Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 16/8725
16. Wahlperiode 02. 04. 2008 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Herbert Schui, Dr. Barbara Höll,
Ulla Lötzer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 16/8342 –
Verantwortung für die aus der IKB-Krise resultierenden Schäden
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Mittel für die Stützung der Deutschen Industriebank AG (IKB) sind im
Februar 2008 erneut aufgestockt worden. Erstmals sollen auch Bundesmittel
beziehungsweise Dividendenansprüche des Bundes für diesen Zweck in
Anspruch genommen werden. Die noch Ende Januar 2008 von der
Bundesregierung formulierte Aussage, dass die Bankengruppe (KfW) die IKB-Krise allein
bewältigen könne, hat sich innerhalb von zwei Wochen als falsch erwiesen.
Damit stellt sich erneut und verstärkt die Frage nach der politischen
Verantwortung für die aus der IKB-Krise resultierenden Schäden für die
Bundesrepublik Deutschland.
1. Wie erklärt die Bundesregierung ihre am 6. Februar 2008 als Antwort auf
eine Kleine Anfrage der Fraktion der FDP übermittelte Fehleinschätzung,
dass es keine Anzeichen dafür gebe, dass die KfW die IKB-Krise nicht
allein bewältigen kann (Bundestagsdrucksache 16/7977)?
Zum damaligen Zeitpunkt lagen der Bundesregierung keine Informationen über
einen weiteren Stützungsbedarf seitens der IKB vor.
2. Wer trägt die politische Verantwortung für diese Fehleinschätzung, die zu
einer erheblichen Belastung des Bundeshaushalts beziehungsweise des
Vermögenshaushalts des Bundes führen wird?
Siehe Beantwortung der Frage 1. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 31. März 2008
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 16/8725 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode3. Auf welchen näherungsweisen Betrag schätzt die Bundesregierung den aus
der IKB-Krise insgesamt resultierenden Schaden
a) für die KfW,
b) für andere Anteilseigner der IKB und
c) für den Bundeshaushalt beziehungsweise für den Vermögenshaushalt
des Bundes?
4. Welche Personen tragen nach Auffassung der Bundesregierung die
Verantwortung für die IKB-Krise, und mit welchen Mitteln will die
Bundesregierung dazu beitragen, dass die verantwortlichen Personen zur Rechenschaft
gezogen werden?
Die Bundesregierung hat sich hierzu noch keine abschließende Meinung
gebildet.
5. Wer trägt nach Auffassung der Bundesregierung die politische
Verantwortung für die aus der IKB-Krise resultierenden Schäden, und wie begründet
die Bundesregierung ihre Haltung?
IKB steht insofern außerhalb der Sphäre von direkter politischer
Verantwortung, als es sich um eine private Geschäftsbank ohne Anteilsbesitz von Bund
und Ländern handelt.
6. Mit welcher Strategie, mit welchen Mitteln und welchem Ergebnis hat die
Bundesregierung versucht, private Geschäftsbanken angemessen und im
Interesse der Schonung der KfW und des Bundeshaushalts an der Stützung
der IKB zu beteiligen?
7. Warum hat sich die Bundesregierung nicht massiv dafür eingesetzt,
involvierte private Geschäftsbanken möglichst weitgehend an den IKB-
Rettungsaktionen zu beteiligen?
8. Hält die Bundesregierung den Anteil privater Geschäftsbanken an den
IKB-Rettungsaktionen für angemessen, und wie begründet die
Bundesregierung ihre Haltung?
Es war immer das Bestreben der Bundesregierung, die privaten
Geschäftsbanken an Finanzierungsmaßnahmen angemessen zu beteiligen.
9. Beabsichtigt die Bundesregierung, den mit öffentlichen Mitteln
bestrittenen Anteil an Aktivitäten der Stützung von Banken und anderen
Finanzdienstleistern künftig zu verringern?
Die Frage ist hypothetischer Art und entzieht sich deshalb einer Beantwortung
durch die Bundesregierung.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/872510. Weshalb hat die Bundesregierung im Zeitraum 2005 bis 2007 im Interesse
des Werterhalts des KfW-Anteils an der IKB keine kritische Bewertung
des IKB-Engagements auf dem US-Hypothekenmarkt vorgenommen,
obwohl in allen IKB-Geschäftsberichten seit 2001/2002 auf das Conduit
Rhineland Funding Capital Corporation hingewiesen und im
Geschäftsbericht 2006/2007 – trotz der spätestens seit Ende 2006 unübersehbaren
Anzeichen eines dramatischen Wertverfalls von US-Immobilien – sogar
eine weitere erhebliche Ausweitung des Investmentvolumens als Ziel
formuliert worden ist?
Das Conduit Rhineland Funding wird in den Geschäftsberichten der IKB ab
2003/2004 erwähnt. Die Geschäftsberichte enthalten keine detaillierten
Angaben zum Anteil von Hypothekenkreditforderungen am Gesamtbestand der
Investmentportfolien. Davon unabhängig obliegt es dem Vorstand der IKB, für
eine ordnungsgemäße und nachhaltige Geschäftsstrategie Sorge zu tragen.
Siehe auch Antwort zu Frage 12.
11. Trifft es zu, dass bis zum 27. Juli 2007 weder der Vertreter des
Bundesministeriums der Finanzen noch die Vertreter der KfW im Aufsichtsrat
der IKB dahingehend interveniert haben, dass das Engagement der IKB
auf dem US-Hypothekenmarkt nicht ausgebaut, sondern reduziert wird?
Falls ja, wie erklärt die Bundesregierung dieses Versäumnis?
Zu Informationen über Inhalte der Aufsichtsratssitzungen der IKB äußert sich
die Bundesregierung nicht, da sie der aktienrechtlichen
Verschwiegenheitspflicht (§ 116 AktG) unterliegen.
12. Inwieweit hat die Bundesregierung im Zeitraum 2005 bis 2007
Bewertungen des US-Immobilienmarktes vorgenommen, und welche
Schlussfolgerungen hat die Bundesregierung zu welchem Zeitpunkt aus diesen
Bewertungen gezogen?
Die Bundesregierung hat im Rahmen ihrer laufenden Beobachtung der
internationalen wirtschaftlichen Entwicklung auch Kenntnis über die aktuelle Lage
auf dem US-Immobilienmarkt erhalten. Auslöser der Subprime-Krise waren
Verwerfungen in Teilsegmenten der unregulierten Hypothekarmärkte. Diese
und Erklärungen von Vertretern der US-Regierung und US-Aufsichtsbehörden
gaben zunächst keinen Anlass, die Leistungsfähigkeit und Dynamik des
Wirtschaftsstandortes USA in Frage zu stellen.
13. Welche Optionen hat die Bundesregierung zu welchem Zeitpunkt und
unter Beteiligung welcher Personen als Reaktion auf die IKB-Krise
erwogen, und mit welchen Kostenschätzungen wurden diese Optionen
gegeneinander abgewogen?
Bei der Frage nach der Reaktion auf die IKB-Krise gab es aufgrund der
existenzbedrohenden Situation der IKB zu jedem Zeitpunkt, an dem eine
Rettungsmaßnahme durchgeführt wurde (Juli 2007, November 2007 und Februar 2008), nur
zwei Optionen, die von den Beteiligten gegeneinander abgewogen werden
mussten: Erhalt oder Insolvenz. Gespräche der Bundesregierung mit der
Deutschen Bundesbank, den kreditwirtschaftlichen Verbänden und der KfW ergaben,
dass die Nachteile einer Insolvenz der IKB insgesamt höher zu veranschlagen
waren als die Maßnahmen zur Stützung der Bank. Die Kosten für das jeweilige
Rettungspaket waren durch die bankaufsichtsrechtlichen Vorgaben an die
Eigenkapitalausstattung einer Bank vorgegeben. Dem wurden die Nachteile einer
Drucksache 16/8725 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeInsolvenz unter Berücksichtigung folgender Aspekte gegenübergestellt: Durch
die Insolvenz wären andere Finanzmarktteilnehmer in Mitleidenschaft gezogen
worden, da Einlagen der IKB in einer Höhe von über 24 Mrd. Euro verloren
wären. Diese Einlagen stammen nicht nur von anderen Bankinstituten aus dem
öffentlich-rechtlichen, dem genossenschaftlichen und dem privaten Bereich,
sondern auch von Nichtbanken bis hin zu Versicherungen.
Hinzu kommt die Signalwirkung an die weltweiten Finanzmärkte. Die IKB
wäre die erste europäische Bank, die in der direkten Folge der US-Subprime-
Krise insolvent ginge. Es war nicht auszuschließen, dass dieses Signal auch den
Markt für Hybridkapital getroffen hätte. Ein Anziehen der dortigen Preise hätte
die Mittelaufnahme auch für andere deutsche Banken verteuert, die sich mit
solchen Anleihen ebenfalls refinanzieren.
Im schlimmsten Risikoszenario wäre ein Überspringen auf die Realwirtschaft
nicht zu vermeiden gewesen, mit unkalkulierbaren Auswirkungen auf
Wachstum, Beschäftigung und Steuereinnahmen.
14. Mit welchen Mitteln, mit welchen Daten und mit welchen Methoden hat
die Bundesregierung den Schaden ermittelt, der im Falle eines Konkurses
der IKB entstanden wäre?
Der direkte Schaden der KfW im Falle eines Konkurses der IKB ergäbe sich
aus den Risikopositionen der KfW abzüglich der verwertbaren Sicherheiten.
Hinzu kämen Sekundäreffekte aus eventuellen Marktverwerfungen im
Bankensektor, denen die KfW aufgrund ihres speziellen Geschäftsmodells der
Bankdurchleitung ausgesetzt wäre. Siehe auch Antwort zu Frage 13.
15. Wessen Einlagen bei der IKB und wessen Forderungen an die IKB wären
im Falle eines IKB-Konkurses in welcher Höhe betroffen gewesen?
Details zu Einlegern wie Namen oder Herkunft können im Hinblick auf das
Bankgeheimnis und aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht mitgeteilt
werden.
16. Für welche Einlagen bei der IKB beziehungsweise für welche
Forderungen an die IKB hätte im Falle eines IKB-Konkurses der
Einlagensicherungsfonds der Banken in welcher Höhe haften müssen?
Siehe Antwort zu Frage 15.
17. In welcher maximalen Höhe haftet der Einlagensicherungsfonds der
Banken in der Bundesrepublik Deutschland
a) insgesamt und
b) aufgegliedert in einzelne Bereiche?
Der Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken sichert
die Guthaben jedes einzelnen Kunden bei Mitgliedsinstituten bis zur Höhe von
30 Prozent des maßgeblichen haftenden Eigenkapitals des Mitgliedsinstituts
zum Zeitpunkt des letzten veröffentlichten Jahresabschlusses. Gesichert sind
Nichtbankeneinlagen, also Guthaben von Privatpersonen,
Wirtschaftsunternehmen und öffentlichen Stellen, im Wesentlichen Sicht-, Termin- und
Spareinlagen sowie auf den Namen lautende Sparbriefe, nicht aber
Verbindlichkeiten, über die eine Bank Inhaberpapiere ausgestellt hat.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/8725Neben dem Einlagensicherungsfonds besteht die „Entschädigungseinrichtung
deutscher Banken GmbH“ (EdB) als gesetzliches Einlagensicherungssystem.
Die Sicherungsgrenze der EdB beträgt 90 Prozent der jeweiligen Einlage,
maximal jedoch 20 000 Euro. Der Einlagensicherungsfonds schützt Einleger nur
subsidiär, wenn und soweit diese nicht bereits durch die gesetzliche
Entschädigungseinrichtung EdB geschützt werden.
Die Sicherungsgrenzen der einzelnen Banken, die am Einlagensicherungsfonds
des Bundesverbandes deutscher Banken teilnehmen, sind unterschiedlich. Der
Bundesregierung liegen keine Informationen darüber vor, bis zu welcher
maximalen Höhe der Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher
Banken Nichtbankeinlagen insgesamt bzw. aufgegliedert in einzelne Bereiche
absichert.
18. Trifft es zu, dass die Bundesregierung unmittelbar nach Vorliegen des
Anfang Juni 2007 publizierten Geschäftsberichtes 2006/2007 der IKB, in
dem trotz des bereits kollabierenden US-Immobilienmarktes über eine
geplante drastische Ausweitung des IKB-Geschäfts mit verbrieften US-
Hypothekenkrediten berichtet wurde, den KfW-Vorstand nicht
aufgefordert hat, sich für eine möglichst schnelle und möglichst umfassende
Minderung der IKB-Risikopositionen einzusetzen?
Falls ja, wie erklärt die Bundesregierung dieses Versäumnis?
Weder der Bundesregierung noch der KfW lagen weitergehende Informationen
über die mit dem im Geschäftsbericht dargestellten Engagement verbundenen
tatsächlichen Risikopositionen vor. Siehe dazu Antworten zu den Fragen 19
und 20.
19. Welche Anstrengungen haben die Bundesregierung beziehungsweise ihre
Vertreter in den Aufsichtsräten der KfW und der IKB vor dem 27. Juli
2007 unternommen, um die Lage der IKB realistisch beurteilen zu
können?
Zu Informationen über Inhalte der Aufsichtsratssitzungen der IKB äußert sich
die Bundesregierung nicht, da sie der aktienrechtlichen
Verschwiegenheitspflicht (§ 116 AktG) unterliegen. Entsprechend gilt eine Vertraulichkeit auch
für die Vorgänge im Verwaltungsrat der KfW.
20. Wie erklärt sich die Bundesregierung, dass weder das Bundesministerium
der Finanzen (siehe Interview mit dem Bundesminister der Finanzen,
Peer Steinbrück, in der Süddeutschen Zeitung vom 19. Dezember 2007)
noch der KfW-Vorstand (siehe Interview mit Ingrid Matthäus-Maier im
Handelsblatt vom 17. September 2007) bis zum 27. Juli 2007 von den
Existenz gefährdenden Risikopositionen der IKB etwas wusste, obwohl
das Engagement der IKB im US-Hypothekenmarkt in allen
Geschäftsberichten seit 2001/2002 nachzulesen und zuletzt Anfang Juni 2007 im
Geschäftsbericht 2006/2007 mit 12,7 Mrd. Euro allein für Rhineland
Funding angegeben worden war?
Das Bundesministerium der Finanzen und die KfW hatten keine
weitergehenden Informationen über die tatsächlich mit diesem Engagement verbundenen
Risiken der IKB. Insbesondere hatte der Wirtschaftsprüfer für den
Jahresabschluss ein uneingeschränktes Testat erteilt. Nach den Aussagen im
Lagebericht der vergangenen beiden Jahre, der auch von Wirtschaftsprüfern geprüft
wurde, war auch das Thema „Conduit Rhineland“ Inhalt der Prüfung.
Drucksache 16/8725 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeAls Geschäftspartnerin der IKB erhält die KfW im Rahmen der KWG-
Vorgaben (§ 18 KWG) die Berichte des IKB-Wirtschaftsprüfers. Auch der
Wirtschaftsprüfungsbericht per 31. März 2007 enthielt keine Hinweise auf einen
erhöhten Risikovorsorgebedarf und mögliche Einschränkungen der
Risikotragfähigkeit der IKB. Außerdem ist inzwischen allgemein bekannt, dass sich aus
den 2006/2007 durchgeführten Sonderprüfungen ebenfalls keine
entsprechenden Feststellungen ableiten ließen.
Von Gerüchten des Kapitalmarkts über Probleme der IKB mit ihrem Conduit
Rhineland Funding im Zusammenhang mit der US-Subprime-Krise hat die
KfW erst unmittelbar vor der Veröffentlichung der Pressemitteilung der IKB am
20. Juli 2007 gehört. Auf sofortige Nachfrage des KfW-Vorstands dementierte
der damalige Vorstandssprecher der IKB die Gerüchte und verwies auf die in
Vorbereitung stehende Pressemitteilung. In dieser am 20. Juli 2007
veröffentlichten Pressemitteilung heißt es: „Die jüngste (…) Moody’s Analyse (…) hat
im Hinblick auf IKB Engagements (…) praktisch keine Auswirkung. Von den
in diesem Zusammenhang von Moody’s auf die Watchlist gesetzten Tranchen
ist die IKB lediglich mit einem einstelligen Millionenbetrag betroffen“. Die
Presseerklärung bestätigte außerdem das geplante Jahresergebnis in Höhe von
280 Mio. Euro.“
21. Wie beurteilt die Bundesregierung die fachlichen Kompetenzen des KfW-
Vorstandes, der – gemäß wiederholtem Bekunden von Ingrid Matthäus-
Maier – zum ersten Mal nach Bekanntwerden der IKB-Krise von „Event of
Default Triggers“ und anderen Techniken der Vertragsgestaltung bei
verbrieften Kreditpaketen gehört haben will?
Die Mitglieder des Vorstandes der KfW werden auf Grundlage des KfW-
Gesetzes vom Verwaltungsrat der KfW bestellt. Der Verwaltungsrat hat Auswahl und
Bestellung der Vorstandsmitglieder auf Grundlage der fachlichen Qualifikation
vorzunehmen.
22. Inwieweit hält die Bundesregierung den KfW-Vorstand dafür
mitverantwortlich, dass die IKB bei einer Bilanzsumme von rund 60 Mrd. Euro
Positionen in extrem risikobehafteten Märkten in Höhe von mindestens
14 Mrd. Euro aufbauen konnte?
Der KfW-Vorstand ist kein Organ der IKB.
23. War der Bundesminister der Finanzen seit dem 15. März 2007
unmittelbar an den Gesprächen und Verhandlungen mit der KfW beteiligt, um den
aus der IKB-Krise resultierenden Schaden für die KfW und für den
Bundeshaushalt so gering wie möglich zu halten?
Der Bundesminister war ab Ende Juli 2007 an Gesprächen beteiligt.
24. Welche Abfindungen, Pensionen oder sonstige Vergütungen haben die
nach dem 27. Juli 2007 ausgeschiedenen IKB-Vorstandsmitglieder
erhalten, und welche Abfindungen, Pensionen oder sonstige Vergütungen
werden ihnen künftig zustehen?
Zwei Mitgliedern des Vorstands wurde fristlos gekündigt. Hierbei wurden
keinerlei Vereinbarungen über irgendwelche Zahlungen über das Dienstende
hinaus getroffen. Mit zwei weiteren Vorstandsmitgliedern wurde im Oktober
2007 eine einvernehmliche Regelung über ihr sofortiges Ausscheiden aus der
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/8725IKB und die Beendigung ihrer Dienstverträge zum 31. Dezember 2007 erzielt.
Eine Abfindung, z. B. bezogen auf die Restlaufzeit ihrer jeweiligen Verträge,
wurde nicht gezahlt. Auf die Zahlung des vertraglich vereinbarten
Übergangsgelds wurde ausdrücklich verzichtet. Die ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder
haben zukünftig Anspruch auf vertraglich vereinbarte Pensionszahlungen.
Gegenüber den im Geschäftsjahr 2006/2007 tätigen Vorstandsmitgliedern ist die
Rückzahlung der variablen Vergütung bis auf die vertraglich zugesicherte
Mindesttantieme geltend gemacht worden.
25. Werden seitens der Bundesregierung oder der KfW nach der nunmehr
dritten IKB-Stützungsmaßnahme Schadensersatzansprüche gegen die
Organe und Prüfer der IKB geprüft?
Wenn nein, warum nicht?
Die KfW hat eine Anwaltskanzlei mit der Prüfung des Bestehens von
Schadensersatzansprüchen gegen Organmitglieder und Prüfer der IKB beauftragt.
26. Weshalb verzichtet die Bundesregierung bislang darauf, den KfW-
Vorstand aufzufordern, eine Klage gegen die KPMG Deutsche Treuhand-
Gesellschaft einzureichen, die der IKB noch wenige Wochen vor dem
27. Juli 2007 eine Bilanz testierte, in der alle wesentlichen
Risikopositionen der IKB in eklatanter Weise falsch dargestellt wurden?
Der Vorstand der IKB leitet die Gesellschaft nach § 76 AktG unter eigener
Verantwortung und ist von Weisungen Dritter unabhängig. Die Bundesregierung
geht davon aus, dass der Vorstand der IKB seiner Verpflichtung, das Bestehen
etwaiger Ersatzansprüche der IKB gegen die KPMG Deutsche Treuhand-
Gesellschaft zu prüfen und ggf. Klage zu erheben, nachkommt.
27. Inwieweit hält die Bundesregierung angesichts der Tatsache, dass der
Bankensektor einzelner Länder wie etwa Spaniens kaum und der
Bankensektor anderer Länder wie etwa der der Bundesrepublik Deutschland
erheblich von der „US-Subprime-Krise“ betroffen ist, einen internationalen
Vergleich der Bankaufsichten für notwendig?
Die Bundesregierung nimmt eine offene Haltung hinsichtlich eines
internationalen Vergleichs der Bankenaufsichten ein. Sie bezweifelt allerdings, dass die
unterschiedlich intensiven Auswirkungen der US-Subprime-Krise auf die
nationalen Finanzmarktplätze auf Verschiedenheiten der nationalen
Bankaufsichtssysteme zurückgeführt werden können. Entscheidender Faktor dürfte
vielmehr das Geschäftsverhalten der Banken selbst sein.
28. Wird die Bundesregierung dem Beispiel Spaniens folgen und auf eine
gesetzliche Regelung drängen, die von allen außerbilanziellen Vehikeln
beziehungsweise Conduits und von allen sonstigen, außerhalb der Bilanz
von Finanzdienstleistern geführten Gesellschaften, eine bankübliche
Eigenkapitalunterlegung verlangt?
Die an Basel II angelehnten europäischen Eigenkapitalvorschriften gelten für
deutsche Kreditinstitute ebenso wie für spanische Banken. Insoweit besteht
kein Anpassungsbedarf beim deutschen Bankenaufsichtsrecht.
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