BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Anrechnung von Unfallrenten auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende (G-SIG: 16011030)

Anrechnung von Unfallrenten gem. § 11 SGB II, frühere Rechtsprechung bei Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe, Ungleichbehandlung von Wehrdienstbeschädigten der DDR <p> </p>

Fraktion

DIE LINKE

Datum

28.09.2006

Aktualisiert

22.02.2023

Deutscher BundestagDrucksache 16/256111. 09. 2006

Anrechnung von Unfallrenten auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende

der Abgeordneten Dr. Ilja Seifert, Klaus Ernst, Karin Binder, Diana Golze, Inge Höger-Neuling, Katja Kipping, Volker Schneider (Saarbrücken), Frank Spieth, Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Die Anrechnung der Unfallrente der Unfallversicherungsträger als Einkommen des Hilfebedürftigen nach § 11 SGB II ist eines der umstrittenen Problemfelder in der rechtlichen Auseinandersetzung um die Grundsicherung für Arbeitsuchende. Während die Durchführungshinweise der Bundesagentur für Arbeit diese vorsehen und die Anrechnung in der Praxis vollzogen wird, legt die Rechtsprechung zur Arbeitslosenhilfe und zur Sozialhilfe nach dem BSHG nahe, dass Unfallrenten auch beim Arbeitslosengeld II anrechnungsfrei bleiben müssen, da sie dem Ausgleich der körperlichen Unversehrtheit und der schädigungsbedingten Mehraufwendungen dienen.

Die derzeitige Praxis der Anrechnung von Unfallrenten auf das Arbeitslosengeld II führt in einem besonderen Fall – dem Ausgleich von Wehrdienstbeschädigungen, die im Dienst der Nationalen Volksarmee erlitten wurden – außerdem zu einer Ungleichbehandlung der Betroffenen gegenüber Dienstbeschädigten, die ihre Versehrtheit im Dienst der Bundeswehr erfuhren. In § 11 SGB II ist nämlich geregelt, dass Einkommen der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz von der Anrechnung auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgenommen sind. Dies hat zur Folge, dass Wehrdienstbeschädigte aus den alten Bundesländern nach den §§ 80 ff. SVG mit ihren Wehrdienstbeschädigtengrundrenten anrechnungsfrei gestellt sind. Bei Betroffenen aus den neuen Bundesländern, die zu DDR-Zeiten eine Wehrdienstbeschädigung erlitten, wurde der Beschädigtenausgleich dagegen nach 1990 in eine Unfallrente der Berufsgenossenschaften überführt. Da die Unfallrente im Gegensatz zu Ausgleichszahlungen aus dem Soldatenversorgungsgesetz auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende angerechnet wird, sind Betroffene von Wehrdienstbeschädigungen aus der ehemaligen DDR gegenüber Wehrdienstbeschädigten aus der alten Bundesrepublik schlechter gestellt.

Drucksache 16/2561 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen4

1

Welche Position vertritt die Bundesregierung in der Frage der Rechtmäßigkeit der (vollen) Anrechnung von Unfallrenten auf die Leistungen nach dem SGB II?

2

Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus früheren Urteilen zur Anrechnung von Unfallrenten auf die Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für die Regelung der Anrechnung von Unfallrenten auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende?

3

Wie bewertet die Bundesregierung die durch die Überführung der Ausgleichszahlungen für Dienstbeschädigungen, die im Wehrdienst der Nationalen Volksarmee erlitten wurden, in das System der gesetzlichen Unfallversicherung entstandene Ungleichbehandlung von Wehrdienstbeschädigten aus der ehemaligen DDR und der Bundesrepublik bei der Anrechnung ihrer Ausgleichszahlungen auf das Arbeitslosengeld II?

4

Was gedenkt die Bundesregierung gegen diese Ungleichbehandlung zu unternehmen?

Berlin, den 7. September 2006

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen