Produktkontrolle der Altabfälle in den Atomkraftwerken
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ursula Schönberger und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Alle Abfälle, die im Endlager Morsleben (ERAM) eingelagert werden, werden einer ausreichenden Produktkontrolle unterzogen, wenn auch nicht überwiegend durch die Produktkontrollstelle im Forschungszentrum Jülich (PKS).
Das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) hat für das ERAM „Anforderungen an endzulagernde radioaktive Abfälle und Maßnahmen zur Produktkontrolle radioaktiver Abfälle" aufgestellt, denen die in Morsleben einzulagernden radioaktiven Abfälle genügen müssen.
Die Verursacher radioaktiver Abfälle unterliegen hinsichtlich deren Ablieferung an ein Endlager des Bundes der atomrechtlichen Aufsicht durch die zuständigen Landesbehörden.
Diese können die Art der Behandlung radioaktiver Abfälle vor deren Ablieferung anordnen und einen Nachweis über die Einhaltung dieser Anordnung verlangen.
Im Länderausschuß für Atomkernenergie wurde der Ablauf der Produktkontrolle von Abfallgebinden aus kerntechnischen Einrichtungen für ihre Konditionierung, Zwischen- und Endlagerung vereinbart, der eine Koordinierung der Tätigkeiten der Landesbehörden und des BfS und die Zuziehung von Sachverständigen sowohl durch die Aufsichtsbehörden der Länder als auch durch das BfS - für ihren jeweiligen Aufgabenbereich - vorsieht. Im Regelfall werden die begleitenden Kontrollen im Auftrag der jeweiligen Aufsichtsbehörde des Abfallverursachers durch Sachverständige durchgeführt und dokumentiert.
Das BfS hat zur Kontrolle, ob die Anforderungen hinsichtlich der Endlagerbedingungen erfüllt sind, den TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt (TÜV-H/S) und die PKS mit der Beurteilung von Konditionierungsverfahren, der 'Überwachung von Konditionierungsmaßnahmen und der Überprüfung der Endlagerfähigkeit von konditionierten Abfällen nach von dem BfS vorgegebenen Kriterien beauftragt, wobei beim TÜV-H/S der Schwerpunkt auf der Prüfung von Abfällen aus Kernkraftwerken liegt.
Für sog. Altabfälle aus Kernkraftwerken prüft der TÜV-H/S nach Lage des Einzelfalles, was zum Nachweis der Endlagerfähigkeit zu veranlassen ist.
Im Regelfall führt er eine Verfahrensqualifikation durch; diese schließt die dokumentierten Eigenschaften vor der Konditionierung ein. Dabei achtet der TÜV-H/S darauf, daß Stichprobenprüfungen im erforderlichen Umfang vorgesehen sind, und er verifiziert die Einhaltung dieser Forderung bei seinen Prüfungen zur Produktkontrolle.
Besteht aufgrund der Ergebnisse von Inspektionen oder der vorliegenden Dokumentation der Abfallgebinde Anlaß für weitergehende - messende - Untersuchungen, so werden diese vom TÜV-H/S veranlaßt, jedoch überlicherweise nicht durch ihn selbst in Auftrag gegeben. Im Regelfall obliegt die Durchführung der Messungen dem jeweiligen Anlagenbetreiber bzw. Konditionierer unter begleitender Kontrolle durch unabhängige Sachverständige. Häufig werden mit den Messungen externe Stellen, die geeignete Meßeinrichtungen besitzen, beauftragt; dies kann auch die PKS sein.
Der TÜV-H/S verifiziert im Rahmen seiner Prüfungen auch, ob der Anlagenbetreiber bzw. Konditionierer sein eigenes Qualitäts-Sicherungs-System anforderungsgerecht einsetzt, d. h. insbesondere, ob die eingesetzten Meßverfahren geeignet und qualifiziert sind, so daß der TÜV-H/S seine Prüfaussage darauf abstützen kann.
Die Gesamtheit der so bei der Produktkontrolle anfallenden Informationen ermöglicht dem Sachverständigen eine zuverlässige Aussage über die Abfallprodukteigenschaften, insbesondere über die Zwischen- bzw. Endlagerfähigkeit.
Die in der Anfrage genannten, in den Kernkraftwerken befindlichen „Altabfälle" werden auf die geschilderte Weise vor ihrer Einlagerung in Morsleben einer ausreichenden Produktkontrolle unterzogen.
Fragen und Antworten21
Seit wann hat das Bundesamt für Strahlenschutz dem Technischen Überwachungsverein (TÜV), mit Ausnahme der Gorlebener Abfälle, die alleinige Kontrolle der Altabfälle aus den Atomkraftwerken (AKW) übertragen?
Das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) hat dem TÜV nicht die alleinige Kontrolle der Altabfälle übertragen.
Ist eine entsprechende Verfahrensweise auch für das geplante Endlager im Schacht Konrad vorgesehen?
Darüber ist noch nicht entschieden. Die Entscheidung kann abschließend erst nach Vorliegen eines Planfeststellungsbeschlusses getroffen werden.
Haben Bundesdienststellen vorher andere Institute bzw. Institutionen mit dieser Produktkontrolle beauftragt?
Ja.
Wenn ja, welche?
Die Produktkontrollstelle im Forschungszentrum Jülich.
Warum hat das Bundesamt für Strahlenschutz diese Aufgabe jetzt aleine dem TÜV übertragen?
