Schutz von Frauen und Mädchen vor der Verstümmelung weiblicher Genitalien
der Abgeordneten Sibylle Laurischk, Dr. Karl Addicks, Burkhardt Müller-Sönksen, Ina Lenke, Miriam Gruß, Jens Ackermann, Christian Ahrendt, Uwe Barth, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Mechthild Dyckmans, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Hans-Michael Goldmann, Dr. Christel Happach-Kasan, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Michael Kauch, Dr. Heinrich L. Kolb, Hellmut Königshaus, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Jörg Rohde, Marina Schuster, Dr. Max Stadler, Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Martin Zeil, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Weltweit werden jährlich drei Millionen Mädchen und Frauen Opfer der genitalen Verstümmelung, 130 Millionen Frauen sind weltweit genital verstümmelt. Täter sind überwiegend Frauen, so genannte Beschneiderinnen und Hebammen, die sich einer Tradition verpflichtet sehen. Die Zahl der von Ärzten vorgenommenen Verstümmelungen nimmt zu.
Durch Migration leben auch in Deutschland Frauen und Mädchen, die genital verstümmelt sind, und solche, die der Gefahr der genitalen Verstümmelung ausgesetzt sind, auch durch Verbringung in ihr Heimatland zur Ferienzeit.
Die Verstümmelung weiblicher Genitalien ist ein in der ganzen Welt, unabhängig vom religiösen Hintergrund und vom Wohlstandsniveau geübter Eingriff in die körperliche Unversehrtheit von Frauen und Mädchen. Die genitale Verstümmelung von Frauen (international ist die Abkürzung FGM für „female genital mutilation“ gebräuchlich) wird seit der 4. VN-Weltkonferenz zu Frauen in Peking 1995 weltweit als schwerwiegende Menschenrechtsverletzung geächtet.
Die genitale Verstümmelung beschneidet absichtlich die Frauen nicht nur an ihren körperlichen Geschlechtsmerkmalen, ihre sexuelle Erlebnisfähigkeit und partnerschaftliche Bindungsfähigkeit wird lebenslänglich beeinträchtigt. Die schweren Formen der Beschneidung mit anschließendem Vernähen der Schamlippen (Infibulation) führen zu einer erhöhten Sterblichkeit und zu Komplikationen bei nachfolgenden Geburten und auch zu Schädigungen der Kinder. Die genitale Verstümmelung stellt einen besonderen, nachhaltigen und menschenrechtswidrigen Auswuchs von Gewalt an Frauen dar.
Die weltweit geübte Praxis der genitalen Verstümmelung von Mädchen und Frauen war in der 13. und 14. Wahlperiode Gegenstand parlamentarischer Anfragen und Beschlüsse (Bundestagsdrucksachen 13/8281, 13/9335, 13/9401, 13/10682, 14/6682). Die letzte Antwort einer Bundesregierung hierzu datiert vom 11. Juli 2001. Es ist an der Zeit, den Erfolg der Anstrengungen in der Bekämpfung der Genitalverstümmelung zu überprüfen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen23
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Anzahl der von Genitalverstümmelung betroffenen Frauen, die in Deutschland leben, vor?
Wie hoch wird die Dunkelziffer geschätzt?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Fälle, in denen Ärzte oder anderes medizinisches Personal genitale Verstümmelungen oder nach einer Geburt eine Wiederherstellung des vernähten Zustands („Reinfibulation“) in Deutschland vorgenommen haben?
Wie bewertet die Bundesregierung die Strafverschärfung für gefährliche und schwere Körperverletzung durch das am 1. April 1998 in Kraft getretene Sechste Gesetz zur Reform des Strafgesetzbuches in ihrer Wirkung für die Ahndung und Verhinderung von Genitalverstümmelungen an in Deutschland lebenden Migrantinnen?
