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Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

Vermögensrückgabe nach russischer Rehabilitierung (G-SIG: 13012088)

Veränderte russische Rehabilitierungspraxis und Anträge auf Vermögensrückgabe nach dem Vermögensgesetz, Enteignungen in der SBZ 1945 bis 1949, Auswirkungen einer russischen Rehabilitierungsbescheinigung auf die deutsche Rechtsprechung, Kreis der Entschädigungsberechtigten, verfassungsrechtliche Probleme bei Enteignungen durch deutsche Stellen

Fraktion

SPD

Ressort

Bundesministerium der Justiz

Datum

26.03.1997

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 13/619920. 11.96

Vermögensrückgabe nach russischer Rehabilitierung

der Abgeordneten Rolf Schwanitz, Hans-Joachim Hacker, Ernst Bahr, Wolfgang Behrendt, Tilo Braune, Dr. Eberhard Brecht, Christel Deichmann, Peter Enders, Iris Follak, Katrin Fuchs (Verl), Iris Gleicke, Manfred Hampel, Christel Hanewinckel, Stephan Hilsberg, Jelena Hoffmann (Chemnitz), Ingrid Holzhüter, Wolfgang Ilte, Renate Jäger, Sabine Kaspereit, Siegrun Klemmer, Dr. Hans-Hinrich Knaape, Thomas Krüger, Konrad Kunick, Dr. Uwe Küster, Christine Kurzhals, Werner Labsch, Dr. Christine Lucyga, Winfried Mante, Dorle Marx, Christoph Matschie, Markus Meckel, Herbert Meißner, Christian Müller (Zittau), Gerhard Neumann (Gotha), Albrecht Papenroth, Renate Rennebach, Bernd Reuter, Dr. Edelbert Richter, Siegfried Scheffler, Horst Schild, Dr. Emil Schnell, Gisela Schröter, Dr. Mathias Schubert, Richard Schuhmann (Delitzsch), Brigitte Schulte (Hameln), Ilse Schumann, Wieland Sorge, Jörg-Otto Spiller, Dr. Peter Struck, Dr. Bodo Teichmann, Dr. Gerald Thalheim, Wolfgang Thierse, Siegfried Vergin, Reinhard Weis (Stendal), Gunter Weißgerber, Rudolf Scharping und der Fraktion der SPD

Vorbemerkung

Am 15. Juni 1990 haben die beiden deutschen Regierungen eine Gemeinsame Erklärung zur Regelung offener Vermögensfragen abgegeben, die den tragenden Grundsatz (Eckwert Nr. 1) enthielt, daß die Enteignungen in der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands (SBZ) auf besatzungsrechtlicher und besatzungshoheitlicher Grundlage (1945 bis 1949) nicht mehr rückgängig gemacht werden. Die Gemeinsame Erklärung - als Anlage III Bestandteil des Einigungsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik - wurde durch das ebenfalls in den Einigungsvertrag integrierte Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) konkretisiert und umgesetzt.

Bestandteil des VermG ist von Anfang an ein unaufhebbares Spannungsverhältnis: Zwar gilt das VermG gemäß § 1 Abs. 8 Buchstabe a - entsprechend der Gemeinsamen Erklärung - nicht für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher und besatzungshoheitlicher Grundlage. Dieser Grundsatz wird jedoch von § 1 Abs. 7 VermG dadurch durchbrochen, daß dieses Gesetz für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht, entsprechend gilt. Zur Klarstellung wurde mit dem Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes an § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG ein neuer Satz 2 angefügt, wonach diese Vorschrift u. a. Ansprüche nach § 1 Abs. 7 VermG „unberührt" läßt.

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Ersten SED-Unrechtsbereinigungsgesetz wurde besonderes Gewicht darauf gelegt, daß insbesondere die vom sowjetischen Geheimdienst Internierten sowie die von sowjetischen Militärtribunalen zu Haftstrafen Verurteilten gegenüber den von deutschen Stellen Verfolgten nicht benachteiligt werden dürfen und ebenfalls einen Anspruch gemäß § 1 Abs. 7 VermG haben sollen.

Die Rehabilitierung von Opfern sowjetischer Repressionsmaßnahmen erfolgt nach dem „Gesetz der russischen Föderation über die Rehabilitierung von Opfern politischer Repression (mit Änderungen und Ergänzungen vom 3. September 1993)". Mit einer entsprechenden Bescheinigung können die Betroffenen, soweit sie im Rahmen der damaligen Repressionsmaßnahmen Vermögensschäden erlitten haben, Ansprüche nach § 1 Abs. 7 VermG geltend machen.

