Probleme bei der Gesetzgebung zum Familienrecht
der Abgeordneten Heidemarie Lüth, Rosel Neuhäuser und Gruppe der PDS
Vorbemerkung
In der Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ) 7/97 weist Prof. Dr. Dieter Schwab in einem Kommentar auf ein „Verwirrspiel" bei der Gesetzgebung zum Familienrecht hin.
Er trifft die Aussage: „Im Schoße der Bundesregierung ist eine stolze Liste von neun Gesetzentwürfen ausgearbeitet worden, die hauptsächlich oder doch zum Teil das Familienrecht betreffen."
Beiläufig würden sie anderes betreffen und auf unterschiedliche gesetzliche Grundlagen Bezug nehmen.
Der Verfasser des Kommentars führt folgende Gesetzentwürfe auf:
- Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Eheschließungsrechts (Drucksache 13/4339 vom 13. Juni 1996);
- Regierungsentwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 5. September 1980 über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen (Drucksache 13/4899);
- Regierungsentwurf eines Gesetzes über die Reform des Kindschaftsrechts (Drucksache 13/4899 vom 13. Juni 1996),
- Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts minderjähriger Kinder (BR-Drucksache 959/ 96 vom 20. Dezember 1996);
- Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des § 1631 BGB - Mißhandlungsverbotsgesetz - (Drucksache 12/6343 vom 3. Dezember 1993);
- Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Abschaffung der gesetzlichen Amtspflegeschaft und Neuordnung des Rechts der Beistandschaft (Drucksache 13/892 vom 24. März 1995);
- Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Beschränkung der Haftung Minderjähriger (Drucksache 13/5624 vom 26. September 1996);
- Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts sowie weiterer Vorschriften (BR-Drucksache 960/96 vom 20. Dezember 1996);
- Regierungsentwurf eines Gesetzes zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder (Drucksache 13/4183 vom 21. März 1996).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen8
Bestätigt die Bundesregierung, daß die genannten Gesetzentwürfe aufs engste thematisch miteinander verbunden sind, sich nicht nur auf das jeweilige Thema beschränken, sondern auch beiläufig anderes betreffen?
Ist es Ziel der Bundesregierung, daß die genannten Gesetze am Ende des Jahres 1997 verabschiedet sein sollen?
Bestätigt die Bundesregierung die im genannten Kommentar getroffene Aussage: „So will das EheschlRG den Absatz 6 des § 1671 BGB streichen, während der durch das KindRG neu gefaßte § 1671 ohnehin nur noch drei Absätze hat! Der Entwurf eines BtÄndG will dem bisher nur in einem Absatz bestehenden § 1793 einen Satz 3 anfügen, indes könnte diese Vorschrift mittlerweile durch das MHbeG einen zweiten Absatz erhalten. "?
Von welchen Überlegungen ging die Bundesregierung aus, wenn sie die unter Frage 3 genannten Regelungen zur Beschlußfassung vorschlägt?
Bestätigt die Bundesregierung, daß die Entwürfe teils auf geltendes Recht, teils aber auf den Wortlauf anderer Entwürfe Bezug nehmen und das so, als ob diese schon in Kraft gesetzt seien?
Wie begründet die Bundesregierung, daß das Kindesunterhaltsgesetz die Verabschiedung des Kindschaftsrechtsreformgesetz und des Beistandschaftsgesetzes unterstellt, während das Eheschließungsrechtsgesetz keine Rücksicht auf das Kindschaftsrechtsreformgesetz nimmt, sondern sich auf die geltende Gesetzesfassung beruft?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß dieser Umgang mit Fragen des Familien- und Kindschaftsrechts der von der Bundesregierung wiederholt erklärten Notwendigkeit der angestrebten Vereinfachung und der größeren Durchschaubarkeit von Recht entspricht?
Welche Auffassung hat die Bundesregierung zu der Frage, ob nicht ein einheitlicher, zusammenhängender Reformentwurf zum Familien- und Kindschaftsrecht angezeigt ist?