Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 16/8656
16. Wahlperiode 26. 03. 2008 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dirk Niebel, Dr. Heinrich L. Kolb,
Dr. Karl Addicks, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 16/8428 –
Eckpunkte des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und der
Bundesagentur für Arbeit für kooperative Jobcenter
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Bundesagentur für
Arbeit haben am 12. Februar 2008 einen ersten Vorschlag zu Eckpunkten für
„kooperative Jobcenter“ vorgelegt. Damit soll der vom
Bundesverfassungsgericht am 20. Dezember 2007 getroffenen Entscheidung zur
Verfassungswidrigkeit der ARGEn Rechnung getragen werden, ohne dafür gesetzliche
Änderungen vorzunehmen. Das Konzept setzt vielmehr auf eine freiwillige
Zusammenarbeit der Kommunen mit der Bundesagentur für Arbeit.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 20. Dezember 2007
§ 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) für nicht mit der
Verfassung vereinbar erklärt. Nach dem Urteil hat jeder Träger die ihm zugewiesenen
Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende eigenverantwortlich
wahrzunehmen.
Das von Staatssekretär Detlef Scheele im Bundesministerium für Arbeit und
Soziales und dem Vorsitzenden des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit,
Frank-Jürgen Weise, erarbeitete Papier für Eckpunkte zu einem Kooperativen
Jobcenter stellt Überlegungen für ein Modell vor, nach dem Kunden weiterhin
gute und verzahnte Dienstleistungen unter einem Dach von den beiden
Leistungsträgern Kommunen und Agentur für Arbeit erhalten sollen.
Der Vorschlag des Kooperativen Jobcenters soll die gewachsenen und
bewährten Erfahrungen aus der Zusammenarbeit von Arbeitsagentur und Kommune
unter Beachtung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts weiterentwickeln.
Grundlage dafür soll ein Kooperationsvertrag sein, der eine wechselseitige
Abstimmung der Aufgabenerledigung ermöglichen soll. Die rund 800 Jobcenter
blieben als eigenständige Geschäftseinheiten der Agentur für Arbeit erhalten. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
20. März 2008 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 16/8656 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeDas Papier bietet eine Grundlage zur Erörterung des Konzepts mit allen
Beteiligten auf der Ebene von Bund, Ländern und Kommunen und stellt noch kein in
sich abgeschlossenes Modell dar. Die darin enthaltenen konzeptionellen
Überlegungen sollen noch weiterentwickelt werden. Am Ende soll ein den Vorgaben
des Bundesverfassungsgerichts entsprechendes Konzept für die künftige
Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Interesse der
Hilfebedürftigen stehen.
1. Wie begründet die Bundesregierung ihre Entscheidung, den Gesetzgeber
nicht mit der Organisationsfrage des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB II) und der Entscheidung über mögliche Alternativen für die SGB-II-
Aufgabenwahrnehmung zu befassen?
Mit seinem Urteil vom 20. Dezember 2007 hat das Bundesverfassungsgericht
§ 44b SGB II für nicht mit der Verfassung vereinbar erklärt. Der daraus
resultierende Handlungsbedarf wird geprüft.
2. Hält die Bundesregierung eine untergesetzliche Regelung zur
Zusammenarbeit der SGB-II-Träger für vereinbar mit der fortbestehenden Regelung
in § 44b SGB II, und wenn ja, wie begründet sie dies?
Das Modell für ein kooperatives Jobcenter kann ohne Inanspruchnahme des
§ 44b SGB II realisiert werden. Damit trägt es den Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts und dem Umstand, dass § 44b SGB II mit der Verfassung nicht
vereinbar ist, Rechnung. Durch eine einvernehmliche Auflösung von ARGEn
kann örtlich unaufwendig eine verfassungskonforme Situation hergestellt
werden.
3. Wie beurteilt die Bundesregierung die Gefahr, dass die vom
Bundesverfassungsgericht festgestellten verfassungsrechtlichen Mängel ohne eine
grundlegende und sorgfältig vorbereitete Entscheidungsfindung des Gesetzgebers
bestehen bleiben oder gar erneuert werden, und wie begründet sie diese
Auffassung?
