Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
13. Wahlperiode
Drucksache 13/5184
02. 07. 96
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Gruppe der PDS
— Drucksache 13/4932 —
Weitergabe personenbezogener Daten von Asylbewerberinnen und -bewerbern
an die Botschaften der Herkunftsstaaten vor Abschluß der Asylverfahren
Einer Veröffentlichung der Arbeitsgemeinschaft für Flüchtlinge Pro Asyl
vom 31. Mai 1996 zufolge hat das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge (BAFl) während des Asylverfahrens eines
afghanischen Staatsangehörigen und seiner Familie umfassende
personenbezogene Daten dieser Personen an die Grenzschutzdirektion Koblenz
weitergeleitet. Bereits bei der ersten Vorsprache des betroffenen
Asylbewerbers in der BAFl-Außenstelle Braunschweig wurde ihm ein
Formular der Afghanischen Botschaft zur Ausstellung eines Transitpasses
zur Unterschrift vorgelegt. Die Bundesgrenzschutzdirektion Koblenz hat
bei der Afghanischen Botschaft in Bonn Paßersatzdokumente beschafft,
die drei Monate vor Abschluß des Asylverfahrens ausgestellt wurden.
Ferner liegt Pro Asyl eine Liste mit Personaldaten von 29 weiteren
Flüchtlingen vor, die ebenfalls an die Afghanische Botschaft zwecks
Ausstellung von Reisedokumenten weitergeleitet wurde.
1. Welche Unterlagen hat die Grenzschutzdirektion Koblenz neben
dem ausgefüllten Antragsformular der Botschaft und dem Lichtbild
des Betroffenen noch an die Afghanische Botschaft weitergeleitet?
Keine.
2. Wie viele Asylbewerberinnen und -bewerber erhielten wie im oben
beschriebenen Fa ll bereits bei der ersten Vorsprache im BAF1
Formulare zur Beantragung von Paßersatzdokumenten bei der
Botschaft ihres Herkunftsstaates?
Im Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
(Bundesamt) werden die notwendigen Erhebungen über die vor
-
bereitenden Maßnahmen zur Beschaffung von Heimreisedoku-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom
28. Juni 1996 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich - in kleinerer Schrifttype - den Fragetext.
menten statistisch nicht erfaßt. Insoweit können diesbezüglich
konkrete zahlenmäßige Angaben nicht gemacht werden.
Zum Zeitpunkt der Datenerhebungen ist folgendes anzumerken:
Die Aufnahme des Paßersatzantrages findet beim Bundesamt
grundsätzlich zwischen der Datenerhebung für das Asylverfahren
und der Anhörung durch den Einzelentscheider statt. Hierdurch
wird die Vorgabe des § 43 b AsylVfG erfüllt, wonach die
erforderlichen Maßnahmen zur Paßbeschaffung zum frühestmöglichen
Zeitpunkt zu treffen sind. Dabei werden dem Antragsteller Sinn
und Zweck der Aufnahme sowie das weitere Vorgehen erläutert.
3. Wie oft hat das BAFl seit dem 1. Juli 1993 bei der
Grenzschutzdirektion Koblenz Anträge auf Erteilung von Paßersatzdokumenten
gestellt, bevor die Asylverfahren der Betroffenen abgeschlossen
waren (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Mangels statistischer Erfassung ist eine Nennung konkreter
Zahlen nicht möglich.
Zur Klarstellung ist jedoch darauf hinzuweisen, daß eine
Übermittlung der zur Beschaffung des Paßersatzes erhobenen
notwendigen Daten an die Grenzschutzdirektion Koblenz nur dann
erfolgt, wenn
— die Prognoseentscheidung (vgl. § 50 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG) des
Einzelentscheiders „offensichtlich unbegründet" oder
„unbeachtlich" lautet,
kein für die Rückführung verwendbares Dokument vorliegt,
keine Abschiebung in einen sicheren Drittstaat möglich ist bzw.
kein anderer Schengen-Staat zur Übernahme des
Asylbewerbers verpflichtet ist oder der Heimatstaat nicht aufgrund eines
Rückübernahmeabkommens mit der Bundesrepublik
Deutschland zur Rückübernahme seines Staatsangehörigen auch ohne
Paß verpflichtet ist.
Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß die Beantragung von Paß
-
ersatzpapieren für Asylbewerber nach Ablehnung der Anträge als
„offensichtlich unbegründet" oder „unbeachtlich" nicht zu
beanstanden ist. So hat das Bundesverfassungsgericht in seiner
Entscheidung vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 (vgl. dazu S. 59/60
der Entscheidung) - u. a. ausgeführt, daß es zum mit der
Asylrechtsreform verfolgten Konzept gehört, „den Aufenthalt von
Asylbewerbern, die offensichtlich nicht politisch verfolgt sind, in
kürzestmöglicher Frist zu beenden" .
4. Wie oft hat die Grenzschutzdirektion Koblenz seit dem 1. Juli 1993
Anträge auf Ausstellung von Paßdokumenten bei den Botschaften
der Herkunftsstaaten gestellt, bevor die Asylverfahren der
Betroffenen abgeschlossen waren (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
a) Bei den Botschaften welcher Staaten hat die
Grenzschutzdirektion Koblenz vor Abschluß der Asylverfahren
Paßersatzdokumente beantragt (bitte einzeln benennen)?
Siehe Antwort zu Frage 3.
5. Welche personenbezogenen Daten der betroffenen
Asylbewerberinnen und -bewerber hat die Paßbeschaffungsstelle des BAFl an
die Grenzschutzdirektion Koblenz weitergeleitet?
