Mögliche Beteiligung iranischer Sicherheitsbehörden am „Mykonos"-Anschlag
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Amke Dietert-Scheuer und der Fraktion BÜNDNIS 9O/DIE GRÜNEN
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Aufhebung des Aufnahmegesetzes ...
Seit der Abschaffung des Notaufnahmeverfahrens ...
Vorbemerkung
Zu der Kleinen Anfrage ist vorab anzumerken, daß sie mehrere Fragen (Fragen 4 bis 8) enthält, die sich auf das wegen des Mordanschlages im Lokal Mykonos in Berlin am 17. September 1992 vor dem 1. Strafsenat des Kammergerichts Berlin anhängige Strafverfahren beziehen bzw. mit den dort verhandelten Sachverhalten in engem Zusammenhang stehen. Mit Rücksicht auf die noch laufende Hauptverhandlung ist von einer Beantwortung dieser Fragen abzusehen.
Fragen und Antworten8
a) Hält die Bundesregierung an ihrer wiederholt deutlich erklärten Verurteilung des internationalen Terrorismus test? b) Hält die Bundesregierung diesbezüglich auch an ihren im internationalen Rahmen mit abgegebenen Erklärungen fest (z. B. an der gemeinsamen „Erklärung zum Terrorismus" auf dem EG-Wirtschaftsgipfel der Staats- und Regierungschefs in Paris am 16. Juli 1989: „Insbesondere verurteilen wir den staatlich geförderten Terrorismus."), oder macht die Bundesregierung hierzu in bezug auf bestimmte Staaten inzwischen irgendwelche Einschränkungen? c) Hält die Bundesregierung bedingungslos an ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen fest, den internationalen Terrorismus ohne Ansehung seiner Urheber im Einzelfall wirksam zu bekämpfen, etwa aufgrund des deutschen Beitritts zum Europäischen Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Januar 1977 und aufgrund ähnlicher Abkommen?
Die Bundesregierung verurteilt den internationalen Terrorismus nach wie vor auf das Schärfste.
Die Bundesregierung hält an allen ihren internationalen Erklärungen zum Terrorismus fest und macht in dieser Hinsicht keinerlei Einschränkungen.
Die Bundesregierung als Unterzeichner aller VN-Terrorismus-Konventionen und anderer Übereinkünfte zur Bekämpfung des Terrorismus wird ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen aus diesen Übereinkommen erfüllen.
Trifft der von einer „Arbeitsgruppe Iran" im Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) unter dem 29. Juni 1993 erstellte Bericht unter dem Titel „Die Aktivitäten der iranischen Nachrichtendienste" (nach Einführung in das Strafverfahren dokumentiert in Frankfurter Rundschau vom 28. März 1995) weiterhin zu, wonach a) die europäische Zentrale des einen - von drei in Deutschland operierenden - iranischen Geheimdienstes, Ministerium für Information und Sicherheit (MOIS), zu dessen Aufgaben auch terroristische Anschläge gehören, in der iranischen Botschaft in Bonn angesiedelt ist; b) bei der Vorbereitung eines geplanten Anschlags nach Deutschland einreisende, aus Führungskräften des iranischen Geheimdienstes bestehende „Operativ-Trupps" den geplanten Tatort und die Zielperson ausspähen, während die Tat selbst von einem regelmäßig vor Ort aufenthältlichen „Hit-Team" ausgeführt wird? c) das Attentat im Restaurant „Mykonos" unter Federführung der Bonner Residentur der MOIS vorbereitet und unter dem Codenamen „Bozorg Allawi" sowie unter Einbindung des Angeklagten Darabi durchgeführt wurde?
Die Angelegenheit ist für eine öffentliche Erörterung nicht geeignet. Die Bundesregierung wiederholt auch bei dieser Gelegenheit ihre bereits mehrfach dargelegte Auffassung, daß Fragen, die nachrichtendienstliche Zusammenhänge und Sachverhalte berühren, grundsätzlich nur in dem dafür vorgesehenen parlamentarischen Gremium behandelt werden können.
Warum hat die Bundesregierung dem Ersuchen des Untersuchungsausschusses des Berliner Abgeordnetenhauses nicht entsprochen, den soeben genannten Bericht der Arbeitsgruppe Iran des BfV, die zusammenfassenden Berichte der „Sonderkommission Mykonos" des Bundeskriminalamtes sowie „alle Unterlagen des Generalbundesanwalts im Zusammenhang mit dem Fall Mykonos, ... insbesondere zum Vorgang Darabi und in bezug auf das Vorfeld des Anschlages" zur Verfügung zu stellen (vgl. Abschlußbericht S. 11)?
