Auswirkungen der Aufhebung des § 9 Abs. 4 des Jugendarbeitsschutzgesetzes für volljährige Auszubildende
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Annelie Buntenbach, Christa Nickels und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Am 24. Februar 1997 wurde der § 9 Abs. 4 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) aufgehoben. Der gestrichene Absatz des Jugendarbeitsschutzgesetzes regelte die Befreiung volljähriger Auszubildender von der anschließenden Wiederaufnahme der Arbeit an ihrer Ausbildungsstelle nach einem mehr als fünfstündigen Berufsschultag. Die Bundesregierung versprach sich von dieser Neuregelung einen Beitrag zur Förderung der Ausbildungsbereitschaft von Industrie und Handwerk im dualen Berufsbildungssystem.
Viele Betriebe interpretieren die Streichung des § 9 Abs. 4 JArbSchG dahin gehend, daß nur die tatsächliche Unterrichtszeit auf die tägliche Arbeitszeit im Betrieb angerechnet wird. Sie rechnen eine Unterrichtsstunde mit nur 45 Minuten auf die Arbeitszeit an. Sie weigern sich, Pausen und Wegezeiten zwischen Schule und Betrieb als Arbeitszeit anzuerkennen.
Diese Auslegung der Streichung des § 9 Abs. 4 JArbSchG macht für volljährige Auszubildende die Situation nicht nur möglich, sondern realistisch, daß sie nach einem 7stündigen Berufsschultag, der um 8.00 Uhr beginnt und eine ½ stündige Anreise zur Berufsschule erfordert und um 14.45 Uhr bzw. inklusive Heimfahrt um 15.15 Uhr endet, noch 2¾ Stunden in ihrem Ausbildungsbetrieb arbeiten müssen.
Noch belastender wird die Situation für volljährige Auszubildende, die z. B. an einem 4wöchigen Blockunterricht an 5 Tagen mit jeweils 6 Stunden teilnehmen. Dieser Blockunterricht findet im ländlichen Raum häufig an weit entfernten Berufsschulen statt, in denen die Berufsschülerinnen und Berufsschüler eines Ausbildungsberufs zusammengefaßt werden. Nach 4 Wochen müssen diese Auszubildenden in ihrem Ausbildungsbetrieb bereits 70 Stunden nacharbeiten bzw. sie müßten, falls dies möglich ist, nach dem Blockunterricht täglich noch 3½ Stunden in ihrem Ausbildungsbetrieb arbeiten.
Die Zusammenfassung von Fachschwerpunkten an einzelnen Berufsschulen führt häufig zu Fahrtzeiten zwischen Wohnort, Berufsschule und Arbeitsplatz von bis zu 2 Stunden. Nach einem 6stündigen Berufsschultag, der inklusive Wegezeit dann bis zu 8½ Stunden dauern kann, würde nach der Aufhebung des § 9 Abs. 4 JArbSchG dann noch eine 3½ stündige Arbeitszeit im Betrieb folgen. Eine Berufsschülerin oder ein Berufsschüler, die bzw. der um 6.00 Uhr zur Berufsschule fährt, wäre also bei einer nur ¾stündigen Pause bis 18.45 Uhr beschäftigt und müßte dann noch seinen Heimweg antreten.
Einige Arbeitgeber legen den veränderten § 9 JArbSchG sogar dahin gehend aus, daß bei volljährigen Auszubildenden keinerlei Anrechnung der Berufsschulzeit auf die einzelvertragliche oder tarifvertragliche betriebliche wöchentliche Arbeitszeit erfolgt. Sie begründen diese Auslegung mit dem Wegfall der Anrechenbarkeit von Berufsschulzeiten und Wegezeiten zwischen Schule und Betrieb für volljährige Auszubildende aufgrund der Streichung des § 9 Abs. 4 JArbSchG. Nach dieser Auslegung wird die tarifliche Ausbildungs- bzw. Arbeitszeit von dem Berufsschulbesuch überhaupt nicht tangiert, d. h. sie ist nach Auffassung dieser Arbeitgeber voll im Betrieb zu verbringen. Bei einem 8stündigen Berufsschultag (Unterrichtsstunde à 45 Minuten) entspräche die Nettoschulzeit demnach 6 Stunden, die nach Meinung dieser Arbeitgeber von der maximalen Arbeitsgrenze von 48 Wochenstunden abzuziehen wäre. Die bzw. der Auszubildende müßte also noch max. 42 Stunden bzw. je nach Tarifvertrag entsprechend weniger Stunden im Betrieb verbringen.
