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Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

Die behaupteten Verbindungen türkischer bzw. kurdischer Organisationen zum Drogenhandel (G-SIG: 13012096)

Anzahl der Strafverfahren in den Jahren 1993 bis 1996, evtl. Beteiligung der Arbeiterpartei kurdischer PKK oder der "Grauen Wölfe" (nationalistische türkische Gruppe) am Drogenhandel, Rolle des türkischen Geheimdienstes

Fraktion

PDS

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

13.12.1996

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 13/63207. 11.96

Die behaupteten Verbindungen türkischer bzw. kurdischer Organisationen zum Drogenhandel

der Abgeordnete Ulla Jelpke und der Gruppe der PDS

Vorbemerkung

Diverse Verbotsverfügungen für kurdische Vereine (wie z. B. die des „Kurdisch-Deutschen Vereins für Völkerfreundschaft - Hevalti e. V." in Bremen vom 1. November 1995) wurden u. a. damit begründet, die PKK würde „ihre Aktivitäten durch illegalen Rauschgifthandel finanzieren".

In einem gemeinsamen Bericht des Bundesamtes für Verfassungsschutz sowie des Bundesnachrichtendienstes vom November 1995 („Deutschland im Blickpunkt extremistischer und terroristischer Ausländergruppierungen") heißt es auf Seite 9 diesbezüglich: „Seit Jahren (...) wird die Partei (gemeint ist die PKK, U. J.) immer wieder verdächtigt, vom internationalen Drogenhandel finanziell zu profitieren."

In ihrer Antwort auf die schriftliche Frage der Abgeordneten Dr. Cornelia von Teichman, ob der Bundesregierung gesicherte Informationen vorlägen, daß einige kurdische Organisationen separatistische Aktionen durch Rauschgifthandel finanzieren würden, hatte diese ausgeführt: „Den Sicherheitsbehörden liegen keine Erkenntnisse dazu vor (...). Personen kurdischer Volkszugehörigkeit sind zwar in Einzelfällen in den Rauschgifthandel verwickelt, Verbindungen zu politischen Organisationen der Kurden und deren separatistische Aktionen lassen sich jedoch nicht nachweisen." (Drucksache 12/2359 vom 27. März 1992, S. 15)

Ähnlich äußerte sich die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine schriftliche Frage des Abgeordneten Gernot Erler: „Was Straftaten des Rauschgift- und des Waffenhandels sowie der Gelderpressung von kurdischen Türken in der Bundesrepublik Deutschland anbelangt, so hat sich nach Erkenntnissen der Ermittlungsbehörden der behauptete organisatorische Hintergrund bislang nicht bestätigt. Die Täter waren vielmehr im allgemeinen kriminellen Milieu angesiedelt und ein Tätigwerden für die PKK - soweit es im Einzelfall behauptet wurde - war nur vorgetäuscht." (Drucksache 12/3781 vom 20. November 1992)

In einem Bericht „Ausländerextremismus in Berlin" wurde 1994 auf Seite 17 vom dortigen Landesamt für Verfassungsschutz festgestellt: „Die türkische Regierung behauptete wiederholt, die PKK finanziere ihren Kampf im wesentlichen durch Einkünfte aus dem Rauschgifthandel. Den deutschen Sicherheitsbehörden liegen hierzu keine bestätigenden Informationen vor. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, daß ,Drogendealer' kurdischer Nationalität einen Teil ihrer Gewinne der PKK ,spenden', doch liegen keine Erkenntnisse vor, daß diese ,Dealer' ihre Geschäfte im Auftrag der PKK betreiben." (Hervorhebung im Original)

In einem Artikel der Zeitschrift „Polizei heute" (November/Dezember 1995) heißt es ebenfalls: „[N]och gibt es keine Faktengrundlage für die Behauptung, die PKK steuere den kurdischen Drogenhandel. Dies wäre eine unzulässige Schlußfolgerung."

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen16

1

Wie viele türkische Staatsangehörige wurden nach Erkenntnissen der Bundesregierung in den Jahren 1993 bis 1996 in der Bundesrepublik Deutschland wegen des Handels mit illegalen Betäubungsmitteln angeklagt? Wie viele Personen hiervon waren Kurdinnen bzw. Kurden?

2

Wie viele türkische Staatsangehörige wurden in den Jahren 1993 bis 1996 wegen des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln zu Strafen welcher Art und Höhe verurteilt? Wie viele Kurdinnen bzw. Kurden wurden in den Jahren 1993 bis 1996 wegen des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln zu Strafen welcher Art und Höhe verurteilt?

3

Wie viele türkische Staatsangehörige bzw. Kurdinner und Kurden wurden in derartigen Verfahren freigesprochen?

4

Wie viele derartiger Ermittlungsverfahren gegen türkische Staatsangehörige bzw. Kurdinnen und Kurden wurden vor Anklageerhebung eingestellt? Wie viele derartiger Verfahren gegen türkische Staatsangehörige bzw. Kurdinnen und Kurden wurden nach Anklageerhebung gerichtlich eingestellt?

5

Wie viele dieser Verfahren wurden durch einen Strafbefehl beendet?

6

In wie vielen Urteilen wurde in den Jahren 1993 bis 1996 gerichtlich festgestellt, daß bei dem abgeurteilten illegalen Handel mit Betäubungsmitteln eine „PKK-Verantwortlichkeit" bestanden hat? Worauf stützten sich diese gerichtlichen Feststellungen (Geständnisse, Zeugenbeweise und/oder andere Beweismittel; bitte aufschlüsseln und andere Beweismittel benennen)? Wie viele dieser Urteile sind rechtskräftig?

