Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 16/774
16. Wahlperiode 27. 02. 2006 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Volker Wissing, Gisela Piltz,
Birgit Homburger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 16/602 –
Durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verursachte
Bürokratiekosten
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Tätigkeit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
verursacht in vielen Bereichen der Kreditwirtschaft, des Versicherungswesens
sowie des Wertpapierhandels erhebliche Kosten. So sah laut Jahresbericht 2004
der BaFin der Haushaltsplan 2004 Ausgaben und Einnahmen in Höhe von
132,5 Mio. Euro vor. Mit 79,9 Mio. Euro sind die Personalkosten der größte
Anteil an den Kosten. Ende 2004 hatte die BaFin 1 475 Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter beschäftigt, davon 62 Prozent Beamte. Allein 2004 hat die BaFin
213 neue Beschäftigte eingestellt. Es ist absehbar, dass diese
Einstellungspraxis der BaFin eine erhebliche Mehrbelastung der Wirtschaft zur Folge haben
wird, da die BaFin ihre Ausgaben vollständig durch eigene „Einnahmen“
deckt. Bei diesen „Einnahmen“ handelt es sich aber nahezu ausschließlich um
Gebühren und Umlagen, welche die beaufsichtigten Unternehmen zu
bezahlen haben. Da die BaFin keine Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt erhält, fehlt
der politische Druck, möglichst sparsam zu wirtschaften. Eine effektive
Kontrolle der Kosten, welche die BaFin der Wirtschaft verursacht, findet nicht
statt. Während die Wirtschaft die BaFin gewissermaßen finanzieren muss, hat
sie auf Effizienz und Kosten der BaFin kaum einen Einfluss.
Aber auch die Tätigkeit der BaFin z. B. im Zusammenhang mit den
Kontoabfragen verursacht erhebliche Kosten. So sind die Banken verpflichtet, die
Daten von ca. 497 Mio. Konten und Depots bereitzustellen, ohne dass sich die
Bundesregierung oder die BaFin an den dadurch anfallenden Kosten
beteiligen. Diese Politik der Kostenverlagerung für staatliche Aufgaben an die
Wirtschaft führt zwangsläufig zu einer Verteuerung von Produkten des Kredit-,
Wertpapier- und Versicherungswesens, so dass die Verbraucher die
Mehrkosten zu tragen haben. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. Februar
2006 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 16/774 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode1. Wie hat sich die jährliche Summe der Gebühren, welche die BaFin seit
ihrer Gründung Banken und Kreditinstituten in Rechnung gestellt hat,
entwickelt?
Die nachstehende Tabelle stellt die Gebühreneinnahmen der BaFin insgesamt
dar. Gebühren für Kreditinstitute wurden nicht gesondert erfasst, so dass diese
nicht gesondert ausgewiesen werden können.
Für 2005 liegt noch keine Jahresabschlussrechnung vor, daher können hier nur
vorläufige Zahlen angegeben werden. Der Anstieg der Gebühreneinnahmen im
Jahre 2005 ist im Wesentlichen auf Änderungen im Investmentgesetz und im
Wertpapierübernahmegesetz zurückzuführen.
2. Wie hat sich das Aufgabenspektrum der BaFin seit ihrer Gründung
verändert?
Die BaFin hat, entsprechend ihrem gesetzlichen Auftrag, eine einheitliche
staatliche Aufsicht über Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute sowie
Versicherungsunternehmen zu gewährleisten. Sie leistet so einen wichtigen Beitrag
zur Stabilität des Finanzplatzes Deutschland und stärkt dessen
Wettbewerbsfähigkeit.
Das Aufgabenspektrum der BaFin ist seit ihrer Gründung stetig gewachsen.
Neue Aufgaben bzw. Aufgabenerweiterungen der BaFin ergaben und ergeben
sich vor allem in Verbindung mit der Vorbereitung und Umsetzung von
Richtlinien und institutionellen Veränderungen auf europäischer Ebene.
Zu den wesentlichen neuen bzw. geänderten Aufgabengebieten seit Gründung
der BaFin zählen:
● Neuordnung des Pfandbriefrechts (19. Juli 2005 in Kraft getreten) mit einer
erheblichen Steigerung der Anforderungen an die laufende Aufsicht in
diesem Bereich.