Diese Situation, die nach Meinung der Bundesregierung die Ausbildungsbereitschaft der Unternehmen steigern sollte, geht zu Lasten der Auszubildenden, denen zwischen den Unterrichtsstunden und der Aufnahme der Ausbildung im Betrieb keine Regenerationszeit zugestanden wird und die nach dem Unterricht keine Zeit zur Nachbereitung, Übung und inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem erlernten Unterrichtsstoff erhalten.
Die Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes vermindert so die Chancen von volljährigen Auszubildenden ihre Ausbildung erfolgreich abzuschließen, da ihnen eine ausreichende Vor- bzw. Nachbereitung des theoretischen Unterrichtsstoffs nicht möglich ist. Mehr als 80 % der Auszubildenden sind heute, wenn sie sich auf die Prüfung vorbereiten, 18 Jahre und älter. Wenn die Betriebe auf die Möglichkeiten des geänderten Jugendarbeitsschutzgesetzes in vollem Umfang zurückgreifen, hat das notwendigerweise Auswirkungen auf das Ausbildungssystem.
Durch die Neuregelung wird die schulische Ausbildung in erheblichem Maße in Mitleidenschaft gezogen, weil nach dem Unterricht keine Zeit mehr bleibt, um den schulischen Ausbildungsstoff aufzuarbeiten.
Bereits jetzt werden im Rahmen der ausbildungsbegleitenden Hilfen über 70 000 Auszubildende neben der betrieblichen und schulischen Ausbildung betreut. Der Ausbildungserfolg vieler „ausländischer Auszubildender sowie lernbeeinträchtigter und sozial benachteiligter Auszubildender" , so die offizielle Zielgruppendefinition des Programms, wird in den ausbildungsbegleitenden Hilfen sichergestellt. Die ausbildungsbegleitenden Hilfen tragen so zur Vermeidung von Ausbildungsabbrüchen bei und verhindern häufig das Scheitern der Auszubildenden in den Abschlußprüfungen. Für viele Auszubildende wird durch die ausbildungsbegleitenden Hilfen der Abschluß einer Ausbildung erst möglich, der die Grundlage für jeden erfolgreichen Einstieg in das Berufsleben bedeutet. Die Auszubildenden in den ausbildungsbegleitenden Maßnahmen, die bisher nach der Berufsschule versuchten, schulische Defizite aufzuarbeiten, Verständnisprobleme in Fachtheorie und Fachpraxis zu beseitigen und sich zusätzlich auf die Prüfungen vorzubereiten, sind von der Streichung des § 9 Abs. 4 JArbSchG besonders betroffen.
Vorbemerkung
Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) gilt nur für junge Menschen unter 18 Jahren, gleich, ob sie als Auszubildende oder als Arbeitnehmer beschäftigt werden (§ 1 Abs. 1 JArbSchG). Die bis zum 28. Februar 1997 geltende Ausnahme, nach der die Regelungen des § 9 Abs. 1 bis 3 JArbSchG fürjugendliche Berufsschüler auch auf volljährige Auszubildende anzuwenden waren (§ 9 Abs. 4 JArbSchG) mit der Folge, daß auch diese u. a. nur an einem von 2 Berufsschultagen in der Woche nach dem Berufsschulunterricht im Betrieb beschäftigt werden durften, wurde im Zuge der Korrektur ausbildungshemmender Vorschriften aufgehoben, weil die Gleichbehandlung erwachsener Auszubildender mit Jugendlichen aus Gründen des Gesundheitsschutzes nicht mehr als gerechtfertigt angesehen wurde (vgl. Drucksache 13/5494 S. 9).
