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Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

Privatisierung von Naturschutzflächen in den neuen Bundesländern (G-SIG: 13012929)

Verkauf von für Naturschutzgebiete vorgesehenen Flächen in den neuen Bundesländern durch die Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH, Beachtung der FlErwV, Sicherstellung der geplanten Umwandlung durch kostenlose oder verbilligte Übertragung an Naturschutzvereine oder -verbände, Ausschluß der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung von für den Naturschutz vorgesehenen Arealen

Fraktion

PDS

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

13.01.1998

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 13/927025. 11. 97

Privatisierung von Naturschutzflächen in den neuen Bundesländern

der Abgeordneten Eva Bulling-Schröter, Dr. Dagmar Enkelmann, Dr. Günther Maleuda, Dr. Gregor Gysi und der Gruppe der PDS

Vorbemerkung

Die innerhalb des Nationalparkprogrammes im Jahre 1990 unter Schutz gestellten Flächen in den neuen Bundesländern zählen, auch nach den Aussagen des ehemaligen Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Dr. Klaus Töpfer, zum „Tafelsilber der deutschen Einheit". Unter Mitwirkung der Runden Tische sowie Parlamente und mitgetragen von der Mehrheit der Bevölkerung konnten erstmalig großräumige Gebiete dem Naturschutz zur Verfügung gestellt werden. Dabei waren es nicht selten ehemalige Staatsjagdgebiete, die der Privilegierung einzelner entzogen und der Bevölkerung zum Schutz der natürlichen Umwelt und zur Erholung übergeben wurden.

Ein Teil der im Nationalparkprogramm gesicherten Flächen sind Kommunal-, Landes- oder Bundeseigentum. Der Hauptteil der aus Naturschutzsicht wesentlichen Flächen in Nationalparks und anderen Großschutzgebieten Ostdeutschlands ist Bodenreformland und befindet sich in Verwaltung der Treuhandnachfolgegesellschaft Bodenverwertungs und -verwaltungs GmbH (BVVG).

Nach Berichten der Tageszeitung „Frankfurter Rundschau" vom 25. Oktober 1997 sowie der Mitgliederzeitschrift des Naturschutzbundes Deutschland (NABU), „Naturschutz heute", Ausgabe 6/97, hat der Bund an Flächen aus dem Nationalparkprogramm sowie an anderen Flächen anderer Großschutzgebiete Verwertungsinteressen bzw. Verkaufsgebaren, die im krassen Widerspruch zum eigentlichen Schutzzweck stehen dürften. So werden nach Aussagen des Vizepräsidenten des NABU, Prof. Michael Succow, der zu den Vätern des Nationalparkprogrammes zählt und dafür den Alternativen Nobelpreis erhielt, „die aus Naturschutzsicht so wertvollen Flächen meistbietend zum Verkauf angeboten, rasch, großräumig und in allen neuen Bundesländern". Das Bundesministerium der Finanzen verkaufe ausgewiesene, wie in Ausweisung befindliche Schutzgebiete im großen Ausmaß. Allein im Müritz-Nationalpark wären es fast 1700 Hektar. Da die verkauften oder zu verkaufenden Schutzgebiete holzwirtschaftlich nicht genutzt werden können, vermutet der stellvertretende Direktor des Nationalparkamtes Müritz, daß die Käufer eher Interesse an dem im Wald lebenden Wild hätten. Auch der Minister für Landwirtschaft und Naturschutz Mecklenburg-Vorpommerns, Martin Brick (CDU), befürchtet, daß ein „jagdinteressierter Bieter" den Zuschlag für die „Privatjagd im Nationalpark" erhalte.

Weiterhin besteht der Verdacht, daß Auflagen des Naturschutzes nach Erwerb durch Private sukzessive gekippt werden oder bei Naturschutzflächen, die sich noch in der Planungsphase befinden, gar nicht erst wirken sollen.

Zudem wird vermutet, daß sich über den Erwerb von Naturschutzflächen unter den genannten Bedingungen erhebliche Abschreibungsmöglichkeiten ergeben, somit also auch Flächen zum Zwecke profitabler Geldanlage gekauft werden.

Darüber hinaus empören sich Umweltverbände und -stiftungen über die ungleichen Verkaufsbedingungen. So verfüge der örtliche Zweckverband für Naturschutzflächen im Naturpark Schalsee über einen Millionenetat für den Flächenkauf, konnte jedoch seit 1991 kein Land von der BVVG erwerben. Auch der Förderverein Feldberg-Uckermärkische Seenlandschaft in Brandenburg hatte bei seinen Kaufbemühungen für ein Naturschutzgroßprojekt keinen Erfolg.

Existierten Alteigentümer mit Vorkaufsrechten, hätten, nach Angaben von Prof. Michael Succow, Umwelt-Fördervereine - sollten sie sich gegen den Alteigentümer durchsetzen - einen wesentlich höheren Preis zu zahlen. Der Sprecher der BVVG spreche in diesem Zusammenhang von einem doppelten Preis. Nach Erkenntnissen des NABU aus dem Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin habe der dortige Förderverein aus Lottomitteln 3 000 bis 4 000 DM je Hektar gezahlt, während Alteigentümer und Wiedereinrichter nach BVVG-Katalog lediglich 400 DM je Hektar zahlen mußten.

