
bei ihrer Geburt die Voraussetzungen erfüllt haben, unproblematisch auf
Antrag gleichfalls deutsche Staatsangehörige werden konnten, ohne dass es auch
hier auf andere Staatsangehörigkeiten ankam (siehe § 40b StAG).
Die Staatsangehörigkeitsrechtsreform aus dem Jahr 2000 umfasst auch eine so
genannte Optionsregelung. Danach müssen deutsche Staatsangehörige, die
ihren deutschen Pass durch das Geburtsortprinzip nach § 4 Abs. 3 StAG oder
durch Einbürgerung nach § 40b StAG erhalten haben, mit Beginn der
Volljährigkeit und spätestens bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres erklären, ob sie
die deutsche oder die andere Staatsangehörigkeit behalten möchten.
Einer Berechnung des Bundesministeriums des Innern zufolge sollen in
diesem Jahr 3 100 Personen mit ihrem 18. Geburtstag unter diese
Optionsregelung fallen. Bis zum Jahr 2025 würden sich – so das Bundesministerium des
Innern weiter – insgesamt 330 000 Personen zwischen ihrer deutschen und der
jeweils anderen Staatsangehörigkeit entscheiden müssen (FAZ, 7. Januar
2008).
Anlässlich einer Anhörung des Bundestagsinnenausschusses zu
Gesetzentwürfen und Anträgen zum Staatsangehörigkeitsrecht erhoben am 10. Dezem- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 12. Februar 2008
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 16/8092 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiodeber 2007 drei Sachverständige verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber
dieser Optionsregelung, u. a. mit Hinweis auf einen möglichen Verstoß gegen das
Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Artikel 3 des Grundgesetzes im Hinblick
auf Kinder aus binationalen Familien. Sie befürchteten zudem – ebenso wie
drei weitere Sachverständige – gravierende Anwendungsprobleme bei der
Umsetzung der Optionsregelung – nicht zuletzt vor dem Hintergrund der
bestehenden Unterschiede in den Bundesländern, etwa bei der behördlichen
Genehmigung von Mehrstaatigkeit:
Auf folgende offene Fragen wurde im Rahmen dieser
Innenausschussanhörung exemplarisch hingewiesen:
● Was passiert z. B., wenn junge Doppelstaatler ihre/seine deutsche
Staatsangehörigkeit an ihr(e)/sein(e) Kind(er) „vererben“, selber aber die
deutsche Statsangehörigkeit im Zuge der Optionsregelung aufgeben?
● Wie soll mit Unionsbürgerinnen und -bürgern verfahren werden, denen
durch Inkrafttreten des EU-Richtlinienumsetzungsgesetzes im August
2007 ein gesetzlicher Anspruch auf Beibehaltung der Mehrstaatigkeit
eingeräumt wurde?
● Welche praktischen Folgen hat es, wenn eine Beamtin bzw. ein Beamter
oder eine Abgeordnete bzw. ein Abgeordneter eines Landtages oder des
Deutschen Bundestages im Zuge der Optionsregelung die deutsche
Staatsangehörigkeit aufgibt?
Auf diese und andere Problemkomplexe bieten die vorläufigen
Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsrecht
vom 19. Oktober 2007 keine Antwort.
Bis auf einen Sachverständigen empfahlen alle Sachverständigen anlässlich
der genannten Innenausschussanhörung eine Abkehr von der Optionsregelung
zugunsten einer erleichterten Zulassung von Mehrstaatigkeit.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die mit dem Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli
1999 (BGBl. I S. 1618) eingeführte Optionspflicht nach § 29 des
Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG), sich mit Vollendung des 18. Lebensjahres für die
deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit entscheiden zu müssen, betrifft
nur zwei Fallgruppen:
Fallgruppe 1
Personen, die per Antrag im Jahre 2000 vom nur befristet eingeräumten
Spezialeinbürgerungsanspruch des § 40b StAG Gebrauch gemacht haben (49 121
Personen). Damit hatte der Gesetzgeber Kindern aus den Geburtsjahrgängen 1990
bis 1999, deren Eltern zum Zeitpunkt der Geburt ihrer Kinder die
Voraussetzungen erfüllt hatten, die erst ab dem 1. Januar 2000 für das neue ius-soli galten,
einen einfachen Zugang zur deutschen Staatsangehörigkeit verschafft.
Fallgruppe 2
Personen, die als Kinder ausländischer Eltern ab 2000 bereits mit ihrer Geburt
in Deutschland nach der ius-soli-Regelung des § 4 Abs. 3 StAG die deutsche
Staatsangehörigkeit neben den vom Herkunftsstaat der Eltern erlangten
ausländischen Staatsangehörigkeiten erwerben. Voraussetzung für den
Geburtsorterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ist, dass ein Elternteil neben der
Mindestaufenthaltsdauer auch über den geforderten verfestigten Aufenthaltsstatus
verfügt.