Ziel der Aufhebung des § 9 Abs. 4 JArbSchG ist es, erwachsene Auszubildende außerhalb der Berufsschulzeit intensiver als bisher in den Betrieb zu integ rieren, hierdurch die betriebliche Ausbildung zu intensivieren und die Bereitschaft der Betriebe, insbesondere des Handwerks, zu erhöhen, Ausbildungsplätze zur Verfügung zu stellen.
Seit dem 1. März 1997 können somit volljährige Auszubildende nach der Berufsschule im Zeitrahmen des Arbeitszeitgesetzes im Betrieb beschäftigt werden. Abgesehen von der Anrechnung der Berufsschulzeit auf die gesetzliche Arbeitszeit, an der sich durch die Streichung des § 9 Abs. 4 JArbSchG nichts geändert hat, werden dadurch volljährige Auszubildende volljährigen Arbeitnehmern gleichgestellt.
Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß eine unzumutbare Mehrbelastung der volljährigen Auszubildenden durch die Streichung des § 9 Abs. 4 JArbSchG nicht eingetreten ist, diese vielmehr dazu geführt hat, daß die Ausbildung im Betrieb intensiviert worden ist.
Fragen und Antworten15
Wie viele neue Ausbildungsplätze wurden durch die Änderung des § 9 JArbSchG geschaffen?
Für die Entscheidung, einen Ausbildungsplatz zu schaffen, sind eine Vielzahl von Faktoren maßgeblich. Es ist im einzelnen nicht quantifizierbar, in welchem Umfang Arbeitsplätze auf Grund der Streichung des § 9 Abs. 4 JArbSchG geschaffen worden sind bzw. in Zukunft geschaffen werden.
Aus Untersuchungen, vielen Äußerungen, Briefen und Gesprächen mit Betriebsinhabern wird jedoch deutlich, daß längere Anwesenheitszeiten der Auszubildenden im Betrieb für die Ausbildungsbereitschaft der Unternehmen eine wichtige Rolle spielen und deshalb mit entsprechend positiver Wirkung auf die Entwicklung des Ausbildungsplatzangebotes gerechnet werden kann.
Wie viele neue Ausbildungsplätze werden durch die Änderung des § 9 JArbSchG für 1998 erwartet?
Vergleiche die Antwort zu Frage 1.
Wie hoch ist die derzeitige jährliche Quote der Ausbildungsabbrüche?
Die Quote der Ausbildungsabbrüche (Anteil der vorzeitig gelösten Ausbildungsverträge an der durchschnittlichen Zahl neuer Verträge aus den letzten 3 Jahren) lag 1996 bei 22,6 %, und war damit gegenüber den Vorjahren weiterhin rückläufig (1994: 24,7 %; 1995: 24,2 %). Zahlen für 1997 liegen erst im Laufe des Jahres 1998 vor.
Vorzeitig aufgelöste Ausbildungsverträge sind nicht mit einem dauerhaften Ausbildungsverzicht zu verwechseln. Nach einer 1995/96 durchgeführten Stichproben-Befragung von Ausbildungsabbrechern durch das Bundesinstitut für Berufsbildung hatten knapp 40 % von ihnen bereits einen neuen Ausbildungsvertrag abgeschlossen; weitere 12 % besuchten die Schule oder studierten. Von denjenigen, die zum Befragungszeitpunkt arbeitslos waren bzw. in einem Arbeitsverhältnis standen, strebten 48 % bzw. 38 % erneut eine duale Berufsausbildung an.
Wie viele Auszubildende sind bei Beginn ihrer Ausbildung bereits volljährig?
Das Statistische Bundesamt weist Altersangaben bei Vertragsschluß für die Ausbildungsbereiche Landwirtschaft, öffentlicher Dienst, Freie Berufe, Hauswirtschaft, Seeschiffahrt, für 20 ausgewählte Berufe im Bereich Industrie und Handel sowie für 15 Berufe im Handwerk aus.
Danach waren 1996 225 166 (52 %) der 431 713 Ausbildungsanfänger, für die Altersangaben vorliegen, bei Vertragsabschluß 18 Jahre und älter.
