Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
13. Wahlperiode
Drucksache 13/7624
09. 05.97
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dietmar Schütz (Oldenburg),
Hans-Werner Bertl, Lilo Blunck, Hans Büttner (Ingolstadt), weiterer Abgeordneter
und der Fraktion der SPD
— Drucksache 13/7449 —
Besoldung der Bediensteten in den Organen und Institutionen der
Europäischen Union
Die Besoldung der Bediensteten in den Organen und Institutionen der
EU liegt deutlich über der ihrer Kollegen in den Mitgliedstaaten der EU.
Darüber hinaus beziehen die EU-Bediensteten eine Vielzahl von
Zulagen sowie Sachleistungen und andere Zuwendungen (u. a. Haushalts-,
Kinder-, Erziehungszulage, Reisekostenpauschale, Freiflüge,
Einrichtungsbeihilfe), die insgesamt den Eindruck erwecken, daß diese
Besoldungsregelungen im Widerspruch zu dem in der Europäischen Union
geltenden Prinzip des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit stehen und
sich die EU-Bediensteten einer ungerechtfertigten privilegierten
Behandlung erfreuen.
1. Wie viele Bedienstete sind derzeit bei den Organen und
Institutionen der EU beschäftigt, und wie verteilen sich diese?
Die EU verfügt laut Haushaltsplan über insgesamt 29 486 Stellen,
von denen z. Z. 28 435 besetzt sind. Die Verteilung verdeutlicht die
nachstehende Tabelle:
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 5. Mai 1997
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich - in kleinerer Schrifttype - den Fragetext.
Stellen
insgesamt
(lt. HH
-
Plan)
davon
Dauerplan
stellen
davon
besetzt
bzw.
Zeitplan
stellen
davon
besetzt
besetzte
Stellen
insgesamt
Europäisches Parlament 4 105 3 493 3 289 612 557 3 846
Generalsekretariat des Rates 2 464 2 445 2 408 19 17 2 425
Europäische Kommission
1. Verwaltung 18 427 17 552 15 320 875 2 014 17 334
2. Gemeinsame Forschungsstelle 2 080 553 1 184 1 737
Wirtschafts- und Sozialausschuß*) 455 102 557
Ausschuß der Regionen*) 124 36 160
Europäischer Gerichtshof 950 842 722 108 212 934
Europäischer Rechnungshof 503 412 370 91 115 485
Europäische 957 957
Investitionsbank**)
Insgesamt 29 486 24 744 23 241 1 705 4 237 28 435
*) Für 1996 wirft der Haushaltsplan für den organisatorischen Unterbau des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des
Ausschusses der Regionen (AdR) (WSA) noch gemeinsam 507 Stellen aus, zusätzlich 135 Stellen für den WSA und 81 für den
AdR.
**) Das Personal der Europäischen Investitionsbank unterliegt nicht dem Statut, das für die übrigen Organe gilt. Es läßt sich aber
in Leitende Angestellte, Referenten und Sonstiges Bankpersonal einteilen.
2. Wie viele Bedienstete der Organe und Institutionen der EU sind
jeweils in die einzelnen Besoldungs- und Laufbahngruppen (A:
höherer Dienst; B: gehobener Dienst; C: mittlerer Dienst; D: einfacher
Dienst) eingruppiert
a) in absoluten Zahlen,
b) im Verhältnis zur Gesamtzahl der Bediensteten?
Die Eingruppierung kann der nachstehenden Tabelle entnommen
werden:
A % B % C % D % Gesamt
EP 1 374 35,73 538 13,99 1 651 42,93 283 7,36 3 846
GS RAT 851 35,08 190 7,83 1 254 51,69 131 5,4 2 426
KOM 5 461
1. Verwaltung 7 546 43,53 3 424 19,75 589 31,5 903 5,21 17 334
2. GFS 515 29,65 595 34,25 239 33,91 38 2,19 1 737
WSA 207 37,16 68 12,21 60 42,91 43 7,72 557
AdR 85 53,13 12 7,5 262 37,5 3 1,88 160
EuGH 428 45,82 173 18,52 124 28,05 71 7,6 934
ERH 253 52,16 76 15,67 25,57 32 6,6 485
EIB 957 957
3. Mit welchen Besoldungsgruppen im öffentlichen Dienst des Bundes
sind die Besoldungsgruppen in den Organen und Institutionen der
EU jeweils vergleichbar?
