Einsatz von Überwachungskameras zur Verfolgung von Hundekotspuren
der Abgeordneten Gisela Piltz, Christian Ahrendt, Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Miriam Gruß, Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Dr. Heinrich L. Kolb, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Markus Löning, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Cornelia Pieper, Jörg Rohde, Frank Schäffler, Marina Schuster, Dr. Volker Wissing, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Laut Medienberichten hat ein genossenschaftliches Kreditinstitut in Stuttgart einer Kundin eine Rechnung für Reinigungskosten geschickt. Auf Grund der Videoüberwachung sei festgestellt worden, dass es bei ihrem Besuch zu einer fäkalen Verunreinigung durch Hereintragen von Hundekotspuren gekommen sei. Der Fall hat exemplarische Bedeutung. Es stellt sich die Frage, wie sicher Daten vor Zweckentfremdungen sind. Gemäß § 6b des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ist die Beobachtung öffentlich zugängiger Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) nur zulässig, soweit sie zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen12
Zu welchem Zweck im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes ist die Videoüberwachung in Geschäftsräumen von Kreditinstituten zulässig?
Wie werden hierbei die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen gewahrt?
Welche Fälle von Zweckentfremdungen im Zusammenhang mit dem Einsatz optisch-elektronischer Einrichtungen (Videoüberwachung) sind der Bundesregierung in der Vergangenheit bekannt geworden?
Zu welchen Sanktionen haben die Zweckentfremdungen geführt?
Wie und wodurch werden Betroffene vor Zweckentfremdungen ihrer durch optisch-elektronische Einrichtungen (Videoüberwachung) erfassten Daten geschützt?
Hält die Bundesregierung diesen Schutz für ausreichend, und wie begründet sie ihre diesbezügliche Auffassung?
Beobachtet die Bundesregierung allfällige Entwicklungstendenzen im Zusammenhang mit dem Einsatz optisch-elektronischer Einrichtungen (Videoüberwachung), wenn nein, warum nicht, bzw. wenn ja, wie stellt sich die Entwicklung insbesondere zahlenmäßig und hinsichtlich des Einsatzzwecks dar?
Ist ein Anwachsen der gesammelten Datenmengen festzustellen, und wenn ja, ist die Bundesregierung auch in Anbetracht dieses Umstands der Auffassung, dass der normative Schutz Betroffener vor Zweckentfremdungen ausreicht?
In welchen Fällen überwiegen die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen im Sinne des § 6b BDSG das Überwachungsinteresse?
Welche typischen Fallgruppen werden von den Tatbestandsmerkmalen „Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen“ sowie „Wahrnehmung des Hausrechts“ gemäß § 6b BDSG erfasst?
Ist von § 6b BDSG eine Verknüpfung der im Wege der Videoüberwachung gewonnen Daten mit anderen Daten, z. B. Kundendaten, umfasst, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
Hält die Bundesregierung es für sinnvoll, dass im Falle des Einsatzes optisch-elektronischer Einrichtungen (Videoüberwachung) nicht nur der Umstand der Beobachtung, wie in § 6b BDSG vorgesehen, erkennbar gemacht wird, sondern darüber hinaus auch der Zweck der Beobachtung, und wie begründet sie ihre diesbezügliche Auffassung?