● Stärkere europäische sowie internationale Koordinierung und damit
einhergehend Erweiterung der multi- und bilateralen Aufgaben der BaFin.
Beispielhaft hierfür seien die Sekretariate des Committee of European
Securities Regulators (CESR), des Committee of European Banking Supervisors
(CEBS) und des Committee of European Insurance and Occupational
Pensions Supervisors (CEIOPS) angeführt.
● Direkte und umfassende Aufsicht über Rückversicherungsunternehmen
gemäß der Novelle des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) – 2004.
● Umsetzung der Finanzkonglomerate-Richtlinie.
● Umsetzung der EU-Pensionsfondsrichtlinie.
● Eingeschränkte Aufsicht über Versicherungs-Holdinggesellschaften.
● Gesetzliche Sicherungsfonds für die Lebens- und Krankenversicherung.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/774● Kohärenzprüfung bei den Wertpapierverkaufsprospekten in der Umsetzung
der EU-Prospektrichtlinie (seit 1. Juli 2005) durch Änderung des
Verkaufsprospektgesetzes (VerkProspG).
● Überwachung der Prospektpflicht für nicht in Wertpapieren verbriefte Anteile
(Vermögensanlagen) gemäß den Vorgaben des Verkaufsprospektgesetzes, die
durch das Anlegerschutzverbesserungsgesetz (AnSVG) eingeführt wurden.
● Erlaubniserteilung und Aufsicht über Hedgefonds in Deutschland mit dem
Inkrafttreten des Investmentgesetzes Anfang 2004.
● Aufgaben im Zusammenhang mit dem Bilanzkontrollgesetz (BilKoG).
Neben der Wahrnehmung von Fachaufgaben wurde der BaFin hier auch die
Erhebung der zur Finanzierung erforderlichen Umlage (einschließlich der
zur Finanzierung der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung
erforderlichen Mittel) übertragen.
● Überwachung von „Directors Dealings“ (eigene Aktiengeschäfte von
Führungspersonen).
● Überwachung von Verhaltensregeln von Wertpapieranalysten.
● Überwachung des Verbots der Kurs- und Marktpreismanipulation.
● Verschärfung der Insiderüberwachung.
● Automatisierter Abruf von Kontoinformationen (§ 24c KWG).
3. Wie hoch ist die Summe der Mittel, welche die BaFin jährlich für
Öffentlichkeitsarbeit ausgibt, und wie hat sich dieser Betrag seit Gründung der
BaFin entwickelt?
Die Ausgaben der BaFin für den Bereich Öffentlichkeitsarbeit seit Errichtung
bis Ende 2005 sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.
4. Wie ermittelt die BaFin die Kosten, die durch ihre Tätigkeit bei den
betroffenen Unternehmen verursacht werden, und auf welche Weise wird
sichergestellt, dass diese Kosten in angemessenem Verhältnis zu dem Ziel des
Prüfverfahrens stehen?
Der BaFin liegen keine genauen Erkenntnisse darüber vor, welche Kosten ggf.
bei den überwachten Instituten durch Aufsichtstätigkeiten der BaFin insgesamt
verursacht werden. Hierzu werden keine Erhebungen durchgeführt.
5. Wie viele örtliche Prüfungen mit welcher durchschnittlichen Dauer werden
jährlich von wie vielen Mitarbeitern in den Unternehmen durchgeführt,
und welche Kosten (Reisekosten, Übernachtungskosten, Tagegeld usw.)
entstehen in diesem Zusammenhang?
Im Jahr 2005 führten Angehörige der BaFin insgesamt 133 eigene örtliche
Prüfungen durch. An den von der BaFin durchgeführten Prüfungen nahmen im
Schnitt 2,9 Personen teil. Die durchschnittliche Prüfungsdauer lag bei 5,5 Tagen.
Die Reisekosten werden nach den einschlägigen bundesrechtlichen Vorschriften
abgerechnet. Die Abrechnung für die im Jahre 2005 von BaFin-Mitarbeitern
Drucksache 16/774 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiodedurchgeführten Prüfungen liegt noch nicht vor. Im Jahr 2004 sind aus den
Kostenabrechnungen für von der BaFin durchgeführte Prüfungen rund 730 000
Euro eingegangen.