Antwort siehe nachstehende Aufstellung:
Bundesdienst Organe und Institutionen der EU
Höherer Dienst Laufbahngruppe A
Ministerialdirektor B 9 Generaldirektor A 1
Ministerialdirigent B 6 Direktor A 2
Ministerialrat B 3 Abteilungsleiter A 3
Ministerialrat A 16 Hauptverwaltungsrat A 4
Regierungsdirektor A 15 Hauptverwaltungsrat A 5
Oberregierungsrat A 14 Verwaltungsrat A 6
Regierungsrat A 13 Verwaltungsrat A 7
Gehobener Dienst Laufbahngruppe B
Oberamtsrat A 13 Verwaltungsamtsrat B 1
Amtsrat A 12 Verwaltungshauptinspektor B 2
Regierungsamtmann/-frau A 11 Verwaltungshauptinspektor B 3
Regierungsoberinspektor A 10 Verwaltungsinspektor B 4
Regierungsinspektor A 9 Verwaltungsinspektor B 5
Mittlerer Dienst Laufbahngruppe C
Amtsinspektor A 9 Verwaltungshauptsekretär C 1
Regierungshauptsekretär A 8 Verwaltungssekretär C 2
Regierungsobersekretär A 7 Verwaltungssekretär C 3
Regierungssekretär A 6 Verwaltungsassistent C 4
Regierungsassistent A 5 Verwaltungsassistent C 5
Einfacher Dienst Laufbahngruppe D
Oberamtsmeister A 6 Amtsmeister D 1
Oberamtsmeister A 5 Amtsmeister D 1
Amtsmeister A 4 Hauptamtsgehilfe D 2
Hauptamtsgehilfe A 3 Hauptamtsgehilfe D 3
Oberamtsgehilfe A 2 Amtsgehilfe D 4
4. Auf welcher Grundlage erfolgt die Festsetzung der Besoldung der
Bediensteten in den Organen und Institutionen der EU?
Die rechtliche Grundlage für die jährliche Anpassung der
Besoldung der EG-Bediensteten ist das sog. Statut der Beamten der EG
immer, das in Verordnungsform (Artikel 189 EGV) die Rechte und
Pflichten der EG-Bediensteten regelt. Das Statut sieht ein
statistisches Verfahren (die sog. Methode) zur Überprüfung und
Anpassung des Besoldungsniveaus der EG-Bediensteten vor, das
vom Rat 1991 verabschiedet wurde und für die Zeit vom 1. Juli
1991 bis 30. Juni 2001 gilt. Nach der Methode beschließt der Rat
bis Ende eines jeden Jahres über die von der Kommission
vorgeschlagene Angleichung der Dienstbezüge auf der Grundlage
folgender Elemente:
— Entwicklung der Lebenshaltungskosten für die Beamten der
EG in Brüssel,
— Entwicklung der Kaufkraft der Dienstbezüge der nationalen
Beamten in den Zentralverwaltungen,
— Entwicklung der Kaufkraftparitäten zwischen Brüssel und den
anderen Dienstorten in den Mitgliedstaaten.
Diese Elemente werden vom Statistischen Amt der EG im
Einvernehmen mit den statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten
ermittelt und bilden die Grundlage für den Kommissionsvorschlag.
Für die Berechnung des Wertes der Angleichung der
Dienstbezüge und der sog. Berichtigungskoeffizienten (=
Kaufkraftausgleich) legt das Statut genaue Formeln fest, die dem Rat keinerlei
Ermessensspielraum lassen. Es handelt sich damit um ein
automatisiertes Anpassungsverfahren, bei dem der Rat nur noch die
korrekte Anwendung der Methode kontrollieren kann. Im
Gegensatz zu dem Verfahren der Bruttoanpassung der nationalen
Gehälter im öffentlichen Dienst werden die Dienstbezüge der EG
-
Bediensteten nominal netto angepaßt.
5. Wie hoch sind die Brutto- und Netto-Gesamtbezüge eines
verheirateten Bediensteten mit zwei Kindern in der Endstufe der
Besoldungsgruppen A5, A9, A13, A16, B6, B9 und der vergleichbaren
BAT-Stufen für Angestellte
a) im öffentlichen Dienst des Bundes,
b) in den Organen und Institutionen der EU,
c) im auswärtigen Dienst der Bundesrepublik Deutschland
innerhalb von Europa?
Besoldungsgruppe EG-Bedienstete
(Dienstort: Brüssel)
Bundesbeamte Arbeitnehmer
Auslandsbesoldung
(Dienstort: Brüssel)
brutto netto brutto netto brutto netto brutto netto
A 1 (EG) 32 671 23 230
B 9 (Beamte) (673 622 (478 968 17 034 12 099 23 302 18 352
bfrs.) bfrs.)
AT B 9 (Arbeitnehmer) (ggf. wie Beamte)
A 2 (EG) 29 542 21 365
B 6 (Beamte) (609 123 (440 508 14 993 10 769 20 467 16 576
bfrs.) bfrs.)
AT B 6 (Arbeitnehmer) (ggf. wie Beamte)
A 4 (EG) 22 491 17 160
A 16 (Beamte) (463 730 (353 816 11 470 8 946 16 797 14 147
bfrs.) bfrs.)
BAT I (Arbeitnehmer) 11 504 7 830 16 928 12 904
B 1 (EG) 16 177 13 270
A 13 (Beamte, g. D.) (333 543 (273 610 8 470 7 036 12 890 11 226
bfrs.) bfrs.)
BAT IIa (Arbeitnehmer) 8 537 6 060 13 056 10 364
C 1 (EG) 10 000 8 726
A 9 (Beamte, m. D.) (206 196 (179 909 5 741 5 202 9 040 8 219
bfrs.) bfrs.)
