Die damalige Bundesgesundheitsministerin sowie der Bundesdrogenbeauftragte äußerten letztes Jahr: „Die Drogenpolitik der Bundesregierung hat sich von ihren Ansätzen her bewährt."
Der „Nationale Rauschgiftbekämpfungsplan" sowie diverse Gesetzesänderungen in diesem Zusammenhang sollen dazu beitragen, daß sich das angeblich Bewährte noch besser bewähren kann, und die zusätzliche Strafbewehrung wird auch das ihre dazu leisten.
Zwar sind die Kriterien der Bewährung angesichts der erschreckenden Opferzahlen nicht so leicht nachzuvollziehen, doch ist abzusehen, daß sich das Drogenproblem von den elf alten Ländern schnell auch auf die fünf neuen ausweiten wird.
Die sozialen Voraussetzungen — Perspektiv- und Arbeitslosigkeit, Zerfall der gewohnten Strukturen und Angebote für Jugendliche, Aussicht auf Verelendung — sind hervorragend gegeben, und nur die mangelnde Kaufkraft läßt die neuen Bundesländer für den Drogenmarkt noch weniger attraktiv erscheinen.
Um so größer ist die Gefahr des Eindringens von „Billigdrogen" (Amphetaminen u. a. Synthetica).
Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der jeweiligen Erklärungen der jeweiligen Bundesstellen ergeben sich dringliche Fragen.
A. Verfolgung von Rauschgiftkriminalität
1. Welche Fälle der vom Suchtgiftreport der Vereinten Nationen genannten bzw. von der DEA publizierten Zulieferungen von Geräten und Chemikalien zur BtM-Herstellung aus der Bundesrepublik Deutschland sind auch der Bundesregierung bekannt, und was wurde bzw. wird dagegen unternommen bzw. soll dagegen unternommen werden?
Die Bundesregierung ist den von der DEA behaupteten Zulieferungen von Chemikalien und Grundstoffen, insbesondere nach Südamerika, die zur BtM-Herstellung mißbraucht werden können, nachgegangen.
Es konnte festgestellt werden, daß es sich ausnahmslos um legale, vom Empfängerland lizensierte Lieferungen handelte.
a) Hat sich angesichts der o. e. Erkenntnisse die 1983 von der Bundesregierung geäußerte Hoffnung auf freiwillige Selbstkontrolle der chemischen Industrie erfüllt, oder hält die Bundesregierung weitere Maßnahmen für zwingend?
Im Rahmen des bisherigen freiwilligen Monitoring-Systems existiert eine gute Zusammenarbeit zwischen der chemischen Industrie und dem Chemiehandel einerseits und den staatlichen Stellen andererseits.
Die Bundesregierung plant ein Gesetz zur Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen, die häufig für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln gebraucht werden.
Das Gesetz ist notwendig, um die am 13. Dezember 1990 verabschiedete Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden sowie einzelne Bestimmungen der Artikel 3 und 12 des Wiener Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen in innerstaatliches Recht umzusetzen.
Die Ausfuhr von Grundstoffen soll danach künftig nur noch mit einer behördlichen Genehmigung oder zumindest einer Anzeige erfolgen dürfen.
Das Genehmigungs- bzw. Anzeigeverfahren soll in einer speziellen Ausfuhrverordnung im einzelnen geregelt werden.
b) Über Zusammenhänge zwischen Drogenproduktion und -handel mit (illegalen) Waffengeschäften wurde in den letzten Jahren sowohl von den Medien als auch in den diversen Reporten der UNO berichtet, obwohl den jeweiligen Bundesregierungen und auch dem BKA darüber keine Erkenntnisse vorliegen.
Hat sich dieser Erkenntnisstand mittlerweile geändert?
Der Erkenntnisstand hat sich, was den Zusammenhang zwischen Drogen- und Waffenhandel anbetrifft, nicht geändert.
