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Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

Besoldungssituation der Bundesbeamten in den neuen Bundesländern (G-SIG: 13012405)

Zahl der im Beitrittsgebiet beschäftigten Bundesbeamten, Bundesbeamte in West-Berlin, Unterschiede in der Besoldung, Vereinbarkeit mit dem Einigungsvertrag, Schritte zum Abbau von Besoldungsunterschieden

Fraktion

SPD

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

08.04.1997

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 13/733120. 03. 97

Besoldungssituation der Bundesbeamten in den neuen Bundesländern

der Abgeordneten Günter Graf (Friesoythe), Hans-Peter Kemper, Thomas Krüger, Tilo Braune, Dr. Eberhard Brecht, Christel Deichmann, Peter Enders, Iris Follak, Iris Gleicke, Manfred Hampel, Stephan Hilsberg, Jelena Hoffmann (Chemnitz), Wolfgang Ilte, Renate Jäger, Sabine Kaspereit, Siegrun Klemmer, Dr. Hans-Hinrich Knaape, Fritz Rudolf Körper, Dr. Uwe Küster, Christine Kurzhals, Werner Labsch, Dr. Christine Lucyga, Winfried Mante, Dorle Marx, Christoph Matschie, Markus Meckel, Herbert Meißner, Christian Müller (Zittau), Gerhard Neumann (Gotha), Albrecht Papenroth, Dr. Wilfried Penner, Renate Rennebach, Bernd Reuter, Dr. Edelbert Richter, Siegfried Scheffler, Otto Schily, Dr. Emil Schnell, Gisela Schröter, Dr. Mathias Schubert, Richard Schuhmann (Delitzsch), Ilse Schumann, Rolf Schwanitz, Johannes Singer, Dr. Cornelie Sonntag-Wolgast, Wieland Sorge, Jörg-Otto Spiller, Dr. Peter Struck, Dr. Bodo Teichmann, Wolfgang Thierse, Siegfried Vergin, Ute Vogt (Pforzheim), Reinhard Weis (Stendal), Gunter Weißgerber, Jochen Welt, Dieter Wiefelspütz, . Rudolf Scharping und der Fraktion der SPD

Vorbemerkung

Nach den Bestimmungen des Einigungsvertrages ist die Bundesregierung ermächtigt, befristete Übergangsregelungen für die Besoldung der Beamten in den neuen Ländern (Beitrittsgebiet) zu erlassen, die den dortigen besonderen Verhältnissen Rechnung tragen. Insbesondere soll die Beamtenbesoldung entsprechend den dortigen allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen und ihrer Entwicklung festgesetzt und regelmäßig angepaßt werden.

Tatsächlich bestehen jedoch bei der Besoldung der Bundesbeamten in den neuen Ländern erhebliche Bezahlungsunterschiede, die weder durch die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse in den neuen Ländern bestimmt sind noch aus Leistungsgesichtspunkten abgeleitet werden können. Unterschiedliche besoldungsrechtliche Regelungen gibt es insbesondere für die folgenden Beamtengruppen:

  • Beamte, die nach ihrer erstmaligen Ernennung im bisherigen Bundesgebiet verwandt und nachfolgend in das Beitrittsgebiet versetzt wurden (volle Besoldung nach dem BBesG);
  • Beamte (aus den alten Bundesländern stammend), die nach ihrer Laufbahnausbildung und erstmaligen Ernennung im bisherigen Bundesgebiet unmittelbar in das Beitrittsgebiet versetzt und dort verwandt werden (Besoldung nach § 2 2. BesÜV - z. Z. 84 v. H. - zuzüglich eines nicht ruhegehaltsfähigen Zuschusses nach § 4 der 2. BesÜV - z. Z. 16 v. H. -, ein Urlaubsgeld nach den Maßgaben der 2. BesÜV und eine auf 75 v. H. gekürzte Sonderzuwendung);
  • Beamte (aus den neuen Bundesländern stammend), die nach dem 3. Oktober 1990 in den Vorbereitungsdienst eingestellt wurden und nach ihrer Laufbahnausbildung und erstmaligen Ernennung im bisherigen Bundesgebiet unmittelbar in das Beitrittsgebiet versetzt und dort verwandt werden (Besoldung wie bei den unter Buchstabe b genannten Beamten);
  • Beamte (aus den alten Bundesländern stammend), die nach dem 3. Oktober 1990 in den Vorbereitungsdienst eingestellt wurden und nach ihrer Laufbahnausbildung und erstmaligen Ernennung im bisherigen Bundesgebiet dort auch zunächst (mindestens einen Tag) verwandt und erst anschließend in das Beitrittsgebiet versetzt wurden (volle Besoldung nach dem BBesG, ungekürztes Urlaubsgeld, ungekürzte Sonderzuwendung);
  • Beamte (aus den neuen Bundesländern stammend), die nach dem 3. Oktober 1990 in den Vorbereitungsdienst eingestellt wurden und nach ihrer Laufbahnausbildung und erstmaligen Ernennung im bisherigen Bundesgebiet dort auch zunächst (mindestens einen Tag) verwandt und erst anschließend in das Beitrittsgebiet versetzt wurden (volle Besoldung nach dem BBesG, ungekürztes Urlaubsgeld, ungekürzte Sonderzuwendung);
  • Beamte (aus den neuen Bundesländern stammend), die nach den Maßgaben des Einigungsvertrages (Anlage 1 Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 3) in ein Beamtenverhältnis berufen wurden (sog. „Bewährungsbeamte") und im Beitrittsgebiet verwendet werden (Besoldung nach § 2 2. BesÜV - z. Z. 84 v. H. gekürztes Urlaubsgeld und Sonderzuwendung nach der 2. BesÜV);
  • Beamte (aus den neuen Bundesländern stammend), wie unter Buchstabe f genannt, die vorübergehend (weniger als zwölf Monate) im bisherigen Bundesgebiet, z. B. im ehemaligen Westteil Berlins, verwandt werden (Besoldung nach § 2 2. BesÜV - z. Z. 84 v. H. - zuzüglich eines nicht ruhegehaltsfähigen Zuschusses von 1 v. H. auf 85v. H. der Besoldung nach dem BBesG, gekürztes Urlaubsgeld und Sonderzuwendung nach der 2. BesÜV);
  • Beamte (aus den neuen Bundesländern stammend), wie unter Buchstabe f genannt, die vorübergehend (länger als zwölf Monate) im bisherigen Bundesgebiet verwandt werden (Besoldung nach § 2 der 2. BesÜV - z. Z. 84 v. H. - zuzüglich eines nicht ruhegehaltsfähigen Zuschusses in Höhe des Differenzbetrages zur vollen Besoldung nach dem BBesG - z. Z. 16 v. H. -, gekürztes Urlaubsgeld und Sonderzuwendung nach der 2. BesÜV);
  • Beamte (aus den neuen Bundesländern stammend), wie unter Buchstabe f genannt, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Beitrittsgebiet haben, ihren täglichen Dienst im bisherigen Bundesgebiet verrichten und täglich an ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet zurückkehren (Besoldung wie bei den unter Buchstabe h genannten Beamten);
  • Beamte (aus den neuen Bundesländern stammend), wie unter Buchstabe f genannt, die unter Beibehaltung ihres Wohnsitzes in den neuen Ländern in das bisherige Bundesgebiet versetzt wurden und anschließend wieder in den neuen Bundesländern befristet oder dauerhaft verwendet werden (Beibehaltung der vollen Besoldung nach dem BBesG);
  • Beamte (aus den neuen Bundesländern stammend), wie unter Buchstabe j genannt, die mit ihrer Versetzung jedoch ihren Wohnsitz in das bisherige Bundesgebiet verlegt haben und mit ihrer Wiederverwendung in den neuen Bundesländern bis zum 31. Dezember 1995 neben der Beibehaltung ihrer vollen Besoldung nach dem BBesG auch Anspruch auf die steuerfreie Aufwandsentschädigung hatten;
  • Beamte (aus den neuen Bundesländern stammend), denen bei dauerhafter Verwendung im Beitrittsgebiet der Wohnort im bisherigen Bundesgebiet als dienstlicher Wohnsitz gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 2 BBesG zugewiesen wurde (volle Besoldung nach dem BBesG);
  • Beamte (aus den neuen Bundesländern stammend), wie unter Buchstabe f genannt, denen bei einer Auslandsverwendung von weniger als zwölf Monaten neben den einheitlichen auslandsbezogenen Leistungen weiterhin Inlandsdienstbezüge nach der 2. BesÜV (z. Z. 84 v. H., gekürztes Urlaubsgeld und Sonderzuwendung) sowie ein nicht ruhegehaltsfähiger Zuschuß in Höhe von 1 v. H. auf 85v. H. der Besoldung nach dem BBesG gewährt wird;
  • Beamte (aus den neuen Bundesländern stammend), wie unter Buchstabe f genannt, denen bei einer Auslandsverwendung von länger als zwölf Monaten neben den einheitlichen auslandsbezogenen Leistungen weiterhin Inlandsdienstbezüge nach der 2. BesÜV (z. Z. 84 v. H., gekürztes Urlaubsgeld und Sonderzuwendung) sowie ein nicht ruhegehaltsfähiger Zuschuß von 16 v. H. auf 100v. H. der Besoldung nach dem BBesG gewährt wird;
  • Beamte (aus den neuen Bundesländern stammend), die anläßlich ihrer Auslandsverwendung in das bisherige Bundesgebiet versetzt wurden und dadurch für den gesamten Zeitraum ihres Auslandseinsatzes wie auch nach ihrer Rückkehr in die neuen Länder (Rückversetzung nach Abschluß des Auslandseinsatzes) Anspruch auf volle Besoldung nach dem BBesG haben.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen5

