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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Eckpunkte des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und der Bundesagentur für Arbeit für kooperative Jobcenter

<span>Zusammenarbeit der Kommunen mit der BA: Verzicht auf Beteiligung des Gesetzgebers, untergesetzliche Regelung, organisatorische und administrative Umsetzung, Vereinbarkeit mit dem Urteil des Bundesverfassungsgericht, Steuerung und Aufsichtskompetenz, laufende Wirkungsforschung zur Experimentierklausel; Übernahme kommunaler Beschäftigter und Folgeprobleme</span>

Fraktion

FDP

Datum

26.03.2008

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/842805. 03. 2008

Eckpunkte des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und der Bundesagentur für Arbeit für kooperative Jobcenter

der Abgeordneten Dirk Niebel, Dr. Heinrich L. Kolb, Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt, Daniel Bahr (Münster), Uwe Barth, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Mechthild Dyckmans, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Otto Fricke, Paul K. Friedhoff, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Hans-Michael Goldmann, Miriam Gruß, Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Michael Kauch, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Michael Link (Heilbronn), Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhardt Müller-Sönksen, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Jörg Rohde, Frank Schäffler, Dr. Max Stadler, Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar, Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Bundesagentur für Arbeit haben am 12. Februar 2008 einen ersten Vorschlag zu Eckpunkten für „kooperative Jobcenter“ vorgelegt. Damit soll der vom Bundesverfassungsgericht am 20. Dezember 2007 getroffenen Entscheidung zur Verfassungswidrigkeit der ARGEn Rechnung getragen werden, ohne dafür gesetzliche Änderungen vorzunehmen. Das Konzept setzt vielmehr auf eine freiwillige Zusammenarbeit der Kommunen mit der Bundesagentur für Arbeit.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen22

1

Wie begründet die Bundesregierung ihre Entscheidung, den Gesetzgeber nicht mit der Organisationsfrage des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und der Entscheidung über mögliche Alternativen für die SGB-II-Aufgabenträgung zu befassen?

2

Hält die Bundesregierung eine untergesetzliche Regelung zur Zusammenarbeit der SGB-II-Träger für vereinbar mit der fortbestehenden Regelung in § 44b SGB II, und wenn ja, wie begründet sie dies?

3

Wie beurteilt die Bundesregierung die Gefahr, dass die vom Bundesverfassungsgericht festgestellten verfassungsrechtlichen Mängel ohne eine grundlegende und sorgfältig vorbereitete Entscheidungsfindung des Gesetzgebers bestehen bleiben oder gar erneuert werden, und wie begründet sie diese Auffassung?

4

Welchen Charakter und welche Verbindlichkeit soll der Kooperationsvertrag als Grundlage für die Leistungserbringung haben?

Für den Fall, dass damit eine Selbstbindung der Träger bezweckt wird, die die eigene Aufgabenwahrnehmung dauerhaft beschränkt, sieht die Bundesregierung hierin einen Verstoß gegen die vom Bundesverfassungsgericht eingeforderte eigenständige Aufgabenwahrnehmung?

5

Welche Kompetenzen verbleiben dem kommunalen Träger nach Abschluss des Kooperationsvertrages?

6

Hält die Bundesregierung eine arbeitsteilige Aufgabenwahrnehmung für vereinbar mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, das Mischverwaltung im SGB II für grundsätzlich verfassungswidrig erklärt hat?

7

Hält sich die Bundesregierung an die vom Gesetzgeber im Rahmen des SGB-II-Gesetzgebungsverfahrens beabsichtigte Bündelung der Leistungserbringung aus einer Hand gebunden, und wenn ja, mit welcher Begründung weicht die Bundesregierung durch eine stärkere organisatorische Trennung der Aufgabenwahrnehmung von diesem Ziel ab?

8

Geht die Bundesregierung davon aus, dass die vom Bundesverfassungsgericht eingeforderte klare und für den Bürger nachvollziehbare Aufgabenzuordnung gewährleistet werden kann, ohne dass entweder Bund oder Länder umfassend für die Ausführung des SGB II zuständig werden, und wie begründet sie diese Auffassung?

9

Auf welche Weise wird die Bundesregierung der im Grundgesetz angelegten Rolle der Länder bei der Ausführung von Bundesgesetzen im Zusammenhang mit dem SGB II künftig Rechnung tragen?

10

Wie sollen bei den von der Bundesregierung geplanten kooperativen Jobcentern die Aufsichts- und Durchgriffsrechte sowie die Haftungsregelungen bei Konfliktfällen zwischen den Trägern ausgestaltet sein?

