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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Reformbedarf in Deutschland nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Adoptionsrechten Homosexueller

<span><span><span><span>Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Gleichstellung Homosexueller bei Adoptionen, Konsequenzen, notwendige Reformen hinsichtlich der Gleichstellung im Bereich des Adoptionsrechts von Ehepaaren und gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern, Planungen zur Überarbeitung des Europäischen Adoptionsabkommens von 1967, Anzahl und Lebenssituation sog. "Regenbogenfamilien"</span></span></span><br /> </span>

Fraktion

DIE LINKE

Datum

10.03.2008

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/826020. 02. 2008

Reformbedarf in Deutschland nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Adoptionsrechten Homosexueller

der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Petra Pau, Dr. Kirsten Tackmann, Karin Binder, Dr. Martina Bunge, Diana Golze, Katja Kipping, Jan Korte, Katrin Kunert, Kersten Naumann, Wolfgang Neskovic, Elke Reinke, Dr. Ilja Seifert, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat Frankreich in einer am 22. Januar 2008 veröffentlichten Entscheidung zur Zahlung eines Schmerzensgelds verurteilt, weil die zuständigen Behörden den Adoptionsantrag einer lesbischen Lehrerin abgelehnt hatten. Mit dem Hinweis auf die Homosexualität der Adoptionsbewerberinnen und Adoptionsbewerber dürfe der Wunsch, ein Kind zu adoptieren, nicht zurückgewiesen werden, urteilte das Gericht (vgl. http://cmiskp.echr.coe.int). Gesetze oder Regeln, die die Genehmigung einer Adoption aufgrund der homosexuellen Orientierung der Adoptionswilligen ablehnen, verstoßen laut EGMR gegen den Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) und Artikel 8 (Schutz der Familie) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).

Bisher ist Lesben und Schwulen in Deutschland nur als Einzelperson erlaubt, ein Kind zu adoptieren. Das hat zur Folge, dass nur ein Partner oder eine Partnerin allein das Sorgerecht in einer Beziehung hat und der andere Elternteil rechtlich gesehen in keinem Elternverhältnis zum Kind steht. Heterosexuelle Ehepaare haben stattdessen die Möglichkeit der gemeinsamen Adoption (§ 1741 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Anknüpfend an ihre Paarbeziehung haben Homosexuelle stattdessen ausschließlich das Recht zur so genannten Stiefkindadoption, die Adoption eines leiblichen Kindes des Partners/der Partnerin aus einer früheren Heterobeziehung.

In der Antwort auf die schriftliche Frage 18 des Abgeordneten Lutz Heilmann auf Bundestagsdrucksache 16/7965 wies das Bundesministerium der Justiz auf das Europäische Adoptionsabkommen von 1967 hin, welches derzeit überarbeitet werde und voraussichtlich in Zukunft die gemeinsame Adoption nicht mehr allein auf Ehepaare beschränken werde. Deutschland plane eine zügige Zeichnung und Ratifizierung des revidierten Abkommens.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen7

1

Wie beurteilt die Bundesregierung die Bedeutung der zitierten Entscheidung des EGMR für die weitere Durchsetzung der Menschenrechte homosexueller Menschen in Europa?

2

Welche Reformen sind nach Auffassung der Bundesregierung hinsichtlich der rechtlichen Gleichstellung im Bereich des Adoptionsrechts von Ehepaaren und gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern in Deutschland als Konsequenz aus der Entscheidung des EGMR notwendig?

3

Plant die Bundesregierung eine Reform, die Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner im Adoptionsrecht gleichstellt, und wenn nein, warum nicht?

4

Wann rechnet die Bundesregierung mit dem Abschluss der Überarbeitung des Europäischen Adoptionsabkommens von 1967, welches eine gemeinsame Adoption nur für Ehepaare vorsieht?

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass das Abkommen derzeit einer Gleichstellung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe im Adoptionsrecht entgegensteht, und wenn ja, warum?

5

Besteht in Deutschland in der Praxis der Adoptionsvermittlung an Einzelpersonen die Gefahr, dass homosexuelle Alleinstehende als weniger geeignet betrachtet werden, ein Kind zu adoptieren als heterosexuelle Alleinstehende oder Ehepaare?

6

Welche Untersuchungen über Diskriminierungen homosexueller Menschen in der Praxis der Adoptionsvermittlung sind der Bundesregierung bekannt, bzw. sieht sie hier Forschungsbedarf?

7

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung generell über die Anzahl und Lebenssituation von „Regenbogenfamilien“ (Familien mit homosexuellen Elternpaaren bzw. Elternteilen) vor?

Berlin, den 15. Februar 2008

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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