Volltext (unformatiert)
[Drucksache 13/6810
27. 01.97
Deutscher Bundestag
13. Wahlperiode
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Uwe-Jens Heuer, Maritta Böttcher,
Dr. Ludwig Elm, Ulla Jelpke und der Gruppe der PDS
— Drucksache 13/5910 —
Strafverfolgung von Funktionsträgern der DDR und teilungsbedingter Delikte
Die Strafverfolgung hoheitlichen Handelns von DDR-Bürgern dauert an
und wird sogar in verstärktem Maße fortgesetzt. Dies ist juristisch
bedenklich, ist in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig, steht der Vollendung
der inneren Einheit sowie der Wahrung des Rechtsfriedens entgegen und
erschwert die Aufarbeitung der DDR-Geschichte. Notwendig ist eine
Politik der Versöhnung, die die Beendigung der strafrechtlichen Verfolgung
hoheitlichen Handelns in der DDR und die Gewährung von Straffreiheit
für Handlungen, bei denen der Strafzweck mit der Herstellung der
deutschen Einheit entfallen ist, einschließt.
Die Präsidentin des Deutschen Bundestages hat in ihrer Ansprache
anläßlich des Staatsbesuches des Präsidenten Südafrikas, Nelson Mandela,
u. a. folgendes ausgeführt: „ Was in Südafrika unter widrigsten
Bedingungen auf den Weg des Ausgleichs und der Versöhnung gebracht
wurde, zeigt uns, daß dies auch anderswo möglich werden kann. " Wir
meinen, daß dieser Weg gerade auch in der Bundesrepublik Deutschland
beschritten werden müßte.
Vorbemerkung
Mit den Fragen 1 und 2 der Kleinen Anfrage werden Verfahren
angesprochen, die ganz überwiegend in die Zuständigkeit der
Staatsanwaltschaften und Gerichte der Bundesländer fallen. Zu
diesen Verfahren lagen der Bundesregierung keine
aussagekräftigen Erkenntnisse vor. Obwohl keine Berichtspflichten der
Länder bestehen, hat es die Bundesregierung für vertretbar erachtet,
die Länder - die Anfrage wurde auf die neuen Bundesländer
beschränkt - um Berichte zu bitten.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom
24. Januar 1997 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich - in kleinerer Schrifttype - den Fragetext.
Die Anfrage an die Länder wurde auf die Bereiche der
Gewalttaten an der Grenze (Totschlag), Justizunrecht (insbesondere
Rechtsbeugung), vereinigungsbedingte Wirtschaftskriminalität und
Straftaten des Ministeriums für Staatssicherheit - nachfolgend als
MfS abgekürzt - (Entführungen/Auftragstötungen) beschränkt.
Als Stichtag für die Erhebung wurde der 30. Juni 1996 in Vorschlag
gebracht.
Bei ihren Antworten sind die Länder von den in ihrem jeweiligen
Geschäftsbereich bestehenden Vorgaben ausgegangen. Aus
diesem Grunde können die Antworten nicht einheitlich dargestellt
werden.
Soweit mit der Frage 1 nach Verfahren wegen Spionage
(Landesverrat gemäß § 94 des Strafgesetzbuches und geheimdienstlicher
Agententätigkeit gemäß § 99 des Strafgesetzbuches) gefragt wird,
erfolgt die Beantwortung auf der Grundlage der vom
Generalbundesanwalt übermittelten Erkenntnisse.
1. Welche aktuellen Angaben liegen der Bundesregierung für die Zeit
zwischen 1990 und 1996 vor:
a) über die Zahl der eingeleiteten staatsanwaltlichen
Ermittlungsverfahren wegen „Regierungskriminalität", wegen Spionage
zugunsten der DDR und anderer teilungsbedingter Delikte,
b) über die Zahl der eingestellten Ermittlungsverfahren auf diesen
Gebieten,
c) über die Zahl der Anklagen, der Urteile insgesamt und der
rechtskräftigen Urteile auf diesen Gebieten?