2. Welche und wie viele Fälle von „Geldwäsche" von Drogengeldern bzw. teilweise aus Drogengewinnen stammenden Geldern wurden bislang in der Bundesrepublik Deutschland offenbar bzw. vom BKA festgestellt?
a) In welcher Größenordnung bewegten sich diese Beträge?
b) In wie vielen Fällen wurden in welchen Bundesländern bislang „Drogengelder" gerichtlich eingezogen - bitte mit Spezifizierung der Drogenmengen und -arten -, und in welchen Größenordnungen bewegten sich diese Beträge?
c) In wie vielen Fällen wurden bislang in den einzelnen Bundesländern Autos in Zusammenhang mit BtM-Delikten - bitte mit Spezifizierung der Drogenmengen und -arten - gerichtlich eingezogen, und wie wurden diese verwertet?
Da es bislang den Tatbestand der „Geldwäsche" bzw. „Gewinn abschöpfung" im deutschen Strafrecht nicht gibt, konnten die entsprechenden Erkenntnisse mangels Anfangsverdacht bisher nicht gewonnen werden.
Statistische Angaben der erbetenen Art liegen der Bundesregierung nicht vor.
d) In wie vielen Fällen wurden bislang in welchen Jahren in den einzelnen Bundesländern Führerscheine bei BtM-Vergehen aufgrund der „Flash-back"-Theorie eingezogen?
Fahrerlaubnisentziehungen aufgrund von BtM-Vergehen werden im Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht besonders ausgewiesen.
Erfaßt werden die von den Verwaltungsbehörden ausgesprochenen Entziehungen nach § 4 des Straßenverkehrsgesetzes wegen „Neigung zu Trunk- und Rauschgiftsucht" , wobei die überwiegende Mehrzahl der Entzüge auf Trunkenheit zurückzuführen sein dürfte.
Die Zahlen über Fahrerlaubnisentzug wegen „Neigung zu Trunk- und Rauschgiftsucht" lauten bundesweit wie folgt:
- 1985 659
- 1986 676
- 1987 808
- 1988 973
- 1989 1 175
- 1990 1 544
Bei den gerichtlichen Entziehungen wird nur unterschieden zwischen Verkehrsdelikten mit und ohne Trunkenheit.
Rauschgift und Betäubungsmittel werden in der Statistik nicht erwähnt.
3. Zuständige Polizeistellen erklären seit Jahren, zwischen 80 und 90 Prozent aller gewichtigen BtM-Vergehen würden nur durch „unorthodoxe Fahndungsmethoden" im anschließend erwähnten Sinn aufgeklärt.
Wie viele BtM-Fälle in den letzten Jahren und in den einzelnen Bundesländern wurden
- — über „V-Leute"
- — „verdeckte Ermittler"
- — „Scheinkäufer"
aufgedeckt, und zwar
- a) Cannabis bis 1 kg
- b) Cannabis bis 10 kg
- c) Cannabis über 10 kg
- d) Opiate bis 300 g
- e) Opiate bis 1 kg
- f) Opiate über 1 kg
- g) Kokain bis 300 g
- h) Kokain bis 1 kg
- i) Kokain über 1 kg
- k) sonstige
und in welchem Prozentsatz zu den Gesamtermittlungen stehen diese Fälle?
Verdeckte Ermittlungen sind bei der Bekämpfung der organisierten Rauschgiftkriminalität unverzichtbar und eignen sich nicht für detaillierte Darstellungen in der Öffentlichkeit.
4. In wie vielen Fällen kam in den letzten Jahren der § 31 BtMG in welchen Bundesländern zur gerichtlichen Anwendung, und zwar bei
- a) Cannabis in geringen Mengen
- b) Cannabis in nicht geringen Mengen
- c) Opiate in geringen Mengen
- d) Opiate in nicht geringen Mengen
- e) Kokain in geringen Mengen
- f) Kokain in nicht geringen Mengen
- g) sonstige BtM
und wie hoch ist der Prozentsatz seiner Anwendung im Verhältnis zu den übrigen BtM-Verfahren?
Die Beantwortung sprengt — nicht nur aus zeitlichen Gründen — den Rahmen, der der Bundesregierung für die Beantwortung Kleiner Anfragen möglich erscheint.
5. Laut Auskunft führender Beamter des BKA gelingt es den vereinten Bemühungen von Polizei und Zoll, jährlich rund 5 Prozent sämtlicher auf dem Markt kursierender Drogenmengen zu beschlagnahmen.
