Vorbemerkung
Nach § 19 Abs. 3 des Atomgesetzes kann die Aufsichtsbehörde insbesondere gegenüber dem Betreiber von ortsfesten Anlagen zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe anordnen, daß ein Zustand beseitigt wird, der den Vorschriften dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, den Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung oder einer nachträglich angeordneten Auflage widerspricht, oder aus dem sich durch die Wirkung ionisierender Strahlen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter ergeben können. § 19 Abs. 3 des Atomgesetzes stellt damit die zentrale Rechtsgrundlage für Anordnungsrechte der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde zur Prüfung oder inhaltlichen Durchsetzung eines atomrechtskonformen und gefahrlosen Betriebs kerntechnischer Anlagen dar.
Nach § 24 des Atomgesetzes wird die Aufgabe der staatlichen Aufsicht im Auftrage des Bundes durch die Länder ausgeführt. Ihnen steht nach Artikel 85 des Grundgesetzes im Rahmen der Auftragsverwaltung die alleinige Kompetenz zu, nach außen gegenüber dem Betreiber einer o. g. kerntechnischen Anlage Verwaltungsverfahren und Aufsichtsmaßnahmen durchzuführen.
Die Kleine Anfrage bezieht sich ausschließlich auf die Vollzugstätigkeit der Behörden der Länder. Die Bundesregierung wird im Rahmen der Bundesaufsicht über die Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung des Atomgesetzes (Artikel 85 Abs. 4 des Grundgesetzes) zwar von den Ländern in einzelnen Fällen über aufsichtliche Maßnahmen informiert, eine routinemäßige Unterrichtung des Bundes erfolgt jedoch nicht.
Eine Umfrage ergab in diesem Zusammenhang, daß auch die Länder selbst nicht über eine detaillierte Übersicht aller aufsichtlichen Maßnahmen verfügen.
Die in der Kleinen Anfrage vorausgesetzten detaillierten und flächendeckenden Informationen über alle aufsichtlichen Maßnahmen der Landesbehörden nach § 19 Abs. 3 des Atomgesetzes liegen daher bei der Bundesregierung nicht vor. Sie sieht sich deshalb außerstande, den in der Kleinen Anfrage aufgestellten Fragenkatalog zu beantworten.