11

Wie soll die Steuerung durch Zielvereinbarungen konkret erfolgen, wie soll bei Zielkonflikten zwischen Kommunalen- und Bundesleistungen vorgegangen werden, und welche Konsequenzen hat das Über- oder Untertreffen der vereinbarten Ziele?

12

Wie soll die Rolle des Geschäftsführers konkret ausgestaltet sein, bei welchen Sachverhalten ist die Bundesagentur für Arbeit dem Geschäftsführer gegenüber weisungsbefugt, und wie ist die Rollenverteilung gegenüber dem paritätisch besetzten Kooperationsausschuss?

13

Wie soll nach Ansicht der Bundesregierung unter Beachtung des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes das Personal der verschiedenen Träger eingesetzt werden?

Soll das Personal nach den Aufgabenbereichen der Träger getrennt tätig sein oder arbeitsteilig in allen Zuständigkeitsbereichen arbeiten?

14

Welche Probleme und Risiken und welche Vorteile für Beschäftigte und Betroffene sieht die Bundesregierung durch die geplante Einführung von kooperativen Jobcentern gegenüber dem Beibehalten der ARGEn bis zu einer sorgfältig vorbereiteten Gesetzesänderung, die den verfassungsgerichtlichen und verfassungsrechtlichen Anforderungen Rechnung trägt?

15

Sieht die Bundesregierung in dem geplanten Vorgehen zur Begründung von kooperativen Jobcentern einen geeigneten Weg, die rechtlichen Unsicherheiten für Betroffene und Beschäftigte auszuschließen, wie es das Bundesverfassungsgericht durch die Weiteranwendung von § 44b SGB II bis Ende 2010 erreichen wollte?

Wenn nein, woraus leitet die Bundesregierung bei ihrem Vorgehen Rechtssicherheit und Verlässlichkeit der geplanten Organisationsform ab?

16

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die vorliegenden Eckpunkte zum kooperativen Jobcenter Grundlage für eine effiziente, unbürokratische und im Interesse der Betroffenen ideale Organisationsform für das SGB II darstellt?

Wie begründet sie diese Auffassung angesichts der hierbei unvermeidlichen Doppelstrukturen?

17

Wie begründet die Bundesregierung den schnellen Handlungsbedarf angesichts der ohnehin gemäß § 6c SGB II vorgesehenen Entscheidung des Gesetzgebers über das bis Ende 2010 laufende Experimentiermodell im Jahr 2009 und in Anbetracht der vom Bundesverfassungsgericht bis Ende 2010 gewährten Neuregelungszeitraumes?

18

Worauf stützt die Bundesregierung ihre Annahme, dass mit der Entscheidung die aufgeteilte Trägerschaft innerhalb des SGB II „bestätigt“ worden sei, obwohl das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich offenlässt, ob der Bund durch § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II gegen Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) a. F. verstoßen hat (Tz. 130 BVerfGE Az. 2 BvR 2433/04 und 2434/04 vom 20. Dezember 2007) oder dem Übergangsrecht des Artikels 125a GG gerecht geworden ist (Tz. 136, ebd.)?

19

Soll für die kooperativen Jobcenter an der Aufsichtskompetenz der obersten Landesbehörden nach § 44b Abs. 3 Satz 4 SGB II festgehalten werden, und wenn nein, wie ist dies mit der bestehenden Rechtslage vereinbar, und wie soll die Aufsicht über die Aufgabenwahrnehmung ausgestaltet werden?

20

Sieht die Bundesregierung in dem Modell der kooperativen Jobcenter eine auf Dauer angelegte Form der Zusammenarbeit, und wenn ja, wie beabsichtigt sie die Ergebnisse der laufenden Wirkungsforschung zur Experimentierklausel zu berücksichtigen?

21

Ergeben sich durch das beabsichtigte Angebot der Bundesagentur für Arbeit zur Übernahme von 18 000 Beschäftigten der Kommunen bei Statuserhalt und Besitzstandwahrung hinsichtlich der individuellen Besoldung und Vergütung Zusatzbelastungen für den Bundeshaushalt?

Wenn ja, wie hoch fallen diese Mehrbelastungen unmittelbar und in den Folgejahren aus, und wie ist dies im Bundeshaushalt berücksichtigt?

22

Wie beabsichtigt die Bundesregierung mit dem Problem umzugehen, dass nach einer Übernahme der kommunalen Beschäftigten durch die Bundesagentur für Arbeit mit gleichen Aufgaben betraute Mitarbeiter desselben Arbeitgebers unterschiedlich vergütet werden?

Berlin, den 5. März 2008

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

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