BAT Vb (Arbeitnehmer) 5 804 4 581 9 202 7 725
D 1 (EG) 8 014 7 125
A 5 (Beamte, e. D.) (165 227 (146 884 4 444 4 316 7 364 6 944
bfrs.) bfrs.)
BAT VIII (Arbeitnehmer) 4 331 3 814 7 420 6 559
Stand: April 1997.
Anmerkungen zur Tabelle:
1. Bezüge in DM und in örtlicher Währung. Die Umrechnung der
EG-Gehälter in DM erfolgte zum Rechnungskurs von 100 BFR =
4,85 DM.
2. Die Bezüge der EG-Beamten setzen sich wie folgt zusammen:
Die Nettobeträge ergeben sich nach Abzug der
Gemeinschaftsteuer, der bef risteten Abgabe sowie der Beiträge für die
Versorgung, Kranken- und Unfallversicherung.
3. Für die Beamten wurden die Bezüge für den Ministerialdienst
zugrunde gelegt (Grundgehalt + Ortszuschlag + allgemeine
Stellenzulage + Kinderzuschlag + Ministerialzulage + 1/12 des
13. Monatsgehalts + 1/12 Urlaubsgeld + 220 DM Kindergeld pro
Kind). Die Nettobezüge ergeben sich nach Abzug der
Lohnsteuer III/2, des Solidaritätszuschlages (7,5 %) und des
Pflegeversicherungsbeitrages 62,74 DM.
4. Für die Arbeitnehmer wurden die Bezüge für den Ministe
rialdienst zugrunde gelegt (Grundgehalt + Ortszuschlag + Kinder
-
Ortszuschlag + allgemeine Zulage + Ministerialzulage +
Vermögenswirksame Leistungen + 1/12 Zuwendung + 1/12
Urlaubsgeld). Die Nettobezüge ergeben sich nach Abzug der
Lohnsteuer III/2, des Solidaritätszuschlages, des
Pflegeversicherungsbeitrages, des Rentenversicherungsbeitrages und des
Arbeitslosenversicherungsbeitrages. Da die privaten
Krankenversicherungsbeiträge bei den Beamten nicht berücksichtigt
wurden, erfolgte kein Abzug dieser Beiträge bei den
Arbeitnehmern.
5. Auslandsbesoldung
Die EU-Besoldung ist mit der deutschen Auslandsbesoldung
nicht vergleichbar, da die deutsche Auslandsbesoldung
besonders auf die Erschwernisse abstellt, die sich aus der
lebenslangen Rotation im Ausland mit Standzeiten von ca. drei Jahren
am jeweiligen Auslandsposten ergibt. Vergleichbare
Erschwernisse liegen aber beim EU-Beschäftigten, der dauernd
am Dienstort Brüssel, oder einem anderen EU-Standort
eingesetzt ist, nicht vor.
Für die Beamten wurden folgende Bezüge zugrunde gelegt:
(Grundgehalt + Ortszuschlag + allgemeine Stellenzulage +
Auslandskinderzuschlag + 1/12 des 13. Monatsgehalts + 1/12
Urlaubsgeld). Die Nettobezüge ergeben sich nach Abzug der
Lohnsteuer III/2 und des Solidaritätszuschlages (7,5 %).
Für die Arbeitnehmer wurden folgende Vergütungen zugrunde
gelegt: Grundgehalt + Ortszuschlag + Auslandskinderzuschlag
+ allgemeine Zulage + 1/12 Zuwendung + 1/12 Urlaubsgeld). Die
Nettobezüge ergeben sich nach Abzug der Lohnsteuer III/2,
des Solidaritätszuschlages, des PV-Beitrages, des RV-
Beitrages und des ALV-Versicherungsbeitrages. Da die p rivaten
KV-Beiträge bei den Beamten nicht berücksichtigt wurden,
erfolgt auch kein Abzug dieser Beiträge bei den
Arbeitnehmern.
6. In welchem Verhältnis stehen die Brutto- und Nettobezüge eines
verheirateten Bediensteten mit zwei Kindern in den Organen und
Institutionen der EU zu den Bezügen eines der Funktion nach
vergleichbaren Bediensteten der einzelnen Mitgliedstaaten der EU in
den Besoldungsgruppen A5, A9, A13, A16, B6, B9 und der
vergleichbaren BAT-Stufen für Angestellte?
Ein Besoldungsvergleich zwischen dem deutschen öffentlichen
Dienst zu den Bezügen eines der Funktion nach vergleichbaren
Bediensteten der anderen EG-Mitgliedstaaten ist mit den hier
vorliegenden Besoldungsdaten nicht durchführbar. Die im
Rahmen der jährlichen EG-Besoldungsanpassung erhobenen
Besoldungsdaten werden zwar durch einen Eurostat-Bericht
veröffentlicht, diese Daten sind aber nicht nach Funktion und
Besoldungselementen aufgearbeitet (s. den Bericht zur Besoldungsanpassung
1996 Ratsdok. 12144/96 ADD 1 STAT 46 FIN 585 vom 4. April
1997). Eurostat hat daher auch gerade jüngst eine Anregung der
deutschen Delegation, einen Besoldungsvergleich zwischen den
Mitgliedstaaten durchzuführen, mit Hinweis auf die schwierige
Vergleichbarkeit der Daten abgelehnt.
