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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Auswirkungen und Kosten der geplanten Unfallversicherungsreform 2008

<span>Übertragung der Betriebsprüfungen von der Unfall- auf die Rentenversicherung, bürokratischer Aufwand, Kosten und Personalbedarf, Auswirkung auf die unter die Freibetragsregelung fallenden Kleinbetriebe, Einschränkung der Selbstverwaltung durch Einführung einer Fachaufsicht durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales</span>

Fraktion

FDP

Datum

31.03.2008

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/858312. 03. 2008

Auswirkungen und Kosten der geplanten Unfallversicherungsreform 2008

der Abgeordneten Heinz-Peter Haustein, Dr. Heinrich L. Kolb, Birgit Homburger, Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt, Uwe Barth, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Mechthild Dyckmans, Jörg van Essen, Paul K. Friedhoff, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Hans-Michael Goldmann, Miriam Gruß, Dr. Christel Happach-Kasan, Elke Hoff, Dr. Werner Hoyer, Michael Kauch, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Ina Lenke, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Michael Link (Heilbronn), Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Jörg Rohde, Frank Schäffler, Marina Schuster, Dr. Max Stadler, Dr. Rainer Stinner, Florian Toncar, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Martin Zeil, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf für eine Reform der Unfallversicherung löst bei den betroffenen Unternehmen und der Selbstverwaltung der Unfallversicherung erhebliche Kritik aus. Unternehmer und Selbstverwaltung befürchten, durch zusätzlichen Bürokratieaufwand belastet zu werden. Unternehmen fürchten teilweise höhere Beitragskosten.

Die Bundesregierung gibt in dem vom Kabinett verabschiedeten Gesetzentwurf die Bürokratiekosten für Unternehmen mit 3,4 Mio. Euro einmalig und ca. 156 500 Euro jährlich an. Betreffend die bei der Verwaltung anfallenden Bürokratiekosten werden im Gesetzentwurf keine Angaben gemacht. Unternehmen und Selbstverwaltung fürchten aber weitergehende steigende Bürokratiekosten, unter anderem, weil die bisher von der Unfallversicherung durchgeführten Betriebsprüfungen betreffend die Entrichtung der Unfallversicherungsbeiträge ab 2010 (Zweites Mittelstandsentlastungsgesetz) vorwiegend, aber nicht vollumfänglich, durch den Prüfdienst der Rentenversicherung erfolgen sollen (§ 166 Abs. 2 SGB VII – Neu) und die Unfallversicherung der Rentenversicherung die dafür anfallenden Kosten erstatten muss (§ 166 Abs. 3 SGB VII – Neu). Unklar ist, wie der Prüfdienst der Rentenversicherung die richtige Einordnung der Entgelte in die Gefahrtarifstellen bewerkstelligen soll, was aber den wichtigsten Bestandteil der Betriebsprüfung der Unfallversicherungsbeiträge ausmacht.

Viele Unternehmen fürchten steigende Belastungen durch das neue Lastenausgleichsverfahren. Erstens führt das im Gesetzentwurf vorgesehene Modell des Lastenausgleichs gegenüber der gegenwärtigen Rechtslage zu einer Ausweitung des finanziellen Umfangs des Lastenausgleichs. Zweitens kommt es zu Veränderungen bei der Verteilung der Lasten zwischen den einzelnen Branchen. Drittens führt das neue Lastenausgleichsverfahren auch zu neuen Belastungen und Entlastungen von Unternehmen je nach Unternehmensgröße. Nach § 180 SGB VII werden kleinere Unternehmen mit einer Jahresentgeltsumme unterhalb 176 500 Euro vom Lastenausgleichsverfahren zum Teil ausgenommen und durch die Reform tendenziell entlastet. Viertens wird das Lastenausgleichsverfahren künftig nicht mehr von der Unfallversicherung, sondern dem Bundesversicherungsamt durchgeführt (§ 181 SGB VII – Neu), wofür die Unfallversicherung dem Bundesversicherungsamt die entstehenden Kosten erstatten soll.

