Strafvollstreckung mehrerer aufeinanderfolgender Zeitstrafen in einzelnen Strafanstalten
der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Gruppe der PDS
Vorbemerkung
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
Wie viele Strafgefangene verbüßen z. Z. mehrere aufeinanderfolgende Zeitstrafen (bitte nach Bundesländern bzw. Justizvollzugsanstalten und Geschlechtern aufschlüsseln)?
Wie viele der davon betroffenen Gefangenen hatten bei ihrer Inhaftierung das 25. Lebensjahr erreicht (bitte nach Geschlechtern aufschlüsseln)?
Bei wie vielen der betroffenen Gefangenen erfolgte kein Strafzusammenzug (bitte nach Geschlechtern aufschlüsseln)?
Wie viele Gefangene haben auf Grund summarischer zeitlicher Freiheitsstrafen
mehr als 10 Jahre,
mehr als 15 Jahre,
mehr als 20 Jahre
zu verbüßen (bitte nach Geschlechtern aufschlüsseln)?
Wie viele der betroffenen Gefangenen erwarten anschließend noch Maßregelvollzugsmaßnahmen (wie Einweisung in eine geschlossene Klinik oder Sicherungsverwahrung)?
Ab welchem Zeitpunkt kann eine zu einer summarischen Freiheitsstrafe verurteilte Person mit vollzugslockernden Maßnahmen rechnen?
a) Bei wie vielen der zu summarischen Freiheitsstrafen Verurteilten wurden seit Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes bei Erreichen des durchschnittlichen Halbstrafenzeitpunktes Vollzugslockerungen gewährt (bitte nach Geschlechtern aufschlüsseln)?
b) Bei wie vielen der zu summarischen Freiheitsstrafen Verurteilten wurden seit Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes bei Erreichen des Zweidrittelzeitpunktes Vollzugslockerungen gewährt (bitte nach Geschlechtern aufschlüsseln)?
Gibt es allgemeine Verwaltungsvorschriften, welche bei einem über 15 Jahre dauernden Freiheitsentzug einen Nachteilsausgleich verschaffen?
Wenn ja, welche?
Wie viele Fälle sind der Bundesregierung (bzw. den Strafvollstreckungsbehörden der Länder) bekannt, in denen es auf dem Gnadenwege zu einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung kam?
Werden Gefangene mit summarisch aufeinanderfolgenden Freiheitsstrafen auf die in Frage 8 erwähnte Möglichkeit regelmäßig aufmerksam gemacht?
Wenn nein, warum nicht?
Beabsichtigt das Bundesministerium der Justiz, auf eine gesetzliche Regelung der bislang gesetzlich nicht besonders berücksichtigten Situation von zu mehreren sich summierenden Freiheitsstrafen Verurteilten im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Artikels 3 GG hinzuwirken?
Wenn ja, wie und wann?
Wenn nein, warum nicht?