7. Welche Zulagen sowie Sachleistungen und andere Zuwendungen
werden den Bediensteten der Organe und Institutionen der EU
gewährt?
1. Zulagen
Die Zulagen sind in der Tabelle zu Frage 5 berücksichtigt.
Die monatlichen Zulagen, die abhängig von der
Staatsangehörigkeit (Auslandszulage) bzw. Familienstand gewährt werden, sind:
— Auslandszulage in Höhe von 16 % der Grundbesoldung
(mindestens jedoch 717 DM [14 782 bfrs.]),
— Haushaltszulage für Verheiratete in Höhe von 5 % der
Grundbesoldung (mindestens jedoch 312 DM [6 425 bfrs.]). Bei
Ehepartnern, die beide im Dienst der EG stehen, wird die Zulage
dem Ehepartner gewährt, der das höhere Grundgehalt bezieht.
— Kinderzulage für jedes unterhaltsberechtigte Kind in Höhe von
401 DM (8 160 bfrs.),
— Erziehungszulage (Schulgeld) für jedes unterhaltsberechtigte
Kind bis zu 359 DM (7 394 bfrs.). Diese Zulage wird in der Praxis
bis zu 50 % (für Kinder über elf Jahre) ohne Nachweis der
Kosten auch dann ausgezahlt, wenn der Schulbesuch (wie bei den
Europäischen Schulen oder in einer öffentlichen nationalen
Schule) kostenlos ist und für Kinder, die eine Hochschule
besuchen in voller Höhe. Unter bestimmten Voraussetzungen, die
nachzuweisen sind, kann die Zulage verdoppelt werden.
Die (monatlichen) Zulagen, die funktionsbezogen gewährt
werden, sind
— Pauschalzulage in Höhe von 187 DM (3 856 bfrs.) für
Bedienstete der Besoldungsgruppen C 4 und C 5 bzw. in Höhe von
287 DM (5 912 bfrs.) für Bedienstete der Besoldungsgruppen
C 1, C 2 und C 3,
— Zulage für die Ausübung einer Lehrtätigkeit in Höhe von
0,45 v. H. des Monatsgrundgehalts für jede Unterrichtsstunde.
2. Andere Zuwendungen
Die anderen Zuwendungen sind z.T. in der Höhe und
Anspruchsberechtigung an Familienstand und Wohnsitz gebunden. Es
zählen hierzu:
— Einrichtungsbeihilfe bei Wohnsitzaufnahme am Dienstort in
Höhe von zwei Monatsgehältern (bei Anspruch auf
Haushaltszulage) bzw. in Höhe von einem Monatsgehalt (ohne Anspruch
auf Haushaltszulage),
— Wiedereinrichtungsbeihilfe beim endgültigen Ausscheiden aus
dem Dienst in Höhe von zwei Monatsgehältern bzw. einem
Monatsgehalt,
— Pauschalvergütung der Reisekosten vom Ort der dienstlichen
Verwendung zum Herkunftsort einmal je Kalenderjahr, wenn
die Entfernung mehr als 50 km, aber weniger als 750 km
beträgt, bzw. zweimal je Kalenderiahr, wenn die Entfernung
mindestens 750 km beträgt,
— Erstattung der Umzugskosten bei Dienstantritt, Versetzung mit
Wohnsitzwechsel und Ausscheiden aus dem Dienst,
— Tagegelder bei Versetzung mit Wohnsitzwechsel bis zum
Umzug. Die Höhe des Tagegeldes ist gestaffelt nach
Besoldungsgruppen (wie bei Dienstreisen, s. Ziffer 9), Dauer und
Familienstand,
— Erstattung der Dienstreisekosten (s. Ziffer 9),
— Pauschale für Dienstaufwandskosten bei regelmäßigen Auf
-
wandskosten (wird von der Anstellungsbehörde festgesetzt).
8. Welche Summen wurden für Zulagen, Sachleistungen und andere
Zuwendungen 1990 bis 1995 gezahlt
a) in absoluten Zahlen,
b) in ihrem Anteil an den Personal- und Verwaltungskosten?
Zulagen, Sachleistungen und andere Zuwendungen an
Bedienstete der EU-Kommission in den Jahren 1990 bis 1995
1990 1991 1992 1993 1994 1995
a) Summe 167,3 178,5 195,0 210,7 226,0 250,8
in Mio ECU
b) Anteil an den 11,1 10,8 10,5 9,6 9,5 10,1
Personal- und
Verwaltungskosten
-inv.H. -
Bemerkungen:
Bei den Angaben unter a) handelt es sich um Ist-Ergebnisse; sie
basieren auf der Rechnungslegung der jeweiligen Haushaltsjahre
zu Einzelplan III - Teil A des EU-Haushalts.
