In der Praxis kommt es immer wieder zu Auseinandersetzungen in den Kommunen über die Frage, ob Kinder von Asylbewerbern einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz gemäß § 24 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes haben und ob ggf. der örtliche Träger der Jugendhilfe zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet ist.
Nach § 6 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - können Ausländer Leistungen nach diesem Buch nur beanspruchen, wenn sie rechtmäßig oder aufgrund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Andererseits wird - im Gegensatz zur Anspruchsberechtigung auf kindbezogene Sozialleistungen - nicht vorausgesetzt, daß Ausländer im Besitze einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis sein müssen (§ 1 a Satz 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes, § 1 Abs. 2 a des Unterhaltsvorschußgesetzes). Daraus ergibt sich im Umkehrschluß, daß ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht bereits deshalb ausgeschlossen wird, weil im Einzelfall nicht eine Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung, sondern - wie bei Asylbewerbern - nur eine Aufenthaltsgestattung erteilt wird. Dies bedeutet, daß im Einzelfall auch Asylbewerber ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben können und ihren Kindern der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz zustehen kann.
Nach der Definition des gewöhnlichen Aufenthalts in § 30 Abs. 3 SGB I, die far das Achte Buch Sozialgesetzbuch maßgeblich ist, müssen Umstände erkennbar sein, die erkennen lassen, daß der Aufenthalt nicht nur vorübergehend ist. Dies wird immer dann der Fall sein, wenn im Anschluß an das Asylverfahren der Ausländer eine Duldung erhält. Solche Umstände werden ebenfalls dann anzunehmen sein, wenn Asylbewerber in das landesinterne Verteilungsverfahren kommen und infolgedessen die Aufnahmeeinrichtung verlassen und einer Gemeinde für die Dauer der Durchführung des Asylverfahrens zugewiesen werden. In dieses Verteilungsverfahren kommen Asylbewerber, bei denen keine oder keine kurzfristige Entscheidung des Inhalts getroffen werden kann, daß der Asylantrag unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet ist, oder bei denen ein Abschiebungshindernis nach § 53 des Ausländergesetzes vorliegt. In diesen beiden Fällen ist ein gewöhnlicher Aufenthalt anzunehmen mit der Folge, daß ein Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz besteht. Der Aufenthalt in der Erstaufnahmeeinrichitung, der nach § 47 des Asylverfahrensgesetzes bis zu sechs Wochen, längstens jedoch drei Monate beträgt, dürfte jedoch nur ein vorübergehender sein: In diesen Fällen besteht kein Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz.
Dieses Ergebnis ist sachgerecht. Die Bundesregierung sieht keinen Anlaß, den Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz auch Kin- dern solcher Asylbewerber zuzuerkennen, deren Aufenthalt im Inland nur ein vorübergehender ist. Der Besuch des Kinderga rtens gehört nicht zu den Schutzmaßnahmen zur Abwehr einer Gefährdung für das Kindeswohl und setzt hinsichtlich seiner pädagogischen Eignung eine gewisse zeitliche Kontinuität der Anspruchnahme voraus.