Zur Anordnung und Durchführung von Obduktionen nach der Strafprozeßordnung
der Abgeordneten Dr. Herta Däubler-Gmelin, Hermann Bachmaier, Dr. Michael Bürsch, Peter Enders, Hans-Joachim Hacker, Alfred Hartenbach, Dr. Jürgen Meyer (Ulm), Dr. Eckhart Pick, Margot von Renesse, Richard Schuhmann (Delitzsch), Erika Simm, Ludwig Stiegler, Dr. Peter Struck, Rudolf Scharping und der Fraktion der SPD
Vorbemerkung
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Herta Däubler-Gmelin, Hermann Bachmaier, Dr. Michael Bürsch, Peter Enders, Hans-Joachim Hacker, Alfred Hartenbach, Dr. Jürgen Meyer (Ulm), Dr. Eckhart Pick, Margot von Renesse, Richard Schuhmann (Delitzsch), Erika Simm, Ludwig Stiegler, Dr. Peter Struck, Rudolf Scharping und der Fraktion der SPD
Zur Anordnung und Durchführung von Obduktionen nach der Strafprozeßordnung
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen16
Wie hoch ist die Zahl der in den vergangenen zehn Jahren vorgenommenen Leichenöffnungen nach § 87 StPO (aufgeschlüsselt nach Jahren)?
Unter welchen Voraussetzungen müssen, unter welchen Voraussetzungen dürfen Leichenöffnungen nach § 87 StPO angeordnet werden?
Wie beurteilt die Bundesregierung Fälle, in denen Leichenöffnungen gemäß § 87 StPO trotz zweifelsfrei feststehender Todesursache, z. B. bei Verkehrsunfällen, durchgeführt werden?
Sind der Bundesregierung Klagen von Hinterbliebenen über die Art und Weise der Durchführung oder über den Umfang einer Leichenöffnung bekannt geworden?
Hält die Bundesregierung die Regelung des § 89 StPO für sachgerecht, nach der sich die Leichenöffnung, soweit es der Zustand der Leiche gestattet, zwingend auf die Öffnung von Kopf-, Brust- und Bauchhöhle zu erstrecken hat?
Welche sonstigen Regeln gelten für die Durchführung der Leichenöffnung, und wie wird die Beachtung dieser Regeln durch die handelnden Ärzte insbesondere in Fällen sichergestellt, in denen weder der Staatsanwalt noch der Richter der Leichenöffnung beiwohnen?
Wie wird insbesondere gewährleistet, daß im Rahmen der Obduktion nicht über den Zweck der Leichenöffnung, die Feststellung der Todesursache, hinaus - etwa zu nichtärztlichen Zwecken - zusätzliche Eingriffe an dem Verstorbenen vorgenommen werden?
Welche Bedeutung hat das verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprinzip im Zusammenhang mit Anordnung und Durchführung von Leichenöffnungen?
Welche Rolle kommt in diesem Zusammenhang dem postmortalen Persönlichkeitsschutz und dem Pietätsgefühl der Hinterbliebenen zu?
Welche besonderen Einschränkungen bestehen in Fällen von Verstorbenen, die Glaubensgemeinschaften angehören, die Obduktionen ablehnen?
Gilt der Grundsatz des § 6 des Transplantationsgesetzes, daß die Würde des Organspenders zu achten und sein Leichnam in würdigem Zustand zur Bestattung zu übergeben ist, für Fälle von Leichenöffnungen entsprechend?
Was geschieht mit den bei einer Leichenöffnung entnommenen Leichenteilen, und trägt dieses Vorgehen den unter Nummer 9 aufgeführten Rechtsgütern nach Ansicht der Bundesregierung hinreichend Rechnung?
Welche Rechtsschutzmöglichkeiten stehen den Hinterbliebenen hinsichtlich der Leichenöffnung
a) vor der Durchführung der Obduktion,
b) nach der Durchführung der Obduktion,
c) hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung der Obduktion offen?
Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, den Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts und des Pietätsgefühls der Hinterbliebenen im Hinblick auf Leichenöffnungen zu verbessern?
Hält die Bundesregierung insbesondere eine exaktere gesetzliche Regelung der Voraussetzungen und der Durchführung von Leichenöffnungen für angebracht?
Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf im Hinblick auf den Rechtsschutz der Hinterbliebenen?