ECU-Kurse:
Durchschnittskurs 1990: 1 ECU = 2,05212 DM
1991: 1 ECU = 2,05076 DM
1992: 1 ECU = 2,02031 DM
1993: 1 ECU = 1,93625 DM
1994: 1 ECU = 1,92483 DM
1995: 1 ECU = 1,87361 DM
9. Welche Vergütungssätze für Dienstreisen bestehen bei den
Bediensteten der Organe und Institutionen der EU im Vergleich mit
dem öffentlichen Dienst des Bundes?
Die Vergütungssätze für Dienstreisen der EG-Bediensteten
werden nach Besoldungsgruppen unterschieden und unterteilen sich
in folgende drei Stufen:
1. Besoldungsgruppen A 1 bis A 3 (Stufe I),
2. Besoldungsgruppen A 4 bis A 8 und Lautbahn B (Stufe II),
3. sonstige Besoldungsgruppen (Stufe III).
Die Bediensteten der Stufe I erhalten ein pauschaliertes Tagegeld
sowie eine Erstattung der Hotelkosten bis zu einem Höchstsatz.
Die Bediensteten der Stufen II und III erhalten ein Tagegeld, das
grundsätzlich sämtliche Auslagen der Dienstreisen (einschließlich
Übernachtung) umfaßt, wobei für die jeweiligen Stufen
unterschiedliche Pauschalsätze gelten.
Diese Unterscheidung nach Besoldungsgruppen ist für die
Erstattungssätze bei Auslandsdienstreisen der Bundesbediensteten
abgeschafft worden. Hier gelten einheitliche Auslandstage- und
Auslandsübernachtungsgelder. Die Unterschiede zwischen den
Vergütungssätzen für EG-Bedienstete und Bundesbedienstete
sollen beispielhaft für den Fall einer Dienstreise nach Frankreich
(außer Paris) verdeutlicht werden:
Für den Beispielfall einer mehrtägigen Dienstreise nach
Frankreich würden bei einem EG-Bediensteten ohne etwaige Abzüge
folgende Erstattungssätze zur Anwendung kommen:
Stufe I: 116 DM (2 395 bfrs.) Tagegeld
sowie max. 156 DM (3 210 bfrs.) Hotelkostenerstattung
bei Nachweis bzw. ohne Nachweis der Kosten 40 %
dieses Satzes,
Stufe II: 209 DM (4 300 bfrs.) Pauschalsatz Tagegeld
und Übernachtung,
Stufe III: 193 DM (3 980 bfrs.) Pauschalsatz Tagegeld
und Übernachtung.
Für Bundesbedienstete beträgt bei einer vergleichbaren
mehrtägigen Auslandsdienstreise der Tagegeldsatz einheitlich 65 DM.
Für die Übernachtungskosten gilt ein Pauschalsatz in Höhe von
100 DM mit Nachweis bzw. ohne Nachweis der Kosten in Höhe
von 50 DM.
10. Welche Regelungen über die späteren Versorgungsbezüge der
Bediensteten der Organe und Institutionen der EU bestehen im
Vergleich mit dem öffentlichen Dienst des Bundes?
Die Versorgungsleistungen für die EG-Bediensteten erfolgen
durch den Haushalt der EG. Dabei ist festgelegt, daß die Be
-
diensteten ein Drittel zur Finanzierung der Versorgung beitragen.
Gegenwärtig beträgt der Beitrag 8,25 % der Grundbesoldung.
Dieser Beitrag fließt als Einnahme in den EG-Haushalt.
Für den Erwerb von Versorgungsbezügen gelten folgende
Regelungen:
— Ein Bediensteter kann ohne Abzüge mit Vollendung des
60. Lebensjahres auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden.
Das Höchstalter beträgt 65 Jahre.
— Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger
Dienstzeit 2 %. Die Höchstversorgung beträgt 70 % des
Endgrundgehalts und wird in der Regel nach 35 Dienstjahren
erreicht. Eine Verkürzung für den Erwerb der Höchstversorgung
ergibt sich, wenn der Bedienstete mit 60 Jahren weniger als 35
ruhegehaltfähige Dienstjahre hat. In diesem Fall wird ein
Steigerungssatz in Höhe von 5 % pro Jahr auf die mit dem
60. Lebensjahr erworbenen Ruhegehaltsansprüche angewandt.
— Ein Versorgungsanspruch wird nach zehn Dienstjahren
erworben. Beim Ausscheiden aus dem Dienst vor Vollendung des
60. Lebensjahres kann der Bedienstete verlangen, daß die
Zahlung der erworbenen Versorgungsansprüche bis zur
Vollendung des 60. Lebensjahres ausgesetzt wird oder, sofern er
das 50. Lebensjahr vollendet hat, daß unter Kürzung der
Ruhegehaltsbezüge die Zahlung sofort beginnt.
Für die Fälle der Dienstunfähigkeit gilt, daß der Bedienstete einen
Anspruch auf sofortige Zahlung von Versorgungsbezügen hat. Die
Höhe der Versorgungsbezüge auf Grund von Dienstunfähigkeit
entspricht der Höhe der Versorgungsbezüge des Bediensteten,
wenn er in der gleichen Besoldungsgruppe bis zum vollendeten
65. Lebensjahr im Dienst verblieben wäre.
Die Versorgungsempfänger erhalten neben den
Versorgungsbezügen die für die aktiven Bediensteten festgelegten
Familienzulagen.
