Weltweite Bekämpfung der organisierten Umweltkriminalität
der Abgeordneten Dietmar Schütz (Oldenburg), Hermann Bachmaier, Dr. Marliese Dobberthien, Michael Müller (Düsseldorf), Doris Barnett, Klaus Barthel, Wolfgang Behrendt, Friedhelm Julius Beucher, Tilo Braune, Dr. Eberhard Brecht, Ursula Burchardt, Marion Caspers-Merk, Dr. Herta Däubler-Gmelin, Christel Deichmann, Ludwig Eich, Peter Enders, Günter Gloser, Hans-Joachim Hacker, Klaus Hagemann, Manfred Hampel, Alfred Hartenbach, Dr. Liesel Hartenstein, Uwe Hiksch, Brunhilde Irber, Sabine Kaspereit, Susanne Kastner, Fritz Rudolf Körper, Volker Kröning, Horst Kubatschka, Eckart Kuhlwein, Konrad Kunick, Klaus Lennartz, Ulrike Mehl, Ursula Mogg, Jutta Müller (Völklingen), Gerhard Neumann (Gotha), Georg Pfannenstein, Dr. Eckhart Pick, Margot von Renesse, Dr. Hansjörg Schäfer, Gisela Schröter, Richard Schuhmann (Delitzsch), Reinhard Schultz (Everswinkel), Ilse Schumann, Dr. Angelica Schwall-Düren, Erika Simm, Wieland Sorge, Dr. Bodo Teichmann, Jella Teuchner, Reinhard Weis (Stendal), Lydia Westrich, Dr. Wolfgang Wodarg
Vorbemerkung
Der unerlaubte Handel und Umgang mit Sonderabfällen und umweltgefährdenden Stoffen oder mit besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten, die umweltgefährdende Abfallbeseitigung sowie die unerlaubte Gewässer-, Boden- und Luftverunreinigung sind Straftaten gegen die Umwelt, die z. T. hohe Gewinne bringen und bisher unzureichend bekämpft werden. Die Schäden, die der Volkswirtschaft -Lind der Umwelt entstehen, werden bisher gar nicht oder unzureichend erfaßt und durch den Verursacher selten oder nie ausgeglichen.
Die in letzter Zeit dank erfolgreicher Arbeit der Polizei bzw. durch Hinweise von Umweltorganisationen aufgedeckten illegalen Sonderabfallexporte in alle Welt, der illegale Handel mit verbotenen FCKW, mit verbotenen bzw. nicht zugelassenen chemischen Pflanzenschutzmitteln und Tierarzneimitteln oder mit vom Aussterben bedrohten Tierarten bzw. deren Fellen, Häuten oder aus ihnen hergestellten Produkten sind vielfach ohne eine Mitwirkung bzw. Duldung durch Kontrollbehörden bzw. einzelne Beamte nicht durchführbar. So hat man es hier offensichtlich häufig mit organisierter Kriminalität im Bereich der Umwelt zu tun. Zur Forderung nach schärferen Kontrollen von Schiffsladungen nach FCKW erklärten Beamte in Brüssel, diese würden den legalen Handel behindern, d. h. man nimmt Umweltkriminalität oft nicht ernst. Nach den jüngsten aufgedeckten Straftaten werden härtere Strafen und konsequentere Verfolgung vom Bundesminister der Justiz angekündigt, aber seit Jahren kennt man die Defizite, und es geschieht nichts. Umweltstraftäter werden selten zu Haftstrafen verurteilt.
Angesichts der von Richtern und Staatsanwälten herbeigeführten oft geringen Strafen und wenig abschreckenden Urteile scheint das Umweltstrafrecht nicht selten leer zu laufen.
Nach der Reform des Umweltstrafrechtes 1994 muß daher geklärt werden, wie dieser Bereich des Strafrechts zur Abschreckung und wirksamen Bekämpfung von Umweltstraftaten weiterentwickelt werden kann. Die Möglichkeiten der Aufdeckung und Verfolgung dieser Taten müssen auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.
Darüber hinaus müssen die notwendigen europäischen und weltweiten Strafverfolgungsmöglichkeiten geschaffen bzw. verbessert werden, da im Zuge der Globalisierung der Wirtschaft schon lange auch Umweltstraftäter weltweit agieren.
Wir fragen daher die Bundesregierung:
Fragen17
Wie hat sich das 1994 geänderte bzw. in einigen Punkten weiterentwickelte Umweltstrafrecht bei der Bekämpfung von Umweltstraftaten ausgewirkt?