Entfällt, siehe Antwort zu Frage 1.
Welchen Umfang und welche Qualität hat die Produktkontrolle, die der vom Bundesamt für Strahlenschutz beauftragte TÜV bei den Altabfällen aus den AKWs durchführt?
Es wird auf die Vorbemerkung verwiesen; Umfang und Qualität der Produktkontrolle entsprechen den Vorgaben in den vom BfS herausgegebenen einschlägigen Unterlagen.
Werden Stichprobenuntersuchungen durchgeführt oder werden alle Abfallgebinde individuell einer physischen Produktkontrolle unterzogen?
Es werden sowohl Stichprobenuntersuchungen bezüglich bestimmter endlagerrelevanter Eigenschaften durchgeführt, als auch individuelle physische Prüfungen an jedem Abfallgebinde vorgenommen.
Falls nur Stichprobenkontrollen durchgeführt werden, wie hoch ist der Anteil der Fässer, an denen eine Stichprobenkontrolle durchgeführt wird, und welchen Umfang haben dabei die sogenannten Prüflose?
Entfällt, siehe Antwort zu Frage 3.1.
Wie hoch ist der Anteil der Fässer, bei denen sich die Produktkontrolle des TÜVs auf die Überprüfung der Begleitpapiere beschränkt?
Bei keinem Faß beschränkt sich die Kontrolle des TÜV auf die Überprüfung der Begleitpapiere.
Bei wie vielen Fässern mußte die Dokumentation nachgebessert werden?
Im Rahmen der Produktkontrolle wurden bisher zu allen Abfallgebinden ergänzende Informationen angefordert. Vor der Freigabe durch das BfS zur Einlagerung ins Endlager genügt die Dokumentation in jedem Falle den Endlagerungsbedingungen.
Wie hoch ist der Anteil der Fässer, bei denen der TÜV eine y-Spektrographie vorgenommen hat?
Der TÜV hat keine y-Spektrograhie vorgenommen; soweit erforderlich, stehen hierfür andere Stellen zur Verfügung.
Wie hoch ist der Anteil der Fässer, bei denen der TÜV eine Computertomographie vorgenommen hat?
Der TÜV hat keine Computertomographie vorgenommen; soweit erforderlich, stehen hierfür andere Stellen zur Verfügung.
Wie hoch ist der Anteil der Fässer, bei denen der TÜV eine zerstörende Prüfung vorgenommen hat?
Der TÜV hat keine zerstörende Prüfung vorgenommen; soweit erforderlich, stehen hierfür andere Stellen zur Verfügung.
Welche Kriterien führen zu der Entscheidung, zerstörende Prüfungen an den Fässern vorzunehmen?
Zerstörende Prüfungen an Abfallgebinden werden dann vorgenommen, wenn der Sachverständige sie benötigt, um die vollständige Einhaltung der Endlagerungsbedingungen zu bestätigen.
Auf welcher Grundlage wird bei den Fässern, die einer zerstörungsfreien Untersuchung zugeführt werden, derjenige Dokumentationsteil erstellt, der den Faßinventar an a-Strahlern behandelt?
Die betreffende Dokumentation wird aufgrund von Messungen an vergleichbaren Abfällen sowie aufgrund der Kenntnisse über die Herkunft der in den Fässern befindlichen Abfälle erstellt.
Wie groß ist der Anteil der Fässer, die nachkonditioniert wurden?
Die Durchführung der Konditionierung und ggf. einer Nachkonditionierung ist Aufgabe der Abfallverursacher; der Anteil der Fässer, die nachkonditioniert werden, ist je nach Herkunft und Vorbehandlung der Abfälle durch den jewei ligen Ablieferer unterschiedlich und kann nicht allgemein angegeben werden.
Wo und wie werden die Fässer nachkonditioniert?
Die Nachkonditionierung findet in den Bet riebsstätten der Abfallablieferer, der Konditionierer oder anderer geeigneter Einrichtungen (z. B. Forschungszentren) nach jeweils vom BfS qualifizierten Verfahren statt.
Welche Geräte hat der TÜV für diese Produktkontroll-Aufgabe in Eigenbesitz?
Der TÜV-HIS setzt für diese Aufgabe keine eigenen Geräte ein.
Welche Möglichkeiten hat der TÜV, die Benutzung der Kraftwerksbetreiber zu erzwingen, fa lls diese der Benutzung nicht zustimmen?
Soweit der TÜV nach § 20 des Atomgesetzes (AtG) von den zuständigen Behörden zugezogen wird, hat er die in § 19 Abs. 2 AtG genannten Befugnisse. Gegebenenfalls erforderliche Anordnungen treffen die zuständigen Behörden.
Gibt es eine „morslebengängige" Konditionierung von radioaktiven Abfällen analog der sogenannten „konradgängigen" Konditionierung?
Ja.
Wenn ja, seit wann konditionieren die Kraftwerksbetreiber ihre Abfälle „morslebengängig"?
Alle seit der Wiederinbetriebnahme des ERAM am 13. Januar 1994 dort eingelagerten radioaktiven Abfälle sind den jeweils geltenden Annahmebedingungen entsprechend konditioniert worden. Die Arbeiten zur Produktkontrolle von Abfällen aus Kernkraftwerken zur Einlagerung in das ERAM haben im Januar 1991 begonnen.