Errichtung einer Gen-Datei beim Bundeskriminalamt
der Abgeordneten Dr. Uwe-Jens Heuer, Maritta Böttcher und der Gruppe der PD
Vorbemerkung
Mit einem Erlaß des Bundesministeriums des Innern vom 17. April 1998 wurde eine „Gen-Analyse-Datei" beim Bundeskriminalamt geschaffen. Für eine solche Datei fehlt - u. a. auch nach Meinung des Deutschen Richterbundes (Erklärung vom 24. April 1998) und des Bundesbeauftragten für den Datenschutz (Tätigkeitsbericht 1995 bis 1996, S. 38) - die gesetzliche Grundlage. Auch bei der gesetzlichen Regelung der Gen-Analyse in der Strafprozeßordnung am 6. Dezember 1996 wurde der Bereich einer entsprechenden Datenspeicherung ausdrücklich ausgeklammert.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen4
Stimmt die Bundesregierung der Erklärung des Deutschen Richterbundes zu, daß hier der Gesetzgeber gefordert ist, „nicht aber ein Mitglied der Bundesregierung im Verordnungswege"?
Wie beurteilt die Bundesregierung den Umstand, daß zunächst per Errichtungserlaß eine komplette gesetzliche Regelung über den Umfang und die Art und Weise der Errichtung einer „Gen-Analyse-Datei" erfolgte, nun aber doch eine „Ergänzung der Strafprozeßordnung sofort eingeleitet" werden soll (Gemeinsame Erklärung, Bundesministerium des Innern/Bundesministerium der Justiz)? Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß dieses Verfahren rechtsstaatlich bedenklich ist?
Wie schätzt die Bundesregierung den Umstand ein, daß in dem Erlaß bereits alle Beschuldigten von Straftaten „mit erheblicher Bedeutung" in der Datei erfaßt werden sollen, wohingegen in den parlamentarischen Beratungen des Jahres 1996 (Debatten im Plenum des Deutschen Bundestages vom 19. Januar 1996 und 6. Dezember 1996; öffentliche Anhörung des Rechtsausschusses vom 16. Juni 1996), in denen diese Fragen berührt wurden, keine derartige extensive Regelung befürwortet wurde?
Welche konkreten Delikte sind gemeint, wenn in dem Errichtungserlaß von Straftaten „mit erheblicher Bedeutung" gesprochen wird?