Inwiefern ist nach Auffassung der Bundesregierung Genitalverstümmelung an hier lebenden Ausländerinnen im Ausland von den §§ 3 bis 7 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit dem Weltrechtsprinzip erfasst, und wenn nicht, plant die Bundesregierung hier initiativ zu werden, um diese strafrechtliche Lücke zu schließen?
In welchen europäischen Ländern ist die Genitalverstümmelung als eigenständiger Straftatbestand mit Strafe bedroht?
Welchen Einfluss nimmt die Bundesregierung auf die Verbände von Ärzten, Hebammen und Pflegeberufen, dass den Angehörigen dieser Berufsgruppen eine Beteiligung an solchen Eingriffen in der Berufsordnung untersagt wird?
Wie hoch ist die Anzahl von Frauen, die gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes nicht abgeschoben werden?
Hält die Bundesregierung die Kodifizierung der drohenden Genitalverstümmelung im Heimatland als Abschiebungshindernis i. S. d. § 60 des Aufenthaltsgesetzes für sinnvoll in Umsetzung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofes Hessen vom 23. März 2005, das die im Heimatland drohende Beschneidung als Abschiebungshindernis angesehen hatte?
In welchen außereuropäischen Ländern ist die Genitalverstümmelung noch nicht unter Strafe gestellt?
Welche Internationalen Vereinbarungen haben die Ächtung und Bekämpfung der Genitalverstümmelung zum Gegenstand?
Mit welchem Ziel, Konzept und Fortschritt verhandelt die Bundesregierung auf internationaler Ebene, um die Praxis der Genitalverstümmelung weltweit zu bekämpfen?
Welche diplomatischen Anstrengungen unternimmt die Bundesregierung im Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts, um auf eine strafrechtliche Sanktionierung in den betroffenen Staaten hin zu wirken?
Welche entwicklungspolitischen Maßnahmen ergreift die Bundesregierung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder hat sie bereits ergriffen, um dieses Ziel der inländischen Strafbewehrung in den betroffenen Staaten zu erreichen?
Wie hoch ist der Mittelansatz der Bundesregierung für die Bekämpfung der Genitalverstümmelung im Ausland in den Jahren 2001 bis heute?
Wofür und in welchen Ländern werden diese Mittel eingesetzt?
Inwieweit wird Genitalverstümmelung bei Schulungen und in der Ausbildung von Jugendamtsmitarbeitern, Sozialarbeitern, Lehrern, Polizisten und Ärzten thematisiert, um gefährdete Mädchen und Frauen zu identifizieren und ihnen helfen zu können?
Inwiefern ist medizinisches Personal, das illegal in Deutschland lebenden Frauen medizinische Hilfe bei der Bewältigung ihrer aus der Verstümmelung folgenden Beschwerden leistet, von Strafverfolgung bedroht?
Besteht nach Auffassung der Bundesregierung ausreichende Rechtssicherheit hinsichtlich einer Straffreiheit für die Hilfeleistenden?
In welchem Maße hält die Bundesregierung die Einbeziehung der von Beschneidung bedrohten Mädchen in den Adressatenkreis der vom Familienministerium projektierten bundesweiten „Helpline“ für von Gewalt betroffene Frauen für notwendig und sinnvoll?
Welche sonstigen niederschwelligen Beratungs- und Aufklärungsangebote hält die Bundesregierung für sinnvoll, welche werden praktiziert, und wie sollten diese finanziert werden?
Welche Anstrengungen unternimmt die Bundesregierung zusammen mit Ländern und Kommunen, um Netzwerke und den Erfahrungsaustausch von Polizisten, Sozialarbeiten, Lehrern, Ärzten und Jugendamtmitarbeitern zu unterstützen?
Inwiefern hat die Bundesregierung ihre Ankündigung von 2001 in Ihrer Antwort zu Frage 8 auf die Große Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bundestagsdrucksache 14/6682) wahr gemacht, wonach sie „ihre Informationspolitik zu diesem Thema einschließlich der Veröffentlichungen weiterhin regelmäßig aktualisieren und dem aktuellen Bedarf anpassen“ wird?