Nach Auffassung der Bundesregierung besteht insoweit keine Gefahr. Das
Bundesverfassungsgericht hat verfassungsrechtliche Mängel an § 44b SGB II
festgestellt. Dem Konzept des Kooperativen Jobcenters liegt eine
Zusammenarbeit von Arbeitsagentur und Kommune zugrunde, die von dieser
verfassungswidrigen Vorschrift gerade gelöst wird.
4. Welchen Charakter und welche Verbindlichkeit soll der
Kooperationsvertrag als Grundlage für die Leistungserbringung haben?
Für den Fall, dass damit eine Selbstbindung der Träger bezweckt wird, die
die eigene Aufgabenwahrnehmung dauerhaft beschränkt, sieht die
Bundesregierung hierin einen Verstoß gegen die vom Bundesverfassungsgericht
eingeforderte eigenständige Aufgabenwahrnehmung?
Die Kooperation von verschiedenen Trägern in der Erbringung je eigener, aber
zusammenhängender Leistungen im Rahmen einer freiwilligen Abstimmung ist
verfassungsrechtlich zulässig, solange die Eigenverantwortlichkeit gewahrt
bleibt. Eine Kooperation zwischen Agentur für Arbeit und Kommune ist
deshalb grundsätzlich auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
vom 20. Dezember 2007 weiterhin möglich. Nach dem Konzept des
Kooperativen Jobcenters soll eine solche Kooperation durch öffentlich-rechtlichen Ver-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/8656trag begründet und gestaltet werden. Bei einer solchen freiwilligen Kooperation
sind die Vorgaben und Grenzen aus der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts sowie weitere gesetzliche Grenzen zu beachten. Diese lassen nach
Auffassung der Bundesregierung Raum für Absprachen, die einer
bürgerfreundlichen Verwaltung und einer koordinierten Leistungserbringung dienen,
z. B. zu Geschäftsabläufen der Leistungserbringung oder zu Zielen der lokalen
Arbeitsmarkt- und Integrationspolitik. Entscheidend ist, die
Verantwortungsbereiche beider Träger klar getrennt zu halten und das Letztentscheidungsrecht
für den je eigenen Aufgabenbereich nicht einzuschränken.
5. Welche Kompetenzen verbleiben dem kommunalen Träger nach Abschluss
des Kooperationsvertrages?
Nach dem Modell sollen die kommunalen Träger für die Leistungserbringung
nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II verantwortlich bleiben. Durch den
Abschluss einer Kooperationsvereinbarung würde sich hieran nichts ändern. Eine
Kooperationsvereinbarung kann die nach verfassungsrechtlichen Grundsätzen
erforderliche eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung beider Träger nicht
einschränken (siehe Antwort zu Frage 4).
6. Hält die Bundesregierung eine arbeitsteilige Aufgabenwahrnehmung für
vereinbar mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, das
Mischverwaltung im SGB II für grundsätzlich verfassungswidrig erklärt hat?
Ja
7. Hält sich die Bundesregierung an die vom Gesetzgeber im Rahmen des
SGB-II-Gesetzgebungsverfahrens beabsichtigte Bündelung der
Leistungserbringung aus einer Hand gebunden, und wenn ja, mit welcher
Begründung weicht die Bundesregierung durch eine stärkere organisatorische
Trennung der Aufgabenwahrnehmung von diesem Ziel ab?
Das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt hat zu einer
zweigeteilten Trägerschaft im SGB II durch Agenturen für Arbeit und
kommunale Träger geführt. § 44b SGB II, der eine Zusammenarbeit dieser beiden
Träger in den ARGEn vorsah, ist nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts
vom 20. Dezember 2007 nicht mit der Verfassung vereinbar. Daher muss die
Bundesregierung von dieser Art, die Leistungserbringung zu bündeln, Abstand
nehmen.
8. Geht die Bundesregierung davon aus, dass die vom
Bundesverfassungsgericht eingeforderte klare und für den Bürger nachvollziehbare
Aufgabenzuordnung gewährleistet werden kann, ohne dass entweder Bund oder
Länder umfassend für die Ausführung des SGB II zuständig werden, und
wie begründet sie diese Auffassung?
