Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 16/1248
16. Wahlperiode 18. 04. 2006 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sabine Leutheusser-Schnarrenberger,
Ernst Burgbacher, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), weiterer Abgeordneter
und der Fraktion der FDP
– Drucksache 16/1080 –
Abgaben und Gebühren für Rundfunk- und Fernsehangebote in Hotels und
anderen Beherbergungsbetrieben
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
1. Urheberrechtliche Vergütung für Kabelweitersendung
Durch das „Vierte Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes“ vom
8. Mai 1998 (BGBl. I S. 902) ist im Urheberrechtsgesetz (UrhG) ein
ausschließliches Verwertungsrecht der Kabelweitersendung (§ 20b UrhG)
geschaffen worden; damit wurde die Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom
27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und
leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und
Kabelweiterverbreitung (Kabel-Richtlinie) umgesetzt.
Der deutsche Gesetzgeber hat die Bestimmungen zur Kabelweitersendung
dabei nicht wie die Kabel-Richtlinie auf grenzüberschreitende Sendevorgänge
innerhalb der EU beschränkt (Artikel 1 Abs. 3 der Kabel-Richtlinie), sondern
auch auf diejenigen Kabelweitersendungen erstreckt, die innerhalb
Deutschlands der Ermöglichung oder Verbesserung des Empfangs von
Rundfunksendungen dienen; eine Unterscheidung zwischen nationalen und
grenzüberschreitenden Sendungen in diesem Zusammenhang wurde als sachlich nicht
gerechtfertigt angesehen (Amtliche Begründung des Regierungsentwurfs,
Bundestagsdrucksache 13/4796, S. 13).
Das Recht zur Kabelweitersendung ist das Recht, ein gesendetes Werk im
Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen
Programms durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme weiterzusenden (§ 20b
Abs. 1 UrhG; vgl. auch Artikel 1 Abs. 3 der Kabel-Richtlinie und die Amtliche
Begründung des Regierungsentwurfs, Bundestagsdrucksache 13/4796, S. 13).
Ob und inwieweit auch die Verbreitung von Fernsehsignalen im internen Netz
von Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben (nachfolgend
zusammenfassend als „Hotel“ bezeichnet) in das Recht zur Kabelweitersendung eingreift,
wird von der Kabel-Richtlinie nicht geregelt. Diese Frage ist nach einem Urteil
des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2000 stattdessen weiterhin
ausschließlich nach nationalem Recht zu beurteilen (EuGH GRUR Int. 2000, Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom 12. April 2006
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 16/1248 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeS. 548 ff.). Auch der Bericht der Europäischen Kommission über die
Umsetzung der Kabel-Richtlinie aus dem Jahr 2002 (KOM (2002) 430 endgültig) gibt
zur Frage der urheberrechtlichen Beurteilung von Kabelweitersendungen in
Hotels keinen Aufschluss.
Empfängt ein Hotel durch eine hoteleigene Empfangsanlage (Kabel, Satellit
etc.) Sendungen und speist es diese in ein hoteleigenes Kabelsystem ein, um sie
zu den einzelnen Hotelzimmern weiterzuleiten, so fällt dies in Deutschland in
den Anwendungsbereich des Kabelweitersendungsrechts aus § 20b UrhG (vgl.
OLG München ZUM-RD 2002, 150). Hotels müssen deshalb in Deutschland
das Kabelweitersendungsrecht gegen die Zahlung einer Vergütung vertraglich
erwerben.
Das Kabelweitersendungsrecht kann grundsätzlich nur von einer
Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden. In Umsetzung von Artikel 10 der Kabel-
Richtlinie sind von dieser Verwertungsgesellschaftspflicht Sendeunternehmen
gemäß § 20b Abs. 1 Satz 2 UrhG allerdings ausgenommen, soweit sie eigene
Rechte geltend machen; Sendeunternehmen sind mithin nicht auf
Verwertungsgesellschaften angewiesen. Zugleich wird die Handlungsfreiheit der
Sendeunternehmen bei der Wahrnehmung ihrer Rechte eingeschränkt, indem § 87
Abs. 4 UrhG sie einem grundsätzlichen Kontrahierungszwang unterwirft.
2. Rundfunkgebühren
Laut Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) vom 31. August 1991,
zuletzt geändert durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom
8./15. Oktober 2004, sind Zweitgeräte in Gästezimmern des
Beherbergungsgewerbes anmelde- und rundfunkgebührenpflichtig. Gemäß § 5 Abs. 2 RGebStV
sind bei Betrieben mit bis zu 50 Gästezimmern für bereitgehaltene
Rundfunkgeräte Gebühren in Höhe von jeweils 50 Prozent, bei Betrieben mit mehr als 50
Gästezimmern Gebühren in Höhe von jeweils 75 Prozent zu entrichten. Die
gleiche Regelung gilt für Rundfunkgeräte in gewerblich vermieteten
Ferienwohnungen und Appartements.