Prüfungen durch extern Beauftragte (Wirtschaftsprüfer, Deutsche Bundesbank)
sind hierbei nicht berücksichtigt.
6. In wie vielen Fällen hat die BaFin Untersuchungen durchgeführt, ohne
dass regelwidriges Verhalten seitens des betroffenen Unternehmens
festgestellt werden konnte?
Bei den seitens der BaFin durchgeführten Prüfungen hat es nur in einer geringen
Anzahl von Fällen keine Beanstandungen gegeben.
7. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittlichen
Verbraucherpreise für Produkte des Kredit-, Banken-, Wertpapier- und
Versicherungswesens seit Gründung der BaFin entwickelt?
Die BaFin führt selbst keine Erhebungen zur Entwicklung der
Verbraucherpreise für Finanzdienstleistungsprodukte durch.
Hier kann daher nur auf Erhebungen des Statistischen Bundesamtes verwiesen
werden. Danach betrug der Preisanstieg zwischen Mai 2002 und Januar 2006 für
Versicherungsdienstleistungen 4,38 Prozent und für Sonstige
Finanzdienstleistungen (der Kreditinstitute und Steuerberater) 12,71 Prozent. Der gesamte
Verbraucherpreisindex weist in diesem Zeitraum einen Anstieg von 5,51 Prozent
auf (Quelle: Statistisches Bundesamt).
8. Wie hoch ist das jährliche Auftragsvolumen, welches die BaFin an
Wirtschaftsprüfungsunternehmen vergibt?
Im Haushaltsjahr 2005 hat die BaFin 250 Wirtschaftsprüferaufträge mit einem
Auftragsvolumen in Höhe von 12 363 949 Euro netto vergeben. Vergleichbare
Angaben für die Vorjahre wurden nicht erfasst.
9. Welche fünf Wirtschaftsprüfungsunternehmen haben die meisten Aufträge
seitens der BaFin erhalten, und um welche Auftragssumme bezogen auf
die letzten drei Jahre hat es sich dabei jeweils gehandelt?
Dem Vergaberecht liegt der Grundsatz der Vertraulichkeit zu Grunde. Die
Wirtschaftsprüfungsunternehmen können daher nicht namentlich genannt werden.
Die nachstehende Tabelle enthält eine Rangliste der Anzahl der vergebenen
Aufträge mit dem entsprechenden Gesamtauftragsvolumen für das
Haushaltsjahr 2005:
Für die Jahre 2003 und 2004 liegen keine entsprechend aggregierten Daten vor.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/77410. Wie hoch sind die jährlich durch die BaFin in Rechnung gestellten
Gebühren bzw. Umlagen für den jeweils größten Zahler des Kredit-,
Wertpapier- bzw. Versicherungswesens?
Nach § 16 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) und der Verordnung
über die Erhebung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
(FinDAGKostV) werden die Kosten der BaFin auf die Umlagepflichtigen
verteilt, soweit diese nicht durch Gebühren und sonstige Einnahmen gedeckt sind.
Hierbei werden zuerst die Kosten der Aufsichtsbereiche Kredit- und
Finanzdienstleistungswesen (BA), Versicherungswesen (VA) und Wertpapierhandel
(WA) ermittelt. Die Kosten des Aufsichtsbereiches Wertpapierhandel werden
zu 76 Prozent auf die Gruppe der dort umlagepflichtigen Kreditinstitute, zu
9 Prozent auf die Finanzdienstleistungsinstitute, zu 5 Prozent auf die „Makler“
und zu 10 Prozent auf die Emittenten aufgeteilt.
Der Umlagebetrag eines einzelnen Unternehmens errechnet sich aus dessen
Anteil an der Bemessungsgrundlage seines Aufsichtsbereiches bzw. seiner
Gruppe.
Bemessungsgrundlagen:
In nachfolgender Übersicht sind die Umlagebeträge des letzten abgerechneten
Jahres (2004) der jeweils größten Zahler dargestellt. Daneben sind die von den
gleichen Unternehmen in 2005 gezahlten Gebühren nach vorläufigem
Jahresendergebnis aufgeführt.