7

In wie vielen Fällen handelte es sich bei den entsprechend Verurteilten um PKK-Mitglieder bzw. PKK-Sympathisanten, und aufgrund welcher Beweise wurde dies festgestellt? In wie vielen Fällen konnte rechtskräftig festgestellt werden, daß der abgeurteilte illegale Handel mit Betäubungsmitteln aufgrund einer entsprechenden Anstiftungshandlung bzw. Steuerung seitens der PKK verübt worden ist?

8

In wie vielen Fällen konnte der von den Strafverfolgungsbehörden zur Anklage gebrachte Vorwurf der Anstiftung bzw. Steuerung des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln durch die PKK vor Gericht nicht aufrechterhalten werden?

9

In wie vielen Fällen wurde festgestellt, daß die vermutete „PKK-Verantwortlichkeit" des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln in Wahrheit nur vorgetäuscht gewesen ist? Welche Motivationen für das Vortäuschen dieser angeblichen „PKK-Verantwortlichkeit" wurden hierbei festgestellt?

10

In wie vielen Urteilen wurde in den Jahren 1993 bis 1996 gerichtlich festgestellt, daß bei dem abgeurteilten illegalen Handel mit Betäubungsmitteln eine „Graue-Wölfe-Verantwortlichkeit" (oder anderer rechtsextremistischer/nationalistischer türkischer Gruppen) bestanden hat? Worauf stützten sich diese gerichtlichen Feststellungen (Geständnisse, Zeugenbeweise und/oder andere Beweismittel; bitte aufschlüsseln und andere Beweismittel benennen)? Wie viele dieser Urteile sind rechtskräftig?

11

In wie vielen Fällen handelte es sich bei den entsprechend Verurteilten um Mitglieder bzw. Sympathisanten der „Grauen Wölfe" (oder anderer rechtsextremistischer/nationalistischer türkischer Gruppen), und aufgrund welcher Beweise wurde dies festgestellt? In wie vielen Fällen konnte rechtskräftig festgestellt werden, daß der abgeurteilte illegale Handel mit Betäubungsmitteln aufgrund einer entsprechenden Anstiftungshandlung bzw. Steuerung seitens der „Grauen Wölfe " (oder anderer rechtsextremistischer/nationalistischer türkischer Gruppen) verübt worden ist?

12

Ist der Bundesregierung bekannt, daß nach ständiger Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte in Asylsachen der türkische Geheimdienst MIT auf dem Boden der Bundesrepublik Deutschland aktiv ist, so z. B. ein weitverzweigtes Spitzel- und Informantennetz unterhält (vgl. Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 16. Mai 1995 - Az.: 4 VG A 535/88 m. w. N.)? In welcher Weise ist der MIT nach den Erkenntnissen der Bundesregierung auf dem Boden der Bundesrepublik Deutschland aktiv?

13

Welche Behauptungen seitens der türkischen Regierung bzw. von Vertretern der türkischen Sicherheitsbehörden sind der Bundesregierung im Laufe der letzten drei Jahre bekanntgeworden, in denen der PKK unterstellt wird, „den Rauschgifthandel in Deutschland (zu) organisieren" (vgl. die Äußerungen des Vizechefs der türkischen Generaldirektion für Sicherheit, Cevdet Saral, auf der Interpol-Tagung vom 1. bis 3. Juni 1994 in Antalya - vgl. „Polizei heute" a. a. O. - bzw. in: „Focus" vom 23. September 1996)? Welche Erkenntnisse über den organisierten Rauschgifthandel welcher türkischen Organisationen haben welche türkischen Behörden (Polizei, Sicherheitsorgane bzw. Geheimdienste) seit 1993 an welche deutsche Dienststellen (Polizei bzw. Geheimdienste) weitergeleitet? Wie bewertet die Bundesregierung die Zuverlässigkeit derartiger Informationen türkischer Dienststellen?

14

Wird die Zurverfügungstellung solcher Informationen von türkischer Seite aus an bestimmte repressive Maßnahmen (z. B. Aufrechterhaltung des „PKK-Verbots") gegen kurdische Organisationen in der Bundesrepublik Deutschland geknüpft (so: Cevdet Saral in: „Focus" vom 23. September 1996), und wenn ja, an welche? Ist die von den türkischen Behörden geforderte „Vorleistung" für die deutsche Seite Kriterium für die Aufrechterhaltung von repressiven Maßnahmen? Wenn j a, von welchen?

15

Sind der Bundesregierung Fälle bekanntgeworden, in denen der MIT bei seinen Versuchen, die PKK mit dem Betäubungsmittel-Handel in Verbindung zu bringen, geheimdienstliche Mittel eingesetzt hat, inklusive der Beeinflussung von Zeuginnen, Zeugen und V-Leuten sowie „agents provocateurs" geführt hat? Wenn ja, welche und wie hat die Bundesregierung auf diese Vorkommnisse reagiert und welche Konsequenzen hat sie hieraus gezogen?

16

Welche inhaltlichen Angebote hinsichtlich einer Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln hat der Vorsitzende der „Kurdischen Arbeiterpartei" , Abdullah Öcalan, der Bundesregierung bzw. welchem ihrer Emissäre gegenüber wann unterbreitet (vgl. „Focus" vom 20. November 1995, „Junge Welt" und „Neues Deutschland" vom 22. November 1995)? Wie bewertet die Bundesregierung diese Kooperationsangebote der PKK?

Bonn, den 4. November 1996

Ulla Jelpke Dr. Gregor Gysi und Gruppe

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