(Wir bitten um eine Aufschlüsselung der Zahlen nach Delikten und
nach Ländern.)
Wie in der Vorbemerkung ausgeführt, ist eine einheitliche
Beantwortung der Fragen - dies gilt auch für den Stichtag der Erhebung -
nicht möglich. Mit dieser Vorgabe werden die Fragen jeweils für
den Geschäftsbereich der neuen Bundesländer wie folgt
beantwortet:
Berlin
Im Bereich der Regierungskriminalität wurden bis zum Stichtag
31. Juli 1996 insgesamt 6 206 Ermittlungsverfahren wegen
Gewalttaten an der Grenze (Totschlag), Justizunrechts
(Rechtsbeugung, Totschlag/Freiheitsberaubung), Straftaten des MfS
(Entführungen, Auftragstötungen) und Vermögensstraftaten im
Zusammenhang mit Ausreisefällen eingeleitet, von denen 185 mit
einer Anklage abgeschlossen wurden, während 4 836
Ermittlungsverfahren durch Einstellung (oder in sonstiger Weise, z. B.
Verfahrensbeendigung durch Tod eines Beschuldigten oder
Abgabe des Verfahrens) beendet wurden.
Nicht in diesen Zahlen enthalten sind Verfahren wegen
sogenannten Justizunrechts im Bereich Berlin-Ost, Verfahren wegen
anderer Straftaten (Denunziationsfälle) sowie Verfahren wegen
vereinigungsbedingter Wirtschaftskriminalität.
Urteile (Stichtag 31. Juli 1996) sind in insgesamt 71 Fällen ergan
-
gen, davon wegen Gewalttaten an der Grenze in 40 Fällen, wegen
Justizunrechts in 8 Fällen, wegen Wirtschaftsdelikten in 16 Fällen,
wegen Straftaten des MfS in 3 Fällen und wegen
Vermögensstraftaten im Zusammenhang mit Ausreisen in 4 Fällen. Die
Urteile sind nur zum Teil rechtskräftig.
Brandenburg
Bis zum Stichtag 30. Juni 1996 wurden im Bereich des SED-
Unrechts ca. 20 000 Ermittlungsvorgänge (davon 7 000 AR-Vorgänge)
wegen Gewalttaten an der Grenze (Totschlag), Justizunrechts
(Rechtsbeugung/Freiheitsberaubung), wegen Körperverletzung
und ungeklärter Todesfälle im Strafvollzug, politische
Verdächtigungen, Verschleppung, Wahlfälschungen und Straftaten des MfS
(Entführungen/Auftragstötungen) eingeleitet.
Von diesen Verfahren wurden 30 Verfahren mit Anklage oder
Strafbefehl abgeschlossen; ca. 6 800 Verfahren wurden durch
Einstellung, Verbindung, Abgabe oder in sonstiger Weise beendet. Die
Zuordnung dieser Straftaten zu den einzelnen Bereichen ergibt
folgendes:
Wegen Gewalttaten an der Grenze wurden 18
Ermittlungsverfahren gegen 49 Personen eingeleitet; Anklage wurde in 14 Fällen
erhoben, 20 Personen wurden zu Freiheitsstrafe, davon 11
rechtskräftig verurteilt. In 13 Fällen wurden die Angeklagten
freigesprochen.
Wegen Justizunrechts (Rechtsbeugung/Freiheitsberaubung) sind
705 personenbezogene Sammelverfahren mit ca. 6 040
Einzelvorgängen eingeleitet worden. In 5 Fällen wurde gegen insgesamt 12
Personen Anklage erhoben. 2 Angeklagte wurden rechtskräftig
verurteilt. Insgesamt 476 personenbezogene Sammelverfahren mit
1 679 Einzelvorgängen wurden durch Einstellung abgeschlossen.
