[Deutscher Bundestag Drucksache 16/8668
16. Wahlperiode 28. 03. 2008 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Gisela Piltz, Dr. Max Stadler,
Ernst Burgbacher, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 16/8578 –
Standortbestimmung Datenschutz
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit einigen Jahren wird von Experten eine Modernisierung des
Datenschutzrechts angemahnt. Dafür haben Gutachter bereits in der 14. und 15.
Wahlperiode Vorschläge gemacht. Der Innenausschuss des Deutschen Bundestages
hat im vergangenem März 2007 zur Modernisierung des Datenschutzes eine
Anhörung durchgeführt.
Die voranschreitende technische Entwicklung, die Terrorismusbekämpfung
aber auch europäische Regelungen haben Auswirkungen auf den Datenschutz.
Private sammeln zudem vermehrt Daten, um sie z. B. für gezielte personalisierte
Werbung einzusetzen. Mehrfach hat der Deutsche Bundestag die
Bundesregierung aufgefordert ein Datenschutzauditgesetz gemäß § 9a des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie ein Arbeitnehmerdatenschutzgesetz
vorzulegen (zuletzt Bundestagsdrucksache 16/4882).
1. Wie bewertet die Bundesregierung die Entwicklung des Datenschutzrechts
in dieser Wahlperiode, insbesondere unter Berücksichtigung europäischer
und deutscher Gesetzgebung?
Die Bundesregierung bewertet die Entwicklungen des Datenschutzrechts in
dieser Wahlperiode als positiv. Sowohl auf europäischer als auch auf nationaler
Ebene wurden datenschutzrechtliche Regelungen an veränderte
Lebenssachverhalte angepasst. In einigen Bereichen sind weitere Änderungen noch in
dieser Legislaturperiode geplant. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 27. März 2008
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 16/8668 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode2. Wie bewertet die Bundesregierung die in dieser Wahlperiode beschlossene
Weitergabe kommerzieller Daten an staatliche Stellen, wie z. B. Flug- und
Passagierdaten zur Terrorismusbekämpfung im Hinblick auf das dem
Datenschutzrecht zu Grunde liegende Grundrecht der informationellen
Selbstbestimmung?
Das Gesetz zu dem Abkommen vom 26. Juli 2007 zwischen der Europäischen
Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von
Fluggastdatensätzen (PNR) und deren Übermittlung durch die
Fluggesellschaften an das United States Department of Homeland Security (DHS) (BGBl. II
S. 1978) schafft für den Bereich der PNR-Daten eine Rechtsgrundlage für den
transatlantischen Informationsaustausch zur Bekämpfung von Terrorismus und
sonstigen schweren Straftaten grenzüberschreitender Art, einschließlich der
organisierten Kriminalität. Das Abkommen, welches von den USA lange
abgelehnt wurde, dient der Rechtssicherheit. Es enthält bereichsspezifische
Regelungen zum Datenschutz.
Sofern nach § 8a Abs. 2 Nr. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, der in der
gegenwärtig geltenden Fassung durch das
Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2) in das Gesetz eingefügt wurde,
bei Luftfahrtunternehmen die Namen und Anschriften von Kunden und die
Umstände von Transportleistungen erhoben werden können, bestehen keine
Bedenken gegen die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips. Die in § 8a
Abs. 2 bis 4, 6 und 7 des Bundesverfassungsschutzgesetzes enthaltenen
Voraussetzungen und Verfahrensregeln stellen sicher, dass in das informationelle
Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen nur im Einzelfall hinsichtlich
schwerwiegender Gefahren für die in § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes
genannten Schutzgüter und nur insoweit eingegriffen wird, wie dies jeweils
erforderlich ist.
3. Wie bewertet die Bundesregierung die Befürchtung von Datenschützern,
dass sich z. B. mit der Einführung der Steuer-Identifikationsnummer die
Gefahr der Einführung einer Personenkennziffer erhöht hat?