Mit Bestürzung müßten, laut Prof. Michael Succow, die Schutzgebietsverwaltungen feststellen, daß ihre Kaufanträge keine Berücksichtigung fänden, den potentiellen Käufern aber in vielen Fällen nicht einmal mitgeteilt würde, daß es sich um Schutzgebiete höchster Priorität handele. Dies habe zur Folge, daß nach Kaufvertragsabschluß die Besitzer später bei berechtigten Naturschutzauflagen Ausgleichszahlungen verlangen könnten. Deshalb müsse wenigstens durch grundbuchliche Eintragungen festgesetzt sein, daß solche Forderungen nicht erhoben werden können. Die Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes sieht aus den Naturschutzhaushalten der Länder zu zahlende Ausgleichszahlungen ausdrücklich vor.

Ein besonders akutes Problem besteht darin, daß viele Großschutzgebiete jetzt erst geschaffen werden, also noch keinen rechtlichen Schutzstatus besitzen. Dazu gehören die Kerngebiete der Großprojekte des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Sicherung schützenswerter Teile von Natur und Landschaft von gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung sowie geplante Totalreservate. Diese gelten nach der Verordnung über den Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen (FlErwV) als nicht für den Naturschutz festgesetzt oder einstweilig gesichert. Auch wurde in der Regel das nach dieser Verordnung als Sicherung notwendige Unterschutzstellungsverfahren noch nicht eingeleitet. Damit ist ein privater Erwerb dieser naturschutzrelevanten Flächen nach Flächenerwerbsverordnung nicht ausgeschlossen.

Grundsätzlich fordern die Naturschutzverbände, wie im Falle des ehemaligen Truppenübungsplatzes Weberstedt in Thüringen, eine kostenlose Überlassung oder Übertragung der Flächen an das Land zum Zwecke des Naturschutzes. Nicht nur für Prof. Michael Succow ist es ein Skandal, daß in anderen Ländern seit Jahren Flächen vom Staat aus privater Hand aufgekauft werden, um großräumige Schutzgebiete zu schaffen, während sich in der Bundesrepublik Deutschland ein genau entgegengesetzter Prozeß vollzieht. Deutschland, das lediglich einen Anteil von 2,4 % Naturschutzgebieten und 3,4 % Biosphärenreservaten an der Bundesfläche hat, privatisiert aus fiskalischen Gründen Naturschutzflächen, während beispielsweise Jakutien (Ostsibirien) unter ungleich komplizierteren ökonomischen Bedingungen bis zum Jahre 2000 ein Fünftel seiner Fläche in Staatsbesitz hält und unter strengen Schutz stellt.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen18

1

Nach welchen gesetzlichen Grundlagen wird der Flächenerwerb von, für den Naturschutz bereits planmäßig erfaßter, einstweilig gesicherter oder schon gesicherter Flächen geregelt, und zwar a) von Flächen, die sich im Eigentum oder (im Zusammenhang mit dem Flächenerwerb nach FlErwV) in der Verwaltung des Bundes befinden, b) von Flächen, die sich nicht im Eigentum oder in Verwaltung des Bundes befinden?

2

Wieviel Hektar für den Naturschutz bereits planmäßig erfaßter, einstweilig gesicherter oder schon gesicherter Flächen befinden sich gegenwärtig in Ostdeutschland und Bundeseigentum oder (im Zusammenhang mit dem Flächenerwerb nach FlErwV) in der Verwaltung des Bundes (aufgeschlüsselt nach Ländern und Schutzgebieten sowie nach Bundeseigentum und Verwaltung)?

3

Wieviel Hektar für den Naturschutz bereits planmäßig erfaßter, einstweilig gesicherter oder gesicherter Flächen aus dem Bundeseigentum oder (im Zusammenhang mit dem Flächenerwerb nach FlErwV) in der Verwaltung des Bundes befindlicher Flächen sind seit 3. Oktober 1990 a) privatisiert worden (aufgeschlüsselt nach Ländern und Schutzgebieten sowie nach Bundeseigentum und Verwaltung), b) an Vereine oder Verbände, die ausdrücklich die Förderung des Naturschutzes zum Hauptziel haben, verkauft worden (aufgeschlüsselt nach Ländern und Schutzgebieten sowie nach Bundeseigentum und Verwaltung)?

4

Wieviel Hektar für den Naturschutz bereits planmäßig erfaßter, einstweilig gesicherter oder gesicherter Flächen aus dem Bundeseigentum oder (im Zusammenhang mit dem Flächenerwerb nach FlErwV) in der Verwaltung des Bundes befindlicher Flächen sollen nach den Plänen der Bundesregierung an nicht ausdrücklich dem Naturschutz verpflichtete Vereine und Verbände verkauft werden (aufgeschlüsselt nach Ländern und Schutzgebieten sowie nach Bundeseigentum und Verwaltung)?