1

Wie viele Bundesbeamte - aufgeschlüsselt nach Beamten des Bundesgrenzschutzes und der übrigen Bundesverwaltungen - werden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet dauerhaft beschäftigt?

2

Wie viele Bundesbeamte - aufgeschlüsselt nach Beamten des Bundesgrenzschutzes und der übrigen Bundesverwaltung - werden dauerhaft im ehemaligen Westteil der Stadt Berlin beschäftigt?

3

Wie viele Bundesbeamte sind den unter Buchstabe a bis o genannten Beamtengruppen jeweils zuzurechnen?

4

Sind die derzeitigen Differenzierungen bei der Besoldung der genannten Beamten nach Auffassung der Bundesregierung sachlich geboten und mit dem Einigungsvertrag vereinbar?

5

Welche Schritte zum Abbau von Besoldungsunterschieden in diesem Bereich hält die Bundesregierung für erforderlich?

Bonn, den 20. März 1997

Günter Graf (Friesoythe) Gerhard Neumann (Gotha) Hans-Peter Kemper Albrecht Papenroth Thomas Krüger Dr. Wilfried Penner Tilo Braune Renate Rennebach Dr. Eberhard Brecht Bernd Reuter Christel Deichmann Dr. Edelbert Richter Peter Enders Siegfried Scheffler Iris Follak Otto Schily Iris Gleicke Dr. Emil Schnell Manfred Hampel Gisela Schröter Stephan Hilsberg Dr. Mathias Schubert Jelena Hoffmann (Chemnitz) Richard Schuhmann (Delitzsch) Wolfgang Ilte Ilse Schumann Renate Jäger Rolf Schwanitz Sabine Kaspereit Johannes Singer Siegrun Klemmer Dr. Cornelie Sonntag-Wolgast Dr. Hans-Hinrich Knaape Wieland Sorge Fritz Rudolf Körper Jörg-Otto Spiller Dr. Uwe Küster Dr. Peter Struck Christine Kurzhals Dr. Bodo Teichmann Werner Labsch Wolfgang Thierse Dr. Christine Lucyga Siegfried Vergin Winfried Mante Ute Vogt (Pforzheim) Dorle Marx Reinhard Weis (Stendal) Christoph Matschie Gunter Weißgerber Markus Meckel Jochen Welt Herbert Meißner Dieter Wiefelspütz Christian Müller (Zittau) Rudolf Scharping und Fraktion

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