Durch das Bundesamt für Verfassungsschutz wurden dem Untersuchungsausschuß des Berliner Abgeordnetenhauses in einem VS-Geheim eingestuften Bericht vom 18. März 1995 die Gründe dargelegt, die gegen eine Vorlage des Berichts der „Arbeitsgruppe Iran" vom 29. Juni 1993 sprachen. Da die Gründe für die Geheimhaltung fortbestehen, ist die Angelegenheit nicht für eine öffentliche Erörterung geeignet, sondern kann nur in dem dafür zuständigen Gremium behandelt werden.
Im Bundeskriminalamt liegen keine Anfragen des Untersuchungsausschusses des Berliner Abgeordnetenhauses vor. Die im Bundeskriminalamt vorliegenden Anfragen im Zusammenhang mit dem Untersuchungsausschuß wurden von der Senatsverwaltung Berlin bzw. von dem Polizeipräsidium Berlin gestellt. Diese Anfragen wurden im Rahmen des Zuständigkeitsbereiches des Bundeskriminalamtes beantwortet. Die entsprechenden Schriftstücke wurden zur Verfügung gestellt.
Der sowohl an den Generalbundesanwalt als auch an das Bundesministerium der Justiz gerichteten Bitte des Vorsitzenden des 2. Untersuchungsausschusses des Abgeordnetenhauses von Berlin um Überlassung „aller Unterlagen des Generalbundesanwalts im Zusammenhang mit dem Fall Mykonos" konnte nicht entsprochen werden, weil im Zeitpunkt der Äußerung der Bitte bereits Anklage erhoben war und demzufolge die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht allein dem Vorsitzenden des 1. Strafsenats des Kammergerichts Berlin oblag. Der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses wurde hiervon durch das Bundesministerium der Justiz unterrichtet. Ein Abdruck der Anklageschrift des Generalbundesanwalts wurde dem Schreiben beigefügt.
a) Kann die Bundesregierung bestätigen, daß in dem Strafverfahren der Nebenklagevertreter am 28. April 1994 beantragt hatte, den Bericht der Arbeitsgruppe Iran des BfV beizuziehen und den Präsidenten des BfV als Zeugen zu dem Umstand zu vernehmen, daß dieser Bericht ausweislich dessen Gliederungsziffer 2.1.5. auf gesicherten operativen Erkenntnissen sowie „zuverlässigen Quellen" des BfV und befreundeter Geheimdienste beruhe, — und daß das Kammergericht daraufhin beschlossen hat, zunächst den Verfasser des Berichts als sachnäheres Beweismittel als Zeugen zu ermitteln und zu vernehmen? b) Warum hat das BfV auf die entsprechenden Anfragen des Kammergerichts vom 15. Juni 1994 und 20. Juli 1994 unter dem 2. August 1994 zwar den Direktor im BfV Grünewald als Verfasser des Berichts benannt, aber in diesem Schreiben ohne weitere Begründung angekündigt, dieser werde „auf keinen Fall" eine Aussagegenehmigung zum Inhalt des Berichts erhalten (vgl. Tagesspiegel 28. September 1994, Berliner Zeitung 28. November 1994)? c) Warum hat das Bundesministerium des Innern auf entsprechendes Ersuchen des Kammergerichts vom 12. August 1994, wonach eine Erläuterung des fraglichen Berichts „für die Klärung der Hintergründe und der Begleitumstände des Anschlages ... von erheblicher Bedeutung sein" könne, unter dem 6. September 1994 eine Aussagegenehmigung für Herren Grünewald zu Inhalten des Berichts erneut abgelehnt? d) Wie reagiert die Bundesregierung auf die Auffassung des Kammergerichts, welches unter dem 16. September 1994 eine Aussagegenehmigung auch zum Inhalt des Berichts anmahnte, weil der Zeuge entgegen der vom Bundesministerium des Innern geltend gemachten Einwände die beweiserheblichen Fragen auch ohne Angaben zu Herkunft und Behandlung vertraulicher Informationen, zu operativen Maßnahmen und zur Zusammenarbeit mit ausländischen Geheimdiensten beantworten könne? Wird aus heutiger Sicht an der Einschränkung der am 6. November 1994 erteilten Aussagegenehmigung für Herrn Grünewald festgehalten? Wenn ja, mit welcher Begründung?