Bei der steuerlichen Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung
(AO IdNr.) handelt es sich nicht um eine Personenkennziffer, sondern um ein
bereichsspezifisches Ordnungsmerkmal, welches ausschließlich der
eindeutigen Identifizierung des Steuerpflichtigen im Besteuerungsverfahren dient
(§ 139b Abs. 2 AO).
Bei Schaffung der gesetzlichen Grundlagen zur IdNr. wurden Regelungen
eingeführt, die eine unbefugte Verwendung der IdNr. und der zu ihr gespeicherten
Daten verhindern sollen. Danach haben ausschließlich die Finanzbehörden
(§ 139b Abs. 4 und 5 AO) Zugriff auf die Daten, die zur jeweiligen IdNr. beim
Bundeszentralamt gespeichert sind. Für den Arbeitgeber hält das
Bundeszentralamt für Steuern die IdNr., den Tag der Geburt, Merkmale für den
Kirchensteuerabzug und folgende Lohnsteuerabzugsmerkmale des
Arbeitnehmers zum unentgeltlichen automatisierten Abruf nach amtlich
vorgeschriebenen Datensatz bereit (§ 39e EStG). Die Finanzbehörden dürfen diese Daten
nur im Rahmen ihrer durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben
verwenden (§ 139b Abs. 4 und 5 AO); die Arbeitgeber dürfen die Daten ausschließlich
für die Durchführung des Lohn- und Kirchensteuerabzugs verwenden (§ 39e
Abs. 5 Satz 2 EStG). Ein Zugriff sonstiger Stellen auf diese Daten ist
ausgeschlossen.
Auch die Verwendung der IdNr. selbst ist gegen Missbräuche gesichert. Die
IdNr. ist im Gegensatz zur Rentenversicherungsnummer eine nichtsprechende
Nummer (§ 139a Abs. 1 Satz 2 AO). Das heißt, dass aus der Nummer keine
Rückschlüsse auf den Steuerpflichtigen gezogen werden können.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/8668Diese Regelungen wurden nicht nur in enger Abstimmung mit dem
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI)
umgesetzt, sondern resultieren zum Teil aus eigenen Vorschlägen des BfDI.
Die Bundesregierung hält daher die Befürchtung von Datenschützern, dass sich
mit der Einführung der IdNr. die Gefahr der Einführung einer
Personenkennziffer erhöht hat, für unbegründet.
4. Welche Gesetzesvorhaben im Hinblick auf den Datenschutz sind noch für
diese Wahlperiode von der Bundesregierung geplant?
Die Bundesregierung strebt an, sowohl einen Entwurf eines Gesetzes zur
Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes als auch einen Entwurf eines
Datenschutzauditgesetzes so rechtzeitig vorzulegen, dass sie noch in der laufenden
Legislaturperiode verabschiedet werden können.
5. Wie wurde der im September 2007 vorgestellte Referentenentwurf zum
Datenschutzaudit von den Verbänden bewertet?
Die Verbände lehnen die Einführung eines gesetzlichen Audits aufgrund der
Kostenbelastung der Unternehmen und des bürokratischen Mehraufwands ganz
überwiegend ab.
6. Wann wird die Bundesregierung voraussichtlich einen Regierungsentwurf
zum Datenschutzaudit ins Parlament einbringen?
Siehe Antwort zu Frage 4.
7. Wie wurde der im September 2007 vorgestellte Referentenentwurf zur
Änderung des BDSG im Auskunfteienwesen von den Verbänden bewertet?
Teilweise haben die Verbände noch weitergehende, d. h. die betroffenen
Unternehmen weiter einschränkende Regelungen gefordert, teilweise wurden die
geplanten Regelungen als zu weitgehend abgelehnt.
8. Wann wird die Bundesregierung voraussichtlich einen Regierungsentwurf
zur Änderung des BDSG im Auskunfteienwesen ins Parlament einbringen?