Wegen vereinigungsbedingter Wirtschaftskriminalität wurden 12
Ermittlungsverfahren eingeleitet. Davon wurde in einem Fall
Anklage erhoben und eine Person verurteilt. 2 Verfahren wurden
durch Einstellung beendet.
Wegen Straftaten des MfS (Entführungen und Auftragstötungen)
wurden 88 Ermittlungsverfahren eingeleitet. Anklagen wurden
noch nicht erhoben; 31 Verfahren wurden eingestellt.
Mecklenburg-Vorpommern
In Mecklenburg-Vorpommern wurden bis zum 31. Juli 1996
wegen Straftaten aus dem Bereich des SED-Unrechts insgesamt 4 410
bis 4 420 Strafverfahren eingeleitet, von denen 4 372 ausgewertet
sind.
Die Verfahren umfassen eine breite Palette von Straftaten, so
wurden unter anderem wegen Rechtsbeugung und
Freiheitsberaubung insgesamt 3 277 Verfahren, wegen Mord und Mordversuchs
33 Verfahren und wegen Totschlags 34 Verfahren eingeleitet.
Anklageerhebungen erfolgten in 46 Fällen. Rechtskräftige
Urteile sind in 5 Verfahren ergangen.
Eingestellt wurden insgesamt 3 722 Verfahren, davon ca. 78 %
gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozeßordnung.
Sachsen
Im Freistaat Sachsen werden Ermittlungsverfahren der
Schwerpunktstaatsanwaltschaft zur Verfolgung politisch motivierter und
unter Mißbrauch politischer Macht begangener Straftaten in der
ehemaligen DDR (sog. Regierungskriminalität) nicht gesondert
erfaßt. Die nachfolgend mitgeteilten Zahlen beruhen daher auf
Schätzungen und Hochrechnungen. Im Freistaat Sachsen sind im
Zeitraum vom 3. Oktober 1990 bis 30. Juni 1996 wegen dem SED
-
Unrecht zuzuordnenden Straftaten insgesamt etwa 9 000
Verfahren eingeleitet worden. Von diesen Verfahren wurden etwa 4 100
Ermittlungsverfahren eingestellt. Etwa 2 400 Verfahren wurden
durch Abgabe oder Verbindung erledigt.
Wegen Gewalttaten an der Grenze (Totschlag) wurde 1 Verfahren
bekannt. In diesem Verfahren ist ein Urteil ergangen. Das Urteil
ist rechtskräftig.
Etwa 5 200 Ermittlungsverfahren wurden wegen Justizunrechts
eingeleitet. Von diesen Verfahren wurden etwa 2 800 eingestellt.
In 9 Verfahren wurde Anklage erhoben. 7 Angeklagte wurden
verurteilt, davon 6 rechtskräftig. 3 Angeklagte wurden
freigesprochen, davon 1 rechtskräftig.
Zu Straftaten des MfS betreffend Entführungen und
Auftragstötungen liegen keine Erkenntnisse vor. Eine Reihe von Verfahren
wurde aber wegen anderer Straftaten des MfS, insbesondere
wegen Anmaßung staatlicher Befugnisse, Verletzung des
Briefgeheimnisses, Verletzung des Berufsgeheimnisses etc. eingeleitet.
Anklagen wurden in 19 Verfahren erhoben. Verfahren wegen
vereinigungsbedingter Wirtschaftskriminalität wurden in ca. 123
Fällen eingeleitet. In diesen Verfahren ist es bis zum 31. Dezember
1995 in 7 Fällen zur Anklageerhebung gekommen. Bis zum
gleichen Zeitpunkt wurden 21 Verfahren eingestellt.
Sachsen-Anhalt
In Sachsen-Anhalt wurden, wobei eine exakte Beantwortung der
Fragen nicht möglich war, im Befragungszeitraum ca. 6 400
Ermittlungsverfahren eingeleitet. Von diesen Verfahren wurden
etwa 5 400 eingestellt.