Nachfolgende Angaben basieren auf dem aktuell verfügbaren Datenmaterial
des Statistischen Bundesamtes (bis Berichtsjahr 2006), so dass Aussagen zu
Personen, die in 2007 als ius-soli-Kinder geboren worden sind und somit in
2025 optionspflichtig werden, derzeitig noch nicht getroffen werden können.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/80921. Mit wie vielen Personen rechnet die Bundesregierung, die sich im
Zeitraum von 2008 bis 2025 gemäß § 29 StAG zwischen ihrer deutschen und
der jeweils anderen Staatsangehörigkeit entscheiden müssen (bitte nach
Jahren und der jeweils parallelen Staatsangehörigkeit aufschlüsseln)?
a)
Aus der Fallgruppe 1 der Vorbemerkung werden beginnend ab 2008 bis 2017
fortlaufend die nach § 40b StAG Eingebürgten aus den Geburtsjahrgängen
1990 bis 1999 optionspflichtig (siehe nachfolgende Tabelle).
1 Einschließlich 191 statistisch nicht zuordbare Optionsfälle
Eine Aufschlüsselung danach, welche ausländischen Staatsangehörigkeiten
diese Personen zum Zeitpunkt der Vollendung ihres 18. Lebensjahres besitzen,
ist nicht möglich. Aus der Einbürgerungsstatistik sind in der nachfolgenden
Tabelle jedoch die Hauptherkunftsstaaten ersichtlich.
Geburtsjahr Optionsjahr Gesamtzahlen
1990 2008 3 316
1991 2009 3 807
1992 2010 4 059
1993 2011 4 157
1994 2012 4 487
1995 2013 4 734
1996 2014 5 343
1997 2015 5 892
1998 2016 6 348
1999 2017 6 787
49 1211
Hauptherkunftsstaat Optionsfälle Anteil in Prozent
Insgesamt 49 121 100
TOP 10-Herkunftsstaaten insgesamt 44 562 90,7
1. Türkei 33 402 68,0
2. Kroatien 2 847 5,8
3. Serbien, Montenegro, ehem. Jug. 2 801 5,7
4. Iran 1 800 3,7
5. Bosnien, Herzegowina 912 1,9
6. Vietnam 714 1,5
7. Pakistan 578 1,2
8. Mazedonien 560 1,1
9. Afghanistan 542 1,1
10. Polen 406 0,8
Übrige Länder insgesamt 4 559 9,3
Drucksache 16/8092 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiodeb)
Aus der Fallgruppe 2 der Vorbemerkung der Bundesregierung werden
beginnend ab 2018 fortlaufend die „echten ius-soli“-Fälle nach § 4 Abs. 3 StAG aus
den Geburtsjahrgängen 2000 ff. optionspflichtig (siehe nachfolgende Tabelle).
Mangels statistischer Erfassung ist eine Aufschlüsselung nach sonstigen
Staatsangehörigkeiten nicht möglich.
Statistische Daten zu 2007 liegen noch nicht vor.
c)
Aus den Fallgruppen 1 und 2 ergibt sich derzeit eine Gesamtzahl von ca.
320 000 Personen, die voraussichtlich im Zeitraum 2008 bis 2024
optionspflichtig werden.
2. Wie viele der unter Frage 1 aufgeführten Personen verfügen über eine
parallele Staatsangehörigkeit, bei der gemäß § 29 Abs. 4 StAG von
vornherein ein Anspruch auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung besteht?
Welche Maßnahmen empfiehlt die Bundesregierung den das
Staatsangehörigkeitsgesetz ausführenden Länderverwaltungen, um mit sparsamstem
Verwaltungsaufwand diesen Rechtsanspruch auf Beibehaltung der
Mehrstaatigkeit unbürokratisch umzusetzen (hierzu enthalten die
Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum
Staatsangehörigkeitsrecht vom 19. Oktober 2007 keine Hinweise)?
