Abgaben und Gebühren für Rundfunk- und Fernsehangebote in Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben
der Abgeordneten Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Ernst Burgbacher, Hans- Joachim Otto (Frankfurt), Dr. Karl Addicks, Daniel Bahr (Münster), Patrick Döring, Mechthild Dyckmans, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Hans-Michael Goldmann, Miriam Gruß, Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel Happach-Kasan, Hellmut Königshaus, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Ina Lenke, Horst Meierhofer, Detlef Parr, Jörg Rohde, Frank Schäffler, Marina Schuster, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Dr. Claudia Winterstein, Martin Zeil, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
1. Urheberrechtliche Vergütung für Kabelweitersendung
Durch das „Vierte Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes“ vom 8. Mai 1998 (BGBl. I S. 902) ist im Urheberrechtsgesetz (UrhG) ein ausschließliches Verwertungsrecht der Kabelweitersendung (§ 20b UrhG) geschaffen worden; damit wurde die Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (Kabel-Richtlinie) umgesetzt.
Der deutsche Gesetzgeber hat die Bestimmungen zur Kabelweitersendung dabei nicht wie die Kabel-Richtlinie auf grenzüberschreitende Sendevorgänge innerhalb der EU beschränkt (Artikel 1 Abs. 3 der Kabel-Richtlinie), sondern auch auf diejenigen Kabelweitersendungen erstreckt, die innerhalb Deutschlands der Ermöglichung oder Verbesserung des Empfangs von Rundfunksendungen dienen; eine Unterscheidung zwischen nationalen und grenzüberschreitenden Sendungen in diesem Zusammenhang wurde als sachlich nicht gerechtfertigt angesehen (Amtliche Begründung des Regierungsentwurfs, Bundestagsdrucksache 13/4796, S. 13).
Das Recht zur Kabelweitersendung ist das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme weiterzusenden (§ 20b Abs. 1 UrhG; vgl. auch Artikel 1 Abs. 3 der Kabel-Richtlinie und die Amtliche Begründung des Regierungsentwurfs, Bundestagsdrucksache 13/4796, S. 13).
Ob und inwieweit auch die Verbreitung von Fernsehsignalen im internen Netz von Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben (nachfolgend zusammenfassend als „Hotel“ bezeichnet) in das Recht zur Kabelweitersendung eingreift, wird von der Kabel-Richtlinie nicht geregelt. Diese Frage ist nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2000 stattdessen weiterhin ausschließlich nach nationalem Recht zu beurteilen (EuGH GRUR Int. 2000, S. 548 ff.). Auch der Bericht der Europäischen Kommission über die Umsetzung der Kabel-Richtlinie aus dem Jahr 2002 (KOM (2002) 430 endgültig) gibt zur Frage der urheberrechtlichen Beurteilung von Kabelweitersendungen in Hotels keinen Aufschluss.
Empfängt ein Hotel durch eine hoteleigene Empfangsanlage (Kabel, Satellit etc.) Sendungen und speist es diese in ein hoteleigenes Kabelsystem ein, um sie zu den einzelnen Hotelzimmern weiterzuleiten, so fällt dies in Deutschland in den Anwendungsbereich des Kabelweitersendungsrechts aus § 20b UrhG (vgl. OLG München ZUM-RD 2002, 150). Hotels müssen deshalb in Deutschland das Kabelweitersendungsrecht gegen die Zahlung einer Vergütung vertraglich erwerben.
Das Kabelweitersendungsrecht kann grundsätzlich nur von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden. In Umsetzung von Artikel 10 der Kabel-Richtlinie sind von dieser Verwertungsgesellschaftspflicht Sendeunternehmen gemäß § 20b Abs. 1 Satz 2 UrhG allerdings ausgenommen, soweit sie eigene Rechte geltend machen; Sendeunternehmen sind mithin nicht auf Verwertungsgesellschaften angewiesen. Zugleich wird die Handlungsfreiheit der Sendeunternehmen bei der Wahrnehmung ihrer Rechte eingeschränkt, indem § 87 Abs. 4 UrhG sie einem grundsätzlichen Kontrahierungszwang unterwirft.
2. Rundfunkgebühren
Laut Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 8./15. Oktober 2004, sind Zweitgeräte in Gästezimmern des Beherbergungsgewerbes anmelde- und rundfunkgebührenpflichtig. Gemäß § 5 Abs. 2 RGebStV sind bei Betrieben mit bis zu 50 Gästezimmern für bereitgehaltene Rundfunkgeräte Gebühren in Höhe von jeweils 50 Prozent, bei Betrieben mit mehr als 50 Gästezimmern Gebühren in Höhe von jeweils 75 Prozent zu entrichten. Die gleiche Regelung gilt für Rundfunkgeräte in gewerblich vermieteten Ferienwohnungen und Appartements.
Bis zur Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag im Oktober 2004 betrug die Rundfunkgebühr für Zweitgeräte in Gästezimmern des Beherbergungsgewerbes unabhängig von der Anzahl der Betten einheitlich 50 Prozent.
Über die Rundfunkgebühren für Zweitgeräte in den Gästezimmern hinaus ist für Rundfunkgeräte in Foyers, Fahrstühlen, Tagungs-, Aufenthalts-, Frühstücks-, Sanitär- oder anderen Gemeinschaftsräumen jeweils die volle Rundfunkgebühr zu entrichten. Laut Angaben der GEZ gelten auch Lautsprecher und Monitore als Rundfunkgeräte, wenn sie als gesonderte Hör- oder Sehstellen betrieben werden.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen20
In welchen anderen Mitgliedstaaten der EU gilt das Kabelweitersendungsrecht wie in Deutschland über die Vorgaben der Kabel-Richtlinie hinaus auch für nationale Sendungen?
Sieht die Bundesregierung gesetzgeberischen Handlungsbedarf, um die urheberrechtliche Einordnung der Kabelweitersendung in internen Hotelnetzen klarzustellen?
Wenn nein, mit welcher Begründung?
Wie wird die Kabelweitersendung innerhalb hoteleigener Netze in den anderen Mitgliedstaaten der EU beurteilt?
Gibt es Mitgliedstaaten, in denen diese Form der Kabelweitersendung anders als in Deutschland nicht unter das Kabelweitersendungsrecht fällt und damit keine urheberrechtlich relevante Nutzung darstellt?
Wenn ja, welche Länder sind das?
Welche Verwertungsgesellschaften machen derzeit gegenüber Hotelbetrieben Rechte aus § 20b UrhG geltend?
Welche Sendeunternehmen nehmen ihre Kabelweitersendungsrechte gemäß § 20b Abs. 1 Satz 2 UrhG gegenüber Hotels selbst wahr?
Wie haben sich die Tarife der Verwertungsgesellschaften für das Recht zur Kabelweitersendung durch Hotels seit dem Inkrafttreten des Vierten Urheberrechtsänderungsgesetzes entwickelt?
In welchem Umfang waren die Tarife der Verwertungsgesellschaften für Kabelweitersendungen durch Hotels Gegenstand von Verfahren vor der Schiedsstelle gemäß den §§ 14 ff. des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes (UrhWG)?
Wie hat sich das Vergütungsaufkommen für hotelinterne Kabelweitersendungen seit Inkrafttreten des Vierten Urheberrechtsänderungsgesetzes in Deutschland insgesamt entwickelt?
Wie hat sich die von den Hotels in Deutschland im Durchschnitt pro Bett bzw. Zimmer zu zahlende Vergütung für Kabelweitersendungen seit Inkrafttreten des Vierten Urheberrechtsänderungsgesetzes entwickelt?
Wie hat sich die von den Hotels in den anderen Mitgliedstaaten der EU im Durchschnitt pro Bett bzw. Zimmer zu zahlende Vergütung für Kabelweitersendungen seit 1998 entwickelt?
Sieht die Bundesregierung Anhaltspunkte dafür, dass es bei der Einspeisung von Sendesignalen in interne Netze infolge des Kabelweitersendungsrechts zu einer Doppelvergütung für ein und dieselbe urheberrechtlich relevante Nutzung kommt?
Falls nein, mit welcher Begründung?
Welche Ansatzpunkte sieht die Bundesregierung zur Erleichterung der Lizenzierung von Kabelweitersendungsrechten an Hotels?
Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die gesamten jährlichen Einnahmen der GEZ für Rundfunkgeräte in Gaststätten, Hotels, Pensionen und gewerblich vermieteten Ferienwohnungen/-appartements in den vergangen Jahren?
Wie teilen sich diese Einnahmen auf Erst- bzw. Zweitgeräte und auf Beherbergungsbetriebe mit weniger bzw. mehr als 50 Betten auf?
Inwieweit haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Einnahmen der GEZ durch die Anhebung der Rundfunkgebühren für Betriebe des Beherbergungsgewerbes mit mehr als 50 Gästezimmern verändert?
Wie hoch sind die zu entrichtenden Rundfunkgebühren in Betrieben des Beherbergungsgewerbes in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz?
Wie hoch ist nach Erkenntnissen der Bundesregierung die durchschnittliche Belegungsquote von Gästezimmern des Beherbergungsgewerbes in Deutschland?
Wie hoch ist nach Erkenntnissen der Bundesregierung die durchschnittliche Belegungsquote von Gästezimmern des Beherbergungsgewerbes in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz?
Hält die Bundesregierung die bestehende Gebührenbelastung des Beherbergungsgewerbes in Deutschland, insbesondere vor dem Hintergrund der Belegungsquoten und im Vergleich mit den Belastungen des Beherbergungsgewerbes in europäischen Nachbarländern für gerechtfertigt und angemessen?
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, warum ausgerechnet für Betriebe mit mehr als 50 Betten (und nicht etwa 30 oder 100) die zu entrichtende Rundfunkgebühr 75 Prozent des Normalsatzes beträgt?
Hält die Bundesregierung die bestehenden, durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag im Oktober 2004 noch erhöhten Belastungen des Beherbergungsgewerbes durch die Rundfunkgebühren für vereinbar mit dem Ziel der Stärkung von Investitionen, Wachstum und Beschäftigung in Deutschland?