Anklage ist in ca. 65 Fällen erhoben worden; in ca. 8 bis 10 Fällen
sind Urteile ergangen.
Wegen Gewalttaten an der Grenze (Totschlag) wurden ca. 20
Verfahren eingeleitet, wegen Justizunrechts (Rechtsbeugung,
Freiheitsberaubung) ca. 4 510 Verfahren, wegen
vereinigungsbedingter Wirtschaftskriminalität ca. 350 Verfahren und wegen Straftaten
des MfS (Entführungen, Auftragstötungen) 1 Verfahren.
Nicht berücksichtigt sind bei den Verfahren wegen Justizunrechts
z. B. Verfahren wegen Körperverletzungsdelikten oder politischer
Verdächtigungen.
Thüringen
Wegen Gewalttaten an der innerdeutschen Grenze (Totschlag)
wurden 29 Ermittlungsverfahren eingeleitet. Davon wurde in 14
Fällen Anklage erhoben. 4 Verfahren wurden durch Urteil
abgeschlossen.
Wegen Justizunrechts (Rechtsbeugung) wurden insgesamt 4 699
Verfahren eingeleitet. In 12 Verfahren wurde Anklage erhoben. 2
Verfahren endeten mit der Verurteilung der Angeklagten.
Wegen anderer Straftaten aus dem Bereich des Justizunrechts
wurde eine Vielzahl von Ermittlungsverfahren eingeleitet, so z. B.
wegen Freiheitsberaubung 213 Verfahren, wegen des Vorwurfs der
Körperverletzung, der Verletzung des Berufsgeheimnisses, der
Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses und anderer
Straftaten 1 102 Ermittlungsverfahren.
Wie in der Vorbemerkung ausgeführt, erfolgt die Beantwortung
der Anfrage zu Verfahren wegen Spionage (Landesverrat gemäß
§ 94 des Strafgesetzbuches und geheimdienstlicher
Agententätigkeit gemäß § 99 des Strafgesetzbuches) auf der Grundlage der vom
Generalbundesanwalt übermittelten und in den beiden
nachfolgenden Tabellen ausgewiesenen Zahlen.
Tabelle I enthält die Angaben über die vom Generalbundesanwalt
eingeleiteten und die von ihm an die Länder abgegebenen
Verfahren, ebenso die Angaben über Einstellungen, Anklagen und
Urteile in den vom Generalbundesanwalt selbst geführten
Verfahren.
Aus der Tabelle II sind die Zahlen der von den Ländern (insgesamt)
nach Abgabe durch den Generalbundesanwalt (§ 142 a Abs. 2
Nr. 1 a des Gerichtsverfassungsgesetzes) geführten Verfahren
ersichtlich, außerdem die Angaben über Einstellungen, Anklagen
und Urteile in den von den Ländern geführten Verfahren.
Eine Aufschlüsselung der Zahlen nach Verfahren wegen
Landesverrats und Verfahren wegen geheimdienstlicher
Agententätigkeit sowie im Hinblick auf die einzelnen Bundesländer liegt der
Bundesregierung nicht vor.
Tabelle I: Generalbundesanwalt
1996
1990 1991 1992 1993 1994 1995 bis 31.
Oktober
Eingeleitete Ermittlungs
-
verfahren 601 1229 1737 1553 1231 202 88
an die Länder abgegebene 352 388 678 1001 1 178 286 43 Ermittlungsverfahren
durch die
Bundesanwaltschaft eingestellte
Ermittlungsverfahren insgesamt: 101 111 154 297 654 1000 114
davon nach § 170 II StPO: 101 103 125 197 342 691 72
§§ 153 StPO + 153 a StPO: 0 3 15 85 307 308 41
§§ 153 d StPO + 153 e StPO: 0 5 14 15 5 1 1
Anzahl der erhobenen
Anklagen 7 13 18
17 17 14 10
angeklagte Personen 10 37 37 32 26 19 14
rechtskräftige Urteile 3 8 11 13 12 9 8
rechtskräftig verurteilte 5 11 15 18 25 11 10 Personen
Tabelle II: Länder
1996
1990 1991 1992 1993 1994 1995 bis 31.