Siehe Antwort zu Frage 4.
9. Mit welchen Maßnahmen unterstützt die Bundesregierung das
Zustandekommen einer Selbstverpflichtungserklärung der Wirtschaft zum Einsatz
von RFID-Chips?
Die Bundesregierung beobachtet seit Jahren aufmerksam die
datenschutzrelevanten Entwicklungen im Bereich Radio Frequency Identification (RFID) und
steht mit den betroffenen Kreisen in Wirtschaft, Daten- und Verbraucherschutz
in regelmäßigem Dialog.
Zudem hat die Bundesregierung in ihrem jüngsten „Bericht zu den Aktivitäten,
Planungen und zu einem möglichen gesetzgeberischen Handlungsbedarf in
Bezug auf die datenschutzrechtlichen Auswirkungen der RFID-Technologie“
(Bundestagsdrucksache 16/7891 vom 23. Januar 2008) empfohlen, zunächst
Drucksache 16/8668 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiodeauf gesetzgeberische Maßnahmen zu verzichten und stattdessen einer
Selbstverpflichtung der Wirtschaft den Vorzug zu geben.
10. Warum kommt die Bundesregierung zur der Erkenntnis, dass die
Industrie sich in der Frage der Selbstregulierung hinsichtlich des Einsatzes von
RFID-Chips „problembewusst gezeigt habe“, wenn die bisherigen
Vorschläge keine ausreichenden Mindeststandards zum Schutz der
Privatsphäre und Sanktionsmechanismen vorsehen (siehe Meldung auf Heise-
Online vom 13. Februar 2008, Bundesregierung hält Big-Brother-
Szenarien bei RFID für weit hergeholt)?
Kaum eine andere Technologie hat in den betroffenen Wirtschaftskreisen
bereits so weit im Vorfeld flächendeckender Anwendung ähnlich große
Informations- und Diskussionsbereitschaft ausgelöst wie RFID. Zu den diesbezüglichen
Aktivitäten der Wirtschaft zählen Verbraucherinformationsforen ebenso wie die
regelmäßige Teilnahme an Arbeitskreisen, Workshops und bilateralen Gesprächen
(u. a. auch mit dem Bundesministerium des Innern (BMI) und dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi)); siehe hierzu im Übrigen
den „Bericht der Bundesregierung zu den Aktivitäten, Planungen und zu einem
möglichen gesetzgeberischen Handlungsbedarf in Bezug auf die
datenschutzrechtlichen Auswirkungen der RFID-Technologie“ (Bundestagsdrucksache 16/7891
vom 23. Januar 2008, S. 11).
11. Welche besonderen Kampagnen plant die Bundesregierung noch für
diese Wahlperiode, um den Bekanntheitsgrad von datenschutzrelevanten
Themen – wie z. B. RFID – zu erhöhen?
Die Bundesregierung plant derzeit keine besonderen Kampagnen.
12. Werden bei Ausschreibungen des Bundes auch datenschutzrechtliche
Ausschreibungskriterien, z. B. Einsatz datenschutzrechtlicher
Technologie, gefordert?
Von Bundesbehörden ausgeschriebene Leistungen müssen dem geltenden
Recht entsprechen. Dazu gehört ggf. auch die Beachtung der einschlägigen
datenschutzrechtlichen Anforderungen. Zum Teil werden in Ausschreibungen
auch ausdrücklich Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten
gestellt, die auf die Beschaffung datenschutzgerechter Technologien abzielen.
13. Werden datenschutzfreundliche Techniken gezielt von der
Bundesregierung gefördert, und wenn ja, welche, und in welcher Höhe?
Die Bundesregierung fördert in zahlreichen Projekten gezielt den Einsatz oder
die Entwicklung datenschutzfreundlicher Technologien.
Das unter Federführung des BMI stehende Projekt Bürgerportale soll das
Versenden und Empfangen von Nachrichten und Dokumenten im Internet so
einfach, sicher, vertraulich und verbindlich machen wie heute die Papierpost.