Die Selbstverwaltung befürchtet schließlich, dass es durch die neu geregelte Rechts- und Fachaufsicht (§ 87 Abs. 3 SGB IV – Neu) zu politisch motivierten Einflussnahmen auf ihre sachbezogene Arbeit durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kommt. Der Dachverband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (bzw. vorher der Hauptverband der Berufsgenossenschaften) und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales waren in der Vergangenheit immer wieder uneinig beim Bestimmen von Maßnahmenschwerpunkten, beispielsweise im Bereich der Prävention und Aufklärung. Der Dachverband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung fürchtet nun, dass das Ministerium über die Fachaufsicht künftig die Präventions- aber auch die Rehabilitationsarbeit unter einem politischen Blickwinkel beeinflusst und eine Konzentration auf Bereiche fordert, die in der Öffentlichkeit stärker wahrgenommen werden.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen23

1

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die geplante Reform der Unfallversicherung, insbesondere durch die Übertragung der Betriebsprüfungen von der Unfall- auf die Rentenversicherung, zu erhöhten Bürokratiekosten für Unternehmen und Selbstverwaltung führen wird und dass das Ziel von Reformen eigentlich die Senkung von Bürokratiekosten ist?

2

Welche bürokratischen Kosten entstehen mit der Umsetzung des Gesetzentwurfs nach Einschätzung des Normenkontrollrats bei Unternehmen, bei der Selbstverwaltung und dem Bundesversicherungsamt?

3

Wie hoch sind jeweils die Bürokratiekosten, die durch die neun neuen Informationspflichten und die eingeführte Ergänzung einer Informationspflicht für die Verwaltung entstehen?

4

Welchem Ziel dient die teilweise Übertragung des Prüfdienstes im Bereich Unfallversicherung an die Rentenversicherung (§ 166 Abs. 2 SGB VII), und gab es in der Vergangenheit konkrete Gründe dafür, die eine solche Übertragung für sinnvoll erscheinen lassen?

5

Führt die Einführung der doppelten Meldepflichten für Unternehmen, einmal über § 28a SGB IV – Neu (Meldung zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag, DEÜV, an die Einzugstellen des Gesamtsozialversicherungsbeitrags) und zweitens mit der wie bisher anfallenden Meldung der Gesamtlohnsumme an die Unfallversicherung, zu steigenden Bürokratiekosten bei den Unternehmen und der Verwaltung, und wie hoch sind diese, unterteilt nach Personal- und Sachkosten?

6

Welche Einsparungen bei Bürokratiekosten durch die Übertragung des Prüfdienstes und der Meldepflichten in § 28a SGB IV – Neu stehen diesen Mehraufwendungen gegenüber?

7

Liegt nach Kenntnis der Bundesregierung der wichtigste Bereich bei der Betriebsprüfung bezüglich der Entrichtung von Unfallversicherungsbeiträgen im Bereich der nicht vollständig gemeldeten Entgelte oder bei der Frage der richtigen Zuordnung der Entgelte zu den Gefahrtarifstellen, und wie verteilen sich die Prüfergebnisse (Untererfassung von Entgelt/falsche Zuordnung) in absoluten Zahlen in den Jahren 2003 bis 2007?

8

Kann der Prüfdienst der Rentenversicherung die richtige Zuordnung der Entgelte zu den Gefahrtarifstellen alleine bewerkstelligen oder benötigt er dafür doch wieder die Mitarbeit des Prüfdienstes der Unfallversicherung?

9

Wird die Übertragung des Prüfdienstes im Bereich Unfallversicherung an die Rentenversicherung zu einem Aufbau an Personal bei der Deutschen Rentenversicherung führen, und wenn ja, wie viele Stellen werden, über einen möglichen Personaltransfer von der Unfallversicherung hinaus, geschaffen?

10

Wie viel Personal ist heute bei der Gesetzlichen Unfallversicherung im Prüfdienst tätig, und wie viel davon muss erhalten bleiben, da die Unfallversicherung weiterhin Prüfaufgaben wahrnimmt?

11

Wie viele Unternehmen wurden 2002 bis 2007 jährlich von der Unfallversicherung im Rahmen einer Betriebsprüfung untersucht, und wie viele werden es sein, wenn die Aufgabe von der Rentenversicherung wahrgenommen wird, und wurde diese Veränderung auch bei den Bürokratiekostenmessungen berücksichtigt?