Auf die Vorbemerkung wird verwiesen.
a) Was ist der Bundesregierung, wenn die Arbeitsgruppe Iran ausweislich deren vorgenannten Berichtes sogar über das Codewort „Bozorg Allawi" für den „Mykonos"-Anschlag informiert ist, im übrigen über dessen Drahtzieher und Hintergründe bekannt? b) Wer sprach nach den Erkenntnissen der Bundesregierung das Codewort aus? Handelte es sich um einen Mitarbeiter oder Mittelsmann einer iranischen Behörde und ggf. welcher? c) Wer leitete nach den Erkenntnissen der Bundesregierung das Codewort - an Darabi als mutmaßlichen örtlichen Koordinator des Anschlags oder an die unmittelbaren Attentäter - weiter? Handelte es sich um einen Mitarbeiter oder Mittelsmann einer iranischen Behörde und ggf. welcher?
Auf die Vorbemerkung wird verwiesen.
a) Inwieweit kann die Bundesregierung bestätigen, daß in der vom Zeugen Grünewald für das BfV verfaßten sog. „Behördenauskunft" vom 22. April 1994, welche dieser in seiner Zeugenvernehmung vor dem Kammergericht am 12. Oktober 1994 bestätigt und der Quellenlage nach als zuverlässig bewertet hat, ausgeführt wurde, daß außer dem Angeklagten Darabi, welcher „zumindest seit Ende der achtziger Jahre als Agent des iranischen Nachrichtendienstes VEVAK im Ministerium für Information und Sicherheit - MOIS - tätig" ist, und seinem Berliner Umfeld auch Angehörige iranischer Geheimdienste „unmittelbar an den Tatvorbereitungen beteiligt" gewesen sind, indem sie vor der Tat „in Deutschland, auch in Berlin, gewesen und Tatörtlichkeiten sowie Fluchtwege ausgekundschaftet" haben? b) Inwieweit kann die Bundesregierung ferner bestätigen, — daß der Verteidiger eines mitangeklagten mutmaßlichen Beihelfers bei dem Verwaltungsgericht Köln im Wege einstweiliger Anordnung eine Erweiterung der Aussagegenehmigung für den Zeugen Grünewald beantragt hat hinsichtlich der möglichen Vorbereitung der Tat durch iranische Geheimdienstangehörige, — und daß daraufhin das BfV die Behördenauskunft unter dem 21. April 1994 dahingehend ergänzt hat, daß die fraglichen iranischen Agenten etwa am 7. September 1992 - also zehn Tage vor dem Anschlag - „in Berlin an(kamen)"? c) Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus, daß sich dieses Verhalten der fraglichen iranischen Agenten bernerkenswert deckt mit dem in Frage 2 b) erwähnten Feststellung der Arbeitsgruppe Iran über die Tätigkeit iranischer „Operativ-Teams" vor einem Anschlag? d) Wann - gegebenenfalls wie lange Zeit vor dem Anschlag - ist der Bundesregierung bzw. welcher nachgeordneten Sicherheitsbehörde dieses auffällige, tatvorbereitende Verhalten der iranischen Agenten bekanntgeworden? e) Welche Informationen hat die Bundesregierung über den Zeitpunkt, zu dem diese Information Berliner Sicherheitsbehörden bekanntgeworden ist? f) Wie ist mit dieser Information weiter verfahren worden, sofern diese den Sicherheitsbehörden des Bundes oder Berlins noch vor dem Anschlag zuging, und welche Schutzvorkehrungen sind daraufhin konkret veranlaßt worden? g) Um wie viele Agenten und Angehörige welcher iranischer Geheimdienste handelte es sich? h) Woher reisten die iranischen Agenten etwa am 7. September 1992 nach Berlin an? Reisten sie möglicherweise aus Deutschland oder gar aus Bonn an? i) Hatten die anreisenden Agenten diplomatischen Status? Wenn ja, wo waren sie als Diplomaten akkreditiert? Gegebenenfalls an der iranischen Botschaft in Bonn? j) Wie lange hielten sie sich jeweils in Berlin und in welchen anderen Orten Deutschlands jeweils auf? k) Wann jeweils nahmen die Agenten während ihres Aufenthalts in Deutschland welche Verbindungen zu Darabi, den anderen Angeklagten sowie welchen anderen Personen auf? 1) Wie beteiligten sich Agenten konkret an der Tatvorbereitung? In welcher Weise kundschafteten sie zum Beispiel mögliche Tatorte und Fluchtwege aus? m) Sofern die Information über die Anreise der fraglichen Agenten mit nachrichtendienstlichen Mitteln - insbesondere durch Maßnahmen zur Kommunikationsüberwachung - erlangt wurden: welche zusätzlichen Erkenntnisse über eine mögliche weitere Beteiligung iranischer Behörden an dem Attentat hat die Bundesregierung auf diese Weise erlangt?