Dafür soll ein Verbund von staatlich zertifizierten, aber privat betriebenen
Anbietern von sicheren E-Mail-Diensten aufgebaut werden. Die Zertifizierung soll
neben Funktionalität, IT-Sicherheit und Verbraucherschutz auch den
Datenschutz umfassen.
Das Projekt ist Teil der Hightechstrategie und des E-Government-Programms
2.0 der Bundesregierung sowie des 12-Punkteplans für ein bürgerfreundliches
Deutschland.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/8668Mit dem elektronischen Personalausweis (ePA) soll künftig der elektronische
Identitätsnachweis (eID-Nachweis) im Internet und gegenüber Automaten
ermöglicht werden. Diese – für den Bürger fakultative – Bürgerkartenfunktion
wird den Datenschutz nicht nur normativ, sondern auch technisch unterstützen.
Den technischen Lösungen des elektronischen Personalausweises liegen
international im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO)
bzw. im Rahmen der EU abgestimmte Kryptographieverfahren zugrunde.
Die Bereitstellung der Personendaten beim elektronischen ID-Nachweis mit
dem elektronischen Personalausweis soll dabei immer ein bewusstes Handeln
des Personalausweisinhabers erfordern und so seine informationelle
Selbstbestimmung stärken. Der Personalausweisinhaber wird zusätzlich zur
Bereitstellung seines elektronischen Personalausweises mit einem Kartenleser die nur
ihm bekannte PIN eingeben müssen, dabei das Zertifikat des Diensteanbieters
überprüfen können und im Einzelfall über die Auswahl der vom Chip
auszulesenden Personendaten entscheiden können. Die Ausstellungsgebühr für ePA
und die Kosten für die Anwendung, Kartenleser etc. trägt grundsätzlich der
anwendende PA-Inhaber.
Der Internet-Diensteanbieter oder Automatenbetreiber wird von Amts wegen
ein Zertifikat (Zugriffsschlüssel) erhalten und nur mit diesem auf die
zweckgebunden ausgewählten Personendaten im elektronischen Ausweis zugreifen
können. Bei der Erteilung der widerrufbaren Zertifikate soll eine Prüfung der
Erforderlichkeit von Personendaten für den Geschäftszweck des
Diensteanbieters erfolgen. So wird das Missbrauchspotential eingeschränkt und die
Verwendung der Daten offen gelegt und nachvollziehbar. Identitätsdiebstahl bspw.
durch das rasant ansteigende „Phishing“ wird weitgehend ausgeschlossen. Die
Gebühren der Zertifikate für die Diensteanbieter, sollen zur Aufwandsdeckung
herangezogen werden.
Vorarbeiten für die Einführung des ePA und zum Identitätsmanagement werden
im Rahmen der Hightechstrategie der Bundesregierung gefördert.
Die Virtuelle Poststelle (VPS) unterstützt insbesondere die Verwendung des
Transportprotokolls Online Services Computer Interface (OSCI-Transport 1.2),
das maßgeblich im E-Government als Standard für die elektronische
Kommunikation zum Einsatz kommt. Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der
Länder (siehe Beschluss der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes
und der Länder vom 29. Oktober 2004) empfehlen den Einsatz von OSCI-
Transport für die datenschutzgerechte Ende-zu-Ende-Sicherheit im E-Government, da
dieses eine durchgehende Sicherheit vom Versand bis zum Empfang einer
Datenübermittlung gewährleistet. Die VPS leistet somit einen wesentlichen Beitrag
zum praktischen Einsatz datenschutzfreundlicher Technik.