12

Welche Einrichtungen müssen bei der Unfallversicherung und der Rentenversicherung geschaffen werden, um Daten, die in den Betriebsprüfungen gewonnen wurden, zwischen diesen Institutionen abzugleichen und zu transferieren, und welche Kosten fallen dafür einmalig bei der Einrichtung und dann jährlich an?

13

Wie hoch sind die Kosten, die die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung dem Bundesversicherungsamt für die Durchführung des Lastenausgleichs überweisen soll?

14

Wie hoch sind die Kosten heute, die bei der Unfallversicherung für die Durchführung des Lastenausgleichsverfahrens anfallen, und wie viele Personen sind damit beschäftigt?

15

Wie hoch ist die Gesamtsumme im Lastenausgleichsverfahren bei Verteilung der Überaltlasten nach 70 Prozent Entgelten und 30 Prozent Gefahrtarifen, bei Verteilung der Überaltlasten nach 50 Prozent Entgelten und 50 Prozent Gefahrtarifen und bei Verteilung der Überaltlasten nach 30 Prozent Entgelten und 70 Prozent Gefahrtarifen?

16

In welchen Branchen wird die Freibetragsregelung des § 180 SGB VII im Rahmen des Lastenausgleichsverfahrens die größten Auswirkungen haben?

17

Werden Unternehmen, die von der Freigrenze des § 180 SGB VII profitieren, finanziell beim neuen Lastenausgleichsverfahren gegenüber der Rechtslage heute entlastet, wenn man einen Verteilungsschlüssel der Überaltlasten wie im Gesetzentwurf vorgesehen von 70 Prozent Entgeltsumme und 30 Prozent Gefahrtarif zu Grunde legt, und wie hoch ist diese Entlastung gegebenenfalls?

18

Wie stellt sich die Situation dar, wenn man den Verteilungsschlüssel zu 50 Prozent Entgeltsumme und 50 Prozent Gefahrtarif bzw. 30 Prozent Entgeltsumme und 70 Prozent Gefahrtarif abändert?

19

Welche Gründe sprechen nach Auffassung der Bundesregierung dafür, dass kleinere Unternehmen, deren Jahresentgeltsumme unterhalb des Freibetrags in § 180 SGB VII liegen, durch die Reform bei den Unfallversicherungsbeiträgen entlastet werden sollen?

20

Welche Gründe sprechen nach Auffassung der Bundesregierung dafür, den Spitzenverband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 87 SGB IV – Neu einer Fachaufsicht zu unterstellen, und welche Ziele verfolgt die Bundesregierung mit der Einführung der Fachaufsicht insbesondere?

21

Sieht die Bundesregierung all die in den Verweisungen des § 87 SGB IV genannten Bereiche – bspw. Abschluss von Verträgen mit kassenärztlichen Bundesvereinigungen, Erlass von Richtlinien für die Erbringung von Heilbehandlungen und zur Teilhabe sowie die Festlegung verbindlicher Aufgaben bei grundsätzlichen Angelegenheiten der Prävention – als Aufgabenbereiche an, in denen die Selbstverwaltung hoheitliche Aufgaben im Wege der Beleihung wahrnimmt, und können diese Bereiche nicht auch als Aufgaben der Selbstverwaltung gesehen werden?

22

Kam es in der Vergangenheit zu unterschiedlichen Auffassungen zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und der Selbstverwaltung darüber, was für Forschungsschwerpunkte und welche Schwerpunkte bei der Präventions- und Aufklärungsarbeit von der Unfallversicherung zu setzen seien, und werden diese Bereiche in Zukunft von den Aufsichtsrechten des Ministeriums als übertragene hoheitliche Aufgaben erfasst?

23

Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Selbstverwaltung, dass die Fachaufsicht über die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung dazu führen kann, dass es zu Einschränkungen der Handlungsfreiheit der Selbstverwaltung kommen kann, und damit das sachnahe Wissen der Selbstverwaltung durch politisch motivierte Entscheidungen ersetzt wird?

Berlin, den 12. März 2008

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

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