Wie viele Ermittlungsverfahren sind in den Jahren 1985 bis 1995 anhängig gewesen, und wie endeten diese Ermittlungsverfahren - tabellarisch aufgeschlüsselt nach Jahren bzw. Ergebnisart: Anklage, Einstellung nach § 153 StPO, Einstellung nach § 153 a StPO, Einstellung nach § 153 c StPO, Einstellung nach § 154 b StPO und Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO?
Worauf beruhen die Einstellungen nach § 170 Abs. 2 StPO? Werden die Verfahren eingestellt, weil sich der festgestellte Vorgang nicht unter die Straftatbestände subsumieren läßt, bestehen Lücken im gesetzlichen Tatbestand, oder liegt es an Beweisschwierigkeiten?
In wie vielen Fällen konnten Umweltstraftäter zu Haftstrafen oder Geldstrafen verurteilt werden? Welche Straftatbestände waren hierbei besonders einschlägig?
Wie hoch waren in den letzten fünf Jahren die verhängten Haftstrafen bzw. Geldstrafen?
In wie vielen Fällen wurden aufgedeckte Straftaten nicht durch eine Geldstrafe oder Haftstrafe geahndet, und aus welchen Gründen ist dies nicht geschehen?
Wo wurden inzwischen Lücken oder unzureichende Regelungen im Umweltstrafrecht festgestellt, die eine wirksame Aufklärung und Strafverfolgung zum Beispiel im Bereich der illegalen umweltgefährdenden Abfallbeseitigung, Wasser-, Boden- und Luftverunreinigung verhindern oder erschweren?
Welche organisatorischen, personellen oder finanziellen Mißstände wurden als Ursache für die Schwierigkeiten bei der Aufklärung und Verfolgung von Umweltstraftaten festgestellt?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Forderung nach einer Strafbarkeit von Amtsträgern, die ihre Schutzpflichten zugunsten der Umwelt vorsätzlich oder leichtfertig im Zusammenhang mit verwaltungsrechtlichen Genehmigungsverfahren verletzen (vgl. Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Gesetzentwurf der Bundesregierung - Zweites Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität, Drucksache 12/7331, hier: § 329 a StGB)?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Forderungen nach Heraufstufung von Verstößen gegen Umweltrecht von Ordnungswidrigkeiten zu Straftaten bzw. bei schweren Umweltgefährdungen von Vergehen zu Verbrechen, wie dies bei der Novellierung des Umweltstrafrechtes 1994 schon gefordert wurde?
Wie groß sind die Schäden, die der Volkswirtschaft und der Umwelt aus Umweltstrafttaten entstehen? In wie vielen Fällen sind Vorteile durch Gerichtsbeschluß verfallen (§ 73 StGB)?
Welche Lücken oder unzureichenden Regelungen in Umweltschutzgesetzen und -verordnungen erschweren oder verhindern eine wirksamere Bekämpfung der Umweltkriminalität, wie z. B. im Abfallrecht, im Pflanzenschutzrecht oder im Chemikaliengesetz?
Wie kann das öffentliche Bewußtsein für die Umweltschäden und volkswirtschaftlichen Auswirkungen von Umweltstraftaten verbessert werden, und inwieweit werden die Kenntnisse über Umweltstraftrecht und Ordnungsrecht in den Universitäten ausreichend vermittelt?
Machen sich die durchgeführten Deregulierungsmaßnahmen durch die sogenannten Beschleunigungsgesetze und unzureichenden Kontrollmöglichkeiten bei der Ausbreitung von Umweltstraftaten negativ bemerkbar, und ggf. in welchem Ausmaß?
Welche EG-Richtlinien und -verordnungen ermöglichen eine europaweite Verfolgung von Umweltstraftaten, reichen diese Vorschriften aus, oder wie sollten sie weiterentwickelt werden?
Welche europäischen und internationalen Verträge und Organisationen ermöglichen bzw. verhindern eine Verfolgung von Umweltstraftaten, und welche Verbesserungen bzw. Weiterentwicklungen oder Schaffung effektiver Regelungen und Organisationen hält die Bundesregierung für wünschenswert bzw. erforderlich?
Wird die Bundesregierung bei der EU-Regierungskonferenz dafür eintreten, daß die Bekämpfung der Umweltkriminalität im Maastricht-Vertrag als notwendige gemeinsame Aufgabe der EU verankert wird?