„Sicherheitsleistungen" von an den bundesdeutschen Grenzen zurückgeschobenen ausländischen Personen
der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Gruppe der PDS
Vorbemerkung
Gemäß § 82 Abs. 1 und 5 Ausländergesetz (AuslG) kann ab- bzw. zurückzuschiebenden ausländischen Personen durch den Bundesgrenzschutz (BGS) bzw. die Staatsanwaltschaft mitgeführtes Geld abgenommen und einbehalten werden. § 82 Abs. 1 AuslG schreibt vor, daß von den bundesdeutschen Grenzen zurückzuschiebende ausländische Personen die durch ihre Zurückschiebung entstehenden Kosten selber übernehmen sollen.
So rechnet der BGS Beförderungs- und Reisekosten innerhalb und außerhalb des Bundesgebietes, Verwaltungskosten, die Kosten der Abschiebungshaft sowie die Kosten der BGS-Kräfte von den mitgeführten Barmitteln der Ausländerin bzw. des Ausländers ab. Diese Gelder werden der Bundeskasse zugeführt.
Die Staatsanwaltschaften erheben ebenfalls „Sicherheitsleistungen" von ab- bzw. zurückzuschiebenden ausländischen Personen, um die Begleichung von ihr ausgestellter Strafbefehle (wegen „illegaler Einreise") sicherzustellen.
Diese „Sicherheitsleistungen" werden - nach Auskunft des Bundesgrenzschutzes - so berechnet, daß „illegal eingereiste" Personen mit einem Betrag von regelmäßig nicht mehr als 50 DM in ihre Herkunftsländer zurückgeschoben werden sollen.
„Spezialpräventive" Absicht dieser Maßnahme ist es, deren etwaige Wiedereinreise finanziell möglichst zu erschweren.
Zum einen sollen so die sich aus dem AuslG ergebenden finanziellen Ansprüche der Bundesrepublik Deutschland „gesichert" werden. Zum anderen sollen die einbehaltenen Gelder der oftmals als „Armutsflüchtlinge" bezeichneten Ausländerinnen und Ausländer dazu dienen, die öffentlichen Haushalte „soweit wie möglich zu entlasten".
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen18
Bei wie vielen zurückgeschobenen Personen wurden von 1993 bis 1996 durch den BGS „Sicherheitsleistungen" einbehalten?
Wie hoch waren die einbehaltenen „Sicherheitsleistungen" durchschnittlich?
Inwiefern werden diese „Sicherheitsleistungen" nach der Staatsangehörigkeit bzw. nach dem Herkunftsland einer zurückzuschiebenden Person berechnet?
Bei wie vielen zurückgeschobenen Personen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in dem fraglichen Zeitraum „Sicherheitsleistungen" durch Staatsanwaltschaften einbehalten?
Werden neben Geldmitteln auch Wertgegenstände oder Vermögenswerte als „Sicherheitsleistung" einbehalten?
Wenn ja, welche Art von Wertgegenständen oder Vermögenswerten werden einbehalten und wie werden diese zugunsten der Bundeskasse veräußert bzw. bei der „Sicherheitsleistung" in Geld angerechnet?
Wie hoch waren die Einnahmen des Bundes in den Jahren 1993 bis 1996 aus der Einbehaltung von „Sicherheitsleistungen", und in welche Haushaltstitel sind diese Kosten eingeflossen?
Wie hoch belaufen sich die Kosten für eine Vollzugsbeamtin bzw. einen Vollzugsbeamten des BGS pro Stunde?
Wie errechnen sich die Fahrtkosten einer zurückgeschobenen Person?
Wie hoch sind die Kosten für den BGS-Abschiebearrest pro Tag?
Wie hoch sind die Kosten für die Verpflegung im BGS-Arrest, und wie errechnen sich diese für Frühstück, Mittag- und Abendessen?
Ist es zutreffend, daß die den zurückzuschiebenden Personen anzurechnenden Verpflegungskosten für den BGS - Arrest deutlich höher liegen, als der durchschnittliche Verpflegungssatz für Asylbewerberinnen und Asylbewerber; und wenn ja, warum?
Kann dies u. a. daran liegen, daß die Verpflegung im BGS Arrest zum Teil durch private Party-Service-Betriebe zu überteuerten Preisen organisiert wird (so z. B. 15 DM für ein Mittagessen bestehend aus Nudeln mit Soße bei der BGS- Grenzschutzinspektion Hirschfelde)?
Ist der Bundesregierung bekannt, nach welchen Kriterien sich die Höhe von Strafbefehlen wegen „illegaler Einreise" errechnet?
Inwiefern werden hierbei auch etwaige Einlassungen bzw. Geständnisse einer zurückzuschiebenden Person gegenüber dem BGS (z. B. über die Organisation ihrer „illegalen Einreise") berücksichtigt?
Inwiefern wird hierbei die soziale Situation der zurückzuschiebenden Personen in ihrem Herkunftsland berücksichtigt?
Inwiefern wird hierbei der unterschiedliche Wert der D-Mark im Herkunftsland berücksichtigt?
Ist es nach der Rechtsauffassung der Bundesregierung zulässig, Strafbefehle so zu berechnen, daß der zurückzuschiebenden Person grundsätzlich nicht mehr als ein Handgeld für den ersten Tag in ihrem Herkunftsland verbleibt?
Was passiert, wenn der zurückzuschiebenden Person nach der Einbehaltung von „Sicherheitsleistungen" für die dem BGS entstandenen Kosten bzw. für den Strafbefehl immer noch mehr Geld als das übliche Handgeld verbleibt?
In wie vielen Fällen ist von zurückgeschobenen Personen Widerspruch gegen die Einbehaltung von Sicherheitsleistungen durch den BGS bzw. - nach Kenntnis der Bundesregierung - die Staatsanwaltschaften eingelegt worden?
In wie vielen Fällen ist ein derartiger Widerspruch erfolgreich gewesen?