Daneben sind zahlreiche Projekte zur Erhöhung der Sicherheit und
Vertraulichkeit in der E-Mail-Kommunikation zu nennen (z. B. Gpg2, Ägypten/Kleopatra,
Kolab/Kontact, Gpg4win etc.), die durch den Einsatz kryptographischer
Verschlüsselung und Signaturen die Voraussetzung für Vertraulichkeit, Authentizität
und Integrität in der E-Mail-Kommunikation schaffen. Durch den Schutz vor
unerlaubter Einsicht und Manipulation wird der Datenschutz unmittelbar gestärkt.
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat den Europäischen
Datenschutzbeauftragten im Rahmen des EURODAC-Audits unterstützt. Das
Audit erfolgte nach ISO 27001 auf der Basis von IT-Grundschutz.
14. Wie bewertet die Bundesregierung die bisherigen Regelungen für
Pseudonymisierungskonzepte, und welchen Änderungsbedarf sieht sie?
Die bestehenden Regelungen für Pseudonymisierungskonzepte haben sich
bisher bewährt. Gegenwärtig wird kein Änderungsbedarf gesehen.
Drucksache 16/8668 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeIm Technologieprojekt „AN.ON – Anonymität.Online“ hat das BMWi darüber
hinaus die Entwicklung leistungsfähiger Protokolle und Architekturen zur
anonymen und unbeobachtbaren Bewegung eines Nutzers im Internet gefördert,
die auf den bestehenden rechtlichen Regelungen aufsetzen (
www.datenschutz-
zentrum.de/projekte/anon/index.htm#einf).
15. Wie bewertet die Bundesregierung die verbandliche Selbstregulierung im
Bereich des Datenschutzes?
16. Wird das vorgesehene Instrument des Aufstellens von Verhaltensregeln
durch Verbände gemäß § 38a BDSG ausgiebig genutzt, und wenn nein,
welche Ursachen gibt es dafür?
Verbände können jederzeit und unabhängig von § 38a BDSG für ihre Mitglieder
Verhaltensregeln zur Förderung der Durchführung datenschutzrechtlicher
Regelungen aufstellen. § 38a BDSG gewährleistet, dass die Entwürfe für derartige
Verhaltensregeln der Aufsichtsbehörde unterbreitet werden, und verpflichtet
diese, die Vereinbarkeit mit dem geltenden Datenschutzrecht zu überprüfen. Die
Überprüfung erfolgt auf Länderebene durch die zuständige Aufsichtsbehörde
nach § 38 Abs. 6 BDSG i. V. m. dem Landesrecht. Der Bundesregierung liegen
keine näheren Erkenntnisse vor, in welchem Umfang Verbände von der
Möglichkeit des § 38a BDSG Gebrauch machen.
17. Hält die Bundesregierung das bestehende Sanktionensystem hinsichtlich
der genannten Tatbestände, der Höhe der Bußgelder bzw. der
Strafandrohung, dem Antragserfordernis gemäß § 44 BDSG und der
tatsächliche verhängten Sanktionen im BDSG für ausreichend und angemessen,
und wenn nein, welche Gegenmaßnahmen wird die Bundesregierung
ergreifen?
Das bestehende Sanktionssystem der §§ 43, 44 BDSG, das durch
bereichsspezifische Straf- und Bußgeldvorschriften ergänzt wird, hat sich nach Auffassung
der Bundesregierung grundsätzlich als ausreichend und angemessen bewährt.
Zum verbesserten Schutz der Rechte der Betroffenen plant die
Bundesregierung die Einführung eines neuen Bußgeldtatbestands für den Fall, dass der
Auskunftsanspruch des Betroffenen nach § 34 BDSG nicht ordnungsgemäß erfüllt
wird.
18. Wie bewertet die Bundesregierung die Wirksamkeit der
unterschiedlichen Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden für den öffentlichen und
nicht-öffentlichen Bereich für ein und dieselbe Branche (z. B.
Verkehrsbetrieb, Energieversorgung, Sport- und Freizeitveranstaltungen) je nach
Rechtskonstruktion?
Die Regelung der angesprochenen Zuständigkeitsfragen liegt in der Kompetenz
der Länder und ist daher einer Bewertung durch die Bundesregierung entzogen.