Wie hoch schätzt die Bundesregierung die zukünftigen Fahndungserfolge, vor allem unter Berücksichtigung der Aufrüstung des BKA um weitere 400 Beamte, ein?
Glaubt die Bundesregierung, mit verstärkten repressiven Maßnahmen über das obige weit Hinausgehende Erfolge erzielen zu können, und was sind ihre Gründe für diese Annahme?
Die Behauptung, fünf Prozent der auf dem Markt kursierenden Drogenmenge werde zusammen von Zoll und Polizei beschlagnahmt, ist spekulativ.
Der tatsächliche Prozentanteil dürfte deutlich höher liegen und je nach Drogenart unterschiedlich sein; er kann nicht annähernd geschätzt werden.
Sicherstellungsmengen sind jedoch nur eins der Kriterien für polizeiliche Erfolge.
Viel wichtiger erscheinen in diesem Zusammenhang Ermittlungserfolge in Form von Festnahmen und der Zerschlagung von Rauschgifthändlerorganisationen und — zukünftig — der Abschöpfung illegaler Gewinne aus Rauschgiftgeschäften.
Wesentliche Aufgaben des Bundeskriminalamtes sind neben den Ermittlungen in Fällen des international organisierten illegalen Handels mit BtM auch die Funktion als Zentralstelle (Informationssammlung und -auswertung), die Koordination polizeilicher Aufgaben auf dem Gebiet der Rauschgiftbekämpfung zur Unterstützung der Länder sowie im Rahmen der Vorverlagerungsstrategie die Beratung, Ausbildung und technische Unterstützung von Rauschgiftbekämpfungsdienststellen in Anbau- und Transitländern.
Diese Aufgaben erfordern vor dem Hintergrund einer sowohl quantitativen Zunahme des Angebotsdrucks auf dem als Einheit anzusehenden europäischen Markt als auch einer qualitativen Veränderung bestehender illegaler Organisationen einen deutlich höheren Aufwand an Zeit und Personal.
Die vorgesehene Personalaufstockung des Bundeskriminalamtes ist also wohl durchdacht und begründet.
6. Bei welchen Quantitäten liegt unter Berücksichtigung der Entwicklung der letzten Jahre in den einzelnen Bundesländern die gerichtliche Unterscheidung zwischen geringen und nicht geringen BtM-Mengen, und zwar bei
- a) Cannabis
- b) Opiaten
- c) Kokain
- d) sonstigen?
Siehe Antwort zu Frage 4.
Darüber hinaus scheint der Frage ein Mißverständnis dahin gehend zugrunde zu liegen, der Beg riff der nicht geringen Menge in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4, § 30 Abs. 1 Nr. 4 des BtMG und der Begriff der geringen Menge in § 29 Abs. 5 des BtMG wäre aufeinander abgestimmt.
Das ist jedoch nicht der Fall.
Die Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes gehen von einer nicht ausdrücklich angesprochenen und auch nicht definierten Normalmenge aus, von der die nicht geringe Menge nach oben, die geringe Menge nach unten abweicht.
Der Mengenbegriff ist also dreistufig.
Zum Begriff der nicht geringen Menge kommt es nicht primär auf die Rechtsprechung in den einzelnen Bundesländern an, sondern auf die des Bundesgerichtshofs.
Der Bundesgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß der Beg riff der nicht geringen Menge vom Wirkstoffgehalt des Betäubungsmittels abhängt.
Auf dieser Grundlage hat er folgende Mengen als Grenzwerte für die nicht geringe Menge festgelegt:
- Cannabis 7,5 g Tetrahydro-Cannabinol
- Heroin 1,5 g Heroin-Hydrochlorid
- Morphin 4,5 g Morphin-Hydrochlorid
- Kokain 5,0 g Kokain-Hydrochlorid
- LSD 6 mg Wirkstoff
- Amphetamin 10 g Amphetamin-Base
Wegen weiterer Einzelheiten hierzu und weiterer Nachweise wird verwiesen auf Körner, Betäubungsmittelgesetz, 3. Auflage 1990, § 29 Rdnr. 773.
