Rentenrechtliche Sicherung Altgeschiedener der ehemaligen DDR
der Abgeordneten Christel Hanewinckel, Wolfgang Behrendt, Tilo Braune, Dr. Eberhard Brecht, Christel Deichmann, Dr. Marliese Dobberthien, Elke Ferner, Gabriele Fograscher, Iris Follak, Katrin Fuchs (Verl), Arne Fuhrmann, Monika Ganseforth, Uwe Göllner, Angelika Graf (Rosenheim), Hans-Joachim Hacker, Manfred Hampel, Stephan Hilsberg, Jelena Hoffmann (Chemnitz), Ingrid Holzhüter, Eike Hovermann, Wolfgang Ilte, Barbara Imhof, Sabine Kaspereit, Dr. Hans-Hinrich Knaape, Thomas Krüger, Konrad Kunick, Christine Kurzhals, Werner Labsch, Christa Lörcher, Dr. Christine Lucyga, Dorle Marx, Ulrike Mascher, Christoph Matschie, Markus Meckel, Ursula Mogg, Christian Müller (Zittau), Renate Rennebach, Siegfried Scheffler, Dr. Emil Schnell, Dr. Mathias Schubert, Brigitte Schulte (Hameln), Richard Schuhmann (Delitzsch), Ilse Schumann, Wieland Sorge, Dr. Bodo Teichmann, Siegfried Vergin, Hildegard Wester, Inge Wettig-Danielmeier
Vorbemerkung
Die Regelungen des Einigungsvertrages stellen auch dem Recht der Ehescheidung und der Scheidungsfolgen die Aufgabe, zwei sich stark unterscheidende Rechtsgebiete zusammenzuführen.
Gemäß Artikel 234, §§ 5 und 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche behält für Scheidungen im Beitrittsgebiet vor dem 3. Oktober 1990 das Recht der ehemaligen DDR (FGB) weiterhin Gültigkeit.
Das Familienrecht der DDR sah Unterhaltsansprüche nur in Ausnahmefällen vor. Daher wurden nach dem Rentenrecht der DDR nacheheliche Unterhaltsansprüche nur in Ausnahmefällen und mit einer zeitlichen Begrenzung von maximal zwei Jahren gewährt.
In den alten Bundesländern wurde 1977 im Ersten Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts eine Neuregelung eingeführt: Für alle Ehescheidungen nach dem 30. Juni 1977 werden die von beiden Ehegatten während der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften nach Auflösung der Ehe je zur Hälfte auf Mann und Frau verteilt. Rentenrechtlich bedeutet das, daß der nichterwerbstätige Ehegatte im Fall von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. im Alter Anspruch auf eine Rente aus eigenem Recht hat.
Nach den Regelungen des Einigungsvertrages ist das Recht des Versorgungsausgleichs in den neuen Bundesländern erst ab dem 1. Januar 1992 in Kraft getreten. Zu diesem Zeitpunkt wurde auch das bundesdeutsche Rentenrecht durch das Rentenüberleitungs- Besetzt auf die neuen Bundesländer übergeleitet. Bei Ehepartnern, die vor dem 1. Januar 1992 in den neuen Bundesländern geschieden wurden, kommt also weder die nachträgliche Durchführung eines Versorgungsausgleiches in Betracht noch die Zahlung einer Unterhaltsrente bzw. nach dem Tod des geschiedenen Ehepartners einer Geschiedenen-Witwen-Rente.
Die Fortgeltung des bisherigen Unterhaltsrechtes gemäß FGB in der ab 1. Oktober 1990 veränderten Fassung ist eine Härte vor allem für geschiedene Frauen im Rentenalter, die für die Zeit der Kindererziehung keinen Versorgungsausgleich erhalten.
Besonders kraß ist die Situation für
- die Jahrgänge vor 1930, die wegen der ehe- und familienbezogenen Aufgaben keine oder nur minimale Rentenanwartschaften erwerben konnten, denn das Netz der staatlichen Kinderbetreuungseinrichtungen war zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorhanden bzw. erst im Aufbau begriffen;
- die sogenannten „Bestandsrentnerinnen", da ihre Rente auf Basis der letzten Arbeitsjahre pauschaliert berechnet wird, während bei Neurentnerinnen die gesamte Erwerbsbiographie unter Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten berücksichtigt wird;
- für Frauen, die ihren Beruf im Vertrauen auf die Hinterbliebenen-Altersversorgung der Intelligenz (HAVI) zurückstellten und nach der Scheidung mit erheblichen Versorgungslücken zurückblieben, da der Anspruch auf HAVI mit der Scheidung erlosch. Diese Frauen konnten in der DDR auch nach Erreichen des Rentenalters weiter arbeiten, was ihnen wegen der veränderten Arbeitsmarktsituation heute nicht mehr möglich ist.
Verschärft wird die Situation durch den veränderten Rentenanpassungsmodus und das Abschmelzen der Auffüllbeträge.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:
Fragen3
Teilt die Bundesrergierung die Auffassung, daß es sich bei der bestehenden Situation um eine Ungleichbehandlung ostdeutscher altgeschiedener Frauen gegenüber westdeutschen geschiedenen Frauen bzw. gegenüber ostdeutschen nicht geschiedenen Frauen handelt?
Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, um die bestehende Ungleichbehandlung auszugleichen?
Wie steht die Bundesregierung der Einführung eines Ausgleichsfonds gegenüber, der dem Ausgleich besonders drastischer Härtefälle dienen soll?