Ja. Die Forderung des Bundesverfassungsgerichts nach klarer und
nachvollziehbarer Aufgabenzuordnung bezieht sich auf die einzelnen ARGEn, denn nur
deren Organisation ist in § 44b SGB II geregelt.
Drucksache 16/8656 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode9. Auf welche Weise wird die Bundesregierung der im Grundgesetz
angelegten Rolle der Länder bei der Ausführung von Bundesgesetzen im
Zusammenhang mit dem SGB II künftig Rechnung tragen?
Die Aufsichtsbefugnisse der Länder über die kommunalen Leistungsträger
bleiben von dem Modell des Kooperativen Jobcenters unberührt (vgl. Antwort
zu Frage 10).
10. Wie sollen bei den von der Bundesregierung geplanten kooperativen
Jobcentern die Aufsichts- und Durchgriffsrechte sowie die
Haftungsregelungen bei Konfliktfällen zwischen den Trägern ausgestaltet sein?
Die Aufsichtsrechte richten sich je nach Aufgabenwahrnehmung nach den
Regelungen des SGB II bzw. nach den einschlägigen landesrechtlichen
Aufsichtsregelungen. Allein § 44b Abs. 3 Satz 4 SGB II kann künftig nicht mehr zur
Anwendung kommen.
11. Wie soll die Steuerung durch Zielvereinbarungen konkret erfolgen, wie
soll bei Zielkonflikten zwischen Kommunalen- und Bundesleistungen
vorgegangen werden, und welche Konsequenzen hat das Über- oder
Untertreffen der vereinbarten Ziele?
Das Konzept des Kooperativen Jobcenters sieht vor, dass jeder Leistungsträger
die von ihm erbrachten Leistungen selbst über Ziele steuern kann. Vor Ort im
Kooperativen Jobcenter soll es Raum für dezentrale Zielsteuerung geben,
soweit diese den Zielen des jeweiligen Leistungsträgers nicht widerspricht.
12. Wie soll die Rolle des Geschäftsführers konkret ausgestaltet sein, bei
welchen Sachverhalten ist die Bundesagentur für Arbeit dem
Geschäftsführer gegenüber weisungsbefugt, und wie ist die Rollenverteilung
gegenüber dem paritätisch besetzten Kooperationsausschuss?
Nach dem als Diskussionsgrundlage dienenden Eckpunktepapier wird das
Kooperative Jobcenter von einem Geschäftsführer geleitet. Es soll nach der
Konzeption eine eigenständige Organisationseinheit der Agentur für Arbeit
werden. Damit ist der Geschäftsführer Beschäftigter der Bundesagentur für
Arbeit.
Der Geschäftsführer soll die operative Verantwortung für die Wahrnehmung
der Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit haben. Ihm soll die Bewertung der
Entwicklungen des regionalen Arbeitsmarktes, des Budgets und die Erstellung
eines lokalen Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramms obliegen. Der
Geschäftsführer soll in das bundesweite Zielsystem zwischen Bundesagentur für
Arbeit und Bundesministerium für Arbeit und Soziales eingebunden werden.
Im Kooperationsausschuss soll das lokale Arbeitsmarkt- und
Integrationsprogramm mit dem kommunalen Partner abgestimmt werden. Nach der zur
Diskussion gestellten Konzeption repräsentieren der Geschäftsführer des
Kooperativen Jobcenters und weitere Vertreter der Agentur für Arbeit sowie die
Vertreter des kommunalen Partners die jeweiligen Leistungsträger. Das
Letztentscheidungsrecht liegt beim jeweils zuständigen Träger.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/865613. Wie soll nach Ansicht der Bundesregierung unter Beachtung des Urteils
des Bundesverfassungsgerichtes das Personal der verschiedenen Träger
eingesetzt werden?
Soll das Personal nach den Aufgabenbereichen der Träger getrennt tätig
sein oder arbeitsteilig in allen Zuständigkeitsbereichen arbeiten?