Der Begriff der geringen Menge hat dagegen den Bundesgerichtshof kaum beschäftigt, weil die mit § 29 Abs. 5 des BtMG zusammenhängenden Rechtsfragen normalerweise nicht bis zum Bundesgerichtshof gelangen.
Hier können in der Tat Unterschiede in der Handhabung zwischen den einzelnen Bundesländern bestehen, die hier jedoch nicht erfaßbar sind.
Nach Körner (a.a.O., § 29 Rdnr. 807 i. V. auch mit Rdnr. 806) ist höchstens von der Wirkstoffmenge für den dreifachen Konsum auszugehen, wobei infolge der Nichtbestimmung der Qualität aber häufig auch Mengen als gering eingestuft würden, die nach ihrem Wirkstoffgehalt nicht mehr gering seien.
B. Substitutionsbehandlung
7. Wie sind die Kriterien für Substitutionsbehandlung in den einzelnen Bundesländern?
8. Wie viele Substitutionsplätze stehen in den einzelnen Bundesländern zur Verfügung, und wie hoch sind die geschätzten Abhängigenzahlen?
9. Wie viele Todesfälle in Zusammenhang mit Substitutionsbehandlung sind der Bundesregierung aus den einzelnen Bundesländern in den letzten Jahren bekannt, und wie verhält sich ihre Zahl zu der nicht substituierter Drogentoter?
Nach dem Betäubungsmittelgesetz dürfen Betäubungsmittel ganz allgemein nur als „ultima-ratio" verordnet werden, wenn andere Behandlungen nicht zum Erfolg führen (§ 13 Abs. 1 BtMG).
Die Vergabe von Methadon (L-Polamidon) an Drogenabhängige kommt nach Auffassung der Bundesregierung nur unter strenger Indikationsstellung und Kontrolle in Betracht.
Der Bundesregierung sind Zahlen über Substitution und durch Substitution bedingte Todesfälle in den Bundesländern nicht bekannt.
C. Hilfe und Prävention
10. Wie hoch sind in den einzelnen Bundesländern die Fördermittel für Institutionen der Drogenhilfe und -prävention, und in welcher Höhe werden sie an welche Institutionen vergeben?
Der Bundesregierung ist im einzelnen nicht bekannt, welche Fördermittel welchen Institutionen von den Bundesländern für Drogenhilfe und Drogenprävention zur Verfügung gestellt werden.
11. Wie hoch sind die Mittel der Bundesregierung für Drogenhilfe und -prävention, und an welche Institutionen werden sie vergeben?
a) Welche dieser Institutionen befassen sich ausschließlich mit Problemen aufgrund legaler Drogen bzw. systemkonformen Suchtverhaltens?
b) Welche dieser Institutionen befassen sich überwiegend bis ausschließlich mit Problemen aufgrund illegaler Drogen?
Insgesamt werden etwa 44 Mio. DM Bundesmittel speziell für die Prävention und Suchthilfe bereitgestellt.
Davon werden 14 Mio. DM für präventive Maßnahmen (illegale Drogen, Alkohol, Medikamente, Tabakwaren) und über 30 Mio. DM für Modellprogramme verwendet.
Die 14 Mio. DM werden von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, die eine nachgeordnete Fachbehörde des Bundesministeriums für Gesundheit ist, für Maßnahmen zur Suchtprävention (Medien, z. B. Broschüren, Filme und Videos, sowie Fortbildung) verwendet.
Wie im nationalen Rauschgiftbekämpfungsplan dargestellt, wird bei der Prävention ein umfassender Suchtbegriff zugrunde gelegt, der auch die legalen Mittel einbezieht, die suchtbildend wirken können; somit wird nicht nach präventiven Maßnahmen zu speziellen Suchtmitteln unterschieden.
Die Modellprogramme dagegen sind ausschließlich für Drogenabhängige vorgesehen, obwohl im Zuge der Politoxikomanie auch Probleme anderer, auch legaler Stoffe, hinzukommen.
Die Modellprogramme konzentrieren sich gemäß ihrem Modellcharakter auf neue Ansätze in der Drogenarbeit oder besondere Zielgruppen von Abhängigen.
Die Modellprogramme werden mit den Ländern abgesprochen und entwickelt; diese schlagen auch im wesentlichen die Projekte für diese Programme vor.