Eine Aufschlüsselung danach, welche ausländischen Staatsangehörigkeiten
diese Personen zum Zeitpunkt der Vollendung ihres 18. Lebensjahres besitzen,
ist nicht möglich. Für die 49 121 Personen der Fallgruppe 1 der Vorbemerkung
der Bundesregierung lässt sich aus den verfügbaren Daten zu den
Herkunftsstaaten ihrer Eltern schließen, dass nach heutiger Rechtslage ca. 11 Prozent die
deutsche Staatsangehörigkeit neben ihrer ausländischen weiterhin behalten
können, wenn sie ihren Anspruch auf eine so genannte
Beibehaltungsgenehmigung nach § 29 Abs. 4 StAG geltend machen. Dazu zählen Optionspflichtige,
die eine Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der EU (3,5 Prozent)
besitzen oder eines Staates (7,0 Prozent), dessen Recht eine Entlassung aus
seiner Staatsangehörigkeit nicht vorsieht (z. B. Argentinien), oder der in seiner
Staatspraxis seit langem keine Entlassungen vornimmt (z .B. Algerien,
Marokko, Tunesien). Da das Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitrechts
vom 15. Juli 1999 in § 29 StAG keine Ausnahmen vorgesehen hat, werden
verfahrensmäßig auch solche Personen mit der Vollendung des 18. Lebensjahres
optionspflichtig, können jedoch einen Antrag auf Beibehaltungsgenehmigung
Geburtsjahr Optionsjahr Jährlicher
Geburtsorterwerb
nach § 4 Abs. 3 StAG
2000 2018 41 257
2001 2019 38 600
2002 2020 37 568
2003 2021 36 819
2004 2022 36 863
2005 2023 40 156
2006 2024 39 089
Gesamt 270 352
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/8092nach § 29 Abs. 3 Satz 2 StAG stellen, wenn sie weiterhin Mehrstaater bleiben
wollen. Die Betroffenen werden jedoch von den Staatsangehörigkeitsbehörden,
wie in allen anderen Fällen auch, auf ihre Optionspflicht und die Möglichkeit
des Antrags auf eine Beibehaltungsgenehmigung sowie auf die Rechtsfolgen
hingewiesen (§ 29 Abs. 5 StAG). Entsprechende Anträge können schnell
entschieden werden. Besonderer Hinweise seitens des Bundesministeriums des
Innern bedarf es dafür nicht.
Da für die Fallgruppe 2 keine Zahlen zu den Herkunftsstaaten vorliegen, sind
Angaben zu der voraussichtlichen Anzahl der Personen, die ab 2018 nach dem
Optionsverfahren Mehrfachstaater bleiben werden, derzeit nicht möglich.
3. a) Warum enthalten die Anwendungshinweise des Bundesministeriums
des Innern zum Staatsangehörigkeitsrecht vom 19. Oktober 2007 unter
Ziffer 29.3 eine so genannte Ausschlussfrist, wonach
erklärungspflichtige Deutsche, die ihre ausländische Staatsangehörigkeit beibehalten
wollen, bereits mit Vollendung des 21. Lebensjahres – also volle zwei
Jahre vor Ablauf der Erklärungsfrist – einen Antrag auf Erteilung einer
Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit
stellen müssen?
Die Ausschlussfrist ist gesetzlich festgelegt (§ 29 Abs. 3 Satz 3 StAG). Die
Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern vom
19. Oktober 2007 greifen diese gesetzliche Regelung nur auf. Sinn der
Ausschlussfrist ist es, eine schnelle Klärung zur Frage der Hinnahme von
Mehrstaatigkeit herbeizuführen, bevor der gesetzliche Verlust der deutschen
Staatsangehörigkeit gemäß § 29 Abs. 3 Satz 2 StAG eintritt.
b) Was sind – nach Ansicht des Bundesministeriums des Innern – die
Rechtsfolgen, etwa im Hinblick auf eine verspätete Antragstellung für
die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit?
Rechtsfolge der Ausschlussfrist ist, dass ein verspäteter Antrag nicht mehr
berücksichtigt bzw. die Frist nicht mehr verlängert werden kann.
c) Wieso enthalten die vorläufigen Anwendungshinweise des
Bundesministeriums des Innern keine Verpflichtung an die
Staatsangehörigkeitsbehörde, auf diese Ausschlussfrist und deren Rechtsfolgen
hinzuweisen?
Die Hinweispflicht der Staatsangehörigkeitsbehörde auf die Ausschlussfrist
und deren Rechtsfolgen ergibt sich bereits aus § 29 Abs. 5 StAG. Die
Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern vom 19.
Oktober 2007 nehmen in Ziffer 29.5 darauf Bezug.
4. Mit welchen Maßnahmen will die Bundesregierung sicherstellen, dass
innerhalb des fünfjährigen Erklärungszeitraums bei Umzügen innerhalb des
Bundesgebiets die Informations- und Unterrichtspflichten der
ausführenden Behörden untereinander bzw. gegenüber der erklärungspflichtigen
Person sichergestellt werden (hierzu enthalten die Anwendungshinweise
des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsrecht vom
19. Oktober 2007 keine Hinweise)?
Der Informationsfluss zwischen Meldebehörden und
Staatsangehörigkeitsbehörden sowie die Erfüllung der Hinweispflicht gegenüber den
Erklärungspflichtigen (§ 29 Abs. 5 StAG) sind schon jetzt durch ein lückenloses Verfahren
sichergestellt, das sich an dem langjährig bewährten Verfahren der Wehrerfas-
Drucksache 16/8092 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiodesung orientiert. Das melderechtliche Rückmeldeverfahren gewährleistet, dass
bei einem Umzug Betroffener die jeweils zuständige Meldebehörde von deren
Zuzug Kenntnis erhält. Dieses Verfahren berücksichtigt auch den Zuzug vom
Ausland her. Bevor die Betroffenen das achtzehnte Lebensjahr vollenden,
informieren die Meldebehörden die zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörden
(§ 34 Abs. 1 StAG), die das weitere Optionsverfahren durchführen.