Bis zur Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags durch den Achten
Rundfunkänderungsstaatsvertrag im Oktober 2004 betrug die Rundfunkgebühr
für Zweitgeräte in Gästezimmern des Beherbergungsgewerbes unabhängig von
der Anzahl der Betten einheitlich 50 Prozent.
Über die Rundfunkgebühren für Zweitgeräte in den Gästezimmern hinaus ist
für Rundfunkgeräte in Foyers, Fahrstühlen, Tagungs-, Aufenthalts-,
Frühstücks-, Sanitär- oder anderen Gemeinschaftsräumen jeweils die volle
Rundfunkgebühr zu entrichten. Laut Angaben der GEZ gelten auch Lautsprecher
und Monitore als Rundfunkgeräte, wenn sie als gesonderte Hör- oder
Sehstellen betrieben werden.
1. In welchen anderen Mitgliedstaaten der EU gilt das
Kabelweitersendungsrecht wie in Deutschland über die Vorgaben der Kabel-Richtlinie hinaus
auch für nationale Sendungen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
2. Sieht die Bundesregierung gesetzgeberischen Handlungsbedarf, um die
urheberrechtliche Einordnung der Kabelweitersendung in internen
Hotelnetzen klarzustellen?
Wenn nein, mit welcher Begründung?
Die Bundesregierung sieht sich durch die Richtlinie 93/83/EWG des Rates zur
Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften
betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung gebunden, die die
Kabelweitersendung als urheberrechtlichen Nutzungsakt qualifiziert. Die Richt-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/1248linie betrifft zwar nur die Weiterverbreitung ausländischer Sendungen, eine
unterschiedliche Behandlung von inländischen und ausländischen Programmen
verbietet sich aber (vgl. die Erläuterungen auf Bundestagsdrucksache 13/4796,
S. 9 und 13). Eine Ausnahme für die Weiterleitung des Sendesignals auf
Hotelzimmer sieht die Richtlinie nicht vor. Eine Möglichkeit, die Weitersendung in
Hotelnetzen schlechthin von der Vergütungspflicht auszunehmen, wird nicht
gesehen.
3. Wie wird die Kabelweitersendung innerhalb hoteleigener Netze in den
anderen Mitgliedstaaten der EU beurteilt?
Gibt es Mitgliedstaaten, in denen diese Form der Kabelweitersendung
anders als in Deutschland nicht unter das Kabelweitersendungsrecht fällt und
damit keine urheberrechtlich relevante Nutzung darstellt?
Wenn ja, welche Länder sind das?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
4. Welche Verwertungsgesellschaften machen derzeit gegenüber
Hotelbetrieben Rechte aus § 20b UrhG geltend?
Folgende Verwertungsgesellschaften bzw. Zusammenschlüsse von
Verwertungsgesellschaften haben für die Weiterleitung von Hörfunk- und/oder
Fernsehprogrammen durch Verteileranlagen an einzelne Empfangsgeräte in Hotels,
Pensionen und Gaststätten Tarife aufgestellt bzw. mit Nutzervereinigungen
entsprechende Gesamtverträge geschlossen:
a) GEMA
Die GEMA nimmt das Senderecht der Komponisten, Textdichter und der
Musikverlage (hinsichtlich der Verlage, soweit es ihnen von den Urhebern
übertragen wurde) nach § 20 UrhG wahr.
b) GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH)
Die GVL nimmt für die ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller das
Senderecht nach § 78 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UrhG bzw. nach den §§ 86, 78 Abs. 1
Nr. 2, Abs. 2 UrhG wahr.
c) VG Media (VG Media Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und
Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen mbH)
In der VG Media haben sich private Rundfunk- und Fernsehsender
zusammengeschlossen. Betätigen sich die Sender als Filmhersteller, nimmt die VG Media
für diese das Senderecht nach § 94 UrhG wahr. Im Übrigen nimmt sie für die
Sender das Senderecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 UrhG und das den Sendern von
den Urhebern eingeräumte Senderecht nach § 20 i. V. m. § 15 Abs. 2 Nr. 3 UrhG
wahr.