19. Welche Formen der Kooperation und Abstimmung gibt es zwischen den
Aufsichtsbehörden für Datenschutz auf nationaler und europäischer
Ebene?
Die Aufsichtsbehörden i. S. d. § 38 BDSG treffen sich halbjährlich im sog.
Düsseldorfer Kreis und auf europäischer Ebene in der sog. Artikel-29-Gruppe
sowie der Europäischen Datenschutzkonferenz.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/866820. Hält die Bundesregierung die bisherigen Befugnisse der
Aufsichtsbehörde, insbesondere bei einer widerrechtlichen Verarbeitung von
personenbezogenen Daten, für ausreichend, und wie begründet sie das?
Die bestehenden Befugnisse der Aufsichtsbehörden nach § 24 ff., § 38 BDSG
sowie den jeweiligen Datenschutzgesetzen der Länder haben sich nach
Auffassung der Bundesregierung als ausreichend und angemessen bewährt, die
widerrechtliche Verarbeitung personenbezogener Daten festzustellen und zu
unterbinden. Der Bundesregierung sind keine Fälle bekannt, in denen eine
Aufsichtsbehörde mangels Befugnis nicht ausreichend auf einen Verstoß gegen
datenschutzrechtliche Vorschriften reagieren konnte. Die Bundesregierung sieht daher
derzeit keinen Handlungsbedarf.
21. Ist der Bundesregierung bekannt, in wie vielen Fällen die Mitteilung der
Datenschutzaufsichtsbehörde gegenüber der Gewerbeaufsichtsbehörde
gemäß § 38 Abs. 1 Satz 5 BDSG zu gewerberechtlichen Maßnahmen
geführt und dieses Instrument praktische Bedeutung erlangt hat?
Nein, der Bundesregierung ist keine Fallzahl bekannt.
22. Nach welchen objektiven Kriterien stellen die Aufsichtsbehörden nach
§§ 24, 25 und 38 Abs. 5 BDSG sowie § 115 Abs. 4 TKG eine nicht
ausreichende Fachkunde und Zuverlässigkeit fest?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, nach welchen Kriterien die
Datenschutz-Aufsichtsbehörden der Länder nach § 38 Abs. 5 BDSG eine nicht
ausreichende Fachkunde und Zuverlässigkeit feststellen.
Soweit der BfDI im TK-Bereich datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde ist,
weist er darauf hin, dass kein formaler Kriterienkanon für die Feststellung der
Fachkunde und Zuverlässigkeit betrieblicher Datenschutzbeauftragter bei TK-
Unternehmen besteht. Fachkunde setzt hier entsprechend der allgemeinen
Interpretation der gesetzlichen Vorgaben die sichere Kenntnis der
datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes und des
Bundesdatenschutzgesetzes sowie gute Kenntnisse der betrieblichen IT voraus. Bei der
Zuverlässigkeit geht es neben der persönlichen Eignung insbesondere auch um
die Kompatibilität mit anderen Aufgaben.
23. Wie viele Unternehmen wurden in den letzten fünf Jahren nach § 115
Abs. 4 TKG wegen fehlender oder unzureichend qualifizierter
betrieblicher Datenschutzbeauftragter vom BfDI gerügt oder wegen einer
Ordnungswidrigkeit belangt?
Der BfDI hat hierzu Folgendes mitgeteilt:
Sofern sich anlässlich der Stellungnahmen betrieblicher
Datenschutzbeauftragter zu datenschutzrechtlichen Eingaben von Kunden Defizite hinsichtlich der
Qualifikation oder der datenschutzrechtlichen Sensibilisierung zeigen, wirkt
der BfDI auf eine bessere Aus- und Fortbildung der betrieblichen
Datenschutzbeauftragten, ihrer Mitarbeiter und der in der automatisierten
Datenverarbeitung der TK-Unternehmen tätigen Mitarbeiter hin. Die unzureichende
Beantwortung von Anfragen des BfDI hat in den letzten Jahren wiederholt zu
Beratungs- und Kontrollbesuchen geführt. Eine förmliche Sanktion wegen
unzureichender Ausbildung oder Qualifikation betrieblicher
Datenschutzbeauftragter im Sinne einer Beanstandung (§ 25 BDSG) ist zumindest in den letzten
fünf Jahren nicht erfolgt.