11. Wie hoch sind die durchschnittlichen Gebühren bzw. Umlagen, welche
die Unternehmen des Kredit-, Wertpapier- bzw. Versicherungswesens an
die BaFin entrichten müssen, und wie haben sich die Belastungen der
Unternehmen durch die Zahlung von Umlagen bzw. Gebühren seit
Gründung der BaFin entwickelt?
Gebühren werden anlassbezogen erhoben. Durchschnittswerte für erhobene
Gebühren werden von der BaFin nicht ermittelt.
Bankenaufsicht: Bilanzsumme;
Versicherungsaufsicht: Rohentgelte;
Wertpapieraufsicht: Kreditinstitute
und Makler:
Anzahl der
Wertpapiergeschäfte nach § 9 WpHG;
Finanzdienstleistungsinstitute:
Bilanzsumme;
Emittenten: nach § 9 WpHG gemeldete
Wertpapierumsätze.
Drucksache 16/774 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeAusweislich der Umlageabrechnung der BaFin für das Jahr 2004 stellen sich
die erhobenen Umlagen für dieses Jahr wie folgt dar:
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Unternehmen gleichzeitig mehreren
Aufsichtsbereichen angehören kann.
Die Entwicklung der Umlagen seit Gründung der BaFin stellt sich wie folgt dar:
Für 2005 können noch keine Zahlen zur Umlage geliefert werden, da die
Umlageabrechnung noch nicht erfolgt ist. Die Umlageabrechnung wird in der Regel
erst im Herbst des Folgejahres abgeschlossen.
12. Wie verteilen sich die im Zusammenhang mit der Tätigkeit der BaFin
jährlich erhobenen Gebühren- bzw. Umlagezahlungen auf kleine, mittlere
und große Unternehmen des Kredit-, Wertpapier- und
Versicherungswesens?
Erhebungen zur Verteilung der von der BaFin erhobenen Gebühren auf kleine,
mittlere und große Unternehmen liegen nicht vor, da keine Daten über die
Größe eines gebührenpflichtigen Unternehmens erfasst werden.
In einigen Aufsichtsbereichen lassen die der Umlageerhebung zu Grunde
liegenden Bemessungsgrundlagen Rückschlüsse auf die Unternehmensgröße zu.
Für den Aufsichtsbereich Wertpapierhandel liegen keine entsprechenden Daten
vor, da bei der Umlage der „Makler“ z. B. das Volumen der getätigten
Geschäfte ausschlaggebend ist.
Unter der Einschränkung, dass sich die Unternehmensgröße in den
vorliegenden Zahlen nicht vollständig widerspiegelt, können für die Aufsichtsbereiche
Kredit- und Finanzdienstleistungswesen und Versicherungswesen folgende
Angaben bezüglich der Umlageverteilung für das Jahr 2004 gemacht werden:
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/774* Bezüglich der Versicherungen und Pensionsfonds ergibt sich die Klassifizierung
„Klein“ nach dem zu entrichtenden Mindestbeitrag, die Klassifizierung „Groß“ nach
der Untergrenze der Versicherungsbeiträge der 25 größten Versicherungen.
13. Wie viele Unternehmen des Kredit-, Wertpapier- bzw.
Versicherungswesens müssen Gebühren bzw. Umlagen an die BaFin entrichten?
Bezüglich der Anzahl der im Jahr 2004 der Umlagepflicht unterliegenden
Unternehmen wird auf die Antwort zur Frage 11 verwiesen.
Die Anzahl der Unternehmen, die an die BaFin Gebühren entrichten müssen, ist
hiervon abweichend. Nicht alle umlagepflichtigen Unternehmen zahlen
Gebühren. Darüber hinaus gibt es eine erhebliche Anzahl von Unternehmen, die auf
Grund von verschiedenen rechtlichen Bestimmungen Gebühren an die BaFin
Drucksache 16/774 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiodezahlen, auch wenn sie nicht der Umlagepflicht unterliegen. Die Anzahl an
Unternehmen oder Personen, die im Jahr 2005 Gebühren an die BaFin entrichteten,
beläuft sich auf rund 9 300.