d) Zentralstelle für die Wiedergabe von Fernsehsendungen (ZWF)
Die Film-Verwertungsgesellschaften GÜFA (Gesellschaft zur Übernahme und
Wahrnehmung von Filmaufführungsrechten mbH), GWFF (Gesellschaft zur
Wahrnehmung von Film- und Fernsehrechten mbH), VG Bild-Kunst, VGF
(Verwertungsgesellschaft für Nutzungsrechte an Filmwerken mbH), AGICOA
(AGICOA Urheberrechtsschutz Gesellschaft mbH) und VFF (Verwertungsge-
Drucksache 16/1248 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiodesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten) haben sich in einer Gesellschaft
des bürgerlichen Rechts mit dem Namen „Zentralstelle für die Wiedergabe von
Fernsehsendungen (ZWF)“ zusammengeschlossen. Der Zweck der Gesellschaft
ist die Verwaltung der von den einzelnen Gesellschafter-Gesellschaften
wahrgenommenen Rechte der Zweitverwertung von Filmen, nämlich des Rechts der
öffentlichen Wiedergabe nach § 22 UrhG sowie des Rechts der
Kabelweiterleitung nach den §§ 20, 20b UrhG, soweit letzteres dadurch betroffen ist, dass
der Betreiber einer Verteileranlage zugleich den Nutzern die Empfangsgeräte
zur Verfügung stellt. Die Wahrnehmung der bezeichneten Rechte erfolgt durch
die ZWF im Namen und für die Rechnung der Gesellschafter gemäß den
gemeinsam festgesetzten Tarifen. Die Gesellschaft ist nach dem
Gesellschaftervertrag berechtigt, im Namen und für Rechnung der Gesellschafter-Gesellschaften
mit Verbänden von Nutzern und/oder Nutzergemeinschaften Gesamtverträge
abzuschließen.
5. Welche Sendeunternehmen nehmen ihre Kabelweitersendungsrechte
gemäß § 20b Abs. 1 Satz 2 UrhG gegenüber Hotels selbst wahr?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Erkenntnisse vor. Aus
Eingaben von Hotelbetrieben ist bekannt, dass der Sender CNN seine
Kabelweitersendungsrechte selbst wahrnimmt.
6. Wie haben sich die Tarife der Verwertungsgesellschaften für das Recht zur
Kabelweitersendung durch Hotels seit dem Inkrafttreten des Vierten
Urheberrechtsänderungsgesetzes entwickelt?
Die nachfolgend genannten Beträge stellen jeweils Nettovergütungssätze dar.
a) GEMA
Die GEMA hat für den in Frage stehenden Bereich den Tarif WR-S 1 aufgestellt.
Der aktuell gültige Tarif vom 1. Januar 2005 ist im Bundesanzeiger Nr. 249 vom
31. Dezember 2004, S. 24756 ff., veröffentlicht. Nach diesem Tarif werden für
die Weiterleitung des Repertoires der GEMA durch eine Verteileranlage an
Empfangsgeräte in Hotels, Pensionen und Gasthöfen 4,30 Euro netto jährlich
oder 1,20 Euro vierteljährlich bzw. 0,40 Euro monatlich je Hotelzimmer geltend
gemacht.
Die Vergütungssätze WR-S 1 sind Ergebnis von Gesamtvertragsverhandlungen
zwischen der GEMA und der Bundesvereinigung der Musikveranstalter e. V.
Der Gesamtvertrag wurde am 13./20. Dezember 2004 zwischen der GEMA und
der Bundesvereinigung der Musikveranstalter e. V. abgeschlossen. Mitgliedern
des Gesamtvertragspartners gewährt die GEMA auf die tarifliche Vergütung
einen Gesamtvertragsnachlass in Höhe von 20 Prozent. Mitglied der
Bundesvereinigung der Musikveranstalter ist u. a. der Deutsche Hotel- und
Gaststättenverband e. V. (DEHOGA).
Die Vergütungssätze WR-S 1 wurden von der GEMA erstmals mit Wirkung vom
1. Januar 1998 veröffentlicht. Die Vergütungssätze betrugen seitdem netto
jährlich je Hotelzimmer:
Ab 1. Januar 1998: 7,50 DM (= 3,83 Euro)
Ab 1. Januar 2000: 7,60 DM (= 3,88 Euro)
Ab 1. Januar 2001: 7,70 DM (= 3,94 Euro)
Ab 1. Januar 2002: 4,00 Euro
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/1248Ab 1. Januar 2003: 4,10 Euro
Ab 1. Januar 2004: 4,20 Euro
Ab 1. Januar 2005: 4,30 Euro
b) GVL
Die GVL hat einen Tarif für die Weiterleitung von Sendungen durch
Verteileranlagen an Empfangsgeräte in Hotels, Pensionen, Gasthöfen und anderen
Beherbergungsbetrieben aufgestellt. Der Tarif wurde im Bundesanzeiger
Nr. 106 vom 13. Juni 2002, S. 12812, veröffentlicht.
Danach beträgt die Vergütung 50 Prozent der jeweiligen GEMA-Tarife. Die
GVL-Vergütungssätze betragen danach derzeit je Hotelzimmer jährlich
2,15 Euro, vierteljährlich 0,60 Euro und monatlich 0,20 Euro. Die GEMA
übernimmt in diesem Bereich das Inkasso für die GVL.