Die Finanzierung der Beamtenversorgung im deutschen
öffentlichen Dienst erfolgt aus allgemeinen Haushaltsmitteln, die in den
öffentlichen Haushaltsplan des jeweiligen Dienstherrn
einzustellen sind.
Für den Erwerb von Versorgungsbezügen gelten folgende
Regelungen:
— Der Beamte erhält bei Eintritt in den Ruhestand wegen
Erreichens der für ihn maßgebenden Altersgrenze (Vollendung des
65. Lebensjahres; bei Vollzugsdiensten (z. B. Polizei,
Feuerwehr): Vollendung des 60. Lebensjahres) Ruhegehalt.
Voraussetzung der Leistungsfähigkeit ist die Erfüllung einer
fünfjährigen Wartezeit.
— Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger
Dienstzeit 1,875 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge,
insgesamt jedoch höchstens 75 v.H. Dieser Höchstsatz wird nach
Ableistung einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 40 Jahren,
beginnend frühestens mit dem vollendeten 17. Lebensjahr,
erreicht.
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind in der Regel das
Grundgehalt, das dem Beamten nach dem Besoldungsrecht zuletzt
zugestanden hat oder die diesem entsprechenden
Dienstbezüge, der Familienzuschlag bis zur Stufe 1 und sonstige
Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig
bezeichnet sind.
Ist der Beamte vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen
Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten, hat er einen
Anspruch auf Versorgung, der sich grundsätzlich nach den
allgemeinen Regeln berechnet. Aus sozialen Erwägungen wird noch
eine sog. Zurechnungszeit bis zum 60. Lebensjahr gewährt, aber
auch dann erreichen jüngere dienstunfähige Beamte keine
Höchstversorgung.
Versorgungsempfänger erhalten neben den Versorgungsbezügen
die für aktive Beamte festgelegten kinderbezogenen
Familienzuschläge.
Die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst sind Mitglied der
gesetzlichen Rentenversicherung. Die eine Hälfte der Beiträge wird
von ihrem Lohn oder Gehalt abgezogen, die andere Hälfte zahlt
ihr Arbeitgeber zusätzlich. Darüber hinaus gewährt der
öffentliche Arbeitgeber eine Zusatzversorgung, mit der die gesetzliche
Rente bis zu bestimmten Höchstbeträgen aufgestockt wird.
11. Welche finanziellen Zuwendungen für unterhaltsberechtigte Kinder
werden den Bediensteten der Organe und Institutionen der EU im
Vergleich mit dem öffentlichen Dienst des Bundes gewährt?
Für unterhaltsberechtigte Kinder werden für EG-Bedienstete
folgende Zuwendungen gewährt:
— Kinderzulage für jedes unterhaltsberechtigte Kind in Höhe von
401 DM (8 160 bfrs.). Diese Zulage wird ohne weiteres für ein
Kind unter 18 Jahren gewährt sowie auf begründeten Antrag
für ein Kind von 18 bis 26 Jahren, das sich in der Schul- oder
Berufsausbildung befindet.
— Erziehungszulage für jedes unterhaltsberechtigte Kind, das
regelmäßig und vollzeitig eine Schule besucht, in Höhe der
Schulkosten von bis zu 359 DM (7 394 bfrs.). Diese Zulage wird
ab Beginn. des Besuchs einer Grundschule und bis zur
Vollendung des 26. Lebensjahres gezahlt und umschließt damit
auch die universitäre Ausbildung. Der o.g. Höchstbetrag kann
unter bestimmten Anspruchsvoraussetzungen verdoppelt
werden. Die Problematik dieser Zulage besteht da rin, daß die EG
-
Bediensteten diese Zulage, die sich an den Gebühren der
Europäischen Schule in Brüssel orientiert, zu 35 % (Kinder unter
elf Jahre) bzw. 50 % (Kinder über elf Jahre) ohne Nachweis
pauschal ausgezahlt bekommen, obwohl der Schulbesuch wie
bei einer Europäischen Schule für EG-Bedienstete kostenfrei
ist.
Den Bediensteten des deutschen öffentlichen Dienstes wird neben
dem staatlichen Kindergeld (erstes und zweites Kind 220 DM,
drittes Kind 300 DM, viertes und jedes weitere Kind je 350 DM) ein
kinderbezogener Teil in ihrem Familienzuschlag gezahlt. Dieser
beträgt ab 1. Juli 1997 auf Grund der Neuregelung durch das
Reformgesetz für das erste und zweite Kind je 153,17 DM, für das
dritte und jedes weitere Kind je 203,17 DM. In den
Besoldungsgruppen A 1 bis A 5 ist ein geringfügiger Zuschlag ab dem zweiten
Kind vorgesehen.
12. Welche finanziellen Zuwendungen bei Krankheit und zur
Krankheitsvorsorge werden den Bediensteten der Organe und
Institutionen der EU im Vergleich mit dem öffentlichen Dienst des
Bundes gewährt?