Oktober
von den Bundesländern
übernommene
Ermittlungsverfahren 352 388 678 1001 1178 286 43
durch die Bundesländer
eingestellte
Ermittlungsverfahren insgesamt: 74 120 198 562 938 1 176 276
davon nach § 170 II StPO: 65 88 100 258 433 766 143
§§ 153 StPO + 153 a StPO: 8 32 96 304 505 410 133
§§ 153 d StPO + 153 e StPO: 1 0 2 0 0 0 0
Anzahl der erhobenen
Anklagen 6 25 50 67 97 64 47
angeklagte Personen 7 35 73 92 123 84 53
rechtskräftige Urteile 1 7 28 34 33 50 58
rechtskräftig verurteilte
Personen 1 10 , 39 38 40 58 62
2. Kann die Bundesregierung Presseinformationen bestätigen, nach
denen nunmehr Ermittlungsverfahren und Prozesse auch gegen
Sportfunktionäre des Deutschen Turn- und Sportbundes, Sportmediziner
und -wissenschaftler sowie gegen Mitarbeiter des
Verteidigungsministeriums der DDR wegen Ausarbeitung des „Schießbefehls"
eingeleitet werden (vgl. Neues Deutschland vom 9. Mai 1996 und FAZ
vom 11. September 1996)?
Wenn ja, welches Ausmaß dürfen diese Strafverfolgungen haben?
Besteht nach Einschätzung der Bundesregierung die Absicht, gegen
weitere Gruppen von Funktionsträgern der DDR strafrechtlich
vorzugehen?
Nach Kenntnis der Bundesregierung sind Verfahren der
genannten Art nur in Berlin anhängig.
In einem Verfahren der Staatsanwaltschaft II bei dem Landgericht
Berlin, das 1993 eingeleitet wurde, wird gegen Sportfunktionäre
des DTSB, Sportmediziner und -wissenschaftler wegen des
Verdachts der Körperverletzung (durch Doping) ermittelt.
Weitere Verfahren richten sich gegen Mitarbeiter des
Verteidigungsministeriums der ehemaligen DDR, denen Straftaten an der
Grenze zur Last gelegt werden.
3. Inwieweit ist die Bundesregierung bereit, Einblick in die
einschlägigen Archivbestände der Bundesrepublik Deutschland (insbesondere
des Bundeskanzleramtes und des Bundesnachrichtendienstes)
angesichts des Umstandes zu geben, daß in den in Frage 1
angesprochenen Strafverfahren vielfach auf Materialien der von der sog.
Gauck-Behörde verwalteten Archivbestände über die
Verhandlungsgespräche zwischen der DDR und der Bundesrepublik
Deutschland in der Zeit etwa zwischen 1970 und 1990 Bezug genommen wird?
Die Bundesregierung ist bereit, nach Maßgabe der gesetzlichen
Regelungen und Verwaltungsvorschriften Unterlagen zur
Verfügung zu stellen.
4. Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf angesichts des
Umstandes, daß bestimmte Personen (so z. B. im Prozeß gegen Egon
Krenz und andere) zunächst als Zeugen vernommen worden sind,
ohne auf das Recht, einen Rechtsanwalt als Zeugenbeistand neben
sich zu haben, hingewiesen worden zu sein, und danach diese
Zeugenaussagen in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen diese
Personen benutzt worden sind (vgl. Tagesspiegel vom 22. März 1996,
Neues Deutschland vom 26. März, 29. März, 2. April und 10. Mai
1996)?
Nein; ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß die Bundesregierung
zu konkreten Strafverfahren grundsätzlich keine Stellungnahme
abgibt.