Diesem Tarif in Höhe von 50 Prozent des GEMA-Tarifs ging ein Verfahren vor
der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt gegen die
Bundesvereinigung der Musikveranstalter e. V. voraus. Das Verfahren endete
rechtskräftig vor dem Oberlandesgericht München (Urteil des Oberlandesgerichts
München vom 21. Dezember 2000; ZUM-RD 2002, 150 ff.). Durch dieses Urteil
wurde rechtskräftig ein Gesamtvertrag zwischen der GVL und der
Bundesvereinigung der Musikveranstalter e. V. festgesetzt. Mitglieder des
Gesamtvertragspartners erhalten einen Nachlass von 20 Prozent auf die jeweilige
Tarifvergütung.
Vor dem aktuellen Tarif galt der Tarif vom 17. November 1998, veröffentlicht
im Bundesanzeiger Nr. 223 vom 26. November 1998, S. 16657. Dieser sah einen
Festbetrag von 3,75 DM pro Zimmer und Kalenderjahr vor.
c) VG Media
Die VG Media erhebt für die analoge Weiterleitung von privaten Fernseh- und
Hörfunkprogrammen durch Verteileranlagen in Hotels, Pensionen und
Gaststätten erst seit dem 1. Januar 2005 Vergütungen nach ihrem Tarif
„Kabelweitersendung Hotel“. Der Tarif wurde im Bundesanzeiger Nr. 96 vom 25. Mai 2004,
S. 11065, veröffentlicht. Nach diesem Tarif beträgt die Vergütung je
Hotelzimmer 6,80 Euro jährlich. Die monatliche Vergütung beträgt 1/10 des
Jahresvergütungssatzes.
Die VG Media und die Bundesvereinigung der Musikveranstalter haben am
16. November 2004 einen Gesamtvertrag geschlossen. Nach § 3 des
Gesamtvertrags beträgt die Vergütung für die der VG Media gemeldeten Mitglieder je
Gastzimmer 4,60 Euro pro Jahr.
d) ZWF
Die ZWF hat den Tarif „Kabelweiterleitung von Fernsehsendungen“ aufgestellt.
Nach dem aktuellen Tarif aus dem Jahr 2005 beträgt die Vergütung für die
Weiterleitung von Filmwerken durch eine Verteileranlage an einzelne
Empfangsgeräte in Hotels, Pensionen und Gasthöfen 7,50 Euro netto jährlich pro
Gastzimmer. Wird vom Gast ein zusätzliches Entgelt verlangt, erhöht sich die
jährliche Pauschale nach dem Tarif um 30 Prozent. Die GEMA übernimmt in diesem
Bereich das Inkasso für die ZWF.
Diese Vergütungssätze sind Ergebnis von Gesamtvertragsverhandlungen
zwischen der ZWF und der Bundesvereinigung der Musikveranstalter e. V. Der
Gesamtvertrag wurde am 18./29. April 2005 zwischen der ZWF und der
Bundesvereinigung der Musikveranstalter e. V. abgeschlossen. Mitgliedern des Ge-
Drucksache 16/1248 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiodesamtvertragspartners wird ein Gesamtvertragsnachlass in Höhe von 20 Prozent
gewährt (6 Euro netto jährlich pro Gastzimmer).
Vor dem jetzt geltenden Tarif aus dem Jahr 2005 galt nach dem am 11.
November 1999 veröffentlichten Tarif eine Vergütung von 8,65 Euro pro Zimmer und
Kalenderjahr (für DEHOGA-Mitglieder abzüglich eines
Gesamtvertragsnachlasses in Höhe von 20 Prozent: 6,92 Euro).
7. In welchem Umfang waren die Tarife der Verwertungsgesellschaften für
Kabelweitersendungen durch Hotels Gegenstand von Verfahren vor der
Schiedsstelle gemäß den §§ 14 ff. des
Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes (UrhWG)?
Der Festlegung des GVL-Tarifs für die Weiterleitung von Sendungen durch
Verteileranlagen an Empfangsgeräte in Hotels, Pensionen, Gasthöfen und anderen
Beherbungsbetrieben ging ein Verfahren vor der Schiedsstelle beim Deutschen
Patent- und Markenamt mit anschließendem Urteil des Oberlandesgerichts
München voraus (s. Antwort zu Frage 6b).
Die ZWF hat im Jahr 2000 vor der Schiedsstelle ein Verfahren gegen die
Bundesvereinigung der Musikveranstalter eingeleitet. Das Verfahren ist nicht
abgeschlossen worden, sondern wurde im Jahr 2005 durch den Abschluss des in
der Antwort zu Frage 6d genannten Gesamtvertrags beendet.
Daneben liegt lediglich eine Entscheidung der Schiedsstelle in einem Verfahren
betreffend die Weiterleitung von Hörfunk- und/oder Fernsehprogrammen durch
Verteileranlagen in Hotels und Pensionen vor. Ein Hotelbetreiber hatte den Tarif
WR-S 1 (s. Antwort zu Frage 6a) der GEMA angegriffen; die Schiedsstelle hat
in ihrem Einigungsvorschlag den GEMA-Tarif in seiner jeweils geltenden
Fassung für anwendbar und angemessen erklärt.