Für EG-Bedienstete besteht ein eigenes
Krankenversicherungssystem, das in Krankheitsfällen des Bediensteten, seines
Ehepartners, seiner Kinder und der sonstigen unterhaltsberechtigten
Personen Ersatz der Aufwendungen bis zu 80 % gewährleistet.
Dieser Satz liegt bei bestimmten Leistungen bei 85 % und bei als
schwer anerkannten Krankheiten bei 100 %.
Die Beiträge zum Krankenversicherungssystem werden zu zwei
Dritteln vom Dienstherrn und zu einem Drittel vom Bediensteten
getragen. Der Beitrag des Bediensteten beträgt maximal 2 % des
Grundgehalts. Auf Bedienstete, die bis zum 60. Lebensjahr im
Dienst der EG verblieben sind oder ein Ruhegehalt wegen
Dienstunfähigkeit beziehen, finden nach dem Ausscheiden die
gleichen Regelungen Anwendung.
Die EG-Bediensteten werden überdies durch den Dienstherrn für
den Fall von Berufskrankheit und Unfällen außerhalb des Dienstes
versichert. Für diese Sicherung leistet der Bedienstete einen
Beitrag in Höhe von 0,1 % des Grundgehalts.
Bei den Beamten im deutschen öffentlichen Dienst besteht als
beamtenrechtliche Krankenfürsorge das System der Beihilfe. Durch
die Beihilfe erfolgt eine anteilige Erstattung notwendiger und
angemessener Krankheitskosten. Nach den Beihilfevorschriften des
Bundes beträgt der Bemessungssatz für Beihilfeberechtigte
50 v. H. (bei zwei und mehr Kindern '70 v. H.) für
Versorgungsempfänger und berücksichtigungsfähige Ehegatten 70 v.H. und
für Kinder 80 v. H. Für Krankheitskosten, die durch die Beihilfe
nicht erstattet werden, ist eine Krankenversicherung notwendig.
Diese wird in der Regel bei einem p rivaten Versicherungsträger
abgeschlossen.
Das Krankenversicherungssystem der Arbeitnehmer im
deutschen öffentlichen Dienst beruht auf dem allgemeinen
Sozialversicherungsrecht.
13. Wie werden die Bezüge der Bediensteten in den Organen und
Institutionen der EU besteue rt , und wie verhält sich diese Besteuerung
zu der Besteuerung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union?
Die Gehälter und Bezüge der Bediensteten der EG sind auf Grund
des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der EG von den
internationalen Einkommensteuern der Mitgliedstaaten befreit.
Sie werden jedoch statt dessen einer EU-internen Steuer
unterworfen.
Diese Steuer ist in ihren wesentlichen Grundzügen mit dem
deutschen Lohnsteuerverfahren vergleichbar. Die Steuer wird durch
monatlichen Abzug von den steuerpflichtigen Bezügen erhoben.
Anstelle der Einteilung in Steuerklassen wie im deutschen
Steuerrecht wird dem Familienstand des Steuerpflichtigen bei der
Besteuerung dadurch Rechnung getragen, daß die
Familienzulagen steuerfrei belassen und darüber hinaus Kinderfreibeträge
vom steuerpflichtigen Gehalt abgezogen werden. Statt eines fe
-
sten Werbungskostenpauschbetrags oder der Möglichkeit,
Werbungskosten in tatsächlicher Höhe geltend machen zu können,
sieht die EG-Steuerordnung einen pauschalen Abzug in Höhe von
10 v. H. der Bezüge vor.
Entsprechend dem Sonderausgabenabzug im deutschen
Steuerrecht werden die von den Bezügen der Steuerpflichtigen für
Ruhegehälter, Versorgung oder soziale Vorsorge einbehaltenen
Beträge von der Besteuerungsgrundlage abgezogen.
Die Steuertabelle der EG-Steuer ist progressiv gestaltet und weist
einen Spitzensteuersatz von 45 v. H. aus.
Wie sich die EG-interne Besteuerung zu der Besteuerung in den
anderen Mitgliedstaaten der EU verhält, ist hier nicht bekannt.
14. In welchem Verhältnis stehen die Lebenshaltungskosten in Brüssel/
Belgien im Vergleich zu den Lebenshaltungskosten in den Staaten
der EU?
Im Besoldungsrecht der EG gilt der Grundsatz, daß jeder
Bedienstete Anspruch darauf hat, daß die ausgezahlten Dienstbezüge
an jedem Ort der dienstlichen Verwendung im Verhältnis zum
Dienstort Brüssel die gleiche Kaufkraft haben. Dieses Verhältnis
wird durch den sog. Berichtigungskoeffizienten ausgedruckt, der
bei Auszahlung der Dienstbezüge in der örtlichen Währung zur
Anwendung kommt. Die Basis für die Berechnung des
Berichtigungskoeffizienten, der die unterschiedlichen
Lebenshaltungskosten, die z.T. durch die Wechselkursfestsetzung für die
Auszahlung der Bezüge bedingt sind, in der Gemeinschaft
widerspiegelt, ist Brüssel mit dem Koeffizient 100. Die folgende Tabelle
enthält die Berichtigungskoeffizienten für die Staaten der EU,
wobei der jeweilige Landeskoeffizient sich auf die Hauptstadt bezieht,
d. h. die Festsetzung des Berichtigungskoeffizienten für
Deutschland beruht auf der Entwicklung der Lebenshaltungskosten in
Berlin. Abweichend hiervon werden Berichtigungskoeffizienten
für die EG-Dienstorte Bonn, Karlsruhe und München festgesetzt.