Notwendige Zustellungen erfolgen nach den Vorschriften des
Verwaltungszustellungsgesetzes. Ziehen Betroffene erneut um, greift wieder das Rückmeldeverfahren
und die für den neuen Wohnsitz zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde wird
über den Zuzug in Kenntnis gesetzt (§ 32 Abs. 1 Satz 2 StAG) und kann das
Verfahren fortführen.
Da dieses Verfahren ausdrücklich gesetzlich geregelt ist (§§ 32 und 34 StAG,
§ 17 des Melderechtsrahmengesetzes) bedurfte es dazu keiner weiteren
Anwendungshinweise.
5. Mit welchen Maßnahmen will die Bundesregierung sicherstellen, dass bei
im Ausland lebenden erklärungspflichtigen Personen bzw. bei solchen, die
innerhalb des fünfjährigen Erklärungszeitraums ins Ausland wegziehen
oder in die Bundesrepublik Deutschland ziehen, die Informations- und
Unterrichtspflichten der ausführenden Behörden untereinander bzw.
gegenüber der erklärungspflichtigen Person sichergestellt wird (hierzu enthalten
die Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum
Staatsangehörigkeitsrecht vom 19. Oktober 2007 keine Hinweise)?
Wenn eine erklärungspflichtige Person dauerhaft im Ausland wohnt, ist das
Bundesverwaltungsamt (BVA) zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde. Es
führt das Optionsverfahren im Ausland und die erforderlichen Zustellungen
nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes durch. Ziehen
Betroffene vom Ausland her wieder nach Deutschland zu, greift das
Rückmeldeverfahren auch hier. Die Meldebehörde informiert die örtlich zuständige
Staatsangehörigkeitsbehörde (§ 32 Abs. 2 Satz 2 StAG), die das Verfahren vom BVA
übernimmt und es fortführt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4
verwiesen.
6. Was empfiehlt die Bundesregierung den das Staatsangehörigkeitsgesetz
ausführenden Ländern, um z. B. die in der Vorbemerkung
wiedergegebenen möglichen Anwendungsprobleme zu lösen?
Zu den in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten drei Beispielen
bedürfen die ausführenden Länderbehörden aus folgenden Gründen keiner
ausdrücklichen Empfehlung seitens der Bundesregierung:
– Die Optionspflicht kommt nach § 29 Abs. 1 Satz 1 StAG nur im Falle des
Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Abs. 3 und § 40b
StAG zur Anwendung. Beim Abstammungserwerb gemäß § 4 Abs. 1 StAG
(mindestens ein Elternteil ist deutscher Staatsangehöriger), besteht keine
Optionspflicht, auch wenn dadurch doppelte oder mehrfache
Staatsangehörigkeiten entstehen. Kinder von Optionspflichtigen müssen sich daher nicht
für eine ihrer Staatsangehörigkeiten entscheiden, selbst dann nicht, wenn
ihre Eltern oder ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit im Rahmen
des Optionsverfahrens aufgeben. Diese Rechtsfolgen sind den
Länderbehörden bekannt. Es dürfte daher nicht zu Anwendungsproblemen kommen.
– Zur Behandlung von Optionspflichtigen, die noch eine Staatsangehörigkeit
eines anderen EU-Mitgliedstaates besitzen, wird auf die Antwort zu Frage 2
verwiesen. Auch bei der Behandlung dieser Gruppe von Optionspflichtigen
dürften in den Ländern keine Anwendungsprobleme auftreten.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/8092– Dass der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Beamtinnen und
Beamten oder bei Abgeordneten eines Landtages oder des Deutschen
Bundestages zum Verlust ihres Status bzw. zum Verlust ihres Mandats führen
kann, kann bei diesen Personengruppen als bekannt vorausgesetzt werden.
Ein besonderer Hinweis durch die Staatsangehörigkeitsbehörden ist nach
Auffassung der Bundesregierung hier nicht erforderlich.
7. Beabsichtigt die Bundesregierung hierzu zeitnah ergänzende bzw.
überarbeitete Anwendungshinweise; wenn ja, wann, und wenn nein, warum
nicht?
Die Bundesregierung sieht zunächst keinen Bedarf für grundlegende ergänzende
Anwendungshinweise. Sie wird bei der anstehenden Überarbeitung der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV)
vom 13. Dezember 2000 die Erfahrungen der Länderbehörden bei der
Anwendung der Optionsregelung berücksichtigen.
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