Die Mittel werden entweder den Ländern oder den Trägern direkt zugewiesen.
Institutionell wird im Bereich der Suchtkrankenhilfe nur die Deutsche Hauptstelle gegen Suchtgefahren als Dachorganisation der in der Suchtkrankenhilfe tätigen Verbände gefördert.
Hier wird nicht nach dem Suchtmittel unterschieden, die Deutsche Hauptstelle gegen die Suchtgefahren erhält 1,3 Mio. DM aus Bundesmitteln.
c) Welchen Stellenwert sieht die Bundesregierung im Bereich der „niederschwelligen" Angebote, und wie sieht sie die Angebote der „akzeptierenden Drogenarbeit", wie sie beispielsweise von der Deutschen AIDS-Hilfe e.V. gefördert werden?
Welche Fördermittel stellten und stellen die Bundesregierung und die Landesregierungen welchen Einrichtungen auf diesem Gebiet zur Verfügung?
Die Bundesregierung mißt den niedrigschwelligen Angeboten große Bedeutung zu.
Sie fördert dazu selbst ein Bundesmodell, das sogenannte Booster-Programm, mit 7,5 Mio. DM.
Für Zwecke der AIDS-Prävention in hauptbetroffenen Gruppen fördert das Bundesgesundheitsministerium über die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung Projekte der Deutschen AIDS-Hilfe e. V.
Bei diesen Aktivitäten handelt es sich in erster Linie um Maßnahmen, die auf ein präventionsgerechtes Verhalten der Angesprochenen zielen und nicht den Zustand des Freiseins von Drogen voraussetzen.
Dabei wurden der Deutschen AIDS-Hilfe für Maßnahmen im Hinblick auf intravenös Drogenabhängige 1990 368 000 DM zur Verfügung gestellt.
1991 wurden für die ersten vier Monate (aufgrund der vorläufigen Haushaltsführung) bislang 130 000 DM für Maßnahmen in diesem Bereich bewilligt.
Die Höhe der Mittel der Länder sowie die Institutionen, an die die Länder ihre Mittel vergeben, sind der Bundesregierung nicht bekannt.
d) Welche Bundes- bzw. Landesstelle unterstützt bzw. fördert das Projekt eines „Instituts für Suchtforschung" o. ä. in Berlin?
Welche Kriterien sind dafür ausschlaggebend und welche gelten für die Bestellung seines Leiters?
Von welcher Bundesstelle wurden Fördermittel für welche Forschungsarbeit (eigene, betreuende etc.) von Dr. H. gewährleistet?
Bemühungen, auch in Berlin ein Suchtforschungszentrum zu gründen, hatten bisher keinen Erfolg.
Die Frage nach der Bestellung eines Leiters erübrigt sich damit.
Dr. Heckmann ist Mitarbeiter des AIDS-Zentrums, das ein Institut des Bundesgesundheitsamtes ist.
Er erhält von keiner Bundesstelle Fördermittel im Sinne der gestellten Frage.
12. Welches Präventions- und Hilfsprogramm hat die Bundesregierung für die neuen Länder, und welche sonstige Hilfeleistung sieht sie auf diesem Bereich vor?
Die Bundesregierung wird zunächst das Modellprogramm „Mobile Drogenprävention" in den Bereich der neuen Bundesländer ausweiten.
Derzeit werden die von der Deutschen Hauptstelle gegen Suchtgefahren vorgeschlagenen Einsatzorte mit den zuständigen Ministerien der neuen Länder abgestimmt.
Mit einem Start der Modellprogramme in den neuen Bundesländern ist Mitte dieses Jahres zu rechnen.
Weiter beabsichtigt die Bundesregierung, in einem Modellprogramm Beratungsstellen in den neuen Ländern für den Bereich der Gefährdungen durch illegale Drogen zu qualifizieren.
Auch für die Anlage dieses Programms wurde die Zusammenarbeit mit den zuständigen Ressorts der neuen Länder bereits eingeleitet.
Darüber hinaus ist aus dem Qualifizierungsprogramm der Bundesregierung auch Fortbildung von Mitarbeitern im Suchtbereich vorgesehen.