5

Nach welchen Kriterien werden die Preise beim Verkauf von für den Naturschutz bereits planmäßig erfaßten, einstweilig gesicherten oder gesicherten Flächen festgesetzt?

6

Gibt es beim Verkauf von für den Naturschutz bereits planmäßig erfaßten, einstweilig gesicherten oder gesicherten Flächen unterschiedliche, vom jeweiligen Käuferkreis abhängige Verkaufsbedingungen, und wenn ja, warum?

7

Ist es nach Auffassung der Bundesregierung gerechtfertigt, Flächen, die sich in der Planungs- und Entwicklungsphase zu Naturschutzgebieten, Biosphärenreservaten oder Naturparks befinden, zu privatisieren?

8

Welche Auffassung hat die Bundesregierung zu der von Naturschutzverbänden geforderten grundbuchlichen Eintragung des Schutzstatus von für den Naturschutz bereits planmäßig erfaßten, einstweilig gesicherten oder gesicherten Flächen bei deren Privatisierung als Mindestbedingung für den Verkauf?

9

Wohin fließen die Einnahmen aus der Privatisierung von für den Naturschutz bereits planmäßig erfaßten, einstweilig gesicherten oder gesicherten Flächen?

10

Sind nach Auffassung der Bundesregierung moderne Naturschutzkonzepte langfristig eher in Schutzgebieten in öffentlichem Eigentum oder in privatem Eigentum zu gewährleisten, und wie begründet sie ihre Auffassung?

11

Ist nach Auffassung der Bundesregierung die Ausübung der privaten Jagd mit den Zielen von Naturschutzgebieten hoher Priorität vereinbar?

12

Ist der Bund bereit, den Ländern für den Naturschutz bereits planmäßig erfaßte, einstweilig gesicherte oder gesicherte Flächen aus dem Bundeseigentum bzw. (im Zusammenhang mit dem Flächenerwerb nach FlErwV) in Verwaltung des Bundes befindliche Flächen zum Zwecke dieses Naturschutzes kostenlos oder verbilligt zu überlassen bzw. zu verkaufen? Wenn ja, unter welchen Bedingungen?

13

Ist die Bundesregierung bereit, Vereinen oder Verbänden, die ausdrücklich die Förderung des Naturschutzes zum Hauptziel haben, für den Naturschutz bereits planmäßig erfaßte, einstweilig gesicherte oder gesicherte Flächen aus dem Bundeseigentum bzw. (im Zusammenhang mit dem Flächenerwerb nach FlErwV) in Verwaltung des Bundes befindliche Flächen zum Zwecke dieses Naturschutzes kostenlos oder verbilligt zu überlassen bzw. zu verkaufen? Wenn ja, unter welchen Bedingungen?

14

Wie steht die Bundesregierung zur Veräußerung von streng geschützten Kernzonen (keine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung) im Nationalpark Müritz und im Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin angesichts der Tatsache, daß laut § 1 Abs. 2 Satz 6 und 7 FlErwV Flächen, die als Naturschutzflächen a) festgesetzt oder einstweilig gesichert sind oder bei denen das Unterschutzstellungsverfahren förmlich eingeleitet ist und b) bei denen ihre land- oder forstwirtschaftliche Nutzung ausgeschlossen ist oder ausgeschlossen werden soll, für einen Erwerb von der BVVG nicht zur Verfügung stehen?

15

Unter welchen Voraussetzungen dienen nach Auffassung der Bundesregierung Schutzgebiete nicht „land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken "?

16

Liegt eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung auch dann noch vor, wenn - die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung von der Zweckbestimmung „Naturschutz" derart überlagert wird, daß sie in eine ausschließlich dem Schutzziel dienende Rolle gedrängt wird, und - Bewirtschaftungsrestriktionen (z. B. Mandzeitpunkte, Nutzungsarten und Düngemittelbeschränkungen) eine auf wirtschaftlichen Erfolg ausgerichtete Landnutzung ausschließen und der Flächenertrag vorwiegend aus Ausgleichszahlungen besteht?

17

Welche Maßnahmen gedenkt die Bundesregierung gegenüber der BVVG zu ergreifen, um - sofern sie die in Frage 14 geschilderte Praxis als unrechtmäßig ansieht - einen weiteren Ausverkauf von streng geschützten Bereichen in Schutzgebieten zu unterbinden?

18

Ist die Bundesregierung bereit, die von der BVVG zu veräußernden Flächen in Nationalparks, Biosphärenreservaten und Naturparks auf der Grundlage des § 17 Abs. 1 Satz 3 FlErwV an die Bundesländer oder private Naturschutzprojektträger zu veräußern. Wenn nein, warum nicht?

Bonn, den 19. November 1997

Eva-Maria Bulling-Schröter Dr. Dagmar Enkelmann Dr. Günther Maleuda Dr. Gregor Gysi und Gruppe

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