Möglichkeit der Ableistung des so genannten abschnittsweisen Zivildienstes
der Abgeordneten Ina Lenke, Sibylle Laurischk, Miriam Gruß, Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks, Uwe Barth, Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Hans-Michael Goldmann, Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Birgit Homburger, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Michael Link (Heilbronn), Markus Löning, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Jörg Rohde, Frank Schäffler, Marina Schuster, Dr. Max Stadler, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar, Dr. Volker Wissing, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat im Januar 2008 angekündigt, dass die Option einer Verlängerung des Zivildienstes eingeführt werden soll. Im Mai 2008 ist dieser Vorschlag zurückgezogen worden, da in der Koalition hierüber keine Einigkeit zu erzielen war und die Fraktion der SPD sich strikt gegen diese Regelung aussprach.
Laut Auskunft des BMFSFJ war geplant, dass die Zivildienstleistenden statt der vorgeschriebenen neun Monate ab dem 1. Januar 2009 bis zu 15 Monate Zivildienst leisten können. Die Verlängerung, um bis zu sechs Monaten sollte dazu dienen, Wartezeiten zwischen Zivildienstende und Ausbildungsbeginn zu überbrücken. Das Instrument der Verlängerung des Zivildienstes wird von allen Parteien mit Ausnahme der Union strikt abgelehnt, unter anderem weil hierdurch die Arbeitsmarktneutralität des Zivildienstes nicht mehr gegeben ist. Trotzdem bleibt das Problem der Wartezeit zwischen Zivildienstende und Ausbildungsbeginn bestehen.
Bei den Überlegungen zur Erstellung des verworfenen Gesetzentwurfes fand der § 24 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes (ZDG) keine Berücksichtigung. Diese kaum bekannte Vorschrift räumt bereits heute die Möglichkeit ein, die Ableistung des Zivildienstes zu teilen, wobei der erste Abschnitt sechs Monate dauern muss. Die restlichen drei Monate werden so abgeleistet, wie es im Einberufungsbescheid festgelegt wurde. Die Vorschrift findet Anwendung, wenn sich der Zivildienstleistende und die Einsatzstelle über die zeitliche Einteilung einig sind. In der Praxis besteht heute das Problem, dass die Zivildienstleistenden nicht von der Existenz der Vorschrift wissen und auch nicht dahingehend beraten werden. Problematisch ist ebenfalls, dass bereits im Einberufungsbescheid die zeitliche Aufteilung des Zivildienstes fest geregelt werden muss. Eine nachträgliche Änderung des Einberufungsbescheids ist nicht möglich, selbst wenn eine einvernehmlich zwischen Zivildienstleistenden und Einsatzstelle ausgehandelte Aufteilung der Zivildienstzeit besteht und es dem Zivildienstleistenden nur hierdurch möglich ist, seine Ausbildung aufzunehmen.
Drucksache 16/9380 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Gerade durch die fast doppelt so hohe Zahl an verfügbaren Zivildienststellen verglichen mit der tatsächlichen Zahl der Zivildienstleistenden, dürfte es interessierten Zivildienstleistenden heute gut gelingen, eine Einsatzstelle zu finden, die mit einem geteilten Zivildienst einverstanden ist.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen12
Wie werden die Zivildienstleistenden auf die Möglichkeit des § 24 Abs. 2 ZDG aufmerksam gemacht, und welche Anstrengungen wird die Bundesregierung unternehmen, um die Bekanntheit des § 24 Abs. 2 ZDG und die damit verbundene Möglichkeit z. B. ein Studium ohne zeitlichen Verzug aufnehmen zu können, zu erhöhen?
Aus welchem Grund sieht § 24 Abs. 2 Satz 3 ZDG zwingend die Ableistung eines sechsmonatigen ersten Abschnitts des Zivildienstes vor?
Warum müssen gemäß § 24 Abs. 2 Satz 4 ZDG die weiteren Abschnitte nach der Ableistung der ersten sechs Monate bereits im Einberufungsbescheid festgelegt werden?
Wie wird in der Praxis § 24 Abs. 3 ZDG, der eine Einberufung zum geteilten Zivildienst in besonderen Härtefällen regelt, von § 24 Abs. 2 ZDG abgegrenzt?
Warum ist es in den Fällen gemäß § 24 Abs. 3 ZDG möglich, den Zivildienst in Abschnitten abzuleisten die auch unter sechs Monaten liegen können, und warum kann hier auf eine Fixierung im Einberufungsbescheid verzichtet werden?
Warum ist die Aufteilung des neunmonatigen Zivildienstes nicht frei zwischen Einsatzstelle und Zivildienstleistenden verhandelbar, wenn § 24 Abs. 2 ZDG zur Anwendung kommt?
Warum darf der Einberufungsbescheid auch im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Einsatzstelle und Zivildienstleistenden nachträglich nicht geändert werden?
Wie bewertet die Bundesregierung die Schaffung einer Möglichkeit, nach der im gegenseitigen Einvernehmen von Zivildienstleistenden und Einsatzstelle der Einberufungsbescheid für die Ableistung der letzten drei Dienstmonate nachträglich abgeändert werden kann?
Wie bewertet die Bundesregierung die Möglichkeit des geteilten Zivildienstes gemäß § 24 Abs. 2 ZDG, um ohne Zeitverzug Studium oder Ausbildung mit der Zivildienstzeit verbinden zu können?
Welche Möglichkeiten würde eine freiwillige Verlängerung des Zivildienstes dem Zivildienstleistenden bieten, die durch die Möglichkeit des § 24 Abs. 2 ZDG noch nicht besteht?
Wie viele Zivildienstleistende leisteten in den Jahren 2003 bis 2007 einen geteilten Zivildienst gemäß § 24 Abs. 2 ZDG ab, und in wie vielen Fällen kam der § 24 Abs. 3 ZDG zur Anwendung (bitte Auflistung nach einzelnen Jahren)?
Was ist nach Auffassung der Bundesregierung der Grund für die geringe Inanspruchnahme dieser Regelungen?