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Kleine AnfrageWahlperiode 12Beantwortet

Unanwendbarkeit des Ausländergesetzes von 1965 ab dem 1. Januar 1991 (G-SIG: 12010013)

Ausführungsbestimmungen des BMI zum neuen Ausländergesetz für die Länder Hessen und Bayern, Behandlung von Einbürgerungsverfahren und Aufenthaltsberechtigungen vor und nach dem 1.1.1991

Fraktion

PDS/LL

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

22.03.1991

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 12/21107.03.91

Unanwendbarkeit des Ausländergesetzes von 1965 ab dem 1. Januar 1991

der Abgeordneten Ursula Jelpke und der Gruppe der PDS/Linke Liste

Vorbemerkung

Seit dem 1. Januar 1991 gilt in der Bundesrepublik Deutschland das neue Ausländergesetz, das im Vergleich zu dem Ausländergesetz von 1965 in wesentlichen Teilen die rechtliche Situation aller Nichtdeutschen in der Bundesrepublik Deutschland verschärft. Viele Ausländerbeiräte haben die Empfehlung ausgegeben, beispielsweise noch im November und Dezember 1990 Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung zu stellen. Auch die türkische Botschaft in der Bundesrepublik Deutschland hatte am Jahresende 1990 die Bitte vorgetragen, daß vor dem 1. Januar 1991 gestellte Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung auch noch nach dem 1. Januar 1991 nach altem Recht beschieden werden mögen. Da das Bundesministerium des Innern hierin offenbar schon einen Zipfel an zuviel Freiheit erblickte, wurde bereits mit Schreiben vom 6. Dezember 1990 den Innenministern und -senatoren der Länder mitgeteilt, daß alle Anträge, die im Jahre 1990 nicht mehr bearbeitet werden können, den ab 1. Januar 1991 geltenden Regelungen des neuen Ausländergesetzes unterliegen. Nach Auskünften von Ausländerbeiräten führte dies in der Praxis zu dem vom Bundesministerium des Innern gewünschten Erfolg: Ablehnung vieler Anträge.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen7

1

Aus welchen Gründen hat der Bundesminister des Innern in Abstimmung mit den Länderinnenministern bzw. -senatoren „Vorläufige Ausführungsbestimmungen zu den einbürgerungsrechtlichen Vorschriften im Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts" für die Länder Hessen und Bayern erlassen?

2

Warum soll laut diesen Bestimmungen hinsichtlich des einbürgerungsrechtlichen Teils des Ausländergesetzes „das günstigere Recht ... nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ab dem 1. Januar 1991 auf alle anhängigen, noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Einbürgerungsverfahren" angewandt werden?

3

Aus welchen Gründen besteht ein solcher Rechtsgrundsatz nicht auch für andere Anträge, u. a. auf Erteilung von Aufenthaltsberechtigungen, die vor dem 31. Dezember 1990 gestellt, aber von den Ausländerbehörden nicht mehr bearbeitet worden sind?

4

Teilt die Bundesregierung unsere Ansicht, daß hier eine Ungleichbehandlung vorliegt, die korrigiert werden muß?

5

Wie viele Anträge auf Einbürgerung wurden nach dem 1. Januar 1991 auf der Grundlage der „Vorläufigen Ausführungsbestimmungen" positiv in welchen Bundesländern beschieden?

6

Wie viele Anträge auf Aufenthaltsberechtigung wurden beispielsweise im November und Dezember 1990 gestellt, aufgegliedert nach Bundesländern?

7

Wie viele dieser Anträge wurden 1990 nicht bearbeitet und mußten auf Anweisung des Bundesministeriums des Innern vom 6. Dezember 1990 (Az.: V II2 125 312/22) an die Innenminister/-senatoren der Länder nach dem ab 1. Januar 1991 geltenden Ausländergesetz behandelt werden?

Bonn, den 6. März 1991

Ursula Jelpke Dr. Gregor Gysi und Gruppe

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