Berichtigungskoeffizienten:
Belgien 100,0
Dänemark 125,4
Deutschland 111,5
ausgenommen: Bonn 100,8
Karlsruhe 99,0
München 110,4
Griechenland 86,5
Spanien 91,3
Frankreich 116,4
Irland 92,1
Italien 97,0
ausgenommen: Varese 92,7
Luxemburg 100,0
Niederlande 104,9
Österreich 114,7
Portugal 84,0
Finnland 117,0
Schweden 117,6
Vereinigtes Königreich 115,3
ausgenommen: Culham 91,5
15. Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß die
Besoldungsregelung der Bediensteten in den Organen und Institutionen der EU
angemessen, zeitgemäß und gerechtfertigt ist?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß dringender
Handlungsbedarf besteht, um den Besoldungsabstand zwischen EG
-
Besoldung und nationaler Besoldung wieder in eine vernünftige
Relation zu bringen. Bei der Kritik an der gegenwärtigen
Besoldungspolitik der EG sind folgende Unterscheidungen zu machen:
1. Der gegenwärtige Gehaltsabstand ist insbesondere auf das
Prinzip der nominalen Nettoanpassung der EG-Bezüge und
dem Automatismus des Gehaltsanpassungsverfahrens
zurückzuführen (siehe dazu oben unter Nummer 4). Die
Bundesregierung setzt sich daher dafür ein, daß dieses Verfahren spätestens
mit Verabschiedung der neuen Methode im Jahr 2001
grundlegend geändert wird und der Rat wieder einen größeren
Entscheidungsspielraum bei der Gehaltspolitik erhält.
2. Bei einzelnen Zulagen besteht erheblicher Reformbedarf. So
setzt sich die Bundesregierung für eine degressive
Ausgestaltung der Auslandszulage ein und forde rt die Abschaffung
der Pauschalerstattung der Reisekosten bei Heimfahrten.
3. Ein besonderes Problem stellen die Versorgungsregelungen
dar, da auf Grund der Altersstruktur der EG-Bediensteten eine
Verdoppelung der Versorgungskosten innerhalb der nächsten
zehn Jahre eintreten wird. Hier wird gegenwärtig an einer
Stellungnahme des Rates gearbeitet, mit der die Kommission
aufgefordert werden soll, Vorschläge zur Eindämmung der
Versorgungskosten zu machen.
4. Dem Einfluß der Mitgliedstaaten entzieht sich weitgehend die
Praxis der Awendung der dienstrechtlichen Vorschriften,
obwohl auch hier Handlungsbedarf besteht. Beispiele für eine
Praxis, die vom Wortlaut des Statuts abweicht, ist die
Gewährung der Erziehungszulage trotz kostenlosen Schulbesuchs
(s. Antwort zu Frage 11). Ein weiteres Beispiel ist die Praxis bei
Nebentätigkeiten der EG-Bediensteten; hier wurde die
Einhaltung des nach dem Statut vorgesehenen
Genehmigungsverfahrens bislang durch die Organe unzureichend beachtet.
16. Welche Initiativen hat die Bundesregierung bislang ergriffen, und
welche weiteren Initiativen beabsichtigt sie zu ergreifen, um die
ungleiche Vergütung gleichwertiger Tätigkeiten auf europäischer
und Bundesebene zu beseitigen?
Für das EG-Dienstrecht gilt, daß Vorschläge zur Änderung der
bestehenden Verordnungen nur die Kommission machen kann.
Eine Änderung von Kommissionsvorschlägen kann nach
geltendem Gemeinschaftsrecht nur einstimmig erfolgen, wobei die
Kommission bis zur Beschlußfassung im Rat das Recht hat, die ggf.
geänderten Vorschläge zurückzuziehen. Das einzige Instrument,
um die Kommission zu einem Handeln aufzufordern, ist
gegenwärtig Artikel 152 EGV, der es aber dem Ermessen der
Kommission überläßt, in welcher Form sie der Aufforderung des Rates
Rechnung trägt. Der Rat hat gerade im Bereich des Dienstrechts
mehrere Aufforderungen an die Kommission gerichtet (zuletzt mit
Beschluß vom 20. Dezember 1996), ohne daß die Kommission
Änderungsvorschläge der Mitgliedstaaten bislang aufgegriffen
hat. Solange diese gemeinschaftsrechtliche Ausgangslage nicht
geändert wird, sind die in der Antwort zu Frage 15 dargestellten
Forderungen der Bundesregierung nach notwendigen
Einschnitten bei den finanziellen Leistungen nicht durchsetzbar.
Die Bundesregierung wird daher in die laufende
Regierungskonferenz einen Vorschlag einbringen, um die
Einflußmöglichkeiten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des EG-Dienstrechts
zu erweitern.]