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Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

Konsequenzen aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Sachen Dorothea Vogt (G-SIG: 13011295)

Einleitung von Disziplinarverfahren gegen bzw. Entlassungen von Beamten bei Post, Bahn oder anderen Bundesbehörden wegen Mitgliedschaft in der bzw. Tätigkeit für die DKP, Entlassungen von Angehörigen des öffentlichen Dienstes in Ostdeutschland betr. Mitgliedschaft und Tätigkeit in Parteien und gesellschaftlichen Organisationen der DDR, Beurteilung der rechtstaatlichen Garantien zur Sicherung von Menschenrechten in Deutschland, Wiederaufnahme von Disziplinarverfahren, politische Erklärung zum Radikalenerlaß als "Irrtum", gesetzgeberische Konsequenzen hinsichtlich der Rehabilitierung und Entschädigung von Betroffenen

Fraktion

PDS

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

26.02.1996

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 13/378109. 02. 96

Konsequenzen aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Sachen Dorothea Vogt

des Abgeordneten Dr. Uwe-Jens Heuer und der Gruppe der PDS

Vorbemerkung

Die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Straßburg hat am 26. September 1995 in dem Urteil zum Fall der Studienrätin Dorothea Vogt entschieden, daß die gegen sie 1986 ausgesprochene Entlassung wegen ihrer Mitgliedschaft in der Deutschen Kommunistischen Partei (DKP) und ihrer Kandidatur für diese Partei bei den Landtagswahlen 1982 und 1986 in Niedersachsen gegen Artikel 10 und 11 (Meinungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit) der 1951 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten „Europäischen Menschenrechtskonvention" verstößt. Mit dem Urteil wurde die Richtigkeit der Entscheidung der Internationalen Arbeits-Organisation (ILO) vom 23. Februar 1987 unterstrichen, daß die Berufsverbotspolitik in der Bundesrepublik Deutschland das in der ILO-Konvention Nr. 111 enthaltene Diskrimierungsverbot verletzt. Da die DKP nicht verboten worden sei - so das Urteil -, seien auch Dorothea Vogts Aktivitäten für und in der DKP „völlig rechtmäßig" (entirely lawful) gewesen. Verletzungen ihrer Berufspflichten - etwa eine unzulässige „Indoktrinierung der Schüler", „verfassungswidrige Aussagen" oder eine „verfassungswidrige Haltung" - habe es offenkundig nicht gegeben.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat so zwar über einen Einzelfall entschieden. Damit ist aber zugleich klargestellt, daß eine Vielzahl von Berufsverboten in der Bundesrepublik Deutschland völkerrechtswidrig war. Notwendig sind innerstaatliche Konsequenzen, denen die Bundesregierung entsprechen muß.

Angesichts der allgemeinen Bedeutung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft spricht von 11000 Berufsverboten, 2 200 Disziplinarverfahren und 136 Entlassungen) fragen wir die Bundesregierung:

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen8

1

Wie viele Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen:

a) gegen Beamte bei der Post und der Bahn und anderen Bundesbehörden wegen der Mitgliedschaft und Tätigkeit in bzw. für die DKP Disziplinarverfahren eingeleitet wurden?

b) Beamte bei der Post und der Bahn und anderen Bundesbehörden wegen ihrer Mitgliedschaft und Tätigkeit in bzw. für die DKP entlassen wurden?

c) Angehörige des öffentlichen Dienstes bei Bundesbehörden in Ostdeutschland wegen ihrer Mitgliedschaft und Tätigkeit in bzw. für Parteien und gesellschaftliche Organisationen der DDR entlassen wurden?

2

Wie beurteilt die Bundesregierung die rechtsstaatlichen Garantien zur Sicherung von Menschenrechten in der Bundesrepublik Deutschland, wenn es der Studienrätin Dorothea Vogt ganz offensichtlich in der Bundesrepublik Deutschland - weder bei dem Oldenburger Disziplinargericht noch bei dem Niedersächsischen Disziplinargericht noch beim Bundesverfassungsgericht - möglich war, zu ihrem Recht zu kommen?

3

Sieht die Bundesregierung eine Verpflichtung darin, von sich aus bei Bundesbeamten die Wiederaufnahme von Disziplinarverfahren entsprechend der Frage 1 Buchstaben a und b zu betreiben, mit dem Ziel, die Betroffenen zu rehabilitieren und zu entschädigen?

Wenn nein, warum nicht?

Wird die Bundesregierung den Bundesdisziplinaranwalt von sich aus anweisen, jeden entsprechenden Einzelfall wiederaufzunehmen und zu rehabilitieren?

Wenn nein, warum nicht?

4

Wird der Bundeskanzler bei der nächsten Konferenz mit den Ministerpräsidenten der Länder eine politische Erklärung abgeben, daß der sog. Radikalenerlaß (Beschluß der Ministerpräsidenten und des Bundeskanzlers vom 18. Januar 1972) ein „Irrtum" gewesen ist, wie es der damals beteiligte Bundeskanzler Willy Brandt später getan hat?

Wenn nein, warum nicht?

5

Welche gesetzgeberischen Konsequenzen gedenkt die Bundesregierung aus dem Urteil hinsichtlich der Rehabilitierung und Entschädigung von Betroffenen in der Bundesrepublik Deutschland zu ziehen?

6

Wird die Bundesregierung in ihrem nächsten Menschenrechtsbericht ihre früher vertretene Auffassung korrigieren, die Entlassungen von Beamten wegen Mitgliedschaft und Tätigkeit in bzw. für die DKP stimmten mit den völkerrechtlichen Menschenrechtskonventionen überein?

7

Was wird die Bundesregierung unternehmen, um die seit dem 17. März 1983 ausgesetzten Beschwerden wegen Verstoßes gegen die „UNESCO-Konvention über die sozialen und politischen Rechte der Lehrer" jetzt positiv abzuschließen?

8

Teilt die Bundesregierung die Position, daß entsprechend diesem Urteil zahlreiche Maßnahmen gegen Angehörige des öffentlichen Dienstes in Ostdeutschland, die mit Funktionen oder Aktivitäten in der DDR begründet wurden, gegen Menschenrechte verstoßen?

Wenn ja, inwiefern?

Wenn nein, warum nicht?

Bonn, den 9. Februar 1996

Dr. Uwe-Jens Heuer Dr. Gregor Gysi und Gruppe

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