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts müssen die Leistungsträger
ihre Aufgaben grundsätzlich eigenverantwortlich und durch eigenes Personal
wahrnehmen. Demnach wird grundsätzlich das Personal des jeweiligen Trägers
für die Aufgaben dieses Trägers einzusetzen sein. Den kommunalen
Beschäftigten, die derzeit in den ARGEn Aufgaben der Agenturen für Arbeit wahrnehmen,
soll deshalb nach dem Modell des Kooperativen Jobcenters ein
Übernahmeangebot der Bundesagentur für Arbeit unterbreitet werden. Auch bei Einhaltung
einer zukünftig erforderlichen personellen Trennung können vor Ort die
Geschäftsabläufe den lokalen Erfordernissen nach so koordiniert werden, dass
unter einem Dach die Leistungen des SGB II bürgerfreundlich erbracht werden.
Die Konkretisierung der Ausgestaltung soll auf der Grundlage des
Eckpunktepapiers auch von Praktikern entwickelt und erarbeitet werden (siehe
Vorbemerkung der Bundesregierung).
14. Welche Probleme und Risiken und welche Vorteile für Beschäftigte und
Betroffene sieht die Bundesregierung durch die geplante Einführung von
kooperativen Jobcentern gegenüber dem Beibehalten der ARGEn bis zu
einer sorgfältig vorbereiteten Gesetzesänderung, die den
verfassungsgerichtlichen und verfassungsrechtlichen Anforderungen Rechnung trägt?
Das Bundesverfassungsgericht hat § 44b SGB II für nicht vereinbar mit der
Verfassung erklärt. Daher ist nunmehr eine Form der Zusammenarbeit zu
entwickeln, die ohne Inanspruchnahme des § 44b SGB II auskommt. Die
Entwicklung dieses Modells muss nach Überzeugung der Bundesregierung so bald wie
möglich beginnen, um die Qualität der Betreuung von Langzeitarbeitslosen
nicht durch Unsicherheit bei den Beschäftigten über die künftigen Perspektiven
zu beeinträchtigen.
15. Sieht die Bundesregierung in dem geplanten Vorgehen zur Begründung
von kooperativen Jobcentern einen geeigneten Weg, die rechtlichen
Unsicherheiten für Betroffene und Beschäftigte auszuschließen, wie es das
Bundesverfassungsgericht durch die Weiteranwendung von § 44b SGB II
bis Ende 2010 erreichen wollte?
Wenn nein, woraus leitet die Bundesregierung bei ihrem Vorgehen
Rechtssicherheit und Verlässlichkeit der geplanten Organisationsform ab?
Mit dem Modell des Kooperativen Jobcenters sollen die Vorteile einer
Zusammenarbeit der Träger weiterhin gewährleistet bleiben, jedoch, wie vom
Bundesverfassungsgericht gefordert, mit klarer und nachvollziehbarer
Aufgabenzuordnung. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die
Antwort zu Frage 2 verwiesen.
Drucksache 16/8656 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode16. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die vorliegenden Eckpunkte
zum kooperativen Jobcenter Grundlage für eine effiziente, unbürokratische
und im Interesse der Betroffenen ideale Organisationsform für das SGB II
darstellt?
Wie begründet sie diese Auffassung angesichts der hierbei
unvermeidlichen Doppelstrukturen?
Dass die Zusammenarbeit der Träger nach dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 2007 neu gestaltet werden muss, eröffnet Chancen,
zu durchaus effektiven neuen Formen der Zusammenarbeit zu finden. Erkannte
Probleme der Organisationsstruktur der ARGEn können beseitigt werden. Die
Bundesregierung verfolgt das Ziel, eine bürgerfreundliche, effiziente und
verfassungsrechtlich zulässige Leistungserbringung im SGB II anzubieten.
17. Wie begründet die Bundesregierung den schnellen Handlungsbedarf
angesichts der ohnehin gemäß § 6c SGB II vorgesehenen Entscheidung des
Gesetzgebers über das bis Ende 2010 laufende Experimentiermodell im
Jahr 2009 und in Anbetracht der vom Bundesverfassungsgericht bis Ende
2010 gewährten Neuregelungszeitraumes?
Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen.
18. Worauf stützt die Bundesregierung ihre Annahme, dass mit der
Entscheidung die aufgeteilte Trägerschaft innerhalb des SGB II „bestätigt“ worden
sei, obwohl das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich offen lässt, ob der
Bund durch § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II gegen Artikel 84 Abs. 1 GG
a. F. verstoßen hat (Tz. 130 BVerfGE Az. 2 BvR 2433/04 und 2434/04
vom 20. Dezember 2007) oder dem Übergangsrecht des Artikels 125a des
Grundgesetzes (GG) gerecht geworden ist (Tz. 136, ebd.)?
Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelung der Trägerschaft für die
Leistungen nach dem SGB II unbeanstandet gelassen. Die Bundesregierung sieht
keinen Anlass, die Trägerschaft in Frage zu stellen.
19. Soll für die kooperativen Jobcenter an der Aufsichtskompetenz der
obersten Landesbehörden nach § 44b Abs. 3 Satz 4 SGB II festgehalten
werden, wenn nein, wie ist dies mit der bestehenden Rechtslage vereinbar
und wie soll die Aufsicht über die Aufgabenwahrnehmung ausgestaltet
werden?
Eine Länderaufsicht über das als Geschäftseinheit der Bundesagentur für Arbeit
vorgeschlagene Kooperative Jobcenter wäre verfassungsrechtlich unzulässig.
Die Aufsichtsbefugnisse nach § 44b Abs. 3 Satz 4 SGB II beziehen sich auf die
ARGEn. Aufsichtsbefugnisse von Bund und Ländern bestehen soweit, wie von
den jeweiligen Trägern Leistungen erbracht werden, jedoch nicht darüber
hinaus.
20. Sieht die Bundesregierung in dem Modell der kooperativen Jobcenter
eine auf Dauer angelegte Form der Zusammenarbeit, und wenn ja, wie
beabsichtigt sie die Ergebnisse der laufenden Wirkungsforschung zur
Experimentierklausel zu berücksichtigen?
Kooperative Jobcenter sollen nach dem vorgestellten Modell an die Stelle der
ARGEn treten. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts hat weder
Auswirkungen auf die zugelassene kommunale Trägerschaft noch auf die wissen-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/8656schaftliche Evaluation der Experimentierklausel. Die zugelassene kommunale
Trägerschaft, die auf dieser gesetzlichen Experimentierklausel beruht, wird
weiterhin – wie vorgesehen – evaluiert. Das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales wird den gesetzgebenden Körperschaften dazu bis Ende 2008
berichten. Auf dieser Grundlage können Entscheidungen getroffen werden. Derzeit
stehen diese nicht an.
21. Ergeben sich durch das beabsichtigte Angebot der Bundesagentur für
Arbeit zur Übernahme von 18 000 Beschäftigten der Kommunen bei
Statuserhalt und Besitzstandwahrung hinsichtlich der individuellen
Besoldung und Vergütung Zusatzbelastungen für den Bundeshaushalt?
Wenn ja, wie hoch fallen diese Mehrbelastungen unmittelbar und in den
Folgejahren aus, und wie ist dies im Bundeshaushalt berücksichtigt?
Die Kosten für die derzeit in den ARGEn tätigen Mitarbeiter der Kommunen
werden, soweit sie Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit wahrnehmen, auch
bereits nach geltendem Recht vom Bund im Rahmen der Erstattung der
Verwaltungskosten an die Kommunen getragen. Durch die Übernahme dieser
Mitarbeiter seitens der Bundesagentur für Arbeit würden mithin zunächst keine
Mehraufwendungen für den Bund hervorgerufen. Mittelfristig sind
Mehrausgaben nicht ausgeschlossen, zum jetzigen Zeitpunkt aber nicht bezifferbar.
Andererseits sind auch Einsparungen durch Effizienzgewinne denkbar.
22. Wie beabsichtigt die Bundesregierung mit dem Problem umzugehen, dass
nach einer Übernahme der kommunalen Beschäftigten durch die
Bundesagentur für Arbeit mit gleichen Aufgaben betraute Mitarbeiter desselben
Arbeitgebers unterschiedlich vergütet werden?
Sofern dieses Problem überhaupt entstehen sollte, wird unter Einbeziehung der
jeweiligen Tarifpartner zu gegebener Zeit geprüft werden, ob und inwieweit bei
der im Modell vorgeschlagenen Übernahme kommunalen Personals
Anpassungen bei der Vergütung der Mitarbeiter im Bereich der Grundsicherung für
Arbeitsuchende vorzunehmen wären.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Telefax (02 21) 97 66 83 44
ISSN 0722-8333]