14. Wie stellen sich die jährlichen Belastungen für die Unternehmen des
Kredit-, Wertpapier- und Versicherungswesens durch die Zahlung von
Umlagen und Gebühren an die BaFin im Vergleich zu den früheren
Gebührenzahlungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des
Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen (BAKred), des Bundesaufsichtsamtes
für den Wertpapierhandel (BAWe) sowie des Bundesaufsichtsamtes für
das Versicherungswesen (BAV) dar, und wie hoch waren die damals bei
den Unternehmen erhobenen durchschnittlichen Gebührensätze der
einzelnen genannten Bundesaufsichtsämter?
Im Folgenden sind Gebühren- und Umlagebeträge des BaFin-Haushaltsjahres
2004 denjenigen der Vorgängerbehörden aus dem Haushaltsjahr 2001
gegenübergestellt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass bei den Vorgängerbehörden
10 Prozent der umzulegenden Kosten vom Bund getragen wurden (bei den
Zahlen für 2001 ist der Bundesanteil bereits abgezogen). Durchschnittliche
Gebührensätze der Vorgängerbehörden sind nicht ermittelbar.
Gegenüber den Vorgängerbehörden wird die BaFin mit zusätzlichen
Kostenerstattungen für vorher kostenfreie Dienstleistungen anderer Bundesbehörden
belastet. Die in der Antwort zu Frage 2 dargestellten zusätzlichen Aufgaben der
BaFin führten darüber hinaus zu einer entsprechenden Erhöhung der Kosten.
15. Sind die Daten der Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) der BaFin den
Unternehmen des Kredit-, Versicherungs- und Wertpapierwesens
zugänglich, und wenn nein, warum nicht?
Das Verfahren der Kosten-Leistungs-Rechnung (KLR) wurde dem
Verwaltungsrat der BaFin vorgestellt, dem auch Vertreter der beaufsichtigten
Branchen angehören. Über die Ergebnisse der KLR wird im Verwaltungsrat
berichtet. Eine allgemeine Veröffentlichung der KLR-Daten erfolgt nicht, dies auch
mit Blick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/77416. Welche Einflussmöglichkeiten haben die gebühren- bzw.
umlagezahlenden Unternehmen auf Zahl sowie Art und Weise der seitens der BaFin
durchgeführten Untersuchungen?
Die BaFin richtet Häufigkeit und Intensität ihrer Prüfungen bei Kredit- und
Finanzdienstleistungsinstituten sowie Wertpapierdienstleistungs- und
Versicherungsunternehmen an dem natürlichen Informationsbedürfnis einer
Aufsichtsbehörde aus. Sie ist dabei bemüht, die entstehenden Lasten für die Unternehmen
gering zu halten. Gegen die Anordnung von Untersuchungen (z. B.
Prognoserechnungen nach § 55b VAG, örtliche Prüfungen nach § 83 VAG, Auskünfte
und Prüfungen nach § 44 KWG) können die Unternehmen gemäß § 68 VwGO
Widerspruch einlegen.
17. Wie viele Rechtsverstöße seitens des Kredit-, Wertpapier- bzw.
Versicherungswesens hat die BaFin jährlich seit ihrer Gründung aufdecken
können?
Die BaFin führt keine Statistik über die Anzahl der jährlich aufgedeckten
Rechtsverstöße seitens der beaufsichtigten Unternehmen. Eine solche Statistik
würde auch nichts über die „Qualität“ der einzelnen Rechtsverstöße aussagen.
Die meisten von der BaFin festgestellten Verhaltensweisen, die von ihr als
Rechtsverstöße eingestuft werden, können in der Regel durch ein
Aufsichtsgespräch oder ein Schreiben mit entsprechender Aufforderung abgestellt
werden.
Die nachstehende Tabelle enthält Angaben zu den von der BaFin in den
einzelnen Bereichen bis Ende 2005 verhängten Bußgeldern.
