Bewährungshilfe
der Abgeordneten Alfred Hartenbach, Dr. Herta Däubler-Gmelin, Hermann Bachmaier, Peter Enders, Hans-Joachim Hacker, Dr. Jürgen Meyer (Ulm), Dr. Eckhart Pick, Margot von Renesse, Wilhelm Schmidt (Salzgitter), Richard Schuhmann (Delitzsch), Erika Simm, Wieland Sorge, Ludwig Stiegler, Dr. Peter Struck, Dieter Wiefelspütz, Rudolf Scharping und der Fraktion der SPD
Vorbemerkung
Die Unterstellung eines Verurteilten oder eines bedingt aus dem Vollzug Entlassenen unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers ist eine bedeutsame Hilfe zur Vermeidung von Haft und zur Wiedereingliederung in die Gesellschaft.
In 1990 waren in den alten Bundesländern 2 102 hauptamtliche Bewährungshelfer für 131 381 Unterstellungen zuständig, ein Bewährungshelfer für 68,5 Fälle im Durchschnitt. Wie wirksam die Unterstellung ist, zeigt die Tatsache, daß fast 70 % der Betreuungen erfolgreich verliefen, davon über 60 % durch Straferlaß und mehr als 8 % durch die Aufhebung der Unterstellung.
Die Unterstellung kann aber ihre volle Wirkung nur dann entfalten, wenn die Betreuung unmittelbar nach dem Urteil oder zeitgleich mit der Strafaussetzung beginnen kann und die Bewährungshelfer ausreichend Zeit für ihre Probanden aufwenden können, was letztlich bedeutet, daß die Zahl der zu betreuenden Personen überschaubar sein und jedenfalls deutlich unter der Quote von zuletzt 68,5 Betreuungen liegen muß. Die Unterstellung unter die Aufsicht der Bewährungshilfe muß sinnvoll sein, d. h., sie muß auch auf die Persönlichkeit des Täters, sein Lebensalter und seine Tat abstellen.
Dies vorausgeschickt fragen wir die Bundesregierung:
Fragen10
In wie vielen Fällen endete 1995 ein Strafverfahren gegen — Erwachsene, — Heranwachsende und Jugendliche mit einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe mit Aussetzung der Strafe (oder Reststrafe) zur Bewährung?
Wie viele hauptamtliche Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer waren 1995 in den Bundesländern insgesamt (aufgeteilt in Vollzeit- und Teilzeitkräfte) und wie viele davon in den neuen Bundesländern tätig? Wie viele Unterstellungsverhältnisse hatten die einzelnen Bewährungshelfer im Durchschnitt?
Wie viele Unterstellungsverhältnisse unter die Bewährungshilfe gab es im Jahre 1995 — nach einer Verurteilung zu Freiheitsstrafe mit Aussetzung zur Bewährung, — nach einer Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe, — nach einer Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe?
Wie viele Unterstellungen wurden 1995 abgeschlossen durch — Straferlaß, — Aufhebung der Unterstellung, — Widerruf insgesamt und jeweils getrennt für Freiheitsstrafen mit Strafaussetzung zur Bewährung und für Aussetzungen des Strafrestes bei zeitiger und lebenslanger Freiheitsstrafe?
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, ob die Gerichte und die Strafvollstreckungskammern die Bestimmungen des § 56 d Abs. 2 und § 57 Abs. 3 Satz 2 StGB beachten, wonach eine Unterstellung unter die Aufsicht eines Bewährungshelfers nur dann erfolgen soll, wenn der Verurteilte noch nicht 27 Jahre alt ist und das Gericht eine Freiheitsstrafe von mehr als neun Monaten aussetzt (§ 56 d Abs. 2) oder nach § 57 Abs. 3 Satz 2 StGB in der Regel nur dann, wenn der Verurteilte mindestens ein Jahr seiner Strafe verbüßt hat?
Liegen der Bundesregierung gegebenenfalls Erkenntnisse vor, in wie vielen Fällen die erkennenden Gerichte bei Freiheitsstrafen von weniger als neun Monaten oder sogar weniger als sechs Monaten oder die Strafvollstreckungskammern bei einer Verbüßung von weniger als einem Jahr Freiheitsstrafe und/oder — nur noch einer geringen Reststrafe (weniger als sechs bzw. drei Monate) gleichwohl die Bewährungsaufsicht angeordnet haben?
Sind der Bundesregierung Gründe bekannt, warum die Gerichte bzw. die Strafvollstreckungskammern von den gesetzlichen Vorgaben abgewichen sind?
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, — innerhalb welcher Zeit nach Rechtskraft des Urteils der Bewährungshilfe die erforderlichen Unterlagen zugehen und eine Kontaktaufnahme mit den Verurteilten ermöglichen, innerhalb welcher Zeit nach Rechtskraft des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer der Bewährungshilfe die erforderlichen Unterlagen zugehen und eine Kontaktaufnahme mit den Verurteilten ermöglichen, — oder wird die Bewährungshilfe bereits vor der Entscheidung über die Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe beratend tätig?
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, ob und in welchen Umfang die Gerichte ihrer Pflicht nach § 453 StPO, die Bewährungshelfer über alle das Unterstellungsverhältnis betreffenden Tatsachen zu unterrichten, nachkommen und den Dialog mit den Bewährungshelfern suchen, indem sie — Widerrufsgründe oder Auffälligkeiten den Bewährungshelfern mitteilen, — Anhörungstermine gemeinsam mit Bewährungshelfern durchführen, — Bewährungshelfer zu einem Hauptverhandlungstermin beiladen?
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, — ob die Dauer des Unterstellungsverhältnisses stets der Dauer der Bewährungszeit entspricht — oder ist bekannt, ob Gerichte jeweils unterschiedliche Zeiten festsetzen?
Hat sich das Institut der Bewährungshilfe seit seiner Einführung bewährt und kann diese Frage auch für die neuen Bundesländer positiv beurteilt werden?
Sieht die Bundesregierung nach Beantwortung der oben gestellten Fragen einen Handlungsbedarf, die Bewährungshilfe effektiver zu gestalten?