8. Wie hat sich das Vergütungsaufkommen für hotelinterne
Kabelweitersendungen seit Inkrafttreten des Vierten Urheberrechtsänderungsgesetzes in
Deutschland insgesamt entwickelt?
a) GEMA
1998: 827 400 Euro
1999: 1 731 000 Euro
2000: 2 066 800 Euro
2001: 2 262 000 Euro.
b) GEMA und GVL
2002: 3 375 200 Euro
2003: 4 025 800 Euro
2004: 3 596 600 Euro.
In den im Jahr 2002 erzielten Einnahmensanteilen der GVL sind auch die
Vergütungen für die Vorjahre seit Tarifaufstellung im Jahr 1998 enthalten.
c) GEMA, GVL und ZWF
2005: 6 093 200 Euro.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/1248Die ZVL hat aufgrund des bis Mai 2005 anhängigen Schiedsstellenverfahrens
gegen die Bundesvereinigung der Musikveranstalter (vgl. Antwort zu Frage 7)
vor 2005 keine Vergütungen eingezogen.
d) VG Media
Die VG Media erhebt für den in Frage stehenden Bereich erst seit dem 1. Januar
2005 eine urheberrechtliche Vergütung (s. Antwort zu Frage 6c).
2005: 2 574 000 Mio. Euro.
9. Wie hat sich die von den Hotels in Deutschland im Durchschnitt pro Bett
bzw. Zimmer zu zahlende Vergütung für Kabelweitersendungen seit
Inkrafttreten des Vierten Urheberrechtsänderungsgesetzes entwickelt?
Für die Einzeltarife wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. Hieraus ergeben
sich pro Hotelzimmer folgende Gesamtsummen nach den regulären Tarifen:
1998: 7,50 DM
1999: 11,25 DM
2000: 28,25 DM
2001: 28,35 DM
2002: 14,65 Euro
2003: 14,80 Euro
2004: 14,95 Euro
2005: 20,75 Euro.
Für Mitglieder des DEHOGA reduziert sich die Vergütungshöhe durch die
eingeräumten Nachlässe in den Gesamtverträgen (vgl. hierzu im Einzelnen die
Angaben in der Antwort zu Frage 6). Die zu zahlende Vergütung betrug
demnach für DEHOGA-Mitglieder im Jahr 2005 15,76 Euro.
10. Wie hat sich die von den Hotels in den anderen Mitgliedstaaten der EU im
Durchschnitt pro Bett bzw. Zimmer zu zahlende Vergütung für
Kabelweitersendungen seit 1998 entwickelt?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben vor.
11. Sieht die Bundesregierung Anhaltspunkte dafür, dass es bei der
Einspeisung von Sendesignalen in interne Netze infolge des
Kabelweitersendungsrechts zu einer Doppelvergütung für ein und dieselbe
urheberrechtlich relevante Nutzung kommt?
Falls nein, mit welcher Begründung?
Die Tatsache, dass unterschiedliche Verwertungsgesellschaften gegenüber den
Beherbergungsbetrieben Vergütungsforderungen geltend machen, ist Folge der
Koexistenz verschiedener Verwertungsgesellschaften in der Bundesrepublik
Deutschland. Das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz sieht für
Verwertungsgesellschaften keine gesetzliche Monopolstellung vor. Zu Doppelvergütungen
kommt es hierdurch nicht, weil von jeder Verwertungsgesellschaft nur die ihr
übertragenen Rechte, also jeweils unterschiedliche Urheber- oder
Leistungsschutzrechte, abgerechnet werden. Dies gilt auch, soweit Sendeunternehmen
ihre Kabelweitersendungsrechte nicht an eine Verwertungsgesellschaft
abgetreten haben, sondern selbst wahrnehmen (vgl. Frage 5).
Drucksache 16/1248 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode12. Welche Ansatzpunkte sieht die Bundesregierung zur Erleichterung der
Lizenzierung von Kabelweitersendungsrechten an Hotels?
Eine Notwendigkeit zur Erleichterung des Lizenzierungsverfahrens wird nicht
gesehen. Durch den Zusammenschluss der sechs in der Antwort zu Frage 4d
genannten Filmverwertungsgesellschaften in der ZWF und das gemeinsame
Inkasso der GEMA mit der GVL und ZWF ist der Verwaltungsaufwand für die
Beherbungsbetriebe bereits erheblich reduziert. Von den beteiligten neun
Verwertungsgesellschaften machen im Außenverhältnis zu den Hoteliers nur noch zwei
(GEMA und VG Media) Vergütungsforderungen geltend.
13. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die gesamten
jährlichen Einnahmen der GEZ für Rundfunkgeräte in Gaststätten, Hotels,
Pensionen und gewerblich vermieteten Ferienwohnungen/-appartements
in den vergangen Jahren?
Wie teilen sich diese Einnahmen auf Erst- bzw. Zweitgeräte und auf
Beherbergungsbetriebe mit weniger bzw. mehr als 50 Betten auf?
Nach Auskunft der GEZ wurden mit Stand 31. Dezember 2003 in
Beherbergungsbetrieben insgesamt 87 752 Hörfunkgeräte und 68 946 Fernsehgeräte mit
voller Gebührenpflicht und 384 309 Hörfunkgeräte und 613 245 Fernsehgeräte
mit damals geltender halber Gebührenpflicht geführt. Hieraus ergab sich ein
Ertrag von 65,5 Mio. Euro aus der Gebührenpflicht für Geräte des
Beherbergungsgewerbes. Davon entfielen 14,3 Mio. Euro (21,8 Prozent) auf Hörfunk- und
Fernsehgeräte mit voller Gebührenpflicht, 51,2 Mio. Euro (78,2 Prozent) auf
Hörfunk- und Fernsehgeräte mit halber Gebührenpflicht.
Zum 31. Dezember 2004 waren im Teilnehmerkontenbestand der GEZ 388 702
Hörfunkgeräte und 634 141 Fernsehgeräte mit reduzierter
Rundfunkgebührenpflicht ausgewiesen. Davon wurden 61,3 Prozent der Hörfunkgeräte und
50,9 Prozent der Fernsehgeräte an Standorten des Beherbergungsgewerbes mit
mehr als 50 Gästezimmern geführt. Die aus der Gebührenpflicht für Zweitgeräte
des Beherbergungsgewerbes im Jahr 2004 berechneten Erträge betrugen
insgesamt etwa 52,7 Mio. Euro. Davon entfielen 28,1 Mio. Euro (53,3 Prozent) auf
Zweitgeräte in Beherbergungsbetrieben mit mehr als 50 Gästezimmern.
Zum 31. Dezember 2005 waren im Teilnehmerkontenbestand der GEZ 406 592
Hörfunkgeräte und 669 318 Fernsehgeräte mit reduzierter
Rundfunkgebührenpflicht ausgewiesen. Davon wurden 60 Prozent der Hörfunkgeräte und 50,6
Prozent der Fernsehgeräte mit einer Gebührenpflicht von 75 Prozent für
Zweitgeräte an Standorten des Beherbergungsgewerbes mit mehr als 50 Gästezimmern
geführt. Die aus der Gebührenpflicht für Zweitgeräte des
Beherbergungsgewerbes im Jahr 2005 berechneten Erträge betrugen insgesamt etwa 73,6 Mio. Euro.
Davon entfielen 46,1 Mio. Euro (62,6 Prozent) auf die 75-prozentige
Gebührenpflicht für Zweitgeräte des Beherbergungsgewerbes mit mehr als 50
Gästezimmern.
14. Inwieweit haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Einnahmen
der GEZ durch die Anhebung der Rundfunkgebühren für Betriebe des
Beherbergungsgewerbes mit mehr als 50 Gästezimmern verändert?
Nach Auskunft der GEZ betrugen die aus der Gebührenpflicht für Zweitgeräte
des Beherbergungsgewerbes im Jahr 2005 berechneten Erträge insgesamt etwa
73,6 Mio. Euro. Bei einer weiterhin 50-prozentigen Gebührenpflicht für
Zweitgeräte in Gästezimmern des Beherbergungsgewerbes mit mehr als 50
Gästezimmern hätten sich nach Auskunft der GEZ jährliche Erträge für Zweitgeräte von
insgesamt etwa 58,3 Mio. Euro ergeben.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/1248Mindererträge gegenüber der bis 31. März 2005 geltenden Regelung ergeben
sich aus der Einführung einer Gebührenpflicht von 50 Prozent (bzw. 75 Prozent
für Betriebe mit mehr als 50 Ferienwohnungen) für Rundfunkgeräte in
gewerblich vermieteten Ferienwohnungen ab der zweiten Ferienwohnung, die zuvor
der vollen Rundfunkgebührenpflicht unterlagen. Hier kann von Mindererträgen
in Höhe von jährlich etwa 1 Mio. Euro ausgegangen werden.
15. Wie hoch sind die zu entrichtenden Rundfunkgebühren in Betrieben des
Beherbergungsgewerbes in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
und der Schweiz?
