Novellierungsbedarf beim Namensrecht insbesondere im Interesse der Kinder
der Abgeordneten Dr. Marliese Dobberthien, Margot von Renesse,. Christel Hanewinckel, Hermann Bachmaier, Anni Brandt-Elsweier, Dr. Herta Däubler-Gmelin, Peter Enders, Elke Ferner, Gabriele Fograscher, Arne Fuhrmann, Monika Ganseforth, Uwe Göllner, Angelika Graf (Rosenheim), Hans-Joachim Hacker, Klaus Hagemann, Alfred Hartenbach, Ingrid Holzhüter, Eike Hovermann, Barbara Imhof, Siegrun Klemmer, Nicolette Kressl, Christa Lörcher, Dorle Marx, Ulrike Mascher, Dr. Jürgen Meyer (Ulm), Ursula Mogg, Dr. Edith Niehuis, Dr. Eckhart Pick, Günter Rixe, Ulla Schmidt (Aachen), Wilhelm Schmidt (Salzgitter), Richard Schuhmann (Delitzsch), Lisa Seuster, Erika Simm, Wieland Sorge, Wolfgang Spanier, Ludwig Stiegler, Dr. Peter Struck, Hildegard Wester, Inge Wettig-Danielmeier, Dieter Wiefelspütz, Hanna Wolf (München), Rudolf Scharping und der Fraktion der SPD
Vorbemerkung
In seinem Beschluß vom 28. März 1991 hatte das Bundesverfassungsgericht das bis dahin geltende Namensrecht in Teilen als verfassungswidrig erklärt. Bis zur Einführung eines neuen Namensrechts, das den verfassungsmäßigen Vorgaben Rechnung trägt, sollte laut Bundesverfassungsgericht eine Übergangsregelung gelten. Diese Übergangsregelung sah u. a. vor, daß der Zwang zum gemeinsamen Familiennamen aufgegeben wurde und es Ehepartnern bei der Eheschließung freigestellt wurde, ihren bisher geführten Namen zu behalten. Kinder von verheirateten Eltern, die sich nicht zur Führung eines gemeinsamen Namens entschlossen hatten, konnten einen Doppelnamen führen, der aus dem Namen der Mutter und des Vaters zusammengesetzt wurde.
Das im April 1994 in Kraft getretene Familiennamensrecht, das die Übergangsregelung ablöste, eröffnete zwar u. a. auch die Möglichkeit, nach einer Eheschließung die bisher geführten Namen beizubehalten oder ihn dem Familiennamen voran oder hintan zu stellen. Kindern aber wurde die Führung eines Doppelnamens untersagt: Entweder der Name des Vaters oder der der Mutter muß als Geburtsname des Kindes gewählt werden. Dies führt zu einer Vielzahl von Konflikten, vor allem wenn ältere Geschwister einen nach der Übergangsregelung erlaubten Doppelnamen führen. Eltern haben kein Verständnis dafür, daß ihre Kinder zeitlebens unterschiedliche Geburtsnamen führen müssen. Viele Eltern sehen es auch als Ausdruck der besonderen Verbundenheit, wenn Kinder die Namen beider Eltern tragen.
Wir fragen daher die Bundesregierung:
Fragen12
Ist der Bundesregierung bekannt; wie viele Eltern auf den Standesämtern nach Inkrafttreten des neuen Familiennamensrechts darum ersucht haben, daß ihr Kind als Geburtsnamen einen aus den Familiennamen der Eltern zusammengesetzten Doppelnamen führen kann?
Ist der Bundesregierung bekannt, wie vielen Kindern die Führung eines solchen Doppelnamens verwehrt wurde?
Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele dieser Kinder Geschwister haben, die als Geburtsnamen einen aus den Familiennamen der Eltern zusammengesetzten Geburtsnamen führen, da sie in der Zeit, als die Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts galt, geboren wurden?
Hält es die Bundesregierung für sinnvoll, zumindest in diesen Fällen Kindern, die nach Inkrafttreten des neuen Familiennamensrechts geboren wurden, die Führung desselben aus beiden elterlichen Familiennamen zusammengesetzten Geburtsnamens zu ermöglichen, den auch ihre älteren Geschwister tragen?
Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele anhängige Gerichtsverfahren es hinsichtlich der Geburtsnamenvergabe für Kinder aufgrund des neuen Familiennamensrechts gibt?
Wenn ja, in welchen Fällen liegen welche Entscheidungen vor?
Stimmt die Bundesregierung mit der Auffassung überein, daß es ein legitimes, auch verfassungsrechtlich nach Artikel 6 GG geschütztes Interesse von Eltern ist, wenn sie in der Geburtsnamenswahl für ihre Kinder die Familieneinheit mit beiden Eltern ausdrücken wollen, indem sie ihnen einen aus den Familiennamen beider Eltern zusammengesetzten Geburtsnamen geben?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß dies gerade für Kinder aus binationalen oder -kulturellen Ehen ein legitimes Anliegen von Eltern sein kann, zumal darüber hinaus für das Kind auch die Verbundenheit mit den zwei Kulturen seiner Eltern zum Ausdruck kommt, was dem Kind die Identitätsentwicklung besonders erleichtern kann?
Stimmt die Bundesregierung darin überein, daß Eltern in eine Konfliktsituation gebracht werden, wenn sie durch das Gesetz dazu gezwungen sind, sich bei der Namensgebung für ein gemeinsames Kind zwischen den jeweiligen Familiennamen der Elternteile entscheiden zu müssen?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß es sinnvoll wäre, das Familiennamensrecht dahin gehend zu ändern, daß künftig Eltern, die keinen gemeinsamen Familiennamen führen, die Möglichkeit eröffnet wird, für ihre Kinder als Geburtsnamen einen aus ihren Familiennamen zusammengesetzten Geburtsnamen zu wählen?
In welchen anderen europäischen Staaten ist ein aus beiden elterlichen Namen zusammengesetzter Familienname für die aus einer Ehe hervorgegangenen Kinder obligatorisch oder wählbar?
Wie handhaben nach Erkenntnissen der Bundesregierung deutsche Standesämter die Namensbestimmung von in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Kindern,
a) die aus Ehen zwischen Staatsangehörigen aus Ländern hervorgegangen sind, in denen ein aus den elterlichen Namen zusammengesetzter Doppelname für Kinder möglich ist,
b) die aus Ehen hervorgegangen sind, bei denen ein Teil die Staatsangehörigkeit eines solchen Landes und der andere die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß es sowohl familienunfreundlich als auch möglicherweise verfassungswidrig ist, wenn Geschwister unterschiedliche Geburtsnamen tragen,
a) wie es bei Kindern aus gemischt nationalen Ehen (z. B. deutsch-spanisch) vorkommen kann, da bis zum Inkrafttreten des neuen Familiennamensrechts minderjährige Kinder eine Rechtswahl zugunsten des Namensrechts des Heimatlandes des ausländischen Elternteils vornehmen konnten, den volljährigen Kindern dies jedoch untersagt war,
b) wie es bei Kindern vorkommen kann, die vormals nicht ehelich waren, wobei es den minderjährigen Kindern nach der Eheschließung der Eltern möglich ist, den Ehenamen der Eltern in Anspruch zu nehmen, die volljährigen Kinder hingegen den nichtehelichen Geburtsnamen beibehalten müssen?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß in den in Frage 11 genannten Fällen den volljährigen Kindern die Möglichkeit eröffnet werden sollte, den gleichen Familiennamen wie ihre minderjährigen Geschwister wählen zu können?