Gemäß Artikel 3 dièses Gesetzes werden jedoch nicht nur ehemalige politische Häftlinge, sondern auch Opfer von sowjetischem Verwaltungsunrecht rehabilitiert. Dies betrifft auch Maßnahmen der sowjetischen Besatzungsmacht im Zusammenhang mit der Bodenreform in der SBZ/DDR. Dem Vernehmen nach wurden bereits erste Betroffene, die von der sowjetischen Besatzungsmacht zwar nicht interniert oder verurteilt wurden, denen jedoch im Zusammenhang mit der Bodenreform Vermögenswerte entzogen worden waren, von den russischen Behörden rehabilitiert und haben nun in der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage von § 1 Abs. 7 VermG Anträge auf Vermögensrückgabe bzw. Entschädigung gestellt. Dies könnte dazu führen, daß aus § 1 Abs. 7 VermG nicht nur - wie ursprünglich beabsichtigt - von der sowjetischen Besatzungsmacht Internierte und Verurteilte, sondern auch durch sowjetische Verwaltungsmaßnahmen in der SBZ in den Jahren 1945 bis 1949 Enteignete Nutzen ziehen, wodurch § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG und die Gemeinsame Erklärung unterlaufen würden.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:

Fragen12

1

Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über eine grundsätzlich veränderte russische Rehabilitierungspraxis dergestalt, daß im Unterschied zur bisherigen Praxis nicht mehr nur Internierungen bzw. Verurteilungen durch die sowjetische Besatzungsmacht rehabilitiert werden, sondern nunmehr verstärkt auch Vermögenseinziehungen auf dem Verwaltungswege?

Wie viele solcher Rehabilitierungen durch die zuständige russische Behörde, also von Vermögenseinziehungen durch die sowjetische Besatzungsmacht auf dem Verwaltungswege ohne Vorliegen einer Internierung oder Verurteilung, sind der Bundesregierung bekannt?

2

Welche Auffassung vertritt die Bundesregierung gegenüber vermögensrechtlichen Ansprüchen, die auf der Grundlage solcher Rehabilitierungsbescheinigungen geltend gemacht werden?

3

Wie viele Rehabilitierungsanträge deutscher Opfer sowjetischer Verfolgungsmaßnahmen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bei der zuständigen russischen Behörde bisher insgesamt gestellt, und wie viele davon wurden bis jetzt mit welchem Ergebnis entschieden?

4

Wie viele der auf diese Weise Rehabilitierten haben in der Bundesrepublik Deutschland einen Antrag auf Vermögensrückgabe nach dem VermG gestellt, wie vielen dieser Anträge wurde mit welchem Ergebnis (Rückübertragung, Rückgabe oder Entschädigung bzw. Ausgleichsleistung) entsprochen?

5

In wie vielen Fällen wurden in der SBZ in den Jahren 1945 bis 1949 Vermögenseinziehungen auf dem Verwaltungswege von deutschen Stellen (insbesondere im Zusammenhang mit der Bodenreform) vorgenommen, in wie vielen Fällen von sowjetischen Stellen?

6

In wie vielen Fällen von sowjetischen Stellen vorgenommener Vermögenseinziehungen auf dem Verwaltungswege (vgl. Nummer 5 dieser Anfrage) bestand kein Zusammenhang mit einer Internierung durch den sowjetischen Geheimdienst bzw. einer Verurteilung durch ein sowjetisches Militärtribunal?

7

Welche Wirkung hat nach Auffassung der Bundesregierung eine russische Rehabilitierungsbescheinigung grundsätzlich?

Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß die Vermögensämter bei ihrer Entscheidung über einen vermögensrechtlichen Antrag an eine solche Bescheinigung gebunden sind, d. h. daß sie einen damaligen Vermögensentzug zwingend rückgängig machen müssen, oder ist sie der Auffassung, daß die Vermögensämter auch bei Vorliegen solcher Bescheinigungen in jedem Einzelfall grundsätzlich das Bestehen eines Anspruches auf Restitution, Rückgabe oder Entschädigung bzw. Ausgleichsleistung auf der Grundlage der dafür geltenden deutschen Gesetze zu prüfen haben?