Die Daten der Antragsteller werden nach Antragsformularen
erhoben, die durch die ausländischen Vertretungen in der
Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung gestellt werden. Die
aufgenommenen Daten dienen (lediglich) der Feststellung der Identität
des Ausländers. In der Regel handelt es sich dabei um-folgende
Daten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Name der Eltern, letzter
Wohnsitz.
6. Welche personenbezogenen Daten der betroffenen
Asylbewerberinnen und -bewerber hat die Grenzschutzdirektion Koblenz an die
Botschaften der Herkunftsstaaten mit der Bitte um Ausstellung von
Paßersatzdokumenten weitergeleitet?
Alle Daten, die als Grundlage für die Ausstellung eines
Heimreisedokumentes benötigt werden (Angaben zur Feststellung der
Identität bzw. zur Bestätigung der Staatsangehörigkeit).
7. In welchen Botschaften aus Frage 4 a residieren nach Erkenntnis der
Bundesregierung Repräsentanten der Geheimdienste der
jeweiligen Länder?
Die Frage berührt den nachrichtendienstlichen Erkenntnisstand
der Sicherheitsbehörden, über den die Bundesregierung
grundsätzlich keine öffentliche Erklärung abgibt.
8. Wie viele Asylanträge sind nach Beantragung der
Paßersatzdokumente bei der Botschaft des Herkunftsstaates abgelehnt
worden?
a) Aus welchen Herkunftsstaaten kamen die Betroffenen?
b) Wie viele der betroffenen Asylbewerberinnen und -bewerber
wurden nach Ablehnung ihres Asylantrags aus der
Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen?
c) Wohin sind diese Asylbewerberinnen und -bewerber
abgeschoben worden (bitte nach Herkunfts- und ggf. Drittland
aufschlüsseln)?
Die erbetenen statistischen Angaben liegen -dem Bundesamt bzw.
der Bundesregierung nicht vor.
9. In wie vielen Fällen sind durch die Übermittlung
personenbezogener Daten von Asylbewerberinnen und -bewerbern an die
Botschaften ihrer Herkunftsstaaten vor Abschluß der Asylverfahren
vom BAF1 oder von Gerichten festgestellte Nachfluchtgründe
entstanden (bitte aufschlüsseln)?
Die Beschaffung von Paßersatzpapieren durch deutsche Behörden
kann politische Verfolgung nur dann auslösen, wenn der
angebliche Verfolgerstaat von der Asylantragstellung Kenntnis
erlangt. Dies ist jedoch ausgeschlossen, weil die vom Bundesamt
verwendeten Formulare für die Beschaffung von
Heimreisedokumenten keine Hinweise auf eine Asylantragstellung oder ein
Asylverfahren enthalten. Darüber hinaus werden die Vordrucke
nicht mit Stempeln, Dienstsiegeln o. ä. des Bundesamtes versehen.
Die Schaffung von Nachfluchtgründen kann insoweit
ausgeschlossen werden. Um dies zu gewährleisten, hat das
Bundesministerium des Innern die Paßersatzbeschaffung für
Asylbewerber dem Bundesgrenzschutz und nicht dem Bundesamt
übertragen.
a) In wie vielen Fällen konnten betroffene Asylbewerberinnen und
-bewerber nach welchen Paragraphen des Ausländergesetzes
nicht ausgewiesen werden?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
10. Wie viele Asylbewerberinnen und -bewerber sind als
Asylberechtigte anerkannt worden, nachdem ihre Daten an die Botschaften der
Herkunftsstaaten weitergeleitet worden sind?
Statistische Angaben hierzu liegen nicht vor. Unabhängig davon
ist darauf hinzuweisen, daß Asylanerkennungen nach
Übermittlung der zur Beschaffung des Paßersatzes erhobenen
notwendigen Daten an die Grenzschutzdirektion in der Regel
ausgeschlossen sind, weil dies - wie in der Antwort zu Frage 3
ausgeführt - nur dann erfolgt, wenn die Prognoseentscheidung des
Einzelentscheiders hinsichtlich des Asylantrages „offensichtlich
unbegründet" oder „unbeachtlich" lautet.
11. Inwieweit wird durch die Weitergabe personenbezogener Daten an
die Botschaften der Herkunftsländer vor Abschluß des
Asylverfahrens das Asylgeheimnis berührt?
Da die vom Bundesamt verwendeten Formblätter keinerlei
Hinweise auf eine Asylantragstellung enthalten und auch bei der
Beantragung von Heimreisepapieren durch die
Grenzschutzdirektion sichergestellt ist, daß die Antragsvordrucke - entsprechend
der Hinweise des Bundesbeauftragten für den Datenschutz -
keine Informationen über die Asylantragstellung des betreffenden
Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland enthalten, wird
das „Asylgeheimnis" nicht berührt.
a) Inwieweit ist die Weitergabe personenbezogener Daten an die
Botschaften der Herkunftsländer vor Abschluß von
Asylverfahren mit dem internationalen Flüchtlingsrecht, insbesondere
mit dem Artikel 1 c der Genfer Flüchtlingskonvention,
vereinbar?
Wegen der „Neutralisierung der Antragsvordrucke" ist auch ein
Verstoß gegen das internationale Flüchtlingsrecht, insbesondere
gegen Artikel 1 c der Genfer Flüchtlingskonvention, nicht
erkennbar.
12. Ist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz über die Praxis des
BAFl und der Grenzschutzdirektion Koblenz informiert?
a) Wenn ja, mit welcher Begründung hat der Bundesbeauftragte für
den Datenschutz dem Verfahren zugestimmt oder es kritisiert?
Ja.
Mit keiner Begründung.]