18. Wie viele Fälle von Geldwäsche, organisierter Kriminalität bzw.
Terrorfinanzierung konnten bislang mittels Kontenabfragen seitens der BaFin
aufgedeckt werden?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine konkreten Angaben vor, weil die
Ermittlungsbehörden nicht berechtigt sind, der BaFin nähere Angaben zu Art,
Gegenstand bzw. Hintergrund ihrer Ermittlungen mitzuteilen. Ebenso wenig
sind sie berechtigt, der BaFin mitzuteilen, ob und gegebenenfalls welche Art
von Straftaten mittels eines Kontenabrufs konkret aufgedeckt werden konnten.
Der allgemeine Eindruck, der der BaFin von den Bedarfsträgern vermittelt wird,
zeigt jedoch deutlich, dass sich das Verfahren zum automatisierten Abruf von
Kontoinformationen nach § 24c KWG bewährt. Der automatisierte Abruf von
Kontoinformationen wird primär für das Spektrum der Ermittlungsverfahren er-
Drucksache 16/774 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiodefolgreich genutzt, die einen Zusammenhang mit organisierter Kriminalität,
Geldwäsche, Korruption, Betrug, Rauschgifthandel und Steuerhinterziehung
aufweisen. Die übermittelten Kontoinformationen dienen dabei sowohl dem
Nachweis der Delikte als auch der Ermöglichung nachfolgender
Vermögensabschöpfungsmaßnahmen.
19. Wie stellt sich die Anzahl der im Zusammenhang mit der Bekämpfung
des Terrors, der Geldwäsche bzw. anderen in der Begründung des
Regierungsentwurfs zum Vierten Finanzmarktförderungsgesetz aufgeführten
Zwecke durchgeführten Kontenabfragen im Verhältnis zu der
Gesamtanzahl der seitens der BaFin durchgeführten Kontenabfragen dar?
Eine exakte Zuordnung der Kontenabrufe zu einzelnen Deliktsarten ist nicht
möglich. Auf die Antwort zu Frage 18 wird verwiesen.
Die Gesamtzahl der Anfragen und ihre Verteilung auf verschiedene Arten von
Bedarfsträgern stellt sich für die Jahre 2004 und 2005 wie folgt dar:
Die meisten Anfragen der Polizeibehörden stammten dabei vom
Bundeskriminalamt, den Landeskriminalämtern sowie von Polizeipräsidien und -direktionen
(55 Prozent bis 60 Prozent). Es kann davon ausgegangen werden, dass die
Ermittlungsbehörden das Kontenabrufverfahren überwiegend nutzten, um schwere
bis schwerste Kriminalität (insbesondere Organisierte Kriminalität und
Terrorismus) zu bekämpfen.
Die von der BaFin zur Erfüllung ihrer eigenen aufsichtlichen Aufgaben nach
näherer Maßgabe des § 24c Abs. 2 KWG vorgenommenen Abrufe von
Kontoinformationen betrafen insbesondere Fälle von unerlaubten
Finanztransfergeschäften und anderen ohne Erlaubnis betriebenen Bank- und
Finanzdienstleistungsgeschäften.
20. Auf welche Summe belaufen sich nach Kenntnis der Bundesregierung die
bei den Banken für den Betrieb des Kontoabrufsystems anfallenden
Kosten, und auf welchen Daten basiert die Annahme der Bundesregierung?
Belastbare und nachvollziehbare Angaben zu den Kosten des
Kontenabrufverfahrens für die Kreditwirtschaft liegen nicht vor.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/77421. Wie viele Kontenabfragen hat die BaFin bislang im Auftrag der Polizei,
der Finanz-, der Sozialbehörden bzw. für den eigenen Bedarf
durchgeführt?
Auf die Antwort zu Frage 19 wird verwiesen.
Ergänzend wird angemerkt, dass Sozialbehörden nicht auskunftsberechtigt sind.
Finanzbehörden sind nur insoweit auskunftsberechtigt, wie sie als
Ermittlungsbehörden im Strafverfahren fungieren, also erst nach Einleitung eines
strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (§ 397 der Abgabenordnung – AO –). Insoweit
kommen aus dem Kreis der Finanzverwaltung lediglich Finanzämter für
Fahndung und Strafsachen, Steuerfahndungsstellen sowie Straf- und
Bußgeldsachenstellen von Finanzämtern als auskunftsberechtigte Bedarfsträger im Sinne von
§ 24c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG in Betracht.