5. Hat die Bundesregierung die vielfältigen Einwände namhafter
ausländischer Juristen und Politiker sowie internationaler
Menschenrechtsorganisationen zur Kenntnis genommen und ausgewertet,
wonach die Strafverfolgung von Bürgern der DDR wegen hoheitlichem
Handelns für ihren Staat gegen Normen des Völkerrechts verstößt,
nämlich gegen die Prinzipien der souveränen Gleichheit aller
Staaten, der Nichteinmischung und der territorialen Integrität sowie
gegen den in Artikel 6 des Grundlagenvertrages bestätigten Grundsatz,
daß „die Hoheitsgewalt jedes der beiden Staaten sich auf sein Staats
-
gebiet beschränkt"?
Der Bundesregierung sind die in der Frage zitierten
Meinungsäußerungen bekannt.
Nach Auffassung der Bundesregierung verstößt die Verfolgung
von Straftaten von Funktionsträgern der ehemaligen DDR nicht
gegen Normen des Völkerrechts. Eine Verletzung der Prinzipien
der souveränen Gleichheit, der Nichteinmischung und der
territorialen Integrität sowie von Artikel 6 des Grundlagenvertrages
kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die DDR als Staat nicht
mehr besteht. Im übrigen wird auf die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 24. Oktober 1996 - 2 BvR 1851/94 u. a. -,
mit der das Bundesverfassungsgericht den Einwand, die
Strafverfolgung von ehemaligen Funktionsträgern der DDR durch
Strafverfolgungsbehörden und Gerichte der Bundesrepublik
Deutschland verstoße gegen allgemeine Normen des Völkerrechts,
zurückgewiesen hat, Bezug genommen.
6. a) Wie erklärt die Bundesregierung den Umstand, daß sie einerseits
vor 1989 die Sowjetunion für die Grenze zur DDR und deren
Sicherung verantwortlich machte, nach 1989 jedoch andererseits
die volle Verantwortung der Organe und Amtsträger der DDR
proklamierte?
Auf die Antwort zu Frage 5 wird Bezug genommen.
b) Wie beurteilt die Bundesregierung Äußerungen von ehemaligen
Amtsträgern der Sowjetunion, die die Verantwortung
sowjetischer Organe für das Grenzregime betonen und feststellen, daß
die DDR auf diesem Gebiet bis in das Jahr 1989 hinein nicht
eigenmächtig handeln konnte?
Es ist nicht Aufgabe der Bundesregierung, Äußerungen von
Amtsträgern der ehemaligen Sowjetunion zu bewerten. Auf die
Antwort zu Frage 5 wird Bezug genommen.
7. Verfügen das Bundesamt für Verfassungsschutz, der Militärische
Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst über konkrete
Angaben, wie viele Spione der Bundesrepublik Deutschland in der DDR
nach dem Ersten SED-Unrechtsbereinigungsgesetz vom 29. Oktober
1992 rehabilitiert und entschädigt worden sind?
Wie lauten diese Zahlen und in welcher Höhe erfolgten
Entschädigungszahlungen?
Nein, weder die für die strafrechtliche Rehabilitierung
zuständigen Gerichte noch die das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz
durchführenden Behörden verfügen über statistische Angaben
über die Zahl der Rehabilitierungsfälle - aufgeschlüsselt nach den
der Verurteilung zugrundeliegenden Vorschriften - und die Höhe
der im Einzelfall geleisteten Entschädigungen. Dem
Bundesnachrichtendienst sind neun Fälle bekanntgeworden, in denen
entweder von den Betroffenen selbst oder ihren Angehörigen Anträge
auf Rehabilitierung gestellt und (zumindest teilweise) positiv
beschieden worden sind. Über die Entschädigungszahlungen in
diesen Fällen liegen ebenfalls keine Erkenntnisse vor.
8. Wie beurteilt die Bundesregierung eine vielfach vertretene Position,
daß sechs Jahre nach der Vereinigung augenscheinlich der
Strafzweck für teilungsbedingte Delikte wie Spionage zugunsten der DDR
und Verletzung der Embargobestimmungen entfallen ist?
