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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Überwachung der Telekommunikation im Internet im Lichte des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zu Onlinedurchsuchungen

<span>Geplante Verankerung der Quellen-Telekommunikationsüberwachung in der Strafprozessordnung, dem Bundeskriminalamtgesetz und anderen Gesetzen; Auslegung und Umsetzung des BVerfG-Urteils</span>

Fraktion

FDP

Datum

02.04.2008

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/857012. 03. 2008

Überwachung der Telekommunikation im Internet im Lichte des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zu Onlinedurchsuchungen

der Abgeordneten Gisela Piltz, Jörg van Essen, Dr. Max Stadler, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Christian Ahrendt, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Ernst Burgbacher, Dr. Karl Addicks, Uwe Barth, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Patrick Döring, Mechthild Dyckmans, Ulrike Flach, Paul K. Friedhoff, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Hans-Michael Goldmann, Miriam Gruß, Dr. Christel Happach-Kasan, Elke Hoff, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Michael Kauch, Hellmut Königshaus, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Cornelia Pieper, Jörg Rohde, Frank Schäffler, Marina Schuster, Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Martin Zeil, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

In seiner Entscheidung zur Zulässigkeit von Onlinedurchsuchungen vom 27. Februar 2008 hat das Bundesverfassungsgericht zur Überwachung der Telekommunikation im Internet ausgeführt:

  • „Wird ein komplexes informationstechnisches System zum Zweck der Telekommunikationsüberwachung technisch infiltriert („Quellen-Telekommunikationsüberwachung“), so ist mit der Infiltration die entscheidende Hürde genommen, um das System insgesamt auszuspähen. Die dadurch bedingte Gefährdung geht weit über die hinaus, die mit einer bloßen Überwachung der laufenden Telekommunikation verbunden ist. Insbesondere können auch die auf dem Personalcomputer abgelegten Daten zur Kenntnis genommen werden, die keinen Bezug zu einer telekommunikativen Nutzung des Systems aufweisen. Erfasst werden können beispielsweise das Verhalten bei der Bedienung eines Personalcomputers für eigene Zwecke, die Abrufhäufigkeit bestimmter Dienste, insbesondere auch der Inhalt angelegter Dateien oder – soweit das infiltrierte informationstechnische System auch Geräte im Haushalt steuert – das Verhalten in der eigenen Wohnung.
  • Nach Auskunft der in der mündlichen Verhandlung angehörten sachkundigen Auskunftspersonen kann es im Übrigen dazu kommen, dass im Anschluss an die Infiltration Daten ohne Bezug zur laufenden Telekommunikation erhoben werden, auch wenn dies nicht beabsichtigt ist. In der Folge besteht für den Betroffenen – anders als in der Regel bei der herkömmlichen netz-basierten Telekommunikationsüberwachung – stets das Risiko, dass über die Inhalte und Umstände der Telekommunikation hinaus weitere persönlichkeitsrelevante Informationen erhoben werden. Den dadurch bewirkten spezifischen Gefährdungen der Persönlichkeit kann durch Artikel 10 Abs. 1 GG nicht oder nicht hinreichend begegnet werden.
  • Artikel 10 Abs. 1 GG ist hingegen der alleinige grundrechtliche Maßstab für die Beurteilung einer Ermächtigung zu einer „Quellen-Telekommunikationsüberwachung“, wenn sich die Überwachung ausschließlich auf Daten aus einem laufenden Telekommunikationsvorgang beschränkt. Dies muss durch technische Vorkehrungen und rechtliche Vorgaben sichergestellt sein.“

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen10

1

Plant die Bundesregierung, wie von der Bundesministerin der Justiz, Brigitte Zypries, mit Pressemitteilung vom 27. Februar 2008 angekündigt, die Verankerung einer Rechtsgrundlage für die Quellen-Telekommunikationsüberwachung in der Strafprozessordnung?

2

Plant die Bundesregierung darüber hinaus die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Quellen-Telekommunikationsüberwachung in weiteren Gesetzen, wenn ja, in welchen?

3

Aus welchen Gründen hält die Bundesregierung für jeweils welche Sicherheitsbehörden die Befugnis, Quellen-Telekommunikationsüberwachungen durchzuführen, für erforderlich?

4

Wie will die Bundesregierung einerseits rechtlich und andererseits technisch sicherstellen, dass sich die Quellen-Telekommunikationsüberwachung ausschließlich auf Daten eines laufenden Telekommunikationsvorgangs beschränkt?

5

Will die Bundesregierung für die Quellen-Telekommunikationsüberwachung weiterhin die bereits heute für diese Maßnahme z. B. vom Zollfahndungsdienst verwendete Software verwenden, die nach Auskunft der Bundesregierung in ihrem Bericht an den Innenausschuss des Deutschen Bundestags vom 25. Oktober 2007 dieselbe Software ist, die auch zur Onlinedurchsuchung verwendet wird und zum Zwecke der Quellen-Telekommunikationsüberwachung nur um einen Telekommunikationsfilter o. Ä. erweitert wird?

6

Aus welchen Gründen hält die Bundesregierung es für möglich, die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts könnten mit der für Quellen-Telekommunikationsüberwachungen verwendeten Software erfüllt werden?

7

Will die Bundesregierung im Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) das Instrument der Quellen-Telekommunikationsüberwachung verankern und warum hält sie dies für mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für vereinbar, nachdem sie in ihrem Bericht an den Innenausschuss des Deutschen Bundestags vom 25. Oktober 2007 erklärte, dass die vom BKA entwickelte Remote-Forensic-Software ausschließlich zur Onlinedurchsuchung geeignet sei?

8

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass das Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf die Quellen-Telekommunikationsüberwachung so zu verstehen ist, dass eine eindeutige und dezidierte Rechtsgrundlage für dieses Instrument erforderlich ist und zugleich die technischen Voraussetzung gegeben sein müssen, damit sichergestellt ist, dass die Maßnahme ausschließlich auf laufende Telekommunikationsvorgänge zugreift?

Falls nein, warum nicht?

9

Quellen-Telekommunikationsüberwachungen welcher Behörden finden derzeit noch statt?

10

Wurden die laufenden Quellen-Telekommunikationsüberwachungen, die im Bereich des Zollfahndungsdienstes durchgeführt wurden oder werden, wie die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die schriftliche Frage der Abgeordneten Gisela Piltz vom 27. September 2007 (Frage 14, Bundestagsdrucksache 16/6572) dargestellt hat, nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts eingestellt?

Falls nein, warum nicht?

Berlin, den 12. März 2008

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

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