22. Wie viele Konten-Screenings gemäß § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 des
Kreditwesengesetzes hat die BaFin bislang durchgeführt?
Die BaFin oder eine andere staatliche Stelle führt keine „Konten-Screenings“
nach § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 KWG durch.
Paragraph 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 KWG richtet sich an die Institute und
verpflichtet diese, adäquate interne Sicherungssysteme und ein spezifisches
Risikomanagement gegen Geldwäsche und Finanzbetrug zu schaffen.
Die nach § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 KWG geforderten kunden- und
kontenbezogenen Recherchesysteme („Monitoring“) sollen die Voraussetzungen für ein im
eigenen Interesse der Institute liegendes hinreichendes Risikomanagement
schaffen, das den Instituten ermöglichen soll, Rechts- und Reputationsrisiken,
die aus einer Verwicklung in Geldwäsche- oder
Terrorismusfinanzierungsaktivitäten entstehen können, zu minimieren. Es stellt damit eine
„Selbstschutzmaßnahme“ der Banken dar, die im eigenen Interesse der auf Integrität und ein
positives Image angewiesenen Kreditinstitute steht.
Die von den Instituten generell geforderten internen Sicherungssysteme gegen
Geldwäsche bzw. ergänzend gegen betrügerische Handlungen zu Lasten der
Institute im Falle des § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 KWG sowie der
Terrorismusfinanzierung im Falle des § 14 Abs. 2 Nr. 2 Geldwäschegesetz (GwG) sind vor
dem Hintergrund eines streng risikoorientierten Ansatzes zu sehen. Die Institute
sind daher verpflichtet, mittels eines verdachtsunabhängigen internen
Sicherungssystems Geschäftsvorgänge nach Risikogruppen und Auffälligkeiten zu
überprüfen und adäquate geschäfts- und kundenbezogene Sicherungssysteme
aufzubauen. Paragraph 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 KWG fordert dabei keine
umfassende und permanente Überwachung aller Konten und Depotbewegungen auf
Abweichungen. Vielmehr geht es in Umsetzung von internationalen Standards
um aktive Nachforschungspflichten, die sich lediglich auf diejenigen Kategorien
von Geschäftsbeziehungen und Risikogruppen beziehen, die auf Grund des
inzwischen vorhandenen Erfahrungswissens als geldwäscheträchtig gelten.
Deutschland erfüllt mit dieser Regelung zudem die Vorgaben der Dritten
Geldwäscherichtlinie (2005/60/EG, ABl. L 309 vom 26. Oktober 2005 S. 15).
23. Auf welche Summe belaufen sich nach Ansicht der Bundesregierung die
in der Wirtschaft anfallenden Kosten für die Durchführung von Konten-
Screenings, und auf welchen Informationen beruhen die Annahmen der
Bundesregierung?
Der Bundesregierung liegen belastbare und nachvollziehbare Angaben hierzu
nicht vor.
Drucksache 16/774 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode24. Wie viele Verdachtsfälle wurden dabei ermittelt, und in wie vielen Fällen
kam es durch den Einsatz der mittels Konten-Screening gewonnenen
Informationen zu einer Verurteilung?
Da es sich um eine institutsbezogene Pflicht und um die Schaffung
institutsinterner Systeme handelt, liegen der Bundesregierung hierzu keine Angaben
vor.
25. Auf welche Weise ist sichergestellt, dass die sehr viel detaillierteren
mittels Konten-Screening gewonnenen Daten ausschließlich von den
Strafverfolgungsbehörden genutzt und nicht anderen Behörden zugänglich
gemacht werden?
Soweit sich für Kreditinstitute aus dem Monitoring Sachverhalte ergeben, die
auf eine Geldwäsche oder Terrorfinanzierung schließen lassen, sind diese als
Verdachtsfälle nach § 11 GwG den zuständigen Strafverfolgungsbehörden
anzuzeigen und in Kopie dem Bundeskriminalamt – Zentralstelle für
Verdachtsanzeigen – zu übermitteln.