In den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz gelten nach den
in der Kürze der Zeit von den Regierungen in Erfahrung zu bringenden
Erkenntnissen der Bundesregierung folgende Regelungen:
Land Rundfunkgebührenpflicht für Betriebe des Beherbergungsgewerbes
Dänemark In Dänemark zahlt ein Unternehmen des Beherbergungsgewerbes je eine Rundfunkgebühr für bis zu
fünf Rundfunkempfangsgeräte in den Gästezimmern. Hat ein Betrieb 6 bis 10 Gästezimmer mit je
einem Rundfunkempfangsgerät, muss er zweimal die volle Rundfunkgebühr bezahlen, hat er 11 bis 15
Gästezimmer, zahlt er dreimal die volle Rundfunkgebühr etc.
Die Rundfunkgebühr beträgt derzeit 1 045 Dänische Kronen (heute = 140 Euro) jährlich.
Finnland In Finnland zahlen ein im Beherbergungsgewerbe tätiger Unternehmer, eine Organisation oder Stiftung
pro Niederlassung je eine Rundfunkgebühr für bis zu vier Rundfunkempfangsgeräte in den Gästezimmern.
Hat ein Betrieb 5 bis 8 Gästezimmer mit je einem Rundfunkempfangsgerät, muss er zweimal die volle
Rundfunkgebühr bezahlen, hat er 9 bis 12 Gästezimmer, zahlt er dreimal die volle Rundfunkgebühr etc.
Die Rundfunkgebühr beträgt derzeit 200,70 Euro im Jahr.
Frankreich In Frankreich müssen Hotels und andere vergleichbare Betriebe des Beherbergungsgewerbes für die
ersten zwei Rundfunkempfangsgeräte eine volle Rundfunkgebühr entrichten, für das dritte bis 30. Gerät
zahlen sie 70 Prozent, ab dem 31. Gerät 65 Prozent der vollen Rundfunkgebühr.
Für Tourismus-Hotels, die nicht mehr als neun Monate im Jahr geöffnet haben, existiert ein zusätzlicher
Rabatt von 25 Prozent.
Die Rundfunkgebühr beträgt derzeit jährlich 116 Euro.
Großbritannien In Großbritannien zahlt jeder Betrieb des Beherbergungsgewerbes mit bis zu 15 mit Fernsehgeräten
ausgestatteten Gästezimmern eine Rundfunkgebühr. Für bis zu fünf weitere Zimmer ist jeweils eine
weitere Rundfunkgebühr zu zahlen.
Die Rundfunkgebühr beträgt seit dem 1. April 2006 für ein Farbfernsehgerät jährlich 131,50 britische
Pfund (= heute 190,46 Euro), für ein Schwarz-weiß-Fernsehgerät ist sie auf 44 britische Pfund
(63,73 Euro) reduziert.
Irland Die Rundfunkgebührenpflicht knüpft nicht an das Empfangsgerät an, sondern wird pro Haushalt/
Niederlassung erhoben. Daher zahlt jeder Betrieb des Beherbergungsgewerbes eine Rundfunkgebühr.
Die Rundfunkgebühr beträgt derzeit jährlich 155 Euro.
Litauen Es besteht keine Rundfunkgebührenpflicht, da der öffentlich-rechtliche Rundfunk aus Steuergeldern
finanziert wird.
Luxemburg Es besteht keine Rundfunkgebührenpflicht, da der öffentlich-rechtliche Rundfunk aus Steuergeldern
finanziert wird.
Niederlande Es besteht keine Rundfunkgebührenpflicht, da der öffentlich-rechtliche Rundfunk aus Steuergeldern
finanziert wird.
Drucksache 16/1248 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode16. Wie hoch ist nach Erkenntnissen der Bundesregierung die
durchschnittliche Belegungsquote von Gästezimmern des Beherbergungsgewerbes in
Deutschland?
Die durchschnittliche Belegungsquote von Gästezimmern in Deutschland lag
zum letzten Stichtag des Statistischen Bundesamts am 31. Dezember 2004 bei
41,5 Prozent. Aktuellere Daten zur Belegungsquote von Gästezimmern in
Deutschland sind nicht verfügbar.
17. Wie hoch ist nach Erkenntnissen der Bundesregierung die
durchschnittliche Belegungsquote von Gästezimmern des Beherbergungsgewerbes in
den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz?
Zur durchschnittlichen Belegungsquote von Gästezimmern in den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz liegen der Bundesregierung keine
Erkenntnisse vor.
Österreich Betrieben des Beherbergungsgewerbes sowie Privatzimmervermietern ist es nach § 3 Abs. 2 des
Rundfunkgebührengesetzes (RGG) gestattet, an einem Standort bei Entrichtung der Gebühr für eine Radio-
und eine Fernsehempfangseinrichtung eine unbeschränkte Anzahl an Radio- und
Fernsehempfangseinrichtungen zu betreiben.