Auf die Vorbemerkung wird verwiesen.
a) Aufgrund welcher Abhörmaßnahmen welcher Behörden wurde die Erkenntnis gewonnen, daß der Angeklagte Darabi mit dem Konsul Amani-Farani im iranischen Konsulat Berlin seit längerer Zeit fast täglich telefonie rt habe und in einem schon am 24. Ap ril 1991 abgehörten Telefonat einen konkreten Ausspähungsauftrag erhalten haben soll (vgl. „Behördenauskunft" S. 2), wie der Verfassungsschutzbeamte Grünewald in öffentlicher Sitzung bei seiner weiteren Vernehmung am 12. Oktober 1995 vor dem Kammergericht erklärt hat, und für welchen Zeitraum haben möglicherweise Partnerdienste Überwachungserkenntnisse zur Verfügung gestellt? b) In welchem Zeitraum wurden jeweils welche Telefonanschlüsse Darabis oder möglicherweise auch des iranischen Konsulats auf welcher Rechtsgrundlage abgehört? c) Inwiefern trifft die Feststellung des Untersuchungsausschusses zu (Abschlußbericht S. 25), daß gegen den Angeklagten Darabi Maßnahmen nach dem Gesetz zu Artikel 10 GG durch das BfV zumindest bis zum 16. Dezember 1991 durchgeführt wurden sowie für das Berliner Landesamt für Verfassungsschutz ab dem 6. Oktober 1992 angeordnet wurden? d) Welche weiteren Erkenntnisse über die Drahtzieher und Hintergründe der Tat wurden aufgrund dieser Überwachungsmaßnahmen gewonnen?
Auf die Vorbemerkung wird verwiesen.
Wie bewertet die Bundesregierung hinsichtlich einer möglichen Drahtzieherschaft iranischer Behörden sowie deren enger Verbindung zum Angeklagten Darabi, daß a) die Tatpistole Llama Especiale aus dem Iran stammt, b) die Polizei aufgrund der veröffentlichten Phantombilder der Täter im September 1992 in Hamburg einen Mitarbeiter des dortigen iranischen Generalkonsulats festgenommen hat, welcher wegen eines angeblichen Irrtums wieder freigelassen wurde, c) der Angeklagte Darabi Kontakte zu dem iranischen Geheimdienstmitarbeiter Ali Karimi hatte, welcher unter Abdeckung der Firma „IRI Trade Center" in Hamburg tätig war (vgl. die in öffentlicher Sitzung des Kammergerichts verlesene „Behördenauskunft" S. 2 und Frankfurter Rundschau 28. März 1995), d) Darabi vom iranischen Generalkonsul in Deutschland 1991 schriftlich bevollmächtigt wurde, als Vertreter der Republik Iran betreffend deren Teilnahme an der Grünen Woche in Berlin aufzutreten, und seine Anweisungen durch Kuriere der staatlichen „Iran Air" erhalten haben soll (vgl. Berliner Zeitung 7. Dezember 1993 und SFB „Kontraste" 19. April 1993), e) Darabi nach Erkenntnissen des Berliner Landesamtes für Verfassungsschutz 1990 durch die iranische Botschaft in Ost-Berlin beauftragt wurde, 10 000 Gasmasken aus polnischer Produktion zu kaufen (vgl. die in öffentlicher Sitzung des Kammergerichts verlesene „Behördenauskunft" S. 2), f) die Berliner „Imam Dschafar Sadik"-Moschee, in welcher der Angeklagte Darabi das Anschlagskommando rekrutie rt haben soll, laut Jahresbericht 1994 des Berliner Landesamtes für Verfassungsschutz ein „Hisb'Allah-Treffort" sei und „vom Iran finanziert" wird?
Auf die Vorbemerkung wird verwiesen.