26. Welche Maßnahmen sieht der Gesetzgeber im Falle regelwidriger
Kontenabfragen seitens der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der BaFin
vor, und auf welche Weise sollen diese verhindert werden?
Die mit der Durchführung des automatisierten Abrufs von Kontoinformationen
in der BaFin betrauten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nehmen nur dann
Kontenabrufe vor, wenn ihnen ein entsprechender Auftrag eines anderen Referates
der BaFin oder ein Auskunftsersuchen einer nach § 24c Abs. 3 KWG
auskunftsberechtigten Stelle vorliegt. Um missbräuchliche Kontenabrufe zu unterbinden,
hat der Gesetzgeber eine Datenschutzkontrolle vorgesehen. Deshalb
protokolliert die BaFin gemäß § 24c Abs. 4 KWG für Zwecke der
Datenschutzkontrolle bei jedem Abruf den Zeitpunkt, die bei der Durchführung des Abrufs
verwendeten Daten, die abgerufenen Daten, die Person, die den Abruf
durchgeführt hat, das Aktenzeichen sowie bei Abrufen auf Ersuchen die ersuchende
Stelle und deren Aktenzeichen. Durch diese Protokollierung,
Stichprobenkontrollen des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit und den Beauftragten für den Datenschutz der BaFin sowie durch
Maßnahmen des internen Kontrollsystems (z. B. die Beachtung des Vier-Augen-
Prinzips bei der Durchführung des Kontenabrufs) werden regelwidrige
Kontenabfragen wirkungsvoll verhindert.
Nach § 24c Abs. 3 KWG prüft die BaFin die Zulässigkeit der
Datenübermittlung nur, soweit hierzu besonderer Anlass besteht. Der Gesetzgeber hat die
Verantwortung hierfür der ersuchenden Stelle zugewiesen, vgl. § 24c Abs. 3 Satz 4
KWG.
Im Übrigen gelten für die Beschäftigten der BaFin die allgemeinen
strafrechtlichen und beamten- oder arbeitsrechtlichen Vorschriften. Verfehlungen von
Bediensteten im Zusammenhang mit dem Kontenabrufverfahren sind bisher
nicht bekannt.
27. Auf welche Weise prüfen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der BaFin,
dass die Anträge seitens der Polizei, der Finanz- bzw. Sozialbehörden für
die Durchführung von Kontenabfragen berechtigt sind?
Die mit der Durchführung des automatisierten Abrufs von Kontoinformationen
in der BaFin betrauten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen prüfen, ob die er-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/774suchende Stelle zu dem Kreis der nach § 24c Abs. 3 KWG
auskunftsberechtigten Stellen gehört. Ferner wird geprüft, ob ein Ersuchen die entsprechend den
Anforderungen des § 24c Abs. 4 KWG erforderlichen Daten für eine
ordnungsgemäße Protokollierung enthält und somit eine Datenschutzkontrolle
gewährleistet ist. Bei Auskunftsersuchen von Strafverfolgungsbehörden und Gerichten
muss zudem ersichtlich sein, dass bereits ein Ermittlungsverfahren eingeleitet
wurde.
Im Übrigen liegt die Verantwortung für die Zulässigkeit des Auskunftsersuchens
und der daraufhin übermittelten Ergebnisse nach § 24c Abs. 3 Satz 4 KWG bei
der ersuchenden Stelle.
28. Wie hat sich das Beschwerdevolumen durch die von den
Versicherungsunternehmen initiierte und finanzierte Einführung der Ombudsmänner für
die private Krankenversicherung und für Versicherungen verändert, und
hatte diese Veränderung Auswirkungen auf die Zahl der Beschäftigten im
Bereich der Beschwerdebearbeitung?
Aus der Einsetzung von Ombudsleuten im Bereich der
Versicherungsunternehmen resultiert kein Rückgang des Beschwerdevolumens bei der BaFin,
dementsprechend auch keine Verringerung bei dem mit der Beschwerdebearbeitung
befassten Personal.
Seit Gründung der BaFin sind im Bereich Versicherungen folgende
Beschwerdezahlen erfasst (Angaben 2001 nur zu Vergleichszwecken):
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