Beabsichtigt die Bundesregierung angesichts dessen eine
Amnestierung derartiger teilungsbedingter Delikte?
Wenn nein, warum nicht, und worin sieht die Bundesregierung den
Strafzweck?
Die Vorschriften gegen Spionage dienen dem Schütz der
freiheitlich verfaßten Bundesrepublik Deutschland nach außen. Vor dem
Grundgesetz, insbesondere den darin verbürgten Grundrechten,
legitimiert sich die Strafbarkeit dadurch, daß sie den Freiraum
verbürgen soll, der Grundrechtsgarantien überhaupt erst ermöglicht
und sich entfalten läßt (BVerfGE 57, 250, 268f.).
Daran hat sich durch den Beitritt der DDR bzw. durch den in der
Frage angesprochenen Zeitablauf nichts geändert. Lediglich
Agenten der ehemaligen DDR, die ausschließlich dort tätig waren
und sich dort aufhielten, sind nach der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 15. Mai 1995 (NStZ 1995, 383) vor
Strafverfolgung wegen Spionage sicher. Für sie bedeutet der Beschluß
faktisch eine Amnestie. Für Westagenten, das heißt Bürger der
alten Bundesländer, gilt dies nach dem Beschluß des
Bundesverfassungsgerichts nicht.
Die Bundesregierung sieht keinen Grund, Westagenten, die sich
gegenüber ihrem Staat, der Bundesrepublik Deutschland, in
hohem Maße illoyal verhalten haben, straffrei zu stellen, zumal von
einem breiten Konsens der Bevölkerung für eine Amnestie
jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ausgegangen werden
kann. Ein solcher Konsens wäre indessen dafür Voraussetzung,
weil der Zweck einer Amnestie, Rechtsfrieden in der Gesellschaft
zu schaffen, sonst nicht erreicht werden kann.
Vor diesem Hintergrund sieht die Bundesregierung auch keinen
Anlaß für eine Amnestierung der in der Frage angesprochenen
Verstöße gegen Embargobestimmungen, insbesondere angesichts
Art und Schwere dieser Straftaten. Etwaigen Härten kann bei der
Strafzumessung oder sonst durch Anwendung und Auslegung des
Straf- und Strafverfahrensrechts in angemessener Weise Rechnung
getragen werden.
9. Wann dürfte aus der Sicht der Bundesregierung die Strafverfolgung
von Hoheitsträgern der DDR beendet sein?
Stimmt sie mit Aussagen der Staatsanwaltschaft des Freistaates
Sachsen überein, wonach sich die Ermittlungsverfahren und Prozesse weit
bis in das nächste Jahrtausend hineinziehen dürften?
Eine sichere Prognose ist nicht möglich. Einige der neuen
Bundesländer gehen nach dem jetzigen Erkenntnisstand davon aus,
daß die juristische Aufarbeitung des SED-Unrechts bis zur
Jahrtausendwende im wesentlichen abgeschlossen werden kann.
10. Stimmt die Bundesregierung mit uns darin überein, daß der im
Deutschen Bundestag ausdrücklich gewürdigte Versöhnungskurs des
Präsidenten der Republik Südafrika auch Anregungen für die A rt und
Weise der Gestaltung der deutschen Einheit gibt, zumal die DDR
weder ein Staat des Rassismus noch der Apartheid war?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß bei der Verwirkli
-
chung der Einheit Deutschlands der Weg des Rechtsstaates unbe
irrt zu gehen ist. Denn nur der Rechtsstaat vermag die Forderung
nach Gerechtigkeit mit dem Willen zum inneren Frieden zu
verbinden. Der innere Friede erfordert aber auch, daß alles getan wird,
um die Einheit Deutschlands auch im Verhältnis der Menschen
untereinander zu vollenden und alles Trennende so rasch wie
möglich abzubauen.]