8

Hat die Bundesregierung Kenntnis von Entscheidungen von Vermögensämtern bzw. Verwaltungsgerichten, die vermögensrechtliche Ansprüche von Betroffenen nach einer russischen Rehabilitierung mit einer der nachfolgenden Begründungen abgelehnt haben sollen:

a) daß eine solche Rehabilitierung nicht die Voraussetzungen für eine Anwendung des VermG gemäß dessen § 1 Abs. 7 erfülle, und

b) daß mit einer russischen hoheitlichen Entscheidung nicht direkt in das von Artikel 14 GG geschützte Eigentumsrecht des über den betreffenden Vermögenswert heute Verfügungsberechtigten eingegriffen werden dürfe?

Sieht die Bundesregierung gegebenenfalls Handlungsbedarf wegen dieser Verwaltungspraxis bzw. Rechtsprechung?

9

Sieht die Bundesregierung verfassungsrechtliche Probleme, wenn Vermögenseinziehungen in der SBZ in den Jahren 1945 bis 1949 durch sowjetische Stellen auf dem Verwaltungswege nach einer Rehabilitierung vermögensrechtliche Ansprüche in Deutschland nach dem VermG nach sich ziehen, demgegenüber jedoch Vermögenseinziehungen durch deutsche Stellen auf dem Verwaltungswege in diesem Zeitraum hiervon insbesondere gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes ausgeschlossen bleiben?

10

Welches Ergebnis hatte eine auf Einladung des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen am 15. und 16. Oktober d. J. zu der in dieser Anfrage aufgeworfenen Problematik durchgeführte Referentenrunde (vgl. die Veröffentlichungen in der FAZ Nr. 240 vom 15. Oktober 1996, S. 18, sowie im Handelsblatt Nr. 202 vom 18. Oktober 1996, S. 8)?

Fanden die angekündigten Klärungsgespräche zwischen dem Bundesministerium der Justiz und den Justizministerien der Ländern zu dem hier in Frage stehenden Thema schon statt, und wenn ja, mit welchem Ergebnis (vgl. ddp-Meldung vom 3. November 1996, 1.41 Uhr)?

11

Wie will die Bundesregierung verhindern, daß es durch die jüngste Entwicklung der Rechtsprechung in Deutschland (vgl. FAZ Nr. 237 vom 11. Oktober 1996, S. 18), insbesondere jedoch durch eine Ausweitung der russischen Rehabilitierungspraxis, zu einer Rückabwicklung aller besatzungsrechtlichen und besatzungshoheitlichen Enteignungen in der SBZ in den Jahren 1945 bis 1949 kommt, und wie will sie sicherstellen, daß vermögensrechtliche Ansprüche nach einer russischen Rehabilitierung auf die von Maßnahmen der sowjetischen Besatzungsmacht am schwersten Betroffenen, die Internierten und Verurteilten, beschränkt bleiben?

12

Ist die Bundesregierung weiterhin der Auffassung, daß die Enteignungen in der SBZ in den Jahren 1945 bis 1949 auf besatzungsrechtlicher und besatzungshoheitlicher Grundlage als rechtswirksame und endgültige Enteignungen zu qualifizieren sind, soweit sie nicht im Einzelfall eine rechtsstaatswidrige individuelle politische Verfolgungsmaßnahme im Zusammenhang mit einer Freiheitsentziehung darstellen, die durch die zuständige russische Behörde aufgehoben wird?

Bonn, den 20. November 1996

Rolf Schwanitz Hans-Joachim Hacker Ernst Bahr Wolfgang Behrendt Tilo Braune Dr. Eberhard Brecht Christel Deichmann Peter Enders Iris Follak Katrin Fuchs (Verl) Iris Gleicke Manfred Hampel Christel Hanewinckel Stephan Hilsberg Jelena Hoffmann (Chemnitz) Ingrid Holzhüter Wolfgang Ilte Renate Jäger Sabine Kaspereit Siegrun Klemmer Dr. Hans-Hinrich Knaape Thomas Krüger Konrad Kunick Dr. Uwe Küster Christine Kurzhals Werner Labsch Dr. Christine Lucyga Winfried Mante Dorle Marx Christoph Matschie Markus Meckel Herbert Meißner Christian Müller (Zittau) Gerhard Neumann (Gotha) Albrecht Papenroth Renate Rennebach Bernd Reuter Dr. Edelbert Richter Siegfried Scheffler Horst Schild Dr. Emil Schnell Gisela Schröter Dr. Mathias Schubert Richard Schuhmann (Delitzsch) Brigitte Schulte (Hameln) Ilse Schumann Wieland Sorge Jörg-Otto Spiller Dr. Peter Struck Dr. Bodo Teichmann Dr. Gerald Thalheim Wolfgang Thierse Siegfried Vergin Reinhard Weis (Stendal) Gunter Weißgerber Rudolf Scharping und Fraktion

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