Drucksache 16/8668 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode24. Welche datenschutzrechtlichen Probleme ergeben sich bei der
europäischen und internationalen Zusammenarbeit im Hinblick auf die
unterschiedlichen Datenschutzniveaus?
Keine datenschutzrechtlichen Probleme ergeben sich bei der Übermittlung
personenbezogener Daten an Stellen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union, in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder der Organe und Einrichtungen der Europäischen
Gemeinschaften, soweit Tätigkeiten betroffen sind, die ganz oder teilweise in den
Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen. Hier
gelten im Wesentlichen dieselben Regelungen wie für die Übermittlung
personenbezogener Daten an inländische Stellen (§ 4b Abs. 1 BDSG). Ein
angemessenes Datenschutzniveau ist in diesen Fällen über die EG-Datenschutzrichtlinie
95/46/EG gewährleistet.
Erfolgt die Datenweitergabe dagegen an sonstige ausländische, über- oder
zwischenstaatliche Stellen oder fällt sie nicht ganz oder teilweise in den
Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften, muss die
Übermittlung unterbleiben, soweit der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse
an deren Ausschluss hat. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn auf
Seiten der Empfänger kein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist
(§ 4b Abs. 2 Satz 1 und 2 BDSG). Eine Datenübermittlung ist in diesem Falle
nur möglich, wenn einer der Ausnahmetatbestände des § 4b Abs. 2 Satz 3 oder
des § 4c BDSG erfüllt ist.
Im November 2007 hat sich zudem der Rat der Europäischen Union politisch
auf einen Rahmenbeschluss zum Datenschutz in der 3. Säule geeinigt.
25. Wie wird sichergestellt, dass der Empfängerstaat mit den übermittelten
personenbezogenen Daten ordnungsgemäß umgeht?
Vor Übermittlung der Daten hat die verantwortliche Stelle zu prüfen, ob und
inwieweit der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der
Übermittlung hat, insbesondere ob bei der empfangenden Stelle ein
angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist (§ 4b Abs. 2 BDSG).
Die Angemessenheit des Schutzniveaus wird unter Berücksichtigung aller
Umstände beurteilt, die bei einer Datenübermittlung oder einer Kategorie von
Datenübermittlungen von Bedeutung sind; insbesondere können die Art der
Daten, die Zweckbestimmung, die Dauer der geplanten Verarbeitung, das
Herkunftsland und das Endbestimmungsland, die für den betreffenden
Empfänger geltenden Rechtnormen sowie die für ihn geltenden Standesregeln und
Sicherheitsmaßnahmen herangezogen werden (§ 4b Abs. 3 BDSG).
Ergibt die Prüfung, dass ein angemessenes Datenschutzniveau nicht
gewährleistet ist, unterbleibt die Übermittlung, es sei denn die unter Frage 24
genannten Ausnahmetatbestände liegen vor. Die Verantwortung für die Zulässigkeit
der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle (§ 4b Abs. 5 BDSG).
Sieht ein internationales Abkommen die Übermittlung personenbezogener
Daten ins Ausland vor, wirkt die Bundesregierung zudem regelmäßig darauf
hin, dass in den Vertragstext eine detaillierte Datenschutzklausel aufgenommen
wird.
In jedem Falle ist die Stelle, an die die Daten übermittelt werden, auf den
Zweck hinzuweisen, zu dessen Erfüllung die Übermittlung erfolgt (§ 4b Abs. 6
BDSG).Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin
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