Wie viele Auszubildende sind am Ende ihrer Ausbildung volljährig?
Die Statistik des Statistischen Bundesamtes über die Teilnehmer an Abschlußprüfungen weist keine Altersangaben aus.
Es ist jedoch davon auszugehen, daß bei Abschluß der Ausbildung nahezu alle Absolventen 18 Jahre oder älter sind, da die Dauer einer Berufsausbildung im dualen System auch unter Berücksichtigung von vertraglich vereinbarten Verkürzungen und von vorzeitigen Zulassungen zur Abschlußprüfung bei mindestens 35 Monaten liegt (Stand: 1996) und nur maximal 3 % bis 4 % der Ausbildungsplatzbewerber, die bei der Bundesanstalt für Arbeit registriert werden, 15 Jahre oder jünger sind.
Wie viele Auszubildende befinden sich in Maßnahmen der ausbildungsbegleitenden Hilfen?
Ende Dezember 1997 befanden sich 63 571 benachteiligte Auszubildende in Maßnahmen der ausbildungsbegleitenden Hilfen nach § 40c AFG.
Wie hoch ist der Anteil der ausländischen Auszubildenden an diesen Maßnahmen?
Der Anteil ausländischer Auszubildender an diesen Maßnahmen beträgt 16,8 % .
Wie hoch ist der Anteil von Hauptschülern an diesen Maßnahmen?
Der Anteil Jugendlicher mit Hauptschulabschluß beträgt 62 %.
Wie viele volljährige Auszubildende befinden sich in Maßnahmen der ausbildungsbegleitenden Hilfen?
Der Anteil volljähriger Auszubildender in Maßnahmen der ausbildungsbegleitenden Hilfen beträgt rd. 84 %.
Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung nach -der Streichung des § 9 Abs. 4 JArbSchG für volljährige Auszubildende, die bisher nach der Berufsschule Maßnahmen der ausbildungsbegleitenden Hilfen besuchten, sich jetzt nach der Berufsschule von ihren Betrieben freistellen zu lassen?
Für volljährige Auszubildende gilt § 7 i. V. m. § 12 BBiG. Danach sind die Auszubildenden innerhalb der vergüteten Arbeitszeit „für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und die Prüfungen" und „für Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte" freizustellen. Ausbildungsbegleitende Hilfen werden im Berufsbildungsgesetz (BBiG) weder ausdrücklich genannt, noch können sie unter die gesetzlichen Merkmale subsumiert werden.
Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung nach der Streichung des § 9 Abs. 4 JArbSchG für Auszubildende, die zusätzliche Förderung benötigen, diesen parallel zur betrieblichen und schulischen Ausbildung diese Förderung zukommen zu lassen, wenn sie nach dem Besuch. der Berufsschule wieder im Betrieb arbeiten müssen?
Probleme in der Praxis bei der zeitlichen Festlegung ausbildungsbegleitender Hilfen sind nicht bekannt. Ausbildungsbegleitende Hilfen werden im Rahmen der „Benachteiligtenförderung" durchgeführt. Der Maßnahmeablauf ist im Interesse der Sicherung des Ausbildungserfolgs zwischen allen Beteiligten, also Träger, Berufsschule, Berufsberatung und Betrieb, abzustimmen.
Ein Rechtsanspruch auf Freistellung für parallel zur betrieblichen und schulischen Ausbildung laufenden zusätzlichen Fördermaßnahmen besteht nicht.
Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß die Pausen zwischen den Schulstunden der Regeneration dienen und damit dem Unterricht zugerechnet werden müssen?
Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb für erwachsene Auszubildende Schulpausen der Unterrichtszeit zugerechnet und damit auf die Arbeits- bzw. Ausbildungszeit angerechnet werden müßten. Pausen zwischen den Schulstunden dienen in der Regel ebenso wie Ruhepausen für erwachsene Arbeitnehmer nach dem Arbeitszeitgesetz der Regeneration. Ruhepausen sind im voraus festliegende Unterbrechungen der Arbeitszeit, in denen der Jugendliche bzw. Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten braucht. Sie werden im Arbeitszeitrecht grundsätzlich nicht auf die Arbeitszeit angerechnet. Dienen die Schulpausen nicht der Regeneration, z. B. wenn für die nächste Unterrichtsstunde andere Räume aufgesucht werden müssen oder in der Pause der Unterricht für die nächste Stunde vorbereitet werden muß, sind diese Zeiten auf die Unterrichtszeit der erwachsenen Auszubildenden anzurechnen. Eine unterschiedliche Behandlung erwachsener Arbeitnehmer und erwachsener Auszubildender wäre im vorliegenden Zusammenhang nicht zu rechtfertigen.