Der Gesamtbetrag der Rundfunkgebühr für einen Standort setzt sich aus verschiedenen Komponenten
zusammen:
Radiogebühr 0,36 Euro/Monat (fließt dem Bund zu)
Fernsehgebühr 1,16 Euro/Monat (fließt dem Bund zu)
Diverse Landesabgaben
(je nach Bundesland unterschiedlich hoch)
ca. 3,50 Euro/Monat (fließen den Ländern zu)
Kunstförderungsbeitrag
0,48 Euro/Monat (70 : 30 Aufteilung zwischen Bund und Ländern)
Programmentgelt nach dem ORF-Gesetz
13,80 Euro/Monat (fließt dem ORF zu)
gesamt: 19,30 Euro/Monat (231,60/Jahr).
Polen Grundsätzlich muss für jedes Radio und Fernsehgerät eine Rundfunkgebühr gezahlt werden. Es gibt
keine Ausnahmeregelung für Betriebe des Beherbergungsgewerbes.
Die monatliche Rundfunkgebühr in Polen beträgt für ein Radiogerät 5,94 Zloty (derzeit 1,50 Euro),
für ein Fernseh- und Radiogerät 18,68 Zloty (4,72 Euro).
Schweden Für jeweils zehn TV-Empfangsgeräte (inklusive Videorekorder) müssen Hotels, Pensionen oder
Gästehäuser einmal die Rundfunkgebühr entrichten. Ab dem 11., 21. usw. Empfangsgerät muss jeweils eine
weitere Rundfunkgebühr gezahlt werden.
Die Rundfunkgebühr beträgt derzeit jährlich 1 968,00 SEK (heute = 206 Euro). Die schwedische
Regierung hat eine Erhöhung auf 1 996,00 SEK (= 209 Euro) ab 2007 vorgeschlagen.
Spanien Es besteht keine Rundfunkgebührenpflicht. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist hauptsächlich
werbe- und ergänzend staatlich -finanziert.
Tschechische
Republik
Grundsätzlich muss für jedes Radio und Fernsehgerät eine Rundfunkgebühr gezahlt werden. Es gibt
keine Ausnahmeregelung für Betriebe des Beherbergungsgewerbes.
Die Rundfunkgebühr beträgt für ein Radiogerät monatlich 1,60 Euro, für ein Fernseh- und Radiogerät
monatlich 3,40 Euro bis einschließlich 2007, ab 2008 4,00 Euro.
Land Rundfunkgebührenpflicht für Betriebe des Beherbergungsgewerbes
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/124818. Hält die Bundesregierung die bestehende Gebührenbelastung des
Beherbergungsgewerbes in Deutschland, insbesondere vor dem Hintergrund der
Belegungsquoten und im Vergleich mit den Belastungen des
Beherbergungsgewerbes in europäischen Nachbarländern für gerechtfertigt und
angemessen?
Der Bundesregierung liegen keine ausreichenden Erkenntnisse vor, um die
Belastungen des Beherbergungsgewerbes in Deutschland mit denen in
europäischen Nachbarländern zu vergleichen. Die unterschiedlich ausgestalteten
Pflichten zur Zahlung von Rundfunkgebühren beruhen auf den unterschiedlich
ausgestalteten und finanzierten Rundfunksystemen in den einzelnen europäischen
Staaten. Wie eine kurzfristig durchgeführte Umfrage bei europäischen
Nachbarländern (s. Frage 15) ergab, privilegieren einige EU-Mitgliedstaaten das
Beherbergungsgewerbe bei der Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren gar nicht.
Mangels Erkenntnissen über die Zahlen in den europäischen Nachbarländern
kann auch über die Belastung im Hinblick auf die urheberrechtlichen
Nutzungsvergütungen keine vergleichende Aussage getroffen werden.
19. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, warum ausgerechnet für
Betriebe mit mehr als 50 Betten (und nicht etwa 30 oder 100) die zu
entrichtende Rundfunkgebühr 75 Prozent des Normalsatzes beträgt?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über die Willensbildung der für
die Rundfunkfinanzierung zuständigen Länder vor, bei 50 Gästezimmern zur
Abschichtung der Privilegierung für Betriebe des Beherbergungsgewerbes
anzuknüpfen.
20. Hält die Bundesregierung die bestehenden, durch den Achten
Rundfunkänderungsstaatsvertrag im Oktober 2004 noch erhöhten Belastungen des
Beherbergungsgewerbes durch die Rundfunkgebühren für vereinbar mit
dem Ziel der Stärkung von Investitionen, Wachstum und Beschäftigung in
Deutschland?
Nach dem Grundgesetz liegt die Zuständigkeit für die Organisation und
Finanzierung des Rundfunks bei den Ländern. Die von den Ländern geschaffene
Regelung berücksichtigt sowohl die wirtschaftliche Situation der Betriebe des
Beherbergungsgewerbes als auch die vom Bundesverfassungsgericht wiederholt
festgestellte Pflicht, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland
angemessen zu finanzieren.
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ISSN 0722-8333]