Auf jugendliche Auszubildende sind diese Grundsätze schon wegen ihrer größeren Schutzbedürftigkeit nicht zu übertragen. Für sie ist die Anrechnung der Pausen daher spezialrechtlich in § 9 Abs. 2 JArbSchG in der Weise geregelt, daß die Pausen auf die gesetzliche Arbeitszeit anzurechnen sind.
Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß die Wegezeiten zur Berufsschule und von der Berufsschule zum Arbeitsplatz auf die Arbeitszeit angerechnet werden müssen?
Nein. Wegezeiten von der Wohnung zur Berufsschule können ebenso wie Wegezeiten von der Wohnung oder der Berufsschule zum Arbeitsplatz nicht auf die Arbeitszeit angerechnet werden.
Ist die Bundesregierung der Meinung, daß einer oder einem 18jährigen Auszubildenden nach einem 6stündigen Berufsschultag und häufig bis zu 2 Stunden Fahrtzeit zwischen Wohnort, Berufsschule und Arbeitsplatz noch 3½ Stunden Arbeit im Betrieb zuzumuten sind?
Wie bereits in der Vorbemerkung ausgeführt, war es bereits vor Streichung des § 9 Abs. 4 JArbSchG zulässig, Auszubildende - sowohl jugendliche als auch erwachsene - an einem Berufsschultag in der Woche nach der Berufsschule zu beschäftigen. Die Problematik einer Beschäftigung nach dem Besuch der Berufsschule im Betrieb ist also nicht neu; auch ist die Frage der Zumutbarkeit vor Streichung des § 9 Abs. 4 JArbSchG nicht gestellt worden.
Die Tatsache, daß erwachsene Auszubildende nach neuem Recht statt an einem von 2 Berufsschultagen in der Woche an beiden Berufsschultagen beschäftigt werden dürfen, führt nach Auffassung der Bundesregierung nicht dazu, diese Beschäftigung jetzt als unzumutbar anzusehen.
Teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung einiger Arbeitgeber, daß nach der Streichung des § 9 Abs. 4 JArbSchG die tarifliche Ausbildungs- bzw. Arbeitszeit von dem Berufsschulbesuch nicht mehr tangiert wird und die Ausbildungszeit komplett im Betrieb zu erbringen ist, sofern die zulässige Wochenarbeitszeit von 48 Stunden inklusive Berufsschulunterricht nicht überschritten wird?
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Mai 1992 (AP Nr. 1 zu § 8 JArbSchG) sind Berufsschultage mit mehr als 5 Unterrichtsstunden von mindestens 45 Minuten mit jeweils 8 Stunden nur auf die gesetzliche Höchstarbeitszeit des § 8 Abs. 1 JArbSchG von 40 Stunden wöchentlich anzurechnen, nicht auf die kürzere tarifliche Arbeits- bzw. Ausbildungszeit, wenn es an einer eigenen tariflichen Anrechnungsregelung fehlt.
Dieser vom Bundesarbeitsgericht für jugendliche Auszubildende aufgestellte Grundsatz (Anrechnung auf die gesetzliche Höchstarbeitszeit) ist auf erwachsene Auszubildende zu übertragen, allerdings mit der Maßgabe, daß Bezugspunkt die gesetzliche Höchstarbeitszeit des Arbeitszeitgesetzes ist (10 Stunden am Tag und 48 Stunden in der Woche, nicht wie im JArbSchG 8 bzw. 40 Stunden). Dieser Grundsatz gilt unverändert